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Öffentlicher Anzeiger - Stadt Püttlingen
Ausgabe 27/2024
Amtliche Bekanntmachungen
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Satzung über die Bildung eines Beirates für Seniorinnen und Senioren für die Stadt Püttlingen (Senioreninnen- und Seniorenbeiratssatzung)

Präambel:

Die ständig steigende Zahl der Seniorinnen und Senioren in der Stadt Püttlingen verdeutlicht die Notwendigkeit, der Altersgerechtigkeit des Gemeinwesens noch weiter als bisher besondere Aufmerksamkeit zu schenken. Deshalb ist es unabdingbar, Seniorinnen und Senioren stärker an der politischen Willensbildung zu beteiligen und ihnen die Möglichkeit einzuräumen, ihre Interessen auf örtlicher Ebene zu vertreten.

Unter Würdigung dieser Überlegungen wird in der Stadt Püttlingen unter Beteiligung von Stadtrat und Verwaltung sowie von Seniorinnen und Senioren der Stadt eine Seniorenvertretung gegründet, die den Namen „Beirat für Seniorinnen und Senioren für die Stadt Püttlingen“ führt.

Aufgrund des § 12 Abs. 1 in Verbindung mit § 50a Abs. 1 des Kommunalselbstverwaltungsgesetzes (KSVG) in der Fassung der Bekanntmachung vom 27. Juni 1997 (Amtsbl. S. 682), zuletzt geändert durch das Gesetz vom 12.12.2023 (Amtsbl. I S. 1119) hat der Stadtrat Püttlingen in seiner Sitzung am..2024 folgende Satzung über die Bildung eines Beirates für Seniorinnen und Senioren für die Stadt Püttlingen beschlossen:

§ 1

Ziel und Zweck des Beirates für Seniorinnen und

Senioren für die Stadt Püttlingen

Ziele und Zwecke des Beirates für Seniorinnen und Senioren für die Stadt Püttlingen sind:

a) die Sicherung der Unabhängigkeit im Alter, um Seniorinnen und Senioren möglichst lange eine selbstbestimmte Lebensführung zu gewährleisten,

b) in allen Lebenslagen älteren Menschen die erforderlichen Hilfen zu ermöglichen,

c) ältere Menschen zu motivieren, ihre vielfältigen Fähigkeiten, Fertigkeiten und Kompetenzen durch Übernahme politischer und sozialer Verantwortung für sich und andere in das Gemeinwohl einzubringen sowie das solidarische Miteinander der Generationen von Jung und Alt zu unterstützen,

d) das ehrenamtliche Engagement der Seniorinnen und Senioren in wichtigen gesellschaftlichen Bereichen wie Kommunalentwicklung, Sport, Freizeit, Kultur und sozialen Angelegenheiten zu fördern, um gleichzeitig deren Ansehen und Stellung in Gesellschaft und Familie zu stärken und ihre Selbstwerteinschätzung zu verbessern,

e) die örtlichen Einrichtungen der Altenhilfe und -pflege zu begleiten,

f) die Bildung für Seniorinnen und Senioren zu fördern sowie

g) die Arbeit der Bürgermeisterin/des Bürgermeisters und des Stadtrates in Seniorinnen- und Seniorenangelegenheiten zu unterstützen.

§ 2

Aufgaben des Beirates für Seniorinnen und

Senioren

(1) Der Beirat für Seniorinnen und Senioren für die Stadt Püttlingen nimmt gegenüber dem Stadtrat der Stadt Püttlingen, der Bürgermeisterin/dem Bürgermeister und der Öffentlichkeit die Interessen und Belange der älteren Menschen wahr und entwickelt in allen altersbedeutsamen Bereichen Ideen zur Verbesserung der Lebensverhältnisse der Seniorinnen und Senioren in Püttlingen.

