Aufgrund des § 12 Kommunalselbstverwaltungsgesetz – KSVG – vom 15. Januar 1964 (Amtsblatt S. 123) in der Fassung der Bekanntmachung vom 27. Juni 1997 (Amtsblatt S. 682), zuletzt geändert durch Artikel 3 des Gesetzes vom 04. Dezember 2024 (Amtsblatt I S. 1086, 1087), und der §§ 1, 2, 4 und 6 des Kommunalabgaben-gesetzes – KAG vom 26. April 1978 – in der Fassung der Bekanntmachung vom 29. Mai 1998 (Amtsblatt S. 691), zuletzt geändert durch Gesetz vom 16. Februar 2022 (Amtsblatt I S. 534), hat der Stadtrat der Stadt Püttlingen in seiner Sitzung am 04. Juni 2025 folgende 16. Änderungssatzung zur Friedhofsgebührensatzung der Stadt Püttlingen vom 12.12.1979 beschlossen:
01. Im Inhaltsverzeichnis
wird in § 1 das Wort „Geltungsbereich“ durch das Wort „Allgemeines“ ersetzt.
wird in § 3 das Wort „Gebührenschuldner“ durch das Wort „Zahlungs-pflicht“ ersetzt.
wird in § 4 der Text „Entstehen, Fälligkeit und Entrichtung der Gebühren“ durch das Wort „Beitreibung“ ersetzt.
wird in § 5 das Wort „Beitreibung“ durch das Wort „Rechtsmittel“ ersetzt.
wird in § 6 das Wort „Rechtsmittel“ durch das Wort „Inkrafttreten“ ersetzt.
entfällt der § 7 ersatzlos.
02. In § 1 wird im Titel das Wort „Geltungsbereich“ durch das Wort „Allge-meines“ ersetzt.
In § 1 wird der Text komplett gestrichen und durch folgenden Text ersetzt:
„Für die Benutzung der städtischen Friedhöfe und ihrer Einrichtungen sowie für die Inanspruchnahme sonstiger Leistungen im Friedhofswesen werden Gebühren nach Maßgabe dieser Satzung erhoben.“
03. In § 3 wird im Titel das Wort „Gebührenschuldner“ durch das Wort „Zah-lungspflicht“ ersetzt.
In § 3 der Text komplett gestrichen und durch folgenden Text ersetzt:
(1) Zahlungspflichtig ist
a) wer den Auftrag erteilt oder die Leistung in Anspruch nimmt,
b) wer aus sonstigen Gründen zur Kostentragung verpflichtet ist.
(2) Mehrere in Gebührenschuld stehende Personen haften als Gesamt-
schulderin/Gesamtschuldner.
(3) Gebühren können nicht mit Gegenansprüchen aufgerechnet werden.
Ein Zurückbehaltungsrecht kann nicht geltend gemacht werden.
(4) Der Anspruch auf Zahlung der Gebühren entsteht mit dem Beginn der
Benutzung oder der Inanspruchnahme der in dem Gebührenverzeich-
nis (Anlage I) aufgeführten Leistungen.
(5) Die Gebühren sind sofort fällig. In Ausnahmefällen kann von der sofortigen Erhebung der Gebühr abgesehen werden.
(6) Hinsichtlich der Regelungen zur Zahlungspflicht kommen die Vor-
schriften des Bürgerlichen Gesetzbuches zur Anwendung.
04. § 4 entfällt.
05. § 5 wird neu § 4.
06. § 6 wird neu § 5.
Im neuen § 5 wird im ersten Satz der Text „dem Gebührenschuldner“ durch die Worte „der/dem Zahlungspflichtigen“ ersetzt und nach den Worten „Rechtsmittel nach“ die Worte „den Vorschriften“ eingefügt.
07. § 7 wird neu § 6.
Gebührenverzeichnis zu den §§ 2 und 3 der Satzung über die Erhebung von Gebühren für die Benutzung der Friedhöfe der Stadt Püttlingen vom 12. Dezember 1979.
