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Amtsblatt VG Pirmasens-Land
Ausgabe 5/2023
Verbandsgemeinde
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Haushaltssatzung der Verbandsgemeinde Pirmasens-Landfür das Jahr 2023

vom 30.01.2023

Der Verbandsgemeinderat hat auf Grund von § 95 Gemeindeordnung Rheinland-Pfalz in der derzeit geltenden Fassung folgende Haushaltssatzung beschlossen:

§ 1

Ergebnis- und Finanzhaushalt

Festgesetzt werden:

 —  2023

1. im Ergebnishaushalt

der Gesamtbetrag der Erträge auf  —  7.203.575 €

der Gesamtbetrag der Aufwendungen auf  —  7.610.775 €

der Jahresfehlbedarf auf  —  -407.200 €

2. im Finanzhaushalt

der Saldo der ordentlichen Ein- und Auszahlungen auf  — 208.250 €

die Einzahlungen aus Investitionstätigkeiten auf —  85.000 €

die Auszahlungen aus Investitionstätigkeiten auf  —  1.485.700 €

der Saldo der Ein- u. Auszahlungen aus

Investitionstätigkeiten auf  —  -1.400.700 €

der Saldo der Ein- u. Auszahlungen aus

Finanzierungstätigkeiten auf  —  1.040.360 €

§ 2

Gesamtbetrag der vorgesehenen Kredite

Der Gesamtbetrag der vorgesehenen Kredite, deren Aufnahme zur Finanzierung von Investitionen und Investitionsfördermaßnahmen erforderlich ist,

wird festgesetzt für:  —  2023

zinslose Kredite auf  —  0 €

verzinste Kredite auf  —  1.234.700 €

zusammen auf  —  1.234.700 €

§ 3

Gesamtbetrag der vorgesehenen Ermächtigungen

Der Gesamtbetrag der Ermächtigungen zum Eingehen von Verpflichtungen, die in künftigen Haushaltsjahren zu Auszahlungen für Investitionen und Investitionsförderungsmaßnahmen (Verpflichtungsermächtigungen) führen können,

 —  2023

wird festgesetzt auf  —  260.000 €

Die Summe der Verpflichtungsermächtigungen, für die in den künftigen Haushaltsjahren voraussichtlich Investitionskredite aufgenommen werden müssen,

beläuft sich auf  —  211.000 €

§ 4

Höchstbetrag der Kredite zur Liquiditätssicherung

Der Höchstbetrag der Kredite zur Liquiditätssicherung

wird festgesetzt auf  — 6.000.000 €

§ 5

Wasserwerk

1. Der Wirtschaftsplan für das Wasserwerk wird

im Erfolgsplan  —  2023

in den Erträgen auf  —  2.325.000 €

in den Aufwendungen auf  —  2.325.000 €

im Vermögensplan

in den Einnahmen auf  —  3.045.600 €

in den Ausgaben auf  —  3.045.600 €

festgesetzt.

2. Der Gesamtbetrag der Kredite, deren Aufnahme zur Finanzierung der Investitionen erforderlich ist, wird auf festgesetzt (ohne Förderdarlehen) auf: — 2.462.000 €

Zinslose Förderdarlehen sind wie folgt vorgesehen:  —  0 €

3. Der Höchstbetrag der Kredite zur Liquiditätssicherung, die im Haushaltsjahr zur rechtzeitigen Leistung von Ausgaben für das Wasserwerk in Anspruch genommen werden darf,

wird festgesetzt auf  —  2.600.000 €

4. Verpflichtungsermächtigungen

Der Gesamtbetrag der Verpflichtungsermächtigungen

wird festgesetzt auf  — 1.080.000 €

Darunter:

Verpflichtungsermächtigungen, für die in den künftigen Haushaltsjahren voraussichtlich Investitionskredite aufgenommen werden  —  1.080.000 €

