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Öffentlicher Anzeiger - Stadt Püttlingen
Ausgabe 25/2025
Amtliche Bekanntmachungen
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16. Änderungssatzung zur Friedhofsgebührensatzung für die Friedhöfe der Stadt Püttlingen vom 12.12.1979

Aufgrund des § 12 Kommunalselbstverwaltungsgesetz – KSVG – vom 15. Januar 1964 (Amtsblatt S. 123) in der Fassung der Bekanntmachung vom 27. Juni 1997 (Amtsblatt S. 682), zuletzt geändert durch Artikel 3 des Gesetzes vom 04. Dezember 2024 (Amtsblatt I S. 1086, 1087), und der §§ 1, 2, 4 und 6 des Kommunalabgaben-gesetzes – KAG vom 26. April 1978 – in der Fassung der Bekanntmachung vom 29. Mai 1998 (Amtsblatt S. 691), zuletzt geändert durch Gesetz vom 16. Februar 2022 (Amtsblatt I S. 534), hat der Stadtrat der Stadt Püttlingen in seiner Sitzung am 04. Juni 2025 folgende 16. Änderungssat­zung zur Fried­hofsgebührensatzung der Stadt Püttlingen vom 12.12.1979 beschlos­sen:

Artikel I

01. Im Inhaltsverzeichnis

wird in § 1 das Wort „Geltungsbereich“ durch das Wort „Allgemeines“ ersetzt.

wird in § 3 das Wort „Gebührenschuldner“ durch das Wort „Zahlungs-pflicht“ ersetzt.

wird in § 4 der Text „Entstehen, Fälligkeit und Entrichtung der Gebühren“ durch das Wort „Beitreibung“ ersetzt.

wird in § 5 das Wort „Beitreibung“ durch das Wort „Rechtsmittel“ ersetzt.

wird in § 6 das Wort „Rechtsmittel“ durch das Wort „Inkrafttreten“ ersetzt.

entfällt der § 7 ersatzlos.

02. In § 1 wird im Titel das Wort „Geltungsbereich“ durch das Wort „Allge-meines“ ersetzt.

In § 1 wird der Text komplett gestrichen und durch folgenden Text ersetzt:

„Für die Benutzung der städtischen Friedhöfe und ihrer Einrichtungen sowie für die Inanspruchnahme sonstiger Leistungen im Friedhofswesen werden Gebühren nach Maßgabe dieser Satzung erhoben.“

03. In § 3 wird im Titel das Wort „Gebührenschuldner“ durch das Wort „Zah-lungspflicht“ ersetzt.

In § 3 der Text komplett gestrichen und durch folgenden Text ersetzt:

(1) Zahlungspflichtig ist

a) wer den Auftrag erteilt oder die Leistung in Anspruch nimmt,

b) wer aus sonstigen Gründen zur Kostentragung verpflichtet ist.

(2) Mehrere in Gebührenschuld stehende Personen haften als Gesamt-

schulderin/Gesamtschuldner.

(3) Gebühren können nicht mit Gegenansprüchen aufgerechnet werden.

Ein Zurückbehaltungsrecht kann nicht geltend gemacht werden.

(4) Der Anspruch auf Zahlung der Gebühren entsteht mit dem Beginn der

Benutzung oder der Inanspruchnahme der in dem Gebührenverzeich-

nis (Anlage I) aufgeführten Leistungen.

(5) Die Gebühren sind sofort fällig. In Ausnahmefällen kann von der sofortigen Erhebung der Gebühr abgesehen werden.

(6) Hinsichtlich der Regelungen zur Zahlungspflicht kommen die Vor-

schriften des Bürgerlichen Gesetzbuches zur Anwendung.

04. § 4 entfällt.

05. § 5 wird neu § 4.

06. § 6 wird neu § 5.

Im neuen § 5 wird im ersten Satz der Text „dem Gebührenschuldner“ durch die Worte „der/dem Zahlungspflichtigen“ ersetzt und nach den Worten „Rechtsmittel nach“ die Worte „den Vorschriften“ eingefügt.

07. § 7 wird neu § 6.

