Das Baurecht ist komplex und die Realität zeigt, dass es leider oft unbeachtet bleibt. Das Gartenhaus, die Verandaüberdachung, die Begradigung des Gartens, etc., man bekommt viele Dinge im Baumarkt fertig zu kaufen, wieso sollte man also über eine Genehmigungspflicht nachdenken?
Tatsächlich gibt es Bauvorhaben, die verfahrensfrei sind (§ 61 LBO), aber „es kommt immer darauf an…“. Zum Beispiel ist es zulässig, eine Garage unter Einhaltung bestimmter Voraussetzungen ohne Baugenehmigung zu errichten. Der Standort der Garage ist jedoch nicht frei wählbar. Aus aktuellem Anlass wird im Folgenden auf die typischen Fälle aufmerksam gemacht, die eben doch einer Baugenehmigung bedürfen können und/oder geklärt werden muss, wo und in welchem Umfang das Bauvorhaben errichtet werden darf: Gartenhäuser, Holzunterstände, Einfriedungen, Dachgauben, Terrassenüberdachungen, Balkone, Wintergärten, Carports und Garagen, Stützmauern, Abgrabungen und Aufschüttungen, etc. (Die Aufzählung ist nicht abschließend!)
Weiterhin kommt es vor, dass beauftragte Baufirmen fehlerhaft beraten und eine erforderliche Baugenehmigung nicht erkennen. Die Gesetzeslage ändert sich regelmäßig, so dass Firmen nicht immer auf dem aktuellsten Stand sein können. Verantwortlich ist aber immer der Bauherr. Es wird deshalb empfohlen, sich vor Durchführung eines Vorhabens zu erkundigen. So können Nachbarstreitigkeiten, Kosten und Ärger durch nachträgliche Änderungen frühzeitig ausgeschlossen werden.
Für Fragen rund um das Thema Baurecht stehen Ihnen die Beschäftigten der Unteren Bauaufsichtsbehörde des Regionalverbandes Saarbrücken, Tel.: 0681/506-3324, sowie des Fachbereichs 3 – Planen und Umwelt der Stadt Püttlingen, Tel.: 06898/691-254, gerne zur Verfügung.