1) Am 09. Juni 2024 finden die Wahlen
a) in der Bundesrepublik Deutschland
- zum Europäischen Parlament
und
b) im Saarland
- zum Stadtrat der Stadt Püttlingen
- zur Regionalversammlung des Regionalverbandes Saarbrücken
- zur/zum Regionalverbandsdirektorin/Regionalverbandsdirektor des Regionalverbandes Saarbrücken
statt.
Die Wahlen dauern von 08.00 Uhr bis 18.00 Uhr.
2) Die Stadt Püttlingen ist in 7 allgemeine Wahlbezirke und 7 Briefwahlbezirke eingeteilt.
In den Wahlbenachrichtigungsbriefen, die den Wahlberechtigten in der Zeit vom 29.04.2024 bis 19.05.2024 zugestellt worden sind, sind die Wahlbezirke und die Wahlräume angegeben, in denen die Wahlberechtigten zu wählen haben.
Die Wahlbezirke in der Stadt Püttlingen sind wie folgt eingerichtet:
| Wahlbezirk Nr. 101, | Pfarrheim St. Sebastian, Großer Saal, Völklinger Str. 19 (Hinweis: barrierefrei) |
| Wahlbezirk Nr. 102, | Grundschule Pater Eberschweiler, Turnhalle, Goethestr. 11 (Hinweis: barrierefrei) |
| Wahlbezirk Nr. 103, | Gemeinschaftsschule ERS Püttlingen, Turnhalle, Pickardstraße 33, (Hinweis: barrierefrei) |
| Wahlbezirk Nr. 104, | St. Barbara Halle - Grundschule Viktoria-Ritterstraße, Theodolinde-Katzenmaier-Straße (Hinweis: barrierefreier Zugang über seitlichen Eingang, „Versammlungsraum“, möglich) |
| Wahlbezirk Nr. 201, | Rathausturnhalle – Rathaus Köllerbach, In der Schäferei 6-8, (Wichtiger Hinweis!!! – dieses Wahllokal ist nicht barrierefrei!!!) |
| Wahlbezirk Nr. 202, | Kyllberghalle - Grundschule Köllerbach, Zur Sporthalle (Hinweis: barrierefrei) |
| Wahlbezirk Nr. 203, | Kelterhaus Etzenhofen, großer Saal, Mühlenstraße 15 (Hinweis: barrierefrei) |
Die Briefwahlvorstände treten zur Ermittlung des Briefwahlergebnisses um 15:00 Uhr im Trimmtreff Viktoria, Sporthalle, Köllertalstraße 143, 66346 Püttlingen, zusammen.
3) Die Wahlberechtigten können nur in dem Wahlraum des Wahlbezirkes wählen, in dessen Wählerverzeichnis sie eingetragen sind.
Die Wahlberechtigten haben ihre Wahlbenachrichtigung und ihren amtlichen Personalausweis, Unionsbürgerinnen und Unionsbürger ihren gültigen Identitätsausweis oder Reisepass zur Wahl mitzubringen.
Die Wahlbenachrichtigung (Wahlbenachrichtigungsbrief) ist für eine eventuell notwendig werdende Stichwahl am 23.06.2024 vom Wahlvorstand an die Wahlberechtigten zurückzugeben.
Gewählt wird mit amtlichen Stimmzetteln. Jede/Jeder Wahlberechtigte erhält bei Betreten des Wahlraumes für die Wahl, zu der sie/er wahlberechtigt ist, einen entsprechenden Stimmzettel ausgehändigt, und zwar
1) für die Europawahl einen weißen Stimmzettel,
2) für die Stadtratswahl einen gelben Stimmzettel,
3) für die Regionalversammlungswahl einen grünen Stimmzettel
4) für die Wahl der Regionalverbandsdirektorin/ des Regionalverbandsdirektors einen hellblauen Stimmzettel.
Jede Wählerin und jeder Wähler hat für jede Wahl eine Stimme.
Bei der Europawahl enthält der Stimmzettel jeweils unter fortlaufender Nummer die Bezeichnung der Partei und ihre Kurzbezeichnung bzw. die Bezeichnung der sonstigen politischen Vereinigung und ihr Kennwort sowie jeweils die ersten 10 Bewerber der zugelassenen Wahlvorschläge und rechts von der Bezeichnung des Wahlvorschlagsberechtigten einen Kreis für die Kennzeichnung.
