Auf Grund des § 12 des Kommunalselbstverwaltungsgesetzes (KSVG) in der Fassung der Bekanntmachung vom 27. Juni 1997 (Amtsblatt S. 682), zuletzt geändert durch Artikel 3 des Gesetzes vom 04. Dezember 2024 (Amtsblatt I, S. 1086, 1087) sowie § 8 des Gesetzes über das Friedhofs-, Bestattungs- und Leichenwesen (Bestattungsgesetz – BestattG) vom 22. Januar 2021 (Amtsblatt I 2021, S. 226), zuletzt geändert durch Artikel 140 des Gesetzes vom 08. Dezember 2021 (Amtsblatt I, S. 2629), hat der Stadtrat in seiner Sitzung am 04. Juni 2025 folgende 9. Änderungssatzung, zur Friedhofssatzung vom 01. Dezember 1976, beschlossen:
Artikel I
01. Der Text der Präambel wird durch folgenden Text ersetzt:
„Auf Grund des § 12 des Kommunalselbstverwaltungsgesetzes (KSVG) in
der Fassung der Bekanntmachung vom 27. Juni 1997 (Amtsblatt S. 682),
zuletzt geändert durch Artikel 3 des Gesetzes vom 04. Dezember 2024
(Amtsblatt I, S. 1086, 1087) sowie § 8 des Gesetzes über das Friedhofs-,
Bestattungs- und Leichenwesen (Bestattungsgesetz – BestattG) vom 22.
Januar 2021 (Amtsblatt I 2021, S. 226), zuletzt geändert durch Artikel 140
des Gesetzes vom 08. Dezember 2021 (Amtsblatt I, S. 2629), hat der Stadtrat
in seiner Sitzung am 01. April 2025 folgende 9. Änderungssatzung, zur
Friedhofssatzung vom 01. Dezember 1976, beschlossen:
02. In § 2, Abschnitt 2, Satz 1, werden nach dem Wort “Ableben“ die Worte „Einwohnerin oder“ eingefügt.
03. In § 4, Absatz 2, Satz 2, 1. Halbsatz, werden nach den Worten „zu machen“ wird der Text „und dem für das Gesundheitswesen zuständigen Ministerium anzuzeigen“ eingefügt.
In Absatz 2, Satz 2, 2. Halbsatz, werden die Worte „der“ und „Nutzungsbe-rechtigte“ durch die Worte „die“ und „nutzungsberechtigte Person“ ersetzt.
In Absatz 3, Satz 3, wird das Wort „des“ durch das Wort „der“ ersetzt.
In Absatz 6 wird nach dem Wort „Urnenwänden“ das Wort „und“ durch ein Komma ersetzt. Nach dem Wort „Urnenstelen“ wird folgender Text eingefügt:
„ …, Urnenbaumgrabstätten und Blumeninselgrabstätten …“
04. In § 5, Absatz 1, werden die Worte „die Besucher“ durch das Wort „Besuchende“ ersetzt.
05. In § 6, Absatz 1, wird das Wort „Jeder“ durch die Worte „Jede Person“ ersetzt.
In Absatz 1 entfällt Satz 2.
In Absatz 3, Buchstabe a), wird hinter dem Wort „Rollstühle“ der Text „oder andere fahrbare Gehhilfen“ eingefügt.
In Absatz 3, Buchstabe i), wird das Wort „und“ nach dem Wort „lärmen“ durch ein Komma und der Text nach dem Wort „spielen,“ durch die Worte „zu lagern“ ersetzt.
In Absatz 3, Buchstabe j), wird das Wort „Blindenhund“ durch die Worte „angeleinte Assistenzhunde“ ersetzt.
In § 6 wird ein neuer Absatz (4) gebildet mit folgendem Text:
„Die Anordnungen des Friedhofspersonals sind zu befolgen.“
06. In § 7, Absatz 1, Abschnitt 1, wird vor dem Wort „Bildhauer“ ohne Leerschritt der Text „Bildhauerinnen/“ und vor dem Wort „Steinmetz“ ohne Leerschritt der Text „Steinmetzinnen/“ eingefügt.
In Absatz 4 wird der Text nach den Worten „ganz untersagt.“ ersatzlos ge-strichen.
07. In § 8, Absatz 1, Abschnitt 1, Satz 1, werden die Worte „Erd- und Feuerbestat- tungen sind“ gestrichen und durch die Worte „Jede Bestattung ist“ ersetzt.
