Aufgrund des § 12 Abs. 1 S. 2 des Kommunalselbstverwaltungsgesetzes (KSVG) in der Fassung der Bekanntmachung vom 27.06.1997 (Amtsbl. S. 682), zuletzt geändert durch Artikel 49 des Gesetzes vom 27.08.2025 (Amtsbl. I S. 854, 863) und der §§ 47 Abs. 1 Satz 4, 85 Abs. 1 Nr. 7 der Landesbauordnung (LBO), in der Fassung der Bekanntmachung vom 18.02.2004 (Amtsbl. 2004, 822), zuletzt geändert durch Art. 6 des Gesetzes vom 27.08.2025 (Amtsbl. I S. 854,855) hat der Stadtrat der Stadt Püttlingen in seiner Sitzung am 25. Februar 2026 folgende Satzung beschlossen:
§ 1
Geltungsbereich
(1) Die Satzung gilt für das gesamte Gebiet der Stadt Püttlingen mit allen Stadtteilen.
(2) Regelungen in Bebauungsplänen oder sonstigen Satzungen, die von den Regelungen dieser Satzung abweichen, bleiben unberührt.
§ 2
Herstellungspflicht und Begriffe
(1) Nach Maßgabe des § 47 Abs. 1 Landesbauordnung (LBO) müssen bei der Errichtung, Änderung oder Nutzungsänderung baulicher Anlagen, bei denen ein Zu- und Abgangsverkehr mittels Kraftfahrzeug zu erwarten ist, notwendige Stellplätze hergestellt werden. Die Pflicht zur Errichtung von notwendigen Stellplätzen des Satzes 1 gilt nach Maßgabe dieser Satzung auch für Wohnungen und Wohnheime, wenn durch die Errichtung, Änderung oder Nutzungsänderung baulicher Anlagen neuer Wohnraum oder zusätzliche Wohneinheiten bzw. Betten gemäß der Anlage zu dieser Satzung („Richtzahlen für den Stellplatzbedarf“) geschaffen werden.
(2) Notwendige Stellplätze im Sinne dieser Satzung sind Stellplätze, Garagen und Carports. Stellplätze sind Flächen, die dem Abstellen von Kraftfahrzeugen außerhalb der öffentlichen Verkehrsflächen auf Grundstücken dienen. Garagen sind ganz oder teilweise umschlossene Räume zum Abstellen von Kraftfahrzeugen und überdachte Stellplätze (Carport).
(3) Notwendige Stellplätze für Wohnungen und Wohnheime müssen spätestens zum Zeitpunkt der Nutzungsaufnahme bzw. Benutzbarkeit der baulichen Anlagen fertiggestellt sein.
(4) Die Regelungen des § 47 Abs. 1 Satz 6 LBO bleiben unberührt. [Regelung bzgl. Behindertenstellplatz]
(5) Die notwendigen Stellplätze müssen so angelegt sein, dass sie ungehindert und unabhängig voneinander befahrbar und nutzbar sind. Bei Wohngebäuden sind, bezogen auf eine Wohneinheit, „gefangene Stellplätze“ zulässig. Ein „gefangener Stellplatz“ ist ein notwendiger Stellplatz, der nur über einen anderen Stellplatz erreichbar ist (z.B. Garage mit vorgelagertem Stellplatz).
(6) Die notwendigen Stellplätze sind grundsätzlich auf dem Baugrundstück herzustellen. Ausnahmsweise dürfen sie auch in zumutbarer Entfernung auf einem geeigneten Grundstück hergestellt werden, dessen Benutzung für diesen Zweck öffentlich-rechtlich gesichert ist. Zumutbar ist eine fußläufige Entfernung von 100 m, sofern durch Gesetz nichts anderes vorgesehen ist.
§ 3
Anzahl der notwendigen Stellplätze für Wohnungen und Wohnheime
(1) Die Anzahl der notwendigen Stellplätze für Wohnungen und Wohnheime ergibt sich aus der Anlage zu dieser Satzung („Richtzahlen für den Stellplatzbedarf“) und nach den nachfolgenden Regelungen.
(2) Bei Anlagen, die nicht nur der Nutzung als Wohnungen bzw. Wohnheimen dienen, bemisst sich die Anzahl der notwendigen Stellplätze nach Art und Zahl der vorhandenen und unter Berücksichtigung der örtlichen Verkehrsverhältnisse und des öffentlichen Personennahverkehrs zu erwartenden Kraftfahrzeugen der ständigen Benutzenden sowie der Besuchenden der Anlage. In den Fällen des Satzes 1 ist über die Festlegung der Anzahl notwendiger Stellplätze im Einvernehmen mit der Stadt zu entscheiden.
