Die Verbandsgemeinde Pirmasens-Land, die Ortsgemeinden Kröppen, Obersimten, Ruppertsweiler und Vinningen haben die nachfolgende Zweckvereinbarung geschlossen, die nach Genehmigung durch die Kreisverwaltung Südwestpfalz als zuständige Kommunalaufsichtsbehörde vom 04.11.2025, AZ. KAW/001-41, nachfolgend öffentlich bekanntgemacht wird. Sie tritt nach öffentlicher Bekanntmachung in Kraft.
Die
schließen auf Grundlage der §§ 1, 12 und 13 des Landesgesetzes über die kommunale Zusammenarbeit (KomZG) vom 22.12.1982 (GVBl. 1982, S 476) in der derzeit gültigen Fassung nachfolgende Zweckvereinbarung:
Präambel
Die Verbandsgemeinde Pirmasens-Land sowie die Ortsgemeinden Kröppen, Obersimten, Ruppertsweiler und Vinningen einigen sich darauf, im Rahmen einer interkommunalen Zusammenarbeit (IKZ) die Einführung und den Betrieb einer einheitlichen Kommunikationsplattform für Kindergärten / Kindertagesstätten sowie Grundschulen als Gemeinschaftsaufgabe zu übernehmen und den Einrichtungen zur Verfügung zu stellen.
Die Verbandsgemeinde Pirmasens-Land sowie die Ortsgemeinden Kröppen, Obersimten, Ruppertsweiler und Vinningen vereinbaren, dass die Aufgabe zur Einführung und zum Betrieb einer einheitlichen Kommunikationsplattform überwiegend durch Mitarbeiter der Verbandsgemeindeverwaltung Pirmasens-Land koordiniert und ausgeführt wird. Die Content- und Userpflege obliegt grundsätzlich der jeweiligen Einrichtung, wobei die System-Ersteinrichtung (inkl. User-Erstimport) in Absprache zwischen der Einrichtung und der bei der Verbandsgemeindeverwaltung Pirmasens-Land zuständigen Stelle erfolgt.
Die Verbandsgemeinde Pirmasens-Land sowie die Ortsgemeinden Kröppen, Obersimten, Ruppertsweiler und Vinningen vereinbaren Folgendes:
Die Verbandsgemeinde Pirmasens-Land übernimmt die technische Betreuung der Hardware in den Einrichtungen. Dazu gehört auch die Unterstützung bei Fragen zur Bedienung oder bei Problemen im täglichen Gebrauch – diese wird durch die Beschäftigten der IT-Abteilung der Verbandsgemeindeverwaltung Pirmasens-Land geleistet.
Für die Erfassung und Bearbeitung von Anfragen stellt die Verbandsgemeinde ein zentrales Online-Ticketsystem zur Verfügung, das von allen beteiligten Einrichtungen mitgenutzt werden kann.
Die Verantwortung für die Inhalte (Texte, Informationen etc.) auf den jeweiligen Systemen liegt bei der einzelnen Einrichtung selbst. Auch die Verwaltung der Benutzerkonten (Userverwaltung) obliegt jeder Einrichtung. Die Vergabe von Zugriffsrechten auf die Systeme sollte grundsätzlich in Absprache zwischen der Schul- bzw. Kindergartenabteilung (Fachbereich 2) der Verbandsgemeinde und der jeweiligen Einrichtung erfolgen.
Darüber hinaus stellt die Verbandsgemeindeverwaltung allen Einrichtungen die notwendigen Datenschutzerklärungen sowie Kommunikationsvereinbarungen zentral zur Verfügung.
In den ersten beiden Jahren nach Förderzusage übernimmt die VG die anfallenden Kosten für die benötigte Hard- und Software. Die Ortsgemeinden Kröppen, Obersimten, Ruppertsweiler und Vinningen erstatten ab dem dritten Jahr der Verbandsgemeinde Pirmasens-Land die anfallenden Kosten zum Betrieb der entsprechenden Software (Lizenz- und Wartungskosten) anteilig wie folgt: Wartungskostenpauschale pro Einrichtung plus Kosten der verwendeten Lizenzen umgelegt auf SuS / LuL / BuB (für Elternlizenzen fallen keine Kosten an). Ebenso sind ab dem dritten Jahr die Kosten Ersatzbeschaffungen im Bereich der Hardware durch die jeweiligen Träger der Einrichtung zu erstatten.
Die Verbandsgemeinde Pirmasens-Land übernimmt die anfallenden Personalkosten für das IT-Personal und die Kosten für die Bereitstellung des Arbeitsplatzes sowie die laufenden Kosten für das genannten Ticketsystem.
Die Zweckvereinbarung wird gemäß § 12 Abs. 5 KomZG am Tage nach der letzten Bekanntmachung im jeweiligen Bekanntmachungsorgan wirksam und läuft auf unbestimmte Zeit.
Sie kann von jeder Partei mit einer Frist von drei Monaten zum Ende eines Kalenderjahres gekündigt werden. Das Recht zur außerordentlichen Kündigung wird von dieser Bestimmung nicht berührt. Die Kündigung einer Partei lässt das durch diese Zweckvereinbarung begründete Rechtsverhältnis zwischen den verbliebenen anderen Beteiligten unberührt.
Binnen von drei Monaten nach Beendigung dieser Zweckvereinbarung ist von der Verbandsgemeinde Pirmasens-Land die Abrechnung der Kostenerstellung vorzulegen. Die Kostenerstattung ist drei Wochen nach Abrechnungseingang fällig.
Bei Streitigkeiten auf der Grundlage dieser Zweckvereinbarung soll eine gütliche Regelung zwischen den Beteiligten angestrebt werden.
Für Leistungsstörungen, Pflichtverletzungen und die Pflichten der Parteien dieser Vereinbarung untereinander gelten die gesetzlichen Bestimmungen, insbesondere gemäß § 12 Abs. 4 KomZG, § 1 LVwVfG i.V.m. § 62 VwVfG die Vorschriften des Bürgerlichen Gesetzbuches. Änderungen oder Ergänzungen dieser Zweckvereinbarung bedürfen der Schriftform. Diese Bestimmung kann ebenso nur schriftlich abgeändert oder ergänzt werden. Absprachen der Parteien dieser Vereinbarung über deren Durchführung bedürfen zu ihrer Wirksamkeit ebenso der Schriftform.
Sollten einzelne Bestimmungen dieser Zweckvereinbarung unwirksam oder undurchführbar sein oder werden, bleibt davon die Wirksamkeit der Zweckvereinbarung im Übrigen unberührt.
Die nach § 12 Abs. 2 KomZG erforderlichen Genehmigung der Kreisverwaltung Südwestpfalz wird für alle beteiligten Parteien zentral durch die Verbandsgemeinde Pirmasens-Land beantragt.