Im gleichen Satz wird nach dem Wort „Friedhofsverwaltung“ der Text „unter Vorlage einer Sterbeurkunde und eines Anmeldeformulares“ eingefügt.
Nach Abschnitt 1 wird ein neuer Abschnitt 2 gebildet mit folgendem Text:
„Die Bestattungsunterlagen sind von der Friedhofsverwaltung für die Dauer der Ruhezeit aufzubewahren.“
Im neuen Abschnitt 3 entfällt der 1. Satz ersatzlos.
In Absatz 3, Satz 2, werden die Zeitangaben wie folgt geändert:
… Leichen, die nicht binnen 10 Tagen …
… Aschen, die nicht binnen 3 Monaten …
und vor dem Wort „des“ wird ohne Leerschritt der Text „der/“ eingefügt.
In Absatz 4, Abschnitt 1, wird nach dem Wort „Sarg“ der Text „aus nicht verwitterungsbeständigem Material“ eingefügt.
In Absatz 4, Abschnitt 1, werden nach den Worten „Urne aus“ die Worte „nicht verwitterungsbeständigem“ gestrichen und durch die Worte „biologisch abbaubarem“ ersetzt.
08. In § 9 wird ein neuer Absatz 3 gebildet mit folgendem Text:
„Bei Aschen, die zusätzlich in ein belegtes Sargreihengrab beigelegt werden, wird gemäß § 6 (3) BestattG die Ruhezeit auf 10 Jahre festgelegt.“
09. In § 10 wird ein neuer Absatz 1 eingefügt. Der Text lautet:
„Die Ruhe der Verstorbenen darf grundsätzlich nicht gestört werden.
Eine Leiche darf zum Zweck
1. der Umbettung
2. der Überführung
3. der nachträglichen Einäscherung
nur mit Genehmigung der Ortspolizeibehörde des Bestattungsortes ausgegraben werden. Gleiches gilt für Urnen, welche an einen anderen Bestattungsort außerhalb des bisherigen überführt werden sollen.
Vor Erteilung einer Genehmigung zur Umbettung oder Überführung ist gemäß § 33 (2) BestattG das Gesundheitsamt zu hören.
Der alte Absatz 1 wird neu Absatz 2.
Der Text im neuen Absatz 2 wird wie folgt geändert und ergänzt:
In Satz 1 wird das Wort „Stadt“ durch das Wort „Friedhofsverwaltung“ ersetzt.
Nach Satz 1 wird folgender neuer Text eingefügt:
„Die Zustimmung wird bei Vorliegen eines wichtigen Grundes erteilt, wenn Rechte Dritter nicht entgegenstehen.
Als wichtige Gründe gelten insbesondere:
a) die Zusammenführung von Familienmitgliedern in einer Grabstätte,
b) erst nach der Bestattung bekannt gewordene Willenserklärungen der
Verstorbenen, die den Wunsch nach einem anderen Bestattungsort erkennen lassen,
c) die Missachtung des Willens der Verstorbenen zum Bestattungsort,
d) die Unmöglichkeit oder Unzumutbarkeit des Besuchs der bisherigen
Grabstätte für antragsberechtigte Personen.“
Der ursprüngliche Satz 2 wird nun in Absatz 2 neu Abschnitt 2.
Aus dem ursprünglichen Absatz 2 wird Absatz 3.
Die Nummerierung der nachfolgenden Absätze ändert sich entsprechend.
Im neuen Absatz 4, Abschnitt 1, Satz 2, wird vor den Worten „der Ehegatte“ ohne Leerschritt der Text „die Ehegattin/“ eingefügt und das Wort „Enkel“ durch das Wort „Enkelkinder“ ersetzt.
Im neuen Absatz 4, Abschnitt 1, Satz 3, werden die Worte „der“ und „Nutzungsberechtigte“ durch die Worte „die“ und „nutzungsberechtigte Person“ ersetzt.
Im neuen Absatz 4, Abschnitt 2, wird der Text „§ 36 BestattG“ durch den Text „§ 33 BestattG“ ersetzt.
Im neuen Absatz 6, werden die Worte „der Antragsteller“ durch die Worte „die antragstellende Person“ ersetzt.
