Die Verbandsgemeinde Pirmasens-Land gewährt im Rahmen der jährlich zur Verfügung stehenden Mittel Zuschüsse zur Förderung touristischer Veranstaltungen mit überörtlicher Bedeutung nach den folgenden Richtlinien:
| I. | Gegenstand der Förderung, Voraussetzungen und Umfang | |
| 1. | Zuwendungen werden zur Unterstützung von Werbemaßnahmen für die Veranstaltung mit überörtlich touristischer Bedeutung gewährt. | |
| 2. | Keine Zuwendungen werden gewährt für | |
| - | Essen & Getränke |
| - | Personalkosten |
| - | Sonstige Dienstleistungen |
| 3. | Ein Rechtanspruch auf die Bewilligung des Zuschusses besteht nicht. | |
| 4. | Allgemeine Fördervoraussetzungen | |
| Zuwendungen sollen vorrangig gewährt werden, wenn die beworbene Veranstaltung von überörtlich touristischer Bedeutung ist und somit positiv zum Außenmarketing der Urlaubsregion Pirmasens-Land beiträgt. | |
| 5. | Zuwendungsfähige Kosten | |
| Zuwendungsfähig sind alle Kosten, die zur Bewerbung der touristischen Veranstaltung anfallen, insbesondere zum Beispiel das Drucken von Plakaten und Flyer, die Anzeigenschaltung vor der Veranstaltung sowie weitere öffentlichkeitswirksame Werbemaßnahmen. | |
| 6. | Umfang | |
| Insgesamt stehen Fördermittel von 3.000 € jährlich zur Verfügung. Die Höhe der Förderung beläuft sich auf 50% der Kosten, bei einem Maximalbetrag von 250 € pro Zuschuss. | |
| 7. | Nachweis | |
| Als Nachweis der angegebenen Kosten sind Rechnungen der Leistungen bis maximal einen Monat nach Veranstaltungsende zu erbringen. Die Abrechnung erfolgt nach der Erbringung des Nachweises | |
| II. | Besondere Bestimmungen | |
| 1. | Über die Genehmigung von Zuschüssen entscheidet der Tourismusausschuss der Verbandsgemeinde Pirmasens-Land. | |
| 2. | Der Tourismusausschuss kann in begründeten Ausnahmefällen abweichend von diesen Richtlinien entscheiden. | |
| 3. | Zuschüsse können nur für Veranstaltungen genehmigt werden, die im selben Kalenderjahr durchgeführt werden. | |
| III. | In-Kraft-Treten | |
| Diese Richtlinien treten am 17.12.2024 in Kraft. | |