Der Verbandsgemeinderat hat auf Grund von § 95 Gemeindeordnung Rheinland-Pfalz in der derzeit geltenden Fassung folgende Haushaltssatzung beschlossen:
Mit dem Nachtragsplan werden nun festgesetzt für das Haushaltsjahr 2025:
| gegenüber bisher | verändert um | nunmehr festgesetzt |
| 1. Der Wirtschaftsplan für das Wasserwerk wird | |||
| im Erfolgsplan | |||
| in den Erträgen | 0,00 € | 2.411.850,00 € | 2.411.850,00 € |
| in den Aufwendungen | 0,00 € | 2.411.850,00 € | 2.411.850,00 € |
| im Vermögensplan | |||
| in den Einnahmen | 0,00 € | 3.445.400,00 € | 3.445.400,00 € |
| in den Ausgaben | 0,00 € | 3.445.400,00 € | 3.445.400,00 € |
| 2. Der Gesamtbetrag der Kredite, deren Aufnahme zur Finanzierung der Investitionen erforderlich ist, wird | 0,00 € | 2.635.000,00 € | 2.635.000,00 € |
| Zinslose Förderdarlehen | 0,00 € | 200.000,00 € | 200.000,00 € |
| 3. Der Höchstbetrag der Kredite zur Liquiditätssicherung, die im Haushaltsjahr zur rechtzeitigen Leistung von Ausgaben für das Wasserwerk in Anspruch genommen werden darf, wird | 0,00 € | 2.700.000,00 € | 2.700.000,00 € |
| 4. Verpflichtungsermächtigungen | |||
| Der Gesamtbetrag der Verpflichtungs-ermächtigungen wird | 0,00 € | 1.645.000,00 € | 1.645.000,00 € |
| Darunter: | |||
| Verpflichtungs-ermächtigungen, für die in den künftigen Haushaltsjahren voraussichtlich Investitionskredite aufgenommen werden müssen | 0,00 € | 1.645.000,00 € | 1.645.000,00 € |
Mit dem Nachtragsplan werden nun festgesetzt für das Haushaltsjahr 2025:
| gegenüber bisher | verändert um | Nunmehr festgesetzt |
| 1. Der Wirtschaftsplan für die Abwasserbeseitigungseinrichtungen wird | |||
| im Erfolgsplan | |||
| in den Erträgen | 0,00 € | 4.048.500,00 € | 4.048.500,00 € |
| in den Aufwendungen | 0,00 € | 4.048.500,00 € | 4.048.500,00 € |
| im Vermögensplan | |||
| in den Einnahmen | 0,00 € | 4.641.000,00 € | 4.641.000,00 € |
| in den Ausgaben | 0,00 € | 4.641.000,00 € | 4.641.000,00 € |
| 2. Der Gesamtbetrag der Kredite, deren Aufnahme zur Finanzierung der Investitionen erforderlich ist, wird | 0,00 € | 1.377.500,00 € | 1.377.500,00 € |
| Zinslose Förderdarlehen | 0,00 € | 300.000,00 € | 300.000,00 € |
| 3. Der Höchstbetrag der Kredite zur Liquiditätssicherung, die im Haushaltsjahr zur rechtzeitigen Leistung von Ausgaben für die Abwasserbeseitigungs-einrichtungen in Anspruch genommen werden darf, wird | 0,00 € | 3.000.000,00 € | 3.000.000,00 € |
| 4. Verpflichtungsermächtigungen | |||
| Der Gesamtbetrag der Verpflichtungs-ermächtigungen wird | 0,00 € | 2.560.000,00 € | 2.560.000,00 € |
| Darunter: | |||
| Verpflichtungs-ermächtigungen, für die in den künftigen Haushaltsjahren voraussichtlich Investitionskredite aufgenommen werden müssen | 0,00 € | 2.560.000,00 € | 2.560.000,00 € |
sind unverändert
Hinweis zur 2.Nachtragshaushaltssatzung der Verbandsgemeinde Pirmasens-Land für das Haushaltsjahr 2025 vom 17.02.2025
1. Die vorstehende 1. Nachtragshaushaltssatzung für das Haushaltsjahr 2025 wird hiermit öffentlich bekannt gemacht. Die Haushaltssatzung wurde von der Aufsichtsbehörde geprüft. Die nach § 95 Abs. 4 GemO erforderlichen Genehmigungen der Aufsichtsbehörde sind erteilt.
Die Haushaltssatzung und die Wirtschaftspläne liegen zur Einsichtnahme vom 24.02.2025 bis einschließlich 07.03.2025 wie folgt bei der Verbandsgemeindeverwaltung Pirmasens-Land, Bahnhofstraße 19, Pirmasens, Zimmer 113, 1. OG öffentlich aus:
Montag u. Dienstag — 8.30 – 12.30 Uhr
nachmittags Terminvereinbarung möglich
Mittwoch — ganztägig geschlossen
(Terminvereinbarung jedoch möglich)
Donnerstag — 8.30 – 12.30 Uhr
— 14:00 – 18:00 Uhr
Freitag — 8.30 – 13.00 Uhr
2. Auf die Voraussetzungen für die Geltendmachung der Verletzung von Verfahrens- oder Formvorschriften und die Rechtsfolgen wird gemäß § 24 Absatz 6 der Gemeindeordnung wie folgt hingewiesen:
Satzungen, die unter Verletzung von Verfahrens- oder Formvorschriften dieses Gesetzes oder auf Grund dieses Gesetzes zustande gekommen sind, gelten ein Jahr nach der Bekanntmachung als von Anfang an gültig zustande gekommen. Dies gilt nicht, wenn
| 1. | die Bestimmungen über die Öffentlichkeit der Sitzung, die Genehmigung, die Ausfertigung oder die Bekanntmachung der Satzung verletzt worden sind, |
| oder | |
| 2. | vor Ablauf der in Satz 1 genannten Frist die Aufsichtsbehörde den Beschluss beanstandet oder Jemand die Verletzung der Verfahrens- oder Formvorschriften gegenüber der Gemeindeverwaltung unter Bezeichnung des Sachverhalts, der die Verletzung begründen soll, schriftlich geltend gemacht hat. |
Hat Jemand eine Verletzung nach Satz 2 Nr. 2 geltend gemacht, so kann auch nach Ablauf der in Satz 1 genannten Frist jedermann diese Verletzung geltend machen.