1. Nachtragshaushaltssatzung der Verbandsgemeinde Pirmasens-Land für die Haushaltsjahr 2024 und 2025 vom 17.10.2024
Der Gemeinderat hat auf Grund von § 98 Gemeindeordnung Rheinland-Pfalz in der derzeit geltenden Fassung folgende Nachtragshaushaltssatzung beschlossen:
§§ 1 -12 sind unverändert
Mit der 1. Nachtragshaushaltssatzung wurde lediglich der Stellenplan geändert.
Hinweis zur 1. Nachtragshaushaltssatzung der Verbandsgemeinde Pirmasens-Land für die Haushaltsjahre 2024 und 2025 vom 17.10.2024
1. Die vorstehende 1. Nachtragshaushaltssatzung für die Haushaltsjahre 2024 und 2025 wird hiermit öffentlich bekannt gemacht. Die Haushaltssatzung wurde von der Aufsichtsbehörde geprüft. Sie enthält keine genehmigungspflichtigen Teile.
Die 1. Nachtragshaushaltssatzung mit Nachtragsstellenplan liegt zur Einsichtnahme vom 28.10.2024 bis einschließlich 08.11.2024 wie folgt bei der Verbandsgemeindeverwaltung Pirmasens-Land, Bahnhofstraße 19, Pirmasens, Zimmer 113, 1. OG öffentlich aus:
| Montag u. Dienstag | 8.30 – 12.30 Uhr |
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| nachmittags Terminvereinbarung möglich |
| Mittwoch | ganztägig geschlossen |
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| (Terminvereinbarung jedoch möglich) |
| Donnerstag | 8.30 – 12.30 Uhr |
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| 14:00 – 18:00 Uhr |
| Freitag | 8.30 – 13.00 Uhr |
2. Auf die Voraussetzungen für die Geltendmachung der Verletzung von Verfahrens- oder Formvorschriften und die Rechtsfolgen wird gemäß § 24 Absatz 6 der Gemeindeordnung wie folgt hingewiesen:
Satzungen, die unter Verletzung von Verfahrens- oder Formvorschriften dieses Gesetzes oder auf Grund dieses Gesetzes zustande gekommen sind, gelten ein Jahr nach der Bekanntmachung als von Anfang an gültig zustande gekommen. Dies gilt nicht, wenn
| 1. | die Bestimmungen über die Öffentlichkeit der Sitzung, die Genehmigung, die Ausfertigung oder die Bekanntmachung der Satzung verletzt worden sind, |
| oder | |
| 2. | vor Ablauf der in Satz 1 genannten Frist die Aufsichtsbehörde den Beschluss beanstandet oder Jemand die Verletzung der Verfahrens- oder Formvorschriften gegenüber der Gemeindeverwaltung unter Bezeichnung des Sachverhalts, der die Verletzung begründen soll, schriftlich geltend gemacht hat. |
Hat Jemand eine Verletzung nach Satz 2 Nr. 2 geltend gemacht, so kann auch nach Ablauf der in Satz 1 genannten Frist jedermann diese Verletzung geltend machen.