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Amtsblatt VG Pirmasens-Land
Ausgabe 46/2022
Verbandsgemeinde
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Finanzamt Pirmasens

Warnung vor Betrug per SMS, Telefon und Mail

Landesamt für Steuern rät, nicht auf Forderungen oder angebliche Steuererstattungen einzugehen

Aktuell sind vermehrt Anrufe, SMS oder auch E-Mails mit betrügerischen Absichten im Umlauf. Die Masche: Es werden Zahlungsaufforderungen oder angebliche Steuererstattungen im Namen der Steuerverwaltung oder des Finanzamts mitgeteilt.

Teilweise handelt es sich um Bandansagen mit folgendem Inhalt: „Hier ist Ihr Finanzamt. Wir haben Ihre Akte mit dem Aktenzeichen „xxx“ weitergeleitet… Für weitere Informationen bitte Taste…drücken.“

Es handelt sich hier offensichtlich um den Versuch, sensible Daten zu erhalten.

Andere Betrugsversuche versenden per SMS oder E-Mail Links. Diese sollten keinesfalls angeklickt werden, da sie Viren enthalten oder ebenfalls dazu dienen können, Daten auszuspähen.

Das Landesamt für Steuern weist darauf hin, dass die Finanzämter niemals Steuererstattungen oder Zahlungsaufforderungen per SMS, per E-Mail oder telefonisch mitteilen. Solche Mitteilungen werden nur per Briefpost oder über den gesicherten Zugang über das elektronische Steuerportal „Mein ELSTER“ versandt. Diese Mitteilungen enthalten jedoch selbst keine steuerlichen Informationen, sondern verweisen auf den Posteingang im ELSTER-Portal. welches. eine vorherige Registrierung und persönlicher Authentifizierung erfordert.

Haben Bürgerinnen und Bürger bei Anfragen Zweifel, so sollte Kontakt mit dem Finanzamt aufgenommen werden.

Wegfall der eTIN für Lohnsteuerbescheinigungen des Jahres 2023

Elektronische Lohnsteuerbescheinigungen, die von Arbeitgebern ausgestellt werden, dürfen für die Jahre ab 2023 nur noch mit der Angabe der Steuer-Identifikationsnummer der Arbeitnehmer an das Finanzamt übermitteln werden. Die bisherige Möglichkeit, eine eindeutige Personenzuordnung mit einer sog. eTIN vorzunehmen, fällt ab 2023 weg.

Arbeitgeber müssen daher rechtzeitig Sorge dafür tragen, dass ihnen die Steuer-Identifikationsnummern aller ihrer Arbeitnehmer vorliegen.

Wie erhält man die Steuer-Identifikationsnummer?

Arbeitnehmern, für die eine Meldepflicht beim Einwohnermeldeamt in Deutschland besteht, wird die Identifikationsnummer automatisch vom Bundeszentralamt für Steuern zugeteilt. Bei in Deutschland geborenen Personen wird die Identifikationsnummer seit ihrer Einführung im Jahr 2007 bereits ab Geburt vergeben. Sollte diese nicht mehr bekannt sein, kann eine erneute Zusendung über www.bzst.de beantragt werden.

Nichtmeldepflichtige Arbeitnehmer, zum Beispiel in Deutschland tätige Personen mit Wohnsitz im Ausland, denen bislang keine Identifikationsnummer zugeteilt wurde, können diese über den „Antrag auf Vergabe einer steuerlichen Identifikationsnummer für nichtmeldepflichtige Personen durch das Finanzamt“ (www.formulare-bfinv.de -> Formularcenter -> Steuern -> Steuerformulare -> Lohnsteuer (Arbeitnehmer)) beim für den Arbeitgeber zuständigen Finanzamt (sog. Betriebsstättenfinanzamt) beantragen.

Können auch Arbeitgeber die Steuer-Identifikationsnummer beantragen?

Die erstmalige Zuteilung kann auch durch die Arbeitgeber beantragt werden, wenn diese von ihren Arbeitnehmern hierzu bevollmächtigt werden. Für die Bevollmächtigung ist kein bestimmtes Formular erforderlich. Sie muss nur eindeutig sein.

Info-Hotline Ihres Finanzamtes: 0261/20179279