Im neuen Absatz 7 wird nach Satz 1 ein neuer Satz eingefügt mit folgendem Text:
„Mit erfolgter Umbettung endet das Nutzungsrechtsverhältnis an der vorherigen Grabstätte.“
Der Text im neuen Absatz 8 wird komplett gestrichen und durch folgenden Text ersetzt:
„Leichen und Aschen dürfen vor Ablauf der Ruhefrist zu anderen als zu Umbettungszwecken nur aufgrund behördlicher oder richterlicher An-ordnung ausgegraben werden.“
10. In § 11 wird in Absatz 2, Buchstabe c), der Text nach dem Wort „Familiengrabstätten“ entfernt und durch die Worte „als Breitgrabstätte“ ersetzt.
In Absatz 2, Buchstabe d), wird nach dem Wort „Urnenreihengrabstätten“ der Text „(auslaufend)“ eingefügt.
In Absatz 2, Buchstabe f), wird nach dem Wort „Urnenfamiliengrabstätten“ der Text „(auslaufend)“ eingefügt.
In Absatz 2 wird nach dem Buchstaben k) folgender Text ergänzt:
„l) Urnenbaumgrabstätten
m) Blumeninselgrabstätten“
In Absatz 4 wird in Abschnitt 1 das Wort „Stadt“ durch das Wort „Friedhofsver-waltung“ ersetzt.
In Absatz 4 wird ein neuer Abschnitt 2 eingefügt mit folgendem Text:
„Auf allen Friedhöfen werden Blumeninseln für Blumeninselgrabstätten ausgewiesen. Die Blumeninseln werden ausschließlich von der Friedhofsverwaltung angelegt und gepflegt.“
11. In § 12, Absatz 1, Abschnitt 1, wird vor dem Wort „des“ ohne Leerschritt der Text „der/“ eingefügt.
In Absatz 4 wird die Zahl „5“ durch die Zahl „10“ ersetzt.
In Absatz 4 wird vor dem Wort „Beilegung“ das Wort „zusätzliche“ eingefügt.
In Absatz 4, Abschnitt 2, wird nach dem Wort „Ruhezeit“ der Text „gemäß § 9 (1) i.V.m. § 9 (3)“ eingefügt.
In Absatz 5, Satz 1, werden die Worte „dem Verantwortlichen“ durch die Worte „der verantwortlichen Person“ ersetzt.
In Absatz 5, Satz 2, werden die Worte „kein Verantwortlicher“ durch die Worte „keine verantwortliche Person“ ersetzt.
12. In § 13, Absatz 1, Abschnitt 2, Satz 1, werden die Worte „Der Antragsteller“ durch die Worte „Die antragstellende Person“ und das Wort „Nutzungsbe-rechtiger“ durch die Worte „die nutzungsberechtigte Person“ ersetzt.
In Absatz 2, Abschnitt 1, wird der Text nach dem Wort „können“ ersetzt durch die Worte: „ausschließlich Einfachgräber sein.“
In Absatz 2 wird der Text in Abschnitt 2 entfernt und durch folgenden Text ersetzt:
„Möglich sind mehrstellige Familiengrabstätten als Einfachgräber bis zu 2 Grabstellen nebeneinander:
Länge 2,10 m, Breite je Stelle 0,90 m, Steg 0,50 m“
Nach Absatz 3 wird ein neuer Absatz 4 eingefügt mit folgendem Text:
„Einem Antrag auf Verlängerung des Nutzungsrechtes wird nur stattgegeben, wenn die Grabstätte ordnungsgemäß angelegt und gepflegt ist.“
Aus dem ursprünglichen Absatz 4 wird neu Absatz 5.
Die Nummerierung der nachfolgenden Absätze ändert sich entsprechend.
Im neuen Absatz 5, Abschnitt 1, werden die Worte „Der Nutzungsberechtigte“ durch die Worte „Die nutzungsberechtigte Person“, das Wort „seines“ durch das Wort „ihres“ und das Wort „seinen“ durch das Wort „einen“ ersetzt. Vor den Worten „einen Nachfolger“ wird ohne Leerschritt der Text „eine Nachfolgerin/“ eingefügt.
In Abschnitt 2 wird das Wort „seinem“ durch das Wort „ihrem“ ersetzt.
