Die Meldebehörde der Verbandsgemeindeverwaltung Pirmasens-Land darf nach § 50 Abs. 1-3 Bundesmeldegesetz (BMG), Parteien und anderen Trägern von Wählergruppen an Mandatsträgern, Presse oder Rundfunk und Adressbuchverlagen, Auskunft aus dem Melderegister über Vor- und Familiennamen, Doktorgrad, derzeitige Anschriften, sowie den Tag und die Art des Jubiläums von Einwohnern erteilen.
Eine Auskunft nach § 50 Abs. 1-3 BMG hat allerdings zu unterbleiben, sofern Betroffene hiergegen Widerspruch eingelegt haben (§ 50 Abs. 5 BMG) und dementsprechend eine Übermittlungssperre im Melderegister eingetragen worden ist.
Der Widerspruch ist beim Meldeamt der Verbandsgemeindeverwaltung Pirmasens-Land, Bahnhofstraße 19, 66953 Pirmasens einzulegen.