(2) Der Beirat für Seniorinnen und Senioren unterbreitet dem Stadtrat und der Bürgermeisterin/dem Bürgermeister Vorschläge und berät diese wie auch Organisationen, Vereine sowie sonstige Träger von Altenhilfe- und Altenfördermaßnahmen in allen Belangen, die Seniorinnen und Senioren betreffen.

(3) Die in den Sitzungen des Beirates für Seniorinnen und Senioren beratenen bzw. verabschiedeten Anträge, Anregungen, Anfragen und Empfehlungen leitet der/die Vorsitzende der Bürgermeisterin/dem Bürgermeister zu.

(4) Dem Beirat für Seniorinnen und Senioren für die Stadt Püttlingen obliegt die Öffentlichkeitsarbeit bezüglich der Wahrnehmung seiner Aufgaben.

(5) Zur Erledigung seiner Aufgaben führt der Beirat für Seniorinnen und Senioren regelmäßig Sitzungen und Informationsveranstaltungen durch und richtet nach Bedarf Sprechtage ein.

(6) Der Beirat für Seniorinnen und Senioren kann seine Aufgaben aus eigener Initiative entwickeln.

(7) Er ist unabhängig von Parteien, Konfessionen, Verbänden und Vereinen.

(8) Die Bürgermeisterin/der Bürgermeister sowie der Stadtrat können den Beirat für Seniorinnen und Senioren mit Aufgaben betrauen bzw. ihn anhören.

(9) Der Beirat für Seniorinnen und Senioren ist selbstlos tätig und verfolgt keine eigenwirtschaftlichen Zwecke. Mittel des Beirates werden nur für satzungsgemäße Zwecke verwendet. Die Mitglieder des Beirates für Seniorinnen und Senioren erhalten keine Zuwendungen aus Mitteln des Beirates.

(10) Die Tätigkeit im Beirat für Seniorinnen und Senioren wird ehrenamtlich ausgeübt. Keine Person darf durch Ausgaben, die dem Zweck der Seniorenvertretung fremd sind oder durch eine unverhältnismäßig hohe Vergütung begünstigt werden.

§ 3

Rechte und Pflichten der Mitglieder des Beirates

für Seniorinnen und Senioren

(1) Der Beirat für Seniorinnen und Senioren soll jeweils zu Beginn der Planungsphase bei allen die Seniorinnen und Senioren betreffenden Angelegenheiten vom Stadtrat und seinen Ausschüssen gehört werden, insbesondere in den Bereichen:

• Stadt- und Verkehrsplanung

• ÖPNV und Verkehrssicherheit

• Altenwohnungen und Altenpflege

• Freizeit- und Sportangebote

• Sozial- und Gesundheitswesen

• Weiterbildung und Kultur

(2) Der Beirat für Seniorinnen und Senioren kann sich mit allen für die Seniorenarbeit in der Kommune relevanten Selbstverwaltungsangelegenheiten befassen. Auf Antrag des Beirates soll die Bürgermeisterin/ der Bürgermeister dem Stadtrat solche Selbstverwaltungsangelegenheiten zur Beratung und Entscheidung vorlegen.

(3) Der/die Vorsitzende des Beirates für Seniorinnen und Senioren oder eine/einer seiner/ihrer Vertreter bzw. Vertreterinnen kann mit beratender Stimme an den Sitzungen des Stadtrates sowie seiner Ausschüsse teilnehmen, soweit seniorinnen- und seniorenrelevante Themen zur Beratung und Entscheidung anstehen. Auf Verlangen ist ihr/ihm das Wort zu erteilen.

(4) Der/Die Vorsitzende des Beirates für Seniorinnen und Senioren erhält eine Einladung zu allen Sitzungen des Stadtrates und seiner Ausschüsse, soweit altersrelevante Angelegenheiten auf der Tagesordnung stehen.

(5) Der/Die Vorsitzende des Beirates für Seniorinnen und Senioren soll von der Stadtverwaltung rechtzeitig über anstehende Maßnahmen, die die Aufgaben des Beirates für Seniorinnen und Senioren betreffen, informiert werden.