In Abschnitt 2 wird nach den Worten „das Nutzungsrecht“ folgender Text ergänzt:
„unter Berücksichtigung des § 23 (1) BestattG, in der jeweils gültigen Fassung, in nachstehender Reihenfolge auf die Angehörigen der verstorbenen nutzungsberechtigten Person über:“
In Abschnitt 2, Buchstabe a), wird vor den Worten „den überlebenden Ehe-gatten“ ohne Leerschritt der Text „die überlebende Ehegattin/“ eingefügt.
In Abschnitt 2 wird der Text unter Buchstabe e) neu Buchstabe h) zugeordnet. Die Zuordnung der Texte unter den jeweiligen Buchstaben ändert sich entsprechend. Der Text unter dem Buchstaben h) wird nach dem Wort „Lebensgemeinschaft“ wie folgt ergänzt:
„nach Maßgabe des § 7 Abs. 3 Nr. 3b in Verbindung mit Abs. 3a des Zweiten Buches Sozialgesetzbuch“
In Abschnitt 3 wird der Buchstabe f) durch den Buchstaben e) und der Buchstabe h) durch den Buchstaben g) ersetzt.
In Abschnitt 3 wird vor dem Wort „der“ ohne Leerschritt der Text „die/“ ein-gefügt und das Wort „Nutzungsberechtigter“ durch die Worte „nutzungsberechtigte Person“ ersetzt.
Im neuen Absatz 6 werden die Worte „Der Nutzungsberechtigte“ durch die Worte „Die nutzungsberechtigte Person“ ersetzt.
Im neuen Absatz 8 werden die Worte „den Nutzungsberechtigten“ durch die Worte „die nutzungsberechtigte Person“ ersetzt.
Im neuen Absatz 9, Satz 4, werden die Worte „der Berechtigte“ durch die Worte „die berechtigte Person“ ersetzt und vor dem Wort „des“ ohne Leerschritt der Text „der/“ eingefügt.
Im neuen Absatz 11 werden die Worte „der“ und „Nutzungsberechtigte“ durch die Worte „die“ und „nutzungsberechtigte Person“ und das Wort „er“ durch das Wort „diese“ ersetzt.
Im neuen Absatz 13, Satz 2, werden die Worte „des Nutzungsberechtigten“ durch die Worte „der nutzungsberechtigten Person“ und das Wort „dessen“ durch das Wort „deren“ ersetzt.
Im neuen Absatz 13 entfällt Satz 3 ersatzlos.
13. In § 14, Absatz 1, wird nach dem Buchstaben h) folgender Text eingefügt:
„i) Urnenbaumgrabstätten
m) Blumeninselgrabstätten“
In Absatz 2 wird ein neuer Abschnitt 2 mit folgendem Text formuliert:
„In einer Urnenreihengrabstätte/Rasenurnenreihengrabstätte/Blumenin-selreihengrabstätte darf nur eine Urne beigesetzt werden.“
In Absatz 2 wird ein neuer Abschnitt 3 mit folgendem Text formuliert:
„Die Verlängerung der Ruhezeit ist ausgeschlossen.“
In Absatz 2 wird ein neuer Abschnitt 4 mit folgendem Text formuliert:
„Ein Wiedererwerb nach Ablauf der Ruhezeit ist ausgeschlossen.“
In Absatz 2 wird der alte Abschnitt 2 neu Abschnitt 5.
In Absatz 2 wird der alte Abschnitt 3 neu Abschnitt 6.
Im neuen Abschnitt 6 wird das Wort „Urnenrasenreihengrabstätten“ durch das Wort „Rasenurnenreihengrabstätten“ ersetzt.
In Absatz 2 wird ein neuer Abschnitt 7 mit folgendem Text eingefügt:
„Größe der Blumeninselreihengrabstätten:
Länge 0,50 m, Breite 0,50 m“
In Absatz 3 wird ein neuer Abschnitt 3 gebildet mit folgendem Text:
„In eine Blumeninselfamiliengrabstätte können 2 bis 4 Urnen beigesetzt werden.
Größe der Blumeninselfamiliengrabstätten:
Länge 0,50 m, Breite 0,80 m“
In Absatz 6, Satz 1, wird die Zahl „5“ durch die Zahl „10“ ersetzt.
In Absatz 8 wird der 2. Satz gestrichen und durch folgenden Text ersetzt:
„Die Lage der zu belegenden Urnenkammer wird von der Friedhofsverwaltung festgelegt.“
In Absatz 8, Satz 3, werden die Worte „dem Verantwortlichen“ durch die Worte „der verantwortlichen Person“ ersetzt.