§ 6

Abwasserbeseitigungseinrichtungen

1. Der Wirtschaftsplan für die Abwasserbeseitigungseinrichtungen wird

im Erfolgsplan —  2023

in den Erträgen auf  —  3.955.500 €

in den Aufwendungen auf  —  3.955.500 €

im Vermögensplan

in den Einnahmen auf  —  3.228.000 €

in den Ausgaben auf  —  3.228.000 €

2. Der Gesamtbetrag der Kredite, deren Aufnahme zur Finanzierung der Investitionen erforderlich ist, wird auf festgesetzt (ohne Förderdarlehen) auf: — 1.717.000 €

Zinslose Förderdarlehen sind wie folgt vorgesehen:  —  0 €

3. Der Höchstbetrag der Kredite zur Liquiditätssicherung, die im Haushaltsjahr zur rechtzeitigen Leistung von Ausgaben für das Wasserwerk in Anspruch genommen werden darf,

wird festgesetzt auf  —  2.400.000 €

4. Verpflichtungsermächtigungen

Der Gesamtbetrag der Verpflichtungsermächtigungen wird festgesetzt auf  —  2.445.000 €

Darunter:

Verpflichtungsermächtigungen, für die in den künftigen Haushaltsjahren voraussichtlich Investitionskredite aufgenommen werden  —  2.445.000 €

§ 7

Verbandsgemeindeumlage

Gemäß § 32 Abs. 1 Landesfinanzausgleichsgesetz (LFAG) erhebt die Verbandsgemeinde von allen Ortsgemeinden eine Verbandsgemeindeumlage. Der Umlagesatz wird auf 33 v. H. festgesetzt.

Die Verbandsgemeindeumlage ist mit je einem Viertel des Jahresbetrages am 15.02., 15.05., 15.08. und 15.11. zur Zahlung fällig.

Bis zur endgültigen Festsetzung sind Vorauszahlungen an den entsprechenden Fälligkeitsterminen nach den für das Vorjahr festgesetzten Beträgen zu leisten.

§ 8

Verwaltungskostenanteil Eigenbetriebe

Der Verwaltungskostenanteil für die Verwaltung der Eigenbetriebe „Wasserwerk und Abwasserbeseitigungseinrichtungen“ wird nach Personalaufwand und Sachbedarf abgerechnet.

§ 9

Eigenkapital

Der Stand des Eigenkapitals zum 31.12.2021 betrug 10.308.829,07 € €. Der voraussichtliche Stand des Eigenkapitals zum 31.12.2021 beträgt 9.706.883,07 € und zum 31.12.2023 9.299.683,07 € bzw. zum 31.12.2024 8.980.185,07 €

§ 10

Über- und außerplanmäßige Aufwendungen und Auszahlungen

Erhebliche über- und außerplanmäßige Aufwendungen oder Auszahlungen gemäß § 100 Abs. 1 Satz 2 GemO liegen vor, wenn im Einzelfall 5.000 € überschritten sind.

§ 11

Wertgrenze für Investitionen

Investitionen oberhalb der Wertgrenze von 1.000 € netto sind im jeweiligen Teilhaushalt einzeln - für bewegliche Geräte je Produkt in einer Summe - darzustellen.

§ 12

Altersteilzeit

Die Bewilligung von Altersteilzeit für Beamtinnen und Beamten wird in 0 Fällen zugelassen.

Die Bewilligung von Altersteilzeit für Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer wird in 0 Fällen zugelassen.

Nachrichtlich
Verbandsgemeindeumlage

1997 31 % 1.773.018 € (endgültig)

1 % = 55.406,81 €

1998 32 % 1.784.425 € (endgültig)

1 % = 55.763,28 €

1999 32 % 1.889.855 € (endgültig)

1 % = 59.057,97 €

2000 32 % 2.044.009 € (endgültig)

1 % = 63.875,28 €

2001 32 % 2.016.068 € (endgültig)

1 % = 63.002,13 €

2002 32 % 1.889.477 € (endgültig)

1 % = 59.046,16 €

2003 33 % 1.891.782 € (endgültig)

1 % = 57.326,72 €

2004 37 % 2.124.092 € (endgültig)

1 % = 57.407,89 €

2005 42,5 % 2.490.294 € (endgültig)

1 % = 58.595,15 €

2006 43 % 2.621.208 € (endgültig)

1 % = 60.958,33 €

2007 39 % 2.797.089 € (endgültig)