Die Anlage I zur Friedhofsgebührensatzung wird wie folgt neu gefasst:

Anlage I

Gebührenverzeichnis zu den §§ 2 und 3 der Satzung über die Erhebung von Gebüh­ren für die Benutzung der Friedhöfe der Stadt Püttlingen vom 12. Dezember 1979.

I. Grabnutzungsgebühren

Euro

1. für Körperbeisetzungen

1.1.

in Reihengrabstätten

- für Verstorbene bis zum vollendeten 10.

Lebensjahr für 15 Jahre

2.140,00

- für Verstorbene ab dem vollendeten 10. Lebensjahr für 20 Jahre

3.380,00

1.2.

in Rasenreihengrabstätten für 20 Jahre

3.960,00

1.3.

in Breitgrabstätten für 20 Jahre

7.080,00

Bei Wiedererwerb des Nutzungsrechtes an die für die Grabstätte

Familiengrabstätten geltende volle Gebühr

Bei Verlängerung des Nutzungsrechtes an einer 1/20 der geltenden Familiengrabstätte pro angefangenes Jahr vollen Gebühr

der Verlängerung

2. für Aschenbeisetzungen

2.1.

in Urnenreihengrabstätten

(Grabart wird Zug um Zug eingestellt)

1.960,00

2.2.

in Urnenfamiliengrabstätten

(Grabart wird Zug um Zug eingestellt)

3.300,00

2.3.

in Rasenurnenreihengrabstätten

2.310,00

2.4.

in Rasenurnenfamiliengrabstätten

3.050,00

2.5.

2.6

in anonymen Rasenurnenreihengrabstätten

in Urnenkammern

1.970,00

3.270,00

2.7 in Urnenbaumgrabstätten 2.100,00

2.8 in Blumeninselreihengrabstätten 2.000,00

2.9 in Blumeninselfamiliengrabstätten 2.070,00

Bei Wiedererwerb des Nutzungsrechtes an die für die Grabstätte

Urnenfamiliengrabstätten geltende volle Gebühr

Bei Verlängerung des Nutzungsrechtes an einer 1/15 der geltenden Urnenfamiliengrabstätte pro angefangenes vollen Gebühr

Jahr der Verlängerung

Bei der zusätzlichen Beisetzung einer Urne in einem 1.820,00

Erdgrab

II. Bestattungsgebühren

1. bei Körperbeisetzungen 280,00

2. bei Aschenbeisetzungen 150,00

III. Benutzung von Trauerhalle und Kühlzelle

1.

Benutzung der Kühlzelle je Fall

360,00

2.

Benutzung der Trauerhalle je Fall

190,00

IV. Verwaltungsgebühren

1.

Genehmigung zur Aufstellung eines Grabmales

15,00

je Genehmigung

2.

Bearbeitung eines Umbettungsantrages

40,00

V. Sonderleistungen

1.

Bereitstellung einer Verschlusstür für Urnenkammern im Falle der Zweit- oder Drittbelegung

170,00

2.

Pflegekosten für vorzeitig eingeebnete Grabstätten bis zum Ende der gesetzlichen Ruhefrist

a) Erdurnenreihengrab

20,00 €/Jahr

b) Erdurnenfamiliengrab je Grabstelle

20,00 €/Jahr

c) Reihengrabstätte

30,00 €/Jahr

d) Kindergrab

30,00 €/Jahr

e) Familiengrab je Grabstelle

30,00 €/Jahr

Artikel II

Die Änderungssatzung tritt am Tag nach ihrer öffentlichen Bekanntmachung in Kraft.

Püttlingen, den 04. Juni 2025

Die Bürgermeisterin

Denise Klein

Vorstehende Satzung wird hiermit öffentlich bekannt gemacht. Ich weise darauf hin, dass gemäß § 12 Abs. 6 Satz 1 KSVG Satzungen, die unter Verletzung von Verfahrens- und Formvorschriften dieses Gesetzes oder auf Grund dieses Gesetzes zustande gekommen sind, ein Jahr nach der öffentlichen Bekanntgabe als von Anfang an gültig zustande gekommen gelten.

Püttlingen, den 13.06.2025

Die Bürgermeisterin

In Vertretung

Gosbert Hubertus

Beigeordneter