Nach Absatz 8 wird ein neuer Absatz 9 mit folgendem Text eingefügt:
„In einer Urnenbaumgrabstätte kann 1 Urne beigesetzt werden.
Die Bestattung erfolgt in hierfür ausgewiesenen Baumgrabfeldern. Die Lage der Urnenbaumgrabstätten wird von der Friedhofsverwaltung festgelegt. Die Grabstätten liegen in eine Rasenfläche eingebettet und sind nicht gekennzeichnet.
Für die namentliche Kennzeichnung der Urnenbaumgrabstätten ist die grabnutzungsberechtigte Person verantwortlich. Es ist eine Gravur auf einem der zentralen Gedenksteine verpflichtend erforderlich. Die Gravur darf lediglich den Namen des/der Verstorbenen und das Geburts- sowie das Sterbedatum umfassen.“
Nach dem neuen Absatz 9 wird ein neuer Absatz 10 mit folgendem Text gebildet:
„Blumeninselgrabstätten werden im Randbereich einer Blumeninsel angelegt, die in eine Wiesenfläche eingebettet liegt.
Das Blumeninselgrab kann als Einzelgrab und als Familiengrab erworben werden. Für jede Grabform wird eine eigene Blumeninsel ausgewiesen. Die Lage des einzelnen Grabes wird von der Friedhofsverwaltung festgelegt.
Eine namentliche Kennzeichnung der Blumeninselgrabstätten ist ver-pflichtend. Sie erfolgt auf einem Findling. Der Findling ist auf die Grab-stätte aufzulegen und markiert deren Lage. Seine Maße dürfen die Grabbreite nicht überschreiten.
Für die namentliche Kennzeichnung der Blumeninselgrabstätten ist die grabnutzungsberechtigte Person verantwortlich.
14. In § 15 wird ein neuer Absatz 3 eingefügt mit folgendem Text:
„Für Ehrengräber von Angehörigen der Bundeswehr gilt § 6a des BestattG.“
15. In § 17 wird in Absatz 3 nach Buchstabe c) der Buchstabe d) neu eingefügt mit folgendemText:
„Zum Verschluss der Kammern in Urnenstelen und -wänden werden seitens der Stadt Püttlingen Verschlussplatten zur Verfügung gestellt. Diese müssen mit dem Namen des/der Verstorbenen gekennzeichnet sein. Die Anbringung von Geburts- und Sterbedaten sowie Ornamenten und Bildern ist zulässig.
Der Auftrag zur Beschriftung erfolgt durch die jeweiligen Nutzungsberechtigten.
Bei Zuwiderhandlung hat die nutzungsberechtigte Person unverzüglich Abhilfe zu schaffen. Wird der rechtswidrige Zustand trotz schriftlicher Aufforderung nicht behoben, ist die Friedhofsverwaltung berechtigt, dies auf Kosten der nutzungsberechtigten Person zu tun (Ersatzvornahme).“
In Absatz 5 wird in Abschnitt 1 der Text nach dem Wort „Auf“ durch folgenden Text ersetzt:
„Erd- und Urnengräbern sind stehende sowie liegende Grabmale und Lehntafeln zulässig, soweit die Vorschriften der aktuellen Friedhofs-satzung nichts Gegenteiliges besagen.“
In Absatz 5 entfällt Abschnitt 4 komplett.
Absatz 6 entfällt komplett.
Absatz 7 wird neu Absatz 6.
Absatz 8 entfällt komplett.
Absatz 9 wird neu Absatz 7.
Die Nummerierung der nachfolgenden Absätze ändert sich entsprechend.
Im neuen Absatz 8 wird vor das Wort „Findlinge“ der Text „Grabkreuze,“ eingefügt.
Im neuen Absatz 8 entfällt Satz 2.
Absatz 13 entfällt. Er wird der neue Absatz 3, Buchstabe d).
16. In § 18, Absatz 1, Abschnitt 3, werden die Worte „der Antragsteller“ durch die Worte „die antragstellende Person“ und das Wort „sein“ durch das Wort „ihr“ ersetzt.
