| Erlass / Änderung vom... | In Kraft seit... |
| Erlass vom 19. Februar 1986 | 20. Februar 1986 |
| 1. Änderung vom 22. Juli 1992 | 23. Juli 1992 |
| 2. Änderung vom 16. Mai 1995 | 25. Mai 1995 |
| 3. Änderung vom 28. November 2001 | 01. Januar 2002 |
| 4. Änderung vom 11. Dezember 2002 | 01. Januar 2003 |
| 5. Änderung vom 08. Juni 2005 | 09. Juni 2005 |
| 6. Änderung vom 16. November 2016 | 20. Januar 2017 |
| 7. Änderung vom 25. Juni 2026 | 24. Juli 2026 |
Die nachfolgende Benutzungs- und Entgeltordnung regelt die Benutzung der von der Stadt Püttlingen für die Durchführung von Veranstaltungen freigegebenen öffentlichen Plätze und Anlagen sowie die für die Benutzung zu entrichtenden Entgelte.
1. Öffentliche Plätze und Anlagen
In der Stadt Püttlingen sind folgende öffentliche Plätze und Anlagen zur Durchführung von Veranstaltungen freigegeben:
1.1 Sportplätze
- Sportplatz Jungenwald
- Sportplatz Espenwald
- Sportplatz Hohberg
- Sportplatz Köllerbach
1.2 Sonstige Plätze
- Burgplatz im Stadtteil Püttlingen
- Marktplatz Püttlingen
- Festplatz Bildchenstraße
- Kardinal-Maurer-Platz, Stadtmittebereich
- Platz St. Michel, Am Wimbach
- Burgruine Bucherbach mit Innenhof und Außenanlage
- Kirmesplatz Köllerbach
- ehemaliger Sportplatz Herchenbach (Sauwasen)
- Köllner Platz mit angrenzenden Parkflächen
- Senftenberger Platz
- Parkplatz am Kulturbahnhof
- Parkplatz hinter dem Rathaus Püttlingen
- Parkplatz vor der Sparkasse Ritterstraße
- Außenanlage vor und hinter dem Schlösschen
- Burganlage Stadtpark
- Gert-Müller-Platz
1.3 Außenanlagen städtischer Gebäude
- Außenanlage an der Mehrzweckhalle St. Barbara
- Außenanlage an der Mehrzweckhalle Kyllberg
- Außenanlage an der Pater-Eberschweiler-Schule
Nicht aufgenommen in diese Benutzungs- und Entgeltordnung ist die Außenanlage am Sport- und Freizeitzentrum Trimmtreff Viktoria. Auch diese Anlage steht zur Durchführung von Veranstaltungen zur Verfügung. Das Nähere dazu ist jedoch in einer besonderen Benutzungsordnung für das Trimmtreff Viktoria geregelt.
2. Benutzungsrecht und Genehmigung
2.1 Die unter Ziffer 1 erwähnten Plätze und Anlagen stehen allen natürlichen und juristischen Personen nach den folgenden Richtlinien zur Benutzung frei. Die Benutzung bedarf der vorherigen Genehmigung der Stadt Püttlingen. Entsprechende Anträge sind grundsätzlich bis spätestens 6 Wochen vor der Veranstaltung bei der Stadt einzureichen.
2.2 Zuständig für die Vergabe der unter Ziffer 1 genannten Plätze ist grundsätzlich der Eigenbetrieb Technische Dienste im Rathaus Köllerbach.
Außerdem werden
- der Burgplatz
- der Platz St. Michel
- der Senftenberger Platz
- der Köllner Platz
- der Parkplatz hinter dem Rathaus Püttlingen
- der Parkplatz vor der Sparkasse Ritterstraße
- der Parkplatz am Kulturbahnhof
- Kardinal-Maurer-Platz, Stadtmitte
vom Ordnungsamt der Stadt Püttlingen vergeben.
3. Nutzungsumfang
Die Nutzung der unter Ziffer 1 angesprochenen Sportplätze ist den am jeweiligen Platz ansässigen Sportvereinen (vornehmlich Fußballvereine) vorbehalten und sondervertraglich geregelt. Über diese Nutzung hinaus können auch andere Vereine und Verbände sportliche Veranstaltungen ausrichten. Die Nutzung durch die am jeweiligen Platz ansässigen Vereine geht jedoch in jedem Falle vor.
