Der Verbandsgemeinderat hat auf Grund der §§ 24 und 25 Gemeindeordnung (GemO), der §§ 7 und 8 der Landesverordnung zur Durchführung der Gemeindeordnung (GemO DVO), des § 2 der Landesverordnung über die Aufwandsentschädigung für kommunale Ehrenämter (KomAEVO) und des § 2 der Feuerwehr-Entschädigungsverordnung die folgende 9. Änderungssatzung beschlossen, die hiermit bekanntgemacht wird:
§ 3 Übertragung von Aufgaben des Verbandsgemeinderates auf Ausschüsse wird in Absatz 2a wie folgt geändert:
(2)
Dem Hauptausschuss wird die Beschlussfassung über die folgenden Angelegenheiten übertragen:
| a) | Vergabe von Aufträgen und Arbeiten im Rahmen der verfügbaren Haushaltsmittel über 15.000 bis 50.000 EUR. |
2. § 4 Übertragung von Aufgaben des Verbandsgemeinderates auf den Bürgermeister wird wie folgt geändert:
Auf den Bürgermeister wird die Entscheidung in folgenden Angelegenheiten übertragen:
| a) | Vergabe von Aufträgen und Arbeiten im Rahmen der verfügbaren Haushaltsmittel bis zu 10.000 EUR im Einzelfall und im Benehmen mit den Beigeordneten bis zu 15.000 EUR im Einzelfall. Bei Vergabe von Aufträgen von 10.000 EUR bis 15.000 EUR sind die Fraktionsvorsitzenden zu informieren. Die Bestimmungen über die Geschäfte der laufenden Verwaltung bleiben davon unberührt. |
3. § 10 Entschädigung der Gleichstellungsbeauftragten wird in Absatz 1 Satz 1 wie folgt geändert:
(1)
Die ehrenamtlichen Gleichstellungsbeauftragten erhalten eine monatliche pauschale Entschädigung in Höhe von je 30 EUR.
Diese Änderungssatzung tritt am Tage nach der Bekanntmachung in Kraft.
Diese Satzung wird hiermit bekannt gemacht.
Hinweis:
Auf die Voraussetzungen für die Geltendmachung der Verletzung von Verfahrens- oder Formvorschriften und die Rechtsfolgen wird gemäß § 24 Absatz 6 der Gemeindeordnung wie folgt hingewiesen:
Satzungen, die unter Verletzung von Verfahrens- oder Formvorschriften dieses Gesetzes oder auf Grund dieses Gesetzes zustande gekommen sind, gelten ein Jahr nach der Bekanntmachung als von Anfang an gültig zustande gekommen. Dies gilt nicht, wenn
| 1. | die Bestimmungen über die Öffentlichkeit der Sitzung, die Genehmigung, die Ausfertigung oder die Bekanntmachung der Satzung verletzt worden sind, |
| oder | |
| 2. | vor Ablauf der in Satz 1 genannten Frist die Aufsichtsbehörde den Beschluss beanstandet oder jemand die Verletzung der Verfahrens- oder Formvorschriften gegenüber der Gemeindeverwaltung unter Bezeichnung des Sachverhalts, der die Verletzung begründen soll, schriftlich geltend gemacht hat. |
Hat jemand eine Verletzung nach Satz 2 Nr. 2 geltend gemacht, so kann auch nach Ablauf der in Satz 1 genannten Frist jedermann diese Verletzung geltend machen.