17. In § 20, Absatz 3, Satz 1, wird nach dem Wort „Grabmale“ der Text „und nicht antragskonforme Grabmale“ eingefügt. Im gleichen Satz wird vor die Worte „des Empfängers“ ohne Leerschritt der Text „der Empfängerin/“ eingefügt, die Worte „des Nutzungsberechtigten“ und „dessen“ durch die Worte „der nutzungsberechtigten Person“ und „deren“ ersetzt.
In Absatz 3, Satz 2, werden die Worte „der Verpflichtete“ durch die Worte „die verpflichtete Person“ ersetzt.
18. In § 21, Absatz 1, Satz 2, wird vor die Worte „der Empfänger“ ohne Leerschritt der Text „die Empfängerin/“ eingefügt und die Worte „der“ und „Nutzungsberechtigte“ durch die Worte „die“ und „nutzungsberechtigte Person“ ersetzt.
In Absatz 2, Abschnitt 1, Satz 1, werden die Worte „der Unterhaltungspflichtige“ durch die Worte „die unterhaltungspflichtige Person“ ersetzt.
In Absatz 2, Abschnitt 1, Satz 2, werden die Worte „Der Verantwortliche“ durch die Worte „die verantwortliche Person“ und die Worte „des Verantwortlichen“ durch die Worte „der verantwortlichen Person“ ersetzt.
In Absatz 2, Abschnitt 2, Satz 1, werden die Worte „des Verantwortlichen“ durch die Worte „der verantwortlichen Person“ ersetzt.
In Absatz 2, Abschnitt 2, Satz 2, werden die Worte „der Verantwortliche“ durch die Worte „die verantwortliche Person“ ersetzt.
19. In § 22, Absatz 1, wird nach Abschnitt 1 ein neuer Abschnitt 2 eingefügt mit folgendem Text:
„Wird innerhalb der Nutzungsdauer auf die Grabstätte verzichtet, so wird die gezahlte Grabgebühr nicht erstattet. Vor Ablauf der Nutzungszeit können Gräber auf schriftlichen Antrag der nutzungsberechtigten Person und auf deren Kosten abgeräumt und eingeebnet werden.
Der ursprüngliche Abschnitt 2 wird neu Abschnitt 3.
In Absatz 2 entfällt Abschnitt 2.
20. In § 23, Absatz 3, Satz 1, wird vor den Worten „der Empfänger“ ohne Leerschritt der Text „die Empfängerin/“ eingefügt und die Worte „der“ und „Nutzungsberechtigte“ werden durch die Worte „die“ und „nutzungsberechtigte Person“ ersetzt.
In Absatz 4 wird vor den Worten „einen zugelassenen Friedhofsgärtner“ ohne Leerschritt der Text „eine zugelassene Friedhofsgärtnerin/“ eingefügt.
In Absatz 6 werden die Worte „der Verantwortliche“ durch die Worte „die verantwortliche Person“ ersetzt.
In Absatz 7, Abschnitt 1, Satz 1, wird nach dem Wort „Urnenwände“ das Wort „und“ gestrichen und dafür ein Kommazeichen eingefügt.
Im gleichen Satz wird nach dem Wort „Urnenstelen“ der Text „ …, Urnenbaumgräber und Blumeninselgräber.“ eingefügt.
In Abschnitt 1, Satz 2, werden nach den Worten „Die Pflege“ die Worte „bei Rasengräbern“ durch die Worte „dieser Gräber“ ersetzt.
In Abschnitt 1, Satz 3, werden nach den Worten „Die Pflege“ die Worte „bei Rasengräbern“ eingefügt.
In Absatz 7, Abschnitt 1, Satz 3, 3. Spiegelstrich, werden in der Klammer hinter dem Wort „Urnengräbern“ die Worte „und Baumgräbern)“ eingefügt.
In Absatz 7, Abschnitt 3, werden nach den Worten „die Grabpflege der“ die Worte „Rasen-, Baum- und Blumeninselgräber“ eingefügt.
Nach Absatz 8 wird ein neuer Absatz 9 gebildet mit folgendem Text:
„Grabschmuck auf Urnenbaumgrabstätten ist nur zum Anlass der Be-stattung zulässig und für längstens 14 Tage gestattet. Danach wird er vom Friedhofspersonal entschädigungslos entfernt.