Für die übrigen öffentlichen Plätze und Anlagen sind Veranstaltungen jeglicher Art mit folgenden Einschränkungen zugelassen:
| a) | Anlage Burgruine Bucherbach und Burganlage Stadtpark |
| Die Flächen der beiden Anlagen stehen nur für Veranstaltungen zur Verfügung, die dem Charakter und der Bedeutung der Burganlagen angemessen sind. Dies schließt Veranstaltungen, die nur einen reinen Schankbetrieb zum Zweck haben, aus. Die übrigen Veranstaltungen müssen ein kulturelles Beiprogramm aufweisen, das einen angemessenen Anteil an der Gesamtveranstaltung haben muss. Diese Forderungen nach kulturellem Beiprogramm werden nicht erfüllt durch Darbietungen von Musik- und Textbeiträgen mittels Tonträger. |
| b) | Marktplatz und Kardinal-Maurer-Platz |
| Bei der Vergabe dieser beiden Plätze werden die vorgenannten besonderen Gesichtspunkte analog angewendet. Allerdings wird die Nutzung hier auf wenige herausragende Termine beschränkt. In Abweichung hiervon können auf dem Marktplatz jedoch Werbeverkaufsveranstaltungen verschiedener Art zugelassen werden. Unberücksichtigt von vorstehender Einschränkung bleibt im Übrigen der auf dem Marktplatz stattfindende Wochenmarkt. |
| c) | Sportplatz Herchenbach (Sauwasen) |
| Die Vergabe des Platzes erfolgt nur an Privatpersonen, Gruppen und Vereine mit lokalem Bezug. Gewerbliche Veranstaltungen sind grundsätzlich ausgeschlossen. Veranstaltungen mit überregionaler Ausstrahlung sind nur ausnahmsweise zulässig, wenn ein einheimischer Verein die Veranstaltung ausrichtet. |
| Musikfestivals und Motorradtreffen dürfen allenfalls je zwei in einer Saison mit einem zeitlichen Abstand von mindestens drei Wochen veranstaltet werden, wobei Traditionsveranstaltungen vorrangig zuzulassen sind. |
| d) | Außenanlagen vor und hinter dem Schlößchen |
| Diese Anlagen stehen nur für Veranstaltungen zur Verfügung, die ein kulturelles Beiprogramm aufweisen. Darbietungen von Musik- und Textbeiträgen mittels Tonträger reichen hierfür nicht aus. Um die Park- und Rasenflächen nicht zu sehr zu beanspruchen, dürfen die Veranstaltungen nur in einem zeitlichen Abstand von 4 Wochen zugelassen werden. Dies gilt nicht für die Veranstaltungsreihe „Püttlinger Open-Air-Sommer“ der Stadt. Das Pfarrfest der Pfarrgemeinde St. Sebastian hat vor anderen Veranstaltungen vorrangig. |
| e) | Festplatz Bildchenstraße, Burgplatz im Stadtteil Püttlingen und Kirmesplatz Köllerbach |
| Auf diesen Flächen werden keine Veranstaltungen unter zur Schaustellung oder mit Vorführungen von Wildtieren zugelassen. |
Die Benutzer der öffentlichen Anlagen müssen auf Verlangen der Stadt nachweisen, dass während der Veranstaltung eine Toilette zur Verfügung gestellt wird.
