Auf Grund des § 12 des Kommunalselbstverwaltungsgesetzes (KSVG) vom 15. Januar 1964, in der Fassung der Bekanntmachung vom 27. Juni 1997 (Amtsblatt S. 682), zuletzt geändert am 12. November 2025 (Amtsblatt I, S. 1086) sowie § 8 des Gesetzes über das Friedhofs-, Bestattungs- und Leichenwesen (Bestattungsgesetz – BestattG) vom 22. Januar 2021 (Amtsblatt I 2021, S. 226), zuletzt geändert durch Artikel 140 des Gesetzes vom 08. Dezember 2021 (Amtsblatt I, S. 2629), hat der Stadtrat in seiner Sitzung am 25. Februar 2026 folgende 10. Änderungssatzung, zur Friedhofssatzung vom 01. Dezember 1976, beschlossen:
Artikel I
01. In § 14, Absatz 9, Satz 1, werden nach dem Wort “Urnenbaumgrabstätte“
die Worte „auf dem Friedhof Engelsfeld“ eingefügt.
02. In § 14 wird nach Absatz 9 ein neuer Absatz 10 eingefügt mit folgendem
Text:
„Die Urnenbaumgrabstätten auf den Friedhöfen Ritterstraße und Köller-
bach werden als Einzel- und Familiengrabstätten angeboten. In einem Familiengrab können bis zu 4 Urnen bestattet werden. Die Bestattung erfolgt in hierfür ausgewiesenen Baumgrabfeldern. Die Lage der Urnenbaumgrabstätten wird von der Friedhofsverwaltung festgelegt. Die Grabstätten liegen in eine Rasenfläche eingebettet. Die Urne/n wird/werden in ein Urnenerdgrabsystem eingebracht. Dieses System besteht aus einem Edelstahlrohr mit einem Durchmesser von 25 cm und einem Verschlussdeckel aus Bronze (Grabsiegel) mit 4 Namensschildern.
Für die namentliche Kennzeichnung ist die Friedhofsverwaltung verantwortlich. Sie erfolgt durch die Gravur auf einem Namensschild, das aufdem Verschlussdeckel befestigt wird. Die Gravur umfasst den Namen sowie die Geburts- und Sterbedaten der bestatteten Person/en. Darüber
hinaus sind auch allgemeine Texte und Sprüche zugelassen.“
03. In § 14 wird der alte Absatz 10 neu Absatz 11.
04. In § 23, Absatz 9, Satz 1, werden nach dem Wort „Urnenbaumgrabstätten“
die Worte „auf dem Friedhof Engelsfeld“ eingefügt.
05. In § 23, Absatz 9, werden Satz 3, 4 und 5 eingefügt:
„Grabschmuck auf Urnenbaumgrabstätten auf den Friedhöfen Ritterstraße
und Köllerbach ist zum Anlass der Bestattung zulässig und für längstens 14 Tage gestattet. Darüber hinaus ist das Aufstellen/Ablegen von Gegenständen ausschließlich auf dem Grabsiegel ab einer Woche vor bis drei Wochen nach folgenden Feier- und Totengedenktagen zulässig:
Ostern, Pfingsten, Reformationstag/Allerheiligen, Ewigkeitssonntag (Toten-
Sonntag) und Weihnachten. Die Rasenfläche ist frei zu halten.“
06. In § 23, Absatz 9, werden die ursprünglichen Sätze 3 und 4 nun neu Satz 6 und 7.
07. In § 23, Absatz 9, Satz 6, wird nach dem Wort „Zeitraumes“ folgen-
der Text eingefügt:
„und außerhalb des genannten Ablageortes (Grabsiegel)“
08. In § 23, Absatz 10, Satz 1, werden nach dem Wort „ausschließlich“ die
Worte „auf der Pflasterfläche vor der Grabstätte“ eingefügt.
09. In § 23, Absatz 10, Satz 2, werden nach dem Wort „Gegenständen“
die Worte „im begrünten Bereich um die Grabstätten“ eingefügt.
Die Änderungssatzung tritt am Tage nach der öffentlichen Bekanntmachung in Kraft.
Püttlingen, den 25. Februar 2026
Die Bürgermeisterin
Klein
Vorstehende Satzung wird hiermit öffentlich bekannt gemacht. Ich weise darauf hin, dass gemäß § 12 Abs. 6 Satz 1 KSVG Satzungen, die unter Verletzung von Verfahrens- und Formvorschriften dieses Gesetzes oder auf Grund dieses Gesetzes zustande gekommen sind, ein Jahr nach der öffentlichen Bekanntgabe als von Anfang an gültig zustande gekommen gelten.
Püttlingen, den 16.04.2026
Die Bürgermeisterin
Denise Klein