Das Ablegen/Abstellen von Gegenständen außerhalb des vorgenannten Zeitraumes ist nicht zulässig. Ordnungswidrig abgelegte/abgestellte Gegenstände werden vom Friedhofspersonal entschädigungslos entfernt.“
Nach dem neuen Absatz 9 wird ein neuer Absatz 10 eingefügt mit folgendem Text:
„Grabschmuck auf Blumeninselgrabstätten darf ausschließlich auf der Fläche links neben der Grabstätte abgelegt werden.
Das Ablegen/Abstellen von Gegenständen hinter den Grabstätten ist nicht zulässig. Das Wiesengelände ist freizuhalten. Ordnungswidrig abgelegte/-abgestellte Gegenstände werden vom Friedhofspersonal entschädigungslos entfernt.
Aus dem ursprünglichen Absatz 9 wird neu Absatz 11.
Im neuen Absatz 11 wird das Wort „Feiertagen“ durch die Worte „Feier- und Totengedenktagen“ ersetzt und hinter den Worten „Reformationstag/Allerheili-gen“ der Text „…, Ewigkeitssonntag (Totensonntag)“ eingefügt.
Aus dem ursprünglichen Absatz 10 wird neu Absatz 12.
21. In § 24, Absatz 1, Satz 1, werden die Worte „der Verantwortliche“ durch die Worte „die verantwortliche Person“ ersetzt.
In Absatz 1, Satz 2, werden die Worte „der Verantwortliche“ durch die Worte
„die verantwortliche Person“ ersetzt.
In Absatz 1, Satz 6, werden die Worte „der“ und „Nutzungsberechtigte“ durch die Worte „die“ und „nutzungsberechtigte Person“ und das Wort „er“ durch das Wort „diese“ ersetzt.
In Absatz 1, Satz 7, werden die Worte „der“ und „Nutzungsberechtigte“ durch die Worte „die“ und „nutzungsberechtigte Person“ ersetzt.
In Absatz 1, Satz 8, werden die Worte „Der Verantwortliche“ durch die Worte „Die verantwortliche Person“ und das Wort „ihn“ durch das Wort „sie“ ersetzt.
In Absatz 2, Satz 2, werden die Worte „der Verantwortliche“ durch die Worte „die verantwortliche Person“ ersetzt.
22. In § 26, Absatz 2, werden die Worte „der Verstorbene“ durch die Worte „die ver-storbene Person“ ersetzt.
23. In § 29 wird folgender Text entfernt:
„ …, für die Pflege der Rasengräber sowie die Einebnung von Gräbern durch die Stadt Püttlingen …“
24. In § 30, Satz 1, werden die Worte „dem Betroffenen“ durch die Worte „der betroffenen Person“ ersetzt.
In Satz 2 wird vor den Worten „dem Bürgermeister“ ohne Leerschritt der Text
„der Bürgermeisterin/“ eingefügt.
25. In § 31 wird der Text komplett entfernt und durch folgenden Text ersetzt:
„(1) Die 9. Änderungssatzung zur Friedhofssatzung der Stadt Püttlingen
tritt am 19. Juni 2025 in Kraft.“
„(2) Am gleichen Tag tritt die 8. Änderungssatzung zur Friedhofssatzung
der Stadt Püttlingen außer Kraft.“
Püttlingen, den 04. Juni 2025
Die Bürgermeisterin
Klein“
Die Änderungssatzung tritt am Tage nach der öffentlichen Bekanntmachung in Kraft.
Püttlingen, den 04. Juni 2025
Die Bürgermeisterin
Klein
Das Ministerium für Arbeit, Soziales, Frauen und Gesundheit hat mit Schreiben vom 12. Juni 2025 folgende Genehmigung ausgesprochen: „Die 9. Änderungssatzung der Friedhofssatzung der Stadt Püttlingen, in der abschließend mit E-Mail vom 10. Juni 2025 vorgelegten Fassung, wird hiermit genehmigt.“
Vorstehende Satzung wird hiermit öffentlich bekannt gemacht. Ich weise darauf hin, dass gemäß § 12 Abs. 6 Satz 1 KSVG Satzungen, die unter Verletzung von Verfahrens- und Formvorschriften dieses Gesetzes oder auf Grund dieses Gesetzes zustande gekommen sind, ein Jahr nach der öffentlichen Bekanntgabe als von Anfang an gültig zustande gekommen gelten.
Püttlingen, den 13. Juni 2025
Die Bürgermeisterin
In Vertretung
Gosbert Hubertus
Beigeordneter