Unabhängig von der Erhöhung der Hebesätze wird der Grundsteuermessbetrag für Ihren Grundbesitz vom Finanzamt mit Wirkung zum 01. Januar 2025 neu festgesetzt. Zu diesem Zweck wurden von Ihnen Feststellungerklärungen abgegeben.
| Die Grundsteuer wird in drei Schritten ermittelt: | |
| 1. | Auf Grundlage der von Ihnen abgegebenen Erklärung ermittelt das Finanzamt den Grundsteuerwert. Sie erhalten dann einen Bescheid über den Grundsteuerwert (Hauptfeststellung auf den 01. Januar 2022). Dieser Bescheid enthält keine Zahlungsaufforderung! |
| 2. | Der Grundsteuerwert wird vom Finanzamt mit der gesetzlich festgelegten Grundsteuermesszahl multipliziert. Das Ergebnis ist der Grundsteuermessbetrag. Daraufhin erhalten Sie einen Bescheid über den Grundsteuermessbetrag (Hauptveranlagung auf den 01.01.2025). Auch dieser enthält keine Zahlungsaufforderung! |
| 3. | Die Kommune multipliziert den vom Finanzamt mitgeteilten Grundsteuermessbetrag mit dem individuellen Steuerhebesatz Ihrer Gemeinde und setzt die Grundsteuer fest. Anschließend erhalten Sie von der Verbandsgemeindeverwaltung Ihren Grundsteuerbescheid. |
► Erst dieser enthält eine Zahlungsaufforderung.
Wie Sie ihre zukünftig zu zahlender Grundsteuer bereits selbst berechnen können:
Steuermessbetrag vom Bescheid über den Grundsteuermessbetrag mit dem jeweiligen Hebesatz ihrer Gemeinde multiplizieren und anschließend durch 100 teilen.
| Beispielrechnung: | ||||||
Steuermessbetrag | x | Hebesatz | : | 100 | = | Zahllast in €/Jahr |
| 59,33 € | x | 533 | : | 100 | = | 316,23 €/Jahr |
Einnahmen der Ortsgemeinde – „Aufkommensneutralität“
Das ausgegebene Ziel des Gesetzgebers ist die Aufkommensneutralität der Grundsteuerreform, das heißt, das Gesamtgrundsteueraufkommen einer Gemeinde, also die Grundsteuereinnahmen, sollten sich durch die Reform nicht verändern. Der Begriff ‚, Aufkommensneutralität‘‘ wird oft missverstanden. Er bedeutet nur, dass die Gemeinde nach Umsetzung der Reform (das heißt im Jahr 2025) ihr Grundsteueraufkommen insgesamt stabil halten kann – also im Jahr 2025 so viel an Grundsteuer einnimmt wie im Jahr 2024.
Aufkommensneutralität bedeutet jedoch nicht, dass die Grundsteuer für den einzelnen Grundstückseigentümer gleichbleibt. Die Grundsteuerreform soll ja gerade eine Aktualisierung der Grundsteuerwerte herbeiführen und zu mehr Steuergerechtigkeit führen. Es ist aus verfassungsrechtlichen Gründen unvermeidlich, dass ein Teil der Grundstückseigentümer künftig höher belastet wird als gegenwärtig, ein anderer Teil hingegen weniger Grundsteuer zahlen muss.
Mit der Reform verändern sich alle Grundsteuerwerte im Gemeindegebiet. Die daraus folgenden Bescheide zu den Grundsteuermessbeträgen der Finanzämter sind für die Gemeinde bindend. Bei vorgegebenen Grundsteuermessbeträgen ist damit der kommunale Hebesatz die variable Größe, um die beschriebene Aufkommensneutralität zu gewährleisten.
Die Summe der einzelnen Messbeträge der Bürgerinnen und Bürger multipliziert mit dem individuellen Hebesatz der Gemeinde ergibt die Einnahme der Ortsgemeinde aus der jeweiligen Grundsteuer. Die Erfahrung in der Verwaltung bezüglich der Grundsteuerreform zeigt, dass die Summe der Messerbeträge (Berechnungsgrundlage für Einnahmen der Ortsgemeinde) insgesamt niedriger sind als bei der „alten“ Bewertungsmethode vor dem 01.01.2025. Im Ergebnis bedeutet dies, dass der jeweilige Hebesatz der Ortsgemeinde angepasst (erhöht) werden muss, damit die Ortsgemeinde die gleichen Einnahmen erzielt wie in 2024.
Eine Ortsgemeinde in der Verbandsgemeinde Pirmasens-Land hatte bisher in der Summe Messbeträge i. H. v. ca. 46.570 €. Nach den neuen Bewertungsvorschrift ergibt sich für diese Ortsgemeinde eine Summe der Messbeträge von rd. 36.000 €. Um die sog. „Aufkommensneutralität“ zu gewährleisten würde sich für diese Ortsgemeinde folgender Berechnung ergeben:
| Messbeträge insgesamt | Hebesatz | Einnahmen der Ortsgemeinde |
| 46.570 € | 465 v. H. | 216.550,50 € |
| 36.000 € | 602 v. H. | 216.720,00 € |
In diesem Beispielsfall bedeutet dies, dass die Ortsgemeinde den Hebesatz der Grundsteuer B auf 602 v. H. erhöhen muss, um die gleichen Einnahmen zu generieren wie im Jahr 2024.
Die Hebesätze für die Realsteuern sollen in ihrer Gemeinde in den Gemeinderäten im Dezember 2024 bzw. im Januar 2025 beschlossen werden. Erst danach kann eine definitive Aussage getroffen werden, wie sich die Grundsteuer B für ihr Eigentum entwickelt.
Für Rückfragen stehen wir Ihnen zu den üblichen Öffnungszeiten gerne persönlich oder wie folgt zur Verfügung:
Herr Thomas Kupper unter der Rufnummer 06331/872 - 111
oder per E-Mail an thomas.kupper@pirmasens-land.de
Frau Gabriele Wagner telefonisch unter der Rufnummer 06331/872 - 138 oder per E-Mail an gabi.wagner@pirmasens-land.de