Aufgrund des § 12 Abs. 1 i. V. m. § 49a Abs. 3 Kommunalselbstverwaltungsgesetz (KSVG) in der Fassung der Bekanntmachung vom 27. Juni 1997, zuletzt geändert am 4. Dezember 2024 (Amtsbl. I S. 1086, 1087), hat der Stadtrat Püttlingen in seiner Sitzung am 01. April 2025 folgende Satzung beschlossen:
§ 1
Bestellung der/des Kinder- und Jugendbeauftragten
(1) Der Stadtrat Püttlingen bestellt auf der Grundlage des § 49a Abs. 5 des
Kommunalselbstverwaltungsgesetzes (KSVG) eine/einen Beauftragten für die Belange von Kindern und Jugendlichen (Kinder- und Jugendbeauftragte/r).
(2) Der Bürgermeister bzw. die Bürgermeisterin und die im Rat vertretenen Parteien haben das Recht, dem Stadtrat geeignete Personen aus der Stadt Püttlingen für diese ehrenamtliche Tätigkeit vorzuschlagen.
§ 2
Aufgaben
In Ergänzung zu den Beteiligungsformaten für junge Menschen gem. § 49a Abs. 2 KSVG kooperiert der/die Kinder- und Jugendbeauftragte/r als Sachwalter/in insbesondere mit der Altersgruppe der Kinder bis 14 Jahre und stellt deren Beteiligung auf kommunaler Ebene sicher.
§ 3
Rechtsstellung der/des Beauftragten
Die Tätigkeit der/des Kinder- und Jugendbeauftragten wird als ehrenamtliche Tätigkeit für die Stadt Püttlingen im Sinne der einschlägigen Vorschriften des Kommunalselbstverwaltungsgesetzes wahrgenommen.
§ 4
Amtszeit
(1) Die/der Kinder- und Jugendbeauftragte wird für die Dauer der Amtszeit des jeweiligen Stadtrates bestellt.
(2) Die/der Kinder- und Jugendbeauftragte bleibt über den Ablauf der Amtszeit des Stadtrates solange im Amt, bis ein neuer Stadtrat sie/ihn im Amt bestätigt bzw. einen/eine Nachfolger/in bestellt.
(3) Der Stadtrat kann die Abberufung der/des Kinder- und Jugendbeauftragten auch vor Ablauf ihrer/seiner Amtszeit beschließen.
§ 5
Berichtspflicht
Die/der Kinder- und Jugendbeauftragte ist verpflichtet, dem Stadtrat einmal jährlich über ihre/seine Tätigkeit im Sinne des § 49a Abs. 5 KSVG zu berichten.
§ 6
Entschädigung
(1) Der/Dem vom Stadtrat bestellten Kinder- und Jugendbeauftragten wird eine pauschale Auslagenerstattung für die Aufwendungen im Rahmen ihrer/seiner beauftragten Tätigkeit gem. § 5 Abs. 5 der Geschäftsordnung des Stadtrates Püttlingen gewährt. Mit dieser Pauschale sind auch die Kosten der Benutzung des eigenen Kraftfahrzeuges innerhalb der Stadt Püttlingen abgedeckt.
(2) Die Entschädigung wird zweimonatlich abgerechnet und unverzüglich nach Ablauf des Abrechnungszeitraumes die/den Beauftragten überwiesen.
§ 7
In-Kraft-Treten
Diese Satzung tritt am Tage nach ihrer öffentlichen Bekanntmachung in Kraft.
Püttlingen, den 01.04.2025
Die Bürgermeisterin
Klein
Vorstehende Satzung wird hiermit öffentlich bekannt gemacht. Ich weise darauf hin, dass gemäß § 12 Abs. 6 Satz 1 KSVG Satzungen, die unter Verletzung von Verfahrens- und Formvorschriften dieses Gesetzes oder auf Grund dieses Gesetzes zustande gekommen sind, ein Jahr nach der öffentlichen Bekanntgabe als von Anfang an gültig zustande gekommen gelten.
Püttlingen, den 02.04.2025
Die Bürgermeisterin
Klein