(6) Der Beirat für Seniorinnen und Senioren soll zu Fragen, die ihm vom Stadtrat, einem Ausschuss oder von der Bürgermeisterin/dem Bürgermeister vorgelegt werden, Stellung nehmen.

(7) Für die Mitglieder des Beirates für Seniorinnen und Senioren gelten die Vorschriften des Kommunalselbstverwaltungsgesetzes über Treuepflicht (§ 26 KSVG) und das Mitwirkungsverbot bei Interessenkonflikten (§ 27 KSVG) entsprechend.

§ 4

Zusammensetzung und Berufung der Mitglieder

des Beirates für Seniorinnen und Senioren

(1) Der Beirat für Seniorinnen und Senioren hat bis zu 15 Mitglieder.

(2) Er setzt sich zusammen aus:

• je einer von den im Stadtrat vertretenen Parteien vorgeschlagenen Person (kein Stadtratsmitglied),

• zwei Personen aus den Vereinen und Verbänden aus Sport und Kultur, die nachweislich Seniorinnen- und Seniorenarbeit betreiben,

• zwei Personen aus den Wohlfahrtsverbänden mit Sitz in Püttlingen,

• drei Personen aus der Bevölkerung, die sich nach öffentlichem Aufruf bewerben und vom Stadtrat bestimmt werden sowie

• ein/e Seniorensicherheitsberater bzw. -beraterin

Die Institutionen können weiterhin Vertretungen namentlich benennen.

(3) Für die Mitgliedschaft im Beirat für Seniorinnen und Senioren können sich Bürgerinnen und Bürger, die

a) das 60. Lebensjahr vollendet haben und

b) seit mindestens drei Monaten mit Hauptwohnsitz in Püttlingen gemeldet sind, bewerben.

(4) Die Bürgermeisterin/der Bürgermeister fordert spätestens drei Monate vor Ablauf der Amtszeit des Beirates für Seniorinnen und Senioren durch amtliche Bekanntmachung im „Öffentlichen Anzeiger“ zu Bewerbungen aus der Bevölkerung und den Vereinen und Verbänden aus Sport und Kultur auf.

(5) Der Stadtrat wählt nach den Grundsätzen der Mehrheitswahl aus den Bewerbenden zusätzlich zu den von den Parteien benannten Mitgliedern weitere Mitglieder für den Beirat für Seniorinnen und Senioren bis zum Erreichen der Höchstmitgliederzahl. Bei Ausscheiden der ursprünglich gewählten Mitglieder rücken die Bewerbenden in der Reihenfolge der Benennung als Mitglieder in den Beirat nach.

(6) Gemäß § 29 Landesgleichstellungsgesetz (LGG) sollte bei der Besetzung auf eine geschlechterparitätische Zusammensetzung geachtet werden.

§ 5

Amtszeit, Konstituierende Sitzung

(1) Die Amtszeit des Beirates für Seniorinnen und Senioren beträgt fünf Jahre und läuft analog dem Zeitraum einer Legislaturperiode des Stadtrates. Sie beginnt erstmalig drei Monate nach der Beschlussfassung des Stadtrates über die Berufung zusätzlicher Mitglieder und endet mit der Legislaturperiode des Stadtrates.

(2) Zur konstituierenden Sitzung des Beirates für Seniorinnen und Senioren lädt die Bürgermeisterin/der Bürgermeister der Stadt Püttlingen innerhalb von 60 Tagen nach der Beschlussfassung des Stadtrates über die Berufung der Mitglieder ein.

(3) Endet die Amtszeit des Beirates für Seniorinnen und Senioren mit dem Ablauf der Legislaturperiode des Stadtrates, so verlängert sie sich über das Ende der Legislaturperiode hinaus bis zur konstituierenden Sitzung des neu berufenen Beirates für Seniorinnen und Senioren, längstens jedoch um sechs Monate.