I. Grabnutzungsgebühren
Euro
1. für Körperbeisetzungen
| 1.1. | in Reihengrabstätten |
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| - für Verstorbene bis zum vollendeten 10. Lebensjahr für 15 Jahre | 2.140,00 |
| - für Verstorbene ab dem vollendeten 10. Lebensjahr für 20 Jahre | 3.380,00 |
| 1.2. | in Rasenreihengrabstätten für 20 Jahre | 3.960,00 |
| 1.3. | in Breitgrabstätten für 20 Jahre | 7.080,00 |
Bei Wiedererwerb des Nutzungsrechtes an die für die Grabstätte
Familiengrabstätten geltende volle Gebühr
Bei Verlängerung des Nutzungsrechtes an einer 1/20 der geltenden Familiengrabstätte pro angefangenes Jahr vollen Gebühr
der Verlängerung
2. für Aschenbeisetzungen
| 2.1. | in Urnenreihengrabstätten (Grabart wird Zug um Zug eingestellt) | 1.960,00 |
| 2.2. | in Urnenfamiliengrabstätten (Grabart wird Zug um Zug eingestellt) | 3.300,00 |
| 2.3. | in Rasenurnenreihengrabstätten | 2.310,00 |
| 2.4. | in Rasenurnenfamiliengrabstätten | 3.050,00 |
| 2.5. 2.6 | in anonymen Rasenurnenreihengrabstätten in Urnenkammern | 1.970,00 3.270,00 |
2.7 in Urnenbaumgrabstätten 2.100,00
2.8 in Blumeninselreihengrabstätten 2.000,00
2.9 in Blumeninselfamiliengrabstätten 2.070,00
Bei Wiedererwerb des Nutzungsrechtes an die für die Grabstätte
Urnenfamiliengrabstätten geltende volle Gebühr
Bei Verlängerung des Nutzungsrechtes an einer 1/15 der geltenden Urnenfamiliengrabstätte pro angefangenes vollen Gebühr
Jahr der Verlängerung
Bei der zusätzlichen Beisetzung einer Urne in einem 1.820,00
Erdgrab
II. Bestattungsgebühren
1. bei Körperbeisetzungen 280,00
2. bei Aschenbeisetzungen 150,00
III. Benutzung von Trauerhalle und Kühlzelle
| 1. | Benutzung der Kühlzelle je Fall | 360,00 |
| 2. | Benutzung der Trauerhalle je Fall | 190,00 |
IV. Verwaltungsgebühren
| 1. | Genehmigung zur Aufstellung eines Grabmales | 15,00 |
| je Genehmigung |
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| 2. | Bearbeitung eines Umbettungsantrages | 40,00 |
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V. Sonderleistungen
| 1. | Bereitstellung einer Verschlusstür für Urnenkammern im Falle der Zweit- oder Drittbelegung | 170,00 |
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| 2. | Pflegekosten für vorzeitig eingeebnete Grabstätten bis zum Ende der gesetzlichen Ruhefrist |
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| a) Erdurnenreihengrab | 20,00 €/Jahr |
| b) Erdurnenfamiliengrab je Grabstelle | 20,00 €/Jahr |
| c) Reihengrabstätte | 30,00 €/Jahr |
| d) Kindergrab | 30,00 €/Jahr |
| e) Familiengrab je Grabstelle | 30,00 €/Jahr |
Artikel II
Die Änderungssatzung tritt am Tag nach ihrer öffentlichen Bekanntmachung in Kraft.
Püttlingen, den 04. Juni 2025
Die Bürgermeisterin
Denise Klein
Vorstehende Satzung wird hiermit öffentlich bekannt gemacht. Ich weise darauf hin, dass gemäß § 12 Abs. 6 Satz 1 KSVG Satzungen, die unter Verletzung von Verfahrens- und Formvorschriften dieses Gesetzes oder auf Grund dieses Gesetzes zustande gekommen sind, ein Jahr nach der öffentlichen Bekanntgabe als von Anfang an gültig zustande gekommen gelten.
Püttlingen, den 13.06.2025
Die Bürgermeisterin
In Vertretung
Gosbert Hubertus
Beigeordneter