Bei der Stadtratswahl und der Regionalversammlungswahl enthalten die Stimmzettel die zugelassenen Wahlvorschläge in der Reihenfolge ihrer öffentlichen Bekanntgabe unter Angabe des Namens der Partei oder der Wählergruppe, sofern sie eine Kurzbezeichnung verwenden, auch diese sowie des Familiennamens, Vornamens und Berufs der ersten fünf Bewerberinnen und Bewerber jeden Wahlvorschlags. Bei Wahlvorschlägen, die in eine Gebietsliste und Bereichslisten gegliedert sind, sind auf der Gebietsliste und den Bereichslisten je die ersten fünf Bewerberinnen und Bewerber mit Familiennamen, Vornamen und Beruf angegeben.
Bei der Wahl der Regionalverbandsdirektorin/dem Regionalverbandsdirektor enthalten die Stimmzettel die zugelassenen Wahlvorschläge in der Reihenfolge ihrer öffentlichen Bekanntgabe unter Angabe des Namens der Partei/Wählergruppe/Einzelbewerberin/des Einzelbewerbers, sofern sie eine Kurzbezeichnung verwenden, auch diese sowie des Familiennamens, Vornamens, Berufs und der Anschrift der Bewerberin/des Bewerbers jeden Wahlvorschlags.
Die Wählerin oder der Wähler gibt die Stimme in der Weise ab, dass sie oder er auf jedem Stimmzettel durch ein in einen Kreis gesetztes Kreuz oder auf andere Weise eindeutig kenntlich macht, welchen Wahlvorschlag sie oder er wählen will.
Die Stimmzettel müssen von der Wählerin oder vom Wähler in einer Wahlzelle des Wahlraumes oder in einem besonderen Nebenraum gekennzeichnet und in der Weise gefaltet werden, dass die Stimmabgabe nicht erkennbar ist.
4) Die Wahlhandlung sowie die im Anschluss daran erfolgende Ermittlung und Feststellung des Wahlergebnisses im Wahlbezirk sind öffentlich. Jede Person hat Zutritt, soweit das ohne Beeinträchtigung des Wahlgeschäftes möglich ist.
5) Wer einen Wahlschein hat kann,
a) durch Stimmabgabe an der
1. Europawahl in einem beliebigen Wahlraum des Regionalverbandes Saarbrücken
2. Stadtratswahl in einem beliebigen Wahlbezirk seines Wahlbereiches (§15 Abs. 3 des Kommunalwahlgesetzes)
3. Regionalversammlungswahl in einem beliebigen Wahlbezirk seines Wahlbereiches (II Stadtumland) (§ 65 Abs. 2 des Kommunalwahlgesetzes)
4. Wahl der Regionalverbandsdirektorin/des Regionalverbandsdirektors in einem beliebigen Wahlbezirk des Regionalverbands Saarbrücken
oder
b) durch Briefwahl
teilnehmen.
Wer durch Briefwahl wählen will, muss sich von der Gemeindewahlleiterin die amtlichen Stimmzettel, die amtlichen Stimmzettelumschläge sowie die amtlichen Wahlbriefumschläge beschaffen und die Wahlbriefe mit den Stimmzetteln (in verschlossenen Stimmzettelumschlägen) und den unterschriebenen Wahlscheinen so rechtzeitig an die auf den Wahlbriefumschlägen angegebene Stelle absenden, dass sie dort spätestens am Wahltag bis 18:00 Uhr eingehen. Die Wahlbriefe können auch bei der angegebenen Stelle abgegeben werden.
6) Jede/Jeder Wahlberechtigte kann das Wahlrecht nur einmal und nur persönlich ausüben.
Wer unbefugt wählt oder sonst ein unrichtiges Ergebnis einer Wahl herbeiführt oder das Ergebnis verfälscht, wird mit Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren oder mit Geldstrafe bestraft. Der Versuch ist strafbar (§ 107a Abs. 1 und 3 des Strafgesetzbuches).
Püttlingen, den 27.05.2024
Die Bürgermeisterin
als Gemeindewahlleiterin
Denise Klein