§ 6

Sitzungen

(1) Die Mitglieder des Beirates für Seniorinnen und Senioren werden von seiner/seinem Vorsitzenden bei Bedarf unter Einhaltung einer Frist von 8 Tagen schriftlich unter Mitteilung der Tagesordnung zu den Sitzungen eingeladen. Zu einer Sitzung des Beirates für Seniorinnen und Senioren ist einzuladen, wenn dies mindestens ein Drittel der Mitglieder schriftlich verlangt.

(2) Die Sitzungen sind grundsätzlich öffentlich, soweit nicht Rücksichten auf das öffentliche Wohl oder berechtigte Interessen Einzelner entgegenstehen.

(3) An den Sitzungen des Beirates für Seniorinnen und Senioren kann die Bürgermeisterin/der Bürgermeister oder die/der von ihr/ihm bestimmte Beauftragte mit beratender Stimme teilnehmen.

(4) Termin, Ort und Tagesordnung der Sitzungen können in dem amtlichen Bekanntmachungsblatt „Öffentlicher Anzeiger“ veröffentlicht werden.

(5) Der Beirat für Seniorinnen und Senioren ist beschlussfähig, wenn die Einladung ordnungsgemäß erfolgt ist und mehr als die Hälfte seiner stimmberechtigten Mitglieder anwesend ist.

(6) Beschlüsse werden mit einfacher Stimmenmehrheit gefasst.

(7) Über die Sitzungen des Beirates für Seniorinnen und Senioren sind Niederschriften zu führen. Die Niederschriften führt ein/eine Mitarbeiter/in des Seniorenbüros.

§ 7

Geschäftsführender Vorstand

(1) Der Beirat für Seniorinnen und Senioren wählt in der konstituierenden Sitzung aus seiner Mitte eine/n Vorsitzende/n sowie zwei Vertreter/innen.

(2) Die/Der Vorsitzende vertritt den Seniorenbeirat gegenüber der Bürgermeisterin/dem Bürgermeister, dem Stadtrat und seinen Ausschüssen.

§ 8

Geschäftsführung und Verwaltung

(1) Die Geschäftsführung für den Beirat für Seniorinnen und Senioren obliegt der/dem 1. Vorsitzenden oder einer/einem der stellvertretenden Vorsitzenden.

(2) Das Seniorenbüro unterstützt den Beirat für Seniorinnen und Senioren im Rahmen seiner personellen Möglichkeiten.

§ 9

Finanzielle Mittel, Auslagenersatz

(1) Der Stadtrat stellt im Rahmen der Leistungsfähigkeit der Stadt Püttlingen für die Erledigung der Aufgaben des Beirates für Seniorinnen und Senioren Mittel im Haushalt zur Verfügung.

(2) Der Vorstand kann zur Erledigung seiner Aufgaben Drittmittel, wie zweckgebundene Spenden und zweckgebundene Zuschüsse, bei anderen Stellen einwerben. Entsprechende Spendenbescheinigungen sind von der Stadt auszustellen.

(3) In Ausnahmefällen können Zuschüsse nach § 71 SGB XII vom zuständigen Fachbereich selbst beantragt werden. Dazu hat der Beirat für Seniorinnen und Senioren nachträglich eine Stellungnahme zu fertigen.

§ 10

Inkrafttreten

Diese Satzung tritt am Tage nach der öffentlichen Bekanntmachung in Kraft.

Püttlingen, den 26.06.2024

Die Bürgermeisterin

Denise Klein

Vorstehende Satzung wird hiermit öffentlich bekannt gemacht. Ich weise darauf hin, dass gemäß § 12 Abs. 6 Satz 1 KSVG Satzungen, die unter Verletzung von Verfahrens- und Formvorschriften dieses Gesetzes oder auf Grund dieses Gesetzes zustande gekommen sind, ein Jahr nach der öffentlichen Bekanntgabe als von Anfang an gültig zustande gekommen gelten.

Püttlingen, den 03.07.2024

Die Bürgermeisterin

Denise Klein