Titel Logo
Amtsblatt VG Pirmasens-Land
Ausgabe 8/2025
Verbandsgemeinde
Zurück zur vorigen Seite
Zurück zur ersten Seite der aktuellen Ausgabe

2. Nachtragshaushaltssatzung der Verbandsgemeinde Pirmasens-Land für das Jahr 2025 vom 17.02.2025

Der Verbandsgemeinderat hat auf Grund von § 95 Gemeindeordnung Rheinland-Pfalz in der derzeit geltenden Fassung folgende Haushaltssatzung beschlossen:

§§ 1 – 4

sind unverändert

§ 5 Wasserwerk

Mit dem Nachtragsplan werden nun festgesetzt für das Haushaltsjahr 2025:

§ 6 Abwasserbeseitigungseinrichtungen

Mit dem Nachtragsplan werden nun festgesetzt für das Haushaltsjahr 2025:

§§ 7 - 12

sind unverändert

Pirmasens, 17.02.2025
Klaus Weber, Bürgermeister

Hinweis zur 2.Nachtragshaushaltssatzung der Verbandsgemeinde Pirmasens-Land für das Haushaltsjahr 2025 vom 17.02.2025

1. Die vorstehende 1. Nachtragshaushaltssatzung für das Haushaltsjahr 2025 wird hiermit öffentlich bekannt gemacht. Die Haushaltssatzung wurde von der Aufsichtsbehörde geprüft. Die nach § 95 Abs. 4 GemO erforderlichen Genehmigungen der Aufsichtsbehörde sind erteilt.

Die Haushaltssatzung und die Wirtschaftspläne liegen zur Einsichtnahme vom 24.02.2025 bis einschließlich 07.03.2025 wie folgt bei der Verbandsgemeindeverwaltung Pirmasens-Land, Bahnhofstraße 19, Pirmasens, Zimmer 113, 1. OG öffentlich aus:

Montag u. Dienstag  —  8.30 – 12.30 Uhr

nachmittags Terminvereinbarung möglich

Mittwoch  —  ganztägig geschlossen

(Terminvereinbarung jedoch möglich)

Donnerstag  —  8.30 – 12.30 Uhr

 —  14:00 – 18:00 Uhr

Freitag  —  8.30 – 13.00 Uhr

2. Auf die Voraussetzungen für die Geltendmachung der Verletzung von Verfahrens- oder Formvorschriften und die Rechtsfolgen wird gemäß § 24 Absatz 6 der Gemeindeordnung wie folgt hingewiesen:

Satzungen, die unter Verletzung von Verfahrens- oder Formvorschriften dieses Gesetzes oder auf Grund dieses Gesetzes zustande gekommen sind, gelten ein Jahr nach der Bekanntmachung als von Anfang an gültig zustande gekommen. Dies gilt nicht, wenn

1.

die Bestimmungen über die Öffentlichkeit der Sitzung, die Genehmigung, die Ausfertigung oder die Bekanntmachung der Satzung verletzt worden sind,

oder

2.

vor Ablauf der in Satz 1 genannten Frist die Aufsichtsbehörde den Beschluss beanstandet oder Jemand die Verletzung der Verfahrens- oder Formvorschriften gegenüber der Gemeindeverwaltung unter Bezeichnung des Sachverhalts, der die Verletzung begründen soll, schriftlich geltend gemacht hat.

Hat Jemand eine Verletzung nach Satz 2 Nr. 2 geltend gemacht, so kann auch nach Ablauf der in Satz 1 genannten Frist jedermann diese Verletzung geltend machen.

Pirmasens, 17.02.2025
Klaus Weber, Bürgermeister