(3) Bei Änderungen der baulichen Anlagen oder bei Änderungen der Nutzung ist nur der durch die Änderung verursachte Mehrbedarf an notwendigen Stellplätzen zu decken. Der Bestand an vorhandenen oder durch Stellplatzablösevertrag abgelösten notwendigen Stellplätzen wird angerechnet.
(4) Ergeben sich bei Ermittlung der Zahl der notwendigen Stellplätze Nachkommastellen, ist auf ganze Zahlen kaufmännisch bis 0,4 abzurunden und ab 0,5 aufzurunden.
(5) Werden die notwendigen Stellplätze bereits durch entsprechende Festsetzungen in einem qualifizierten, rechtskräftigen Bebauungsplan definiert, findet dieser bei der Ermittlung der notwendigen Stellplätze Anwendung.
§ 4
Abweichung von den Richtzahlen; Ablösung fehlender notwendiger Stellplätze
(1) Abweichungen gem. § 68 LBO von der festgelegten Anzahl notwendiger Stellplätze können zugelassen werden, wenn die örtlichen Verhältnisse oder die besondere Art oder Nutzung der baulichen Anlage dies erfordern.
(2) Auf Antrag der Bauherrschaft und im Einvernehmen mit der Stadt Püttlingen besteht die Möglichkeit gem. § 47 Abs. 3 LBO fehlende notwendige Stellplätze abzulösen, wenn die Herstellung der notwendigen Stellplätze nach § 2 Abs. 6 dieser Satzung nicht oder nur unter großen Schwierigkeiten möglich ist. Ein Rechtsanspruch auf Ablösung notwendiger Stellplätze besteht nicht. Die Modalitäten der Ablösung sind in der zum Zeitpunkt der Antragstellung gültigen Fassung der „Stellplatz-Ablöse-Satzung“ der Stadt Püttlingen geregelt.
(3) Eine Minderung des Stellplatzbedarfs nach Abs. 1 ist nicht zulässig, wenn notwendige Stellplätze ganz oder teilweise nach § 47 Abs. 3 LBO abgelöst werden.
§ 5
Ordnungswidrigkeiten
(1) Ordnungswidrig im Sinne des § 87 Abs. 1 Nr. 1 LBO handelt, wer entgegen § 2 Abs. 1 LBO die Errichtung, Änderung oder Nutzungsänderung einer baulichen Anlage vornimmt, ohne den hierdurch ausgelösten Stellplatzbedarf oder Mehrbedarf an notwendigen Stellplätzen in ausreichender Zahl hergestellt zu haben.
(2) Die Ordnungswidrigkeit kann mit einer Geldbuße bis zu 5.000 EUR geahndet werden.
§ 6
In-Kraft-Treten
Diese Stellplatzsatzung tritt am Tag nach ihrer Veröffentlichung in Kraft.
Püttlingen, den 25.02.2026
Denise Klein
Bürgermeisterin
Richtzahlen für den Stellplatzbedarf
| Nr. | Nutzungsart | Zahl der notwendigen Stellplätze |
| 1 | Wohngebäude | |
| 1.1 | Ein- und Zweifamilienhäuser | 1 je WE bis 50m²2 je WE ab 51m² |
| 1.2 | Mehrfamilienhäuser (ab 3 WE) | 1 je WE bis 50m²2 je WE ab 51m² |
| 1.3 | Gebäude mit Altenwohngemeinschaften, betreutes Wohnen | 0,5 je WE |
| 1.4 | Altenwohnheime, Pflegewohnheime, Wohnheime für Menschen mit Behinderung, Kinder- und Jugendwohnheime | 1 je 5 Betten, |
| 1.5 | Arbeitnehmerwohnheime, sonstige Wohnheime (z.B. Studenten) | 1 je 2 Betten,mindestens 2 |
| 1.6 | Ferienwohnung, Montagewohnung, Wochenend- und Ferienhaus | 1 je WE |
Erläuterung:
WE = Wohneinheit
Vorstehende Satzung wird hiermit öffentlich bekannt gemacht. Ich weise darauf hin, dass gemäß § 12 Abs. 6 Satz 1 KSVG Satzungen, die unter Verletzung von Verfahrens- und Formvorschriften dieses Gesetzes oder auf Grund dieses Gesetzes zustande gekommen sind, ein Jahr nach der öffentlichen Bekanntgabe als von Anfang an gültig zustande gekommen gelten.
Püttlingen, den 19.03.2026
Die Bürgermeisterin
In Vertretung
Gosbert Hubertus
Beigeordneter