Der Verbandsgemeinderat hat auf Grund der §§ 24 und 25 der Gemeindeordnung (GemO) in der Fassung vom 31. Januar 1994 (GVBl. S. 153), zuletzt geändert durch Artikel 1 des Landesgesetzes zur Verbesserung der direktdemokratischen Beteiligungsmöglichkeiten auf kommunaler Ebene vom 22. Dezember 2015 (GVBl. S. 477) und des § 2 der Feuerwehr-Entschädigungsverordnung vom 12. März 1991 (GVBl. S. 85), in der Fassung vom 15. Januar 2009 (GVBl. S. 44), zuletzt geändert durch Artikel 1 der Verordnung vom 26. Januar 2015 (GVBl. S. 14), die 10. Änderungssatzung beschlossen:
Artikel I § 9 Aufwandsentschädigung für Feuerwehr-Angehörige wird wie folgt ergänzt:
(2)
Die Aufwandsentschädigung beträgt monatlich
h) | für die Leiter der Fach- und Führungseinheiten den jeweils in § 10 Absatz 2 der Feuerwehr-EntschädigungsVO angegebenen Mindestsatz. |
Diese Änderungssatzung tritt zum 01.01.2026 in Kraft.
Diese Satzung wird hiermit bekannt gemacht.
Hinweis
Auf die Voraussetzungen für die Geltendmachung der Verletzung von Verfahrens- oder Formvorschriften und die Rechtsfolgen wird gemäß § 24 Absatz 6 der Gemeindeordnung wie folgt hingewiesen:
Satzungen, die unter Verletzung von Verfahrens- oder Formvorschriften dieses Gesetzes oder auf Grund dieses Gesetzes zustande gekommen sind, gelten ein Jahr nach der Bekanntmachung als von Anfang an gültig zustande gekommen. Dies gilt nicht, wenn
| 1. | die Bestimmungen über die Öffentlichkeit der Sitzung, die Genehmigung, die Ausfertigung oder die Bekanntmachung der Satzung verletzt worden sind, oder |
| 2. | vor Ablauf der in Satz 1 genannten Frist die Aufsichtsbehörde den Beschluss beanstandet oder jemand die Verletzung der Verfahrens- oder Formvorschriften gegenüber der Gemeindeverwaltung unter Bezeichnung des Sachverhalts, der die Verletzung begründen soll, schriftlich geltend gemacht hat. |
Hat jemand eine Verletzung nach Satz 2 Nr. 2 geltend gemacht, so kann auch nach Ablauf der in Satz 1 genannten Frist jedermann diese Verletzung geltend machen.