1 % = 71.720,23 €

2008 39 % 2.894.648 € (endgültig)

1 % = 74.221,74 €

2009 39 % 3.160.173 € (endgültig)

1 % = 81.030,08 €

2010 39 % 2.890.226 € (endgültig)

1 % = 74.108,48 €

2011 39 % 2.790.475 € (endgültig)

1 % = 71.550,64 €

2012 39 % 3.107.339 € (endgültig)

1 % = 79.675,36 €

2013 39 % 3.317.576 € (endgültig)

1 % = 85.066,05 €

2014 38 % 3.522.632 € (endgültig)

1 % = 92.648,21 €

2015 37 % 3.317.111 € (endgültig)

1 % = 89.651,65 €

2016 37 % 3.362.802 € (endgültig)

1 % = 90.886,69 €

2017 36 % 3.261.880 € (endgültig)

1 % = 90.607,90 €

2018 36 % 3.581.215 € (endgültig)

1 % = 99.478,19 €

2019 34 % 3.555.063 € (endgültig)

1 % = 104.560,68 €

2020 34 % 3.707.820 € (endgültig)

1 % = 109.053,52 €

2021 30 % 3.410,475 € (endgültig)

1 % = 113.682,50 €

2022 34 % 3.941.036 € (endgültig)

1 % = 115.912,82 €

2023 33% 4.442.089 € (vorläufig)

1 % = 134.608,75 €

Pirmasens 30.01.2023
Klaus Weber, Bürgermeister
Hinweis zur Haushaltssatzung der Verbandsgemeinde Pirmasens-Land für das Haushaltsjahr 2023 vom 30.01.2023

1. Die vorstehende Haushaltssatzung für das Haushaltsjahr 2023 wird hiermit öffentlich bekannt gemacht. Die Haushaltssatzung wurde von der Aufsichtsbehörde geprüft. Die nach § 95 Abs. 4 GemO erforderlichen Genehmigungen der Aufsichtsbehörde sind erteilt.

Die Haushaltssatzung mit Haushaltsplan und seinen Anlagen sowie die Wirtschaftspläne liegen zur Einsichtnahme vom 06.02.2023 bis einschließlich 16.02.2023 wie folgt bei der Verbandsgemeindeverwaltung Pirmasens-Land, Bahnhofstraße 19, Pirmasens, Zimmer 113, 1. OG öffentlich aus:

Montag u. Dienstag

8.30 - 12.30 Uhr

nachmittags Terminvereinbarung möglich

Mittwoch

ganztägig geschlossen

(Terminvereinbarung jedoch möglich)

Donnerstag

8.30 - 12.30 Uhr

14:00 - 18:00 Uhr

Freitag

8.30 - 13.00 Uhr

2. Auf die Voraussetzungen für die Geltendmachung der Verletzung von Verfahrens- oder Formvorschriften und die Rechtsfolgen wird gemäß § 24 Absatz 6 der Gemeindeordnung wie folgt hingewiesen:

Satzungen, die unter Verletzung von Verfahrens- oder Formvorschriften dieses Gesetzes oder auf Grund dieses Gesetzes zustande gekommen sind, gelten ein Jahr nach der Bekanntmachung als von Anfang an gültig zustande gekommen. Dies gilt nicht, wenn

1.

die Bestimmungen über die Öffentlichkeit der Sitzung, die Genehmigung, die Ausfertigung oder die Bekanntmachung der Satzung verletzt worden sind,

oder

2.

vor Ablauf der in Satz 1 genannten Frist die Aufsichtsbehörde den Beschluss beanstandet oder Jemand die Verletzung der Verfahrens- oder Formvorschriften gegenüber der Gemeindeverwaltung unter Bezeichnung des Sachverhalts, der die Verletzung begründen soll, schriftlich geltend gemacht hat.

Hat Jemand eine Verletzung nach Satz 2 Nr. 2 geltend gemacht, so kann auch nach Ablauf der in Satz 1 genannten Frist jedermann diese Verletzung geltend machen.

Pirmasens, 30.01.2023
Klaus Weber, Bürgermeister