Gemäß § 3 Nr. 2 Ladenöffnungsgesetz (LÖG Saarland) vom 15. November 2006 (Amtsbl. S. 1974) ergeht zur Ausweitung der Ladenöffnungszeiten im Gebiet der Stadt Püttlingen für Freitag, den 12.07.2024, folgende
Allgemeinverfügung:
Nach § 3 Nr. 2 LÖG Saarland können aus Anlass der Veranstaltung „Laternen Markt“ abweichend von den allgemeinen Ladenöffnungszeiten die Verkaufsstellen im Gebiet der Stadt Püttlingen am Freitag, 12.07.2024, von 06:00 Uhr bis 24:00 Uhr, für den geschäftlichen Verkehr mit Kunden geöffnet sein.
Begründung:
Seitens der Gewerbetreibenden der Stadt Püttlingen wurde mit Antrag vom 17.05.2024 durch den Verkehrsverein Püttlingen e. V. im Namen der Geschäftsinhaber der Antrag gestellt, anlässlich der Veranstaltung „Laternen Markt“ einen so genannten Eventtag durchzuführen. Gemäß § 3 Nr. 2 Ladenöffnungsgesetz darf die Ortspolizeibehörde abweichend von den allgemeinen Ladenöffnungszeiten die Öffnung von Verkaufsstellen aus Anlass von besonderen Ereignissen an jährlich höchstens einem Werktag von 06:00 Uhr bis 24:00 Uhr zulassen. Die Veranstaltung „Laternen Markt“ erfüllt die Voraussetzung des besonderen Anlasses. Somit war dem Antrag stattzugeben.
Bekanntmachung:
Diese Allgemeinverfügung wird gemäß § 41 Abs. 3 des Saarl. Verwaltungsverfahrensgesetzes (SVwVfG) vom 15.12.1976 (Amtsblatt S. 1151) in der zurzeit geltenden Fassung öffentlich bekannt gegeben. Sie tritt im Sinne des § 41 Abs. 4 und § 43 SVwVfG bereits am Tag nach der Veröffentlichung (13.12.2009) in Kraft.
Rechtsbehelfsbelehrung:
Gegen diesen Bescheid kann gemäß § 70 der Verwaltungsgerichtsordnung (VwGO), in der derzeit gültigen Fassung, innerhalb eines Monats nach Bekanntgabe Widerspruch erhoben werden. Der Widerspruch ist bei mir in Zimmer Nr. 21 des Rathauses Püttlingen oder beim Rechtsausschuss für den Regionalverband Saarbrücken, Schlossplatz 8-15, 66119 Saarbrücken, schriftlich oder zur Niederschrift einzulegen.
Die Schriftform kann durch die elektronische Form über den vom Zweckverband ego-Saar und der Stadt Püttlingen bereit gestellten virtuellen Briefkasten „ego-Mail“ ersetzt werden. In diesem Fall ist das elektronische Dokument mit einer qualifizierten elektronischen Signatur im Sinne des Signaturgesetzes zu versehen. Die Erhebung eines Widerspruchs in anderer elektronischer Form (z. B. durch einfache Email) ist unzulässig. Bei der Verwendung der elektronischen Form sind besondere technische Rahmenbedingungen zu beachten, die im Internet unter www.püttlingen.de/puettlingen/ego_online/egomail.php aufgeführt sind.
Püttlingen, den 01.07.2024
Denise Klein
Bürgermeisterin