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Amtsblatt VG Pirmasens-Land
Ausgabe 5/2026
Verbandsgemeinde
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Bekanntmachung der 10. Änderungssatzung vom 13.01.2026 zur Hauptsatzung der Verbandsgemeinde Pirmasens-Land

vom 14. Juli 2006 in der Fassung der 9. Änderungssatzungvom 14. November 2024

Der Verbandsgemeinderat hat auf Grund der §§ 24 und 25 der Gemeindeordnung (GemO) in der Fassung vom 31. Januar 1994 (GVBl. S. 153), zuletzt geändert durch Artikel 1 des Landesgesetzes zur Verbesserung der direktdemokratischen Beteiligungsmöglichkeiten auf kommunaler Ebene vom 22. Dezember 2015 (GVBl. S. 477) und des § 2 der Feuerwehr-Entschädigungsverordnung vom 12. März 1991 (GVBl. S. 85), in der Fassung vom 15. Januar 2009 (GVBl. S. 44), zuletzt geändert durch Artikel 1 der Verordnung vom 26. Januar 2015 (GVBl. S. 14), die 10. Änderungssatzung beschlossen:

Artikel I § 9 Aufwandsentschädigung für Feuerwehr-Angehörige wird wie folgt ergänzt:

(2)

Die Aufwandsentschädigung beträgt monatlich

h)

für die Leiter der Fach- und Führungseinheiten den jeweils in § 10 Absatz 2 der Feuerwehr-EntschädigungsVO angegebenen Mindestsatz.

Artikel II

Inkrafttreten

Diese Änderungssatzung tritt zum 01.01.2026 in Kraft.

Pirmasens, 13.01.2026
Verbandsgemeindeverwaltung Pirmasens-Land
gez. Klaus Weber, Bürgermeister

Diese Satzung wird hiermit bekannt gemacht.

Hinweis

Auf die Voraussetzungen für die Geltendmachung der Verletzung von Verfahrens- oder Formvorschriften und die Rechtsfolgen wird gemäß § 24 Absatz 6 der Gemeindeordnung wie folgt hingewiesen:

Satzungen, die unter Verletzung von Verfahrens- oder Formvorschriften dieses Gesetzes oder auf Grund dieses Gesetzes zustande gekommen sind, gelten ein Jahr nach der Bekanntmachung als von Anfang an gültig zustande gekommen. Dies gilt nicht, wenn

1.

die Bestimmungen über die Öffentlichkeit der Sitzung, die Genehmigung, die Ausfertigung oder die Bekanntmachung der Satzung verletzt worden sind, oder

2.

vor Ablauf der in Satz 1 genannten Frist die Aufsichtsbehörde den Beschluss beanstandet oder jemand die Verletzung der Verfahrens- oder Formvorschriften gegenüber der Gemeindeverwaltung unter Bezeichnung des Sachverhalts, der die Verletzung begründen soll, schriftlich geltend gemacht hat.

Hat jemand eine Verletzung nach Satz 2 Nr. 2 geltend gemacht, so kann auch nach Ablauf der in Satz 1 genannten Frist jedermann diese Verletzung geltend machen.

Pirmasens, 23.01.2026
Klaus Weber, Bürgermeister