4. Entgelte etc.
| 4.1 | Für alle unter Ziffer 1.2. - 1.3. aufgeführten Plätze und Anlagen der Stadt Püttlingen wird ein Benutzungsentgelt in Höhe von 45,00 Euro für den ersten Tag und 15,00 Euro für jeden weiteren Tag erhoben. | |
| Für eine gewerbliche Verkaufsveranstaltung (z. B. Weihnachtsbaumverkauf) auf einem der Plätze wird - unabhängig von der Dauer - ein pauschales Entgelt von 100,00 Euro erhoben. | |
| Für gewerbliche Veranstaltungen mit mehr als 1000 Teilnehmern wird ein Benutzungsentgelt von 200,00 Euro für jeden Tag als Nutzung erhoben. | |
| Das Benutzungsentgelt entfällt bei Veranstaltungen der Stadt Püttlingen, der Schulen in Trägerschaft der Stadt Püttlingen, der Kindertageseinrichtungen in Trägerschaft der Stadt Püttlingen, der Feuerwehr der Stadt Püttlingen, der Kirchen und der ortsansässigen eingetragenen Vereine. Ausgenommen hiervon sind Veranstaltungen mit kommerziellem Charakter. | |
| 4.2 | Die Kosten für den Verbrauch von Energie und Wasser inkl. evtl. anfallender Kanalgebühren sind im Benutzungsentgelt unter Ziffer 4.1 enthalten.Ausgenommen von dieser Regelung sind Veranstaltungen mit kommerziellem Charakter, diese sind vom Veranstalter in voller Höhe zu erstatten. | |
| 4.3 | Hinsichtlich der Benutzung der Toilettenanlage auf dem ehemaligen Sportplatz Herchenbach wird dem Nutzer darüber hinaus für die Entleerung der dortigen Klärgrube folgender Anteilsbetrag in Rechnung gestellt: | |
| a) bei Veranstaltungen bis 25 Personen | = 20,00 Euro/Tag |
| b) bei Veranstaltungen bis 100 Personen | = 30,00 Euro/Tag |
| c) bei Veranstaltungen über 100 Personen | = 40,00 Euro/Tag |
| 4.4 | Bei Veranstaltungen, die ausschließlich in den Außenanlagen an der Mehrzweckhalle St. Barbara und Kyllberg stattfinden, können Einrichtungsgegenstände der jeweiligen Hallen mit Ausnahme der dort vorhandenen Gläser nicht zur Verfügung gestellt werden. Gegenstände, die der Veranstalter für eine Veranstaltung im Freien vorhält (Tischgarnituren u. ä.) dürfen nicht in der Halle aufgestellt werden. | |
| 4.5 | Bei allen Plätzen und Anlagen hat der Benutzer die notwendige Reinigung selbst durchzuführen. Wird die Reinigung vom Benutzer nicht oder nicht zufrieden stellend ausgeführt, so nimmt die Stadt Püttlingen die Reinigung selbst auf Kosten des Benutzers vor. Die Stadt Püttlingen kann sich hierzu auch eines Dritten bedienen. | |
| 4.6 | Für Beschädigungen an den jeweiligen Anlagen bzw. an überlassenen Einrichtungsgegenständen haftet der Veranstalter. Anfallende Kosten werden nach dem tatsächlichen Aufwand in Rechnung gestellt. | |
| 4.7 | Die Stadt ist berechtigt, je nach Art der Veranstaltung eine Kaution bis 10.000,00 Euro zu verlangen. | |
5. Verwendung von Mehrweggeschirr
Aus ökologischen Gesichtspunkten dürfen im Hinblick auf die Vermeidung von Müll bei den Veranstaltungen auf den von der Stadt Püttlingen zur Verfügung gestellten öffentlichen Plätzen und Anlagen nur noch Mehrweggeschirr und Mehrwegbehältnisse verwendet werden.
6. Haftung
| 6.1 | Der Benutzer stellt die Stadt Püttlingen von etwaigen Haftungsansprüchen seiner Bediensteten, Mitglieder oder Beauftragten, der Besucher seiner Veranstaltungen und sonstiger Dritter von Schäden frei, die in Zusammenhang mit der Benutzung der überlassenen Plätze, Anlagen und Einrichtungsgegenstände entstehen. |
| 6.2 | Der Benutzer verzichtet seinerseits auf etwaige Haftungsansprüche gegen die Stadt und für den Fall der eigenen Inanspruchnahme auf die Geltendmachung von Regressansprüchen gegen die Stadt und deren Bediensteten oder Beauftragte. |
7. Schlussbestimmungen
| 7.1 | Beschwerden über Plätze, Anlagen und Einrichtungsgegenstände sind der Stadt Püttlingen schriftlich mitzuteilen. |
| 7.2 | Mit der Inanspruchnahme der zu Ziffer 1 genannten städtischen Plätze und Anlagen erkennen die Benutzer und Besucher diese Benutzungs- und Entgeltordnung und die damit verbundenen Verpflichtungen ausdrücklich an. |
| 7.3 | Stellt die Stadt Püttlingen fest, dass ein Veranstalter den Auflagen und Bestimmungen dieser Benutzungs- und Entgeltordnung nicht nachkommt, wird er zukünftig für Veranstaltungen nicht mehr zugelassen. |
| 7.4 | Diese Benutzungs- und Entgeltordnung tritt am Tage nach ihrer öffentlichen Bekanntmachung in Kraft. |
| 7.5 | Die Bürgermeisterin ist befugt, in Einzelfällen Ausnahmen von den Bestimmungen der Benutzungs- und Entgeltordnung der Stadt Püttlingen über die öffentlichen Anlagen und Plätze zu treffen. |
Püttlingen, den 25.06.2026
Die Bürgermeisterin
Denise Klein