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Öffentlicher Anzeiger - Stadt Püttlingen
Ausgabe 18/2023
Seite 3
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Haushaltssatzung für das Haushaltsjahr 2023

Aufgrund der §§ 84 ff. des Kommunalselbstverwaltungsgesetzes - KSVG - in der Fassung der Bekanntmachung vom 27.06.1997 (Amtsblatt S. 682), zuletzt geändert durch Gesetz vom 14.05.2014 (Amtsblatt S. 172) hat der Stadtrat am 14.02.2023 folgende Haushaltssatzung beschlossen:

§ 1

Gesamtergebnis

Der Haushaltsplan für das Haushaltsjahr 2023 wird festgesetzt

1. im Ergebnishaushalt mit

dem Gesamtbetrag der Erträge auf 33.166.300,00 €
dem Gesamtbetrag der Aufwendungen auf 36.505.150,00 €
im Saldo der Erträge und Aufwendungen auf - 3.338.850,00 €

2. im Finanzhaushalt mit

den Einzahlungen aus Investitionstätigkeit auf 431.060,00 €
den Auszahlungen aus Investitionstätigkeit auf 875.060,00 €
dem Saldo aus Investitionstätigkeit auf - 444.000,00 €
den Einzahlungen aus Finanzierungstätigkeit auf 444.000,00 €
den Auszahlungen aus Finanzierungstätigkeit auf 469.850,00 €
dem Saldo aus Finanzierungstätigkeit auf - 25.850,00 €

§ 2

Kreditaufnahme

Kredite für Investitionen werden in Höhe von 444.000,00 € veranschlagt.

§ 3

Verpflichtungsermächtigungen

Verpflichtungsermächtigungen werden nicht veranschlagt.

§ 4

Kredite zur Liquiditätssicherung

Der Höchstbetrag der Kredite zur Liquiditätssicherung wird festgesetzt auf 35.000.000,00 €.

§ 5

Verringerung Ausgleichsrücklage und allgemeine Rücklage

a) Die Verringerung der Ausgleichsrücklage zum Ausgleich
des Ergebnishaushalts wird festgesetzt auf Rücklage aufgebraucht

und

b) Die Verringerung der allgemeinen Rücklage zum Ausgleich des Ergebnishaushalts wird festgesetzt auf 3.338.850,00 €
Summe 3.338.850,00 €

§ 6

Hebesätze der Realsteuern

Die Hebesätze für die Realsteuern werden wie folgt festgesetzt:

1. Grundsteuer

a) für land- und forstwirtschaftliche Betriebe (Grundsteuer A)

250 v. H.

b) für die Grundstücke (Grundsteuer B)

360 v. H.

2.

Gewerbesteuer

425 v. H.

§ 7

Stellenplan

Es gilt der vom Stadtrat am 14.02.2023 beschlossene Stellenplan.

§ 8

Haushaltssanierungsplan nach § 82 a KSVG

Nach § 10 des Gesetzes über den Saarlandpakt findet die Bestimmung des KSVG über den Haushaltssanierungsplan keine Anwendung.

§ 9

Sonstige Bestimmungen

Abs. 1: Deckungsfähigkeit nach § 18 KommHVO

a) Aufwendungen eines Teilhaushaltes sind mit Ausnahme der Personalaufwendungen gegenseitig deckungsfähig.

b)Die Personalaufwendungen aller Teilhaushalte sind gegenseitig deckungsfähig.

Abs. 2: Übertragbarkeit nach § 19 Abs. 2 KommHVO

Nicht verbrauchte Aufwandsermächtigungen können bei Vorlage der gesetzlichen Voraussetzungen durch Entscheidung des Fachbereichsleiters II in das nächste Haushaltsjahr übertragen werden.

Püttlingen, den 22.02.2023

Stadt Püttlingen

Die Bürgermeisterin

Denise Klein

Bekanntmachung der Haushaltssatzung

Vorstehende Haushaltssatzung für das Haushaltsjahr 2023 wird hiermit öffentlich bekannt gemacht. Die nach § 92 Abs. 2 KSVG erforderliche Genehmigung der Kommunalaufsichtsbehörde zu der Festsetzung in § 2 ist erteilt. Sie hat folgenden Wortlaut:

Im Rahmen der Haushaltssatzung 2023 der Stadt Püttlingen genehmige ich gemäß

§ 92 Abs. 2 des Kommunalselbstverwaltungsgesetzes (KSVG)

den Gesamtbetrag der Kredite für Investitionen in Höhe von 444.000,- €.

Der Haushaltsplan liegt zur Einsichtnahme in der Zeit vom 08.05.2023 bis zum 19.05.2023 im Rathaus Püttlingen, Zimmer Nr. 14 während der Dienststunden der Stadt Püttlingen öffentlich aus.

Püttlingen, den 27.04.2023

Die Bürgermeisterin

Denise Klein