Aufgrund der §§ 8, 59, 59a und 63 des Saarländischen Polizeigesetzes in der Fassung der Bekanntmachung vom 26. März 2001 (Amtsbl. I S. 1074), zuletzt geändert durch Artikel 58 des Gesetzes vom 8. Dezember 2021 (Amtsbl. I S. 2629), wird von der Bürgermeisterin der Stadt Püttlingen als Ortspolizeibehörde für das Gebiet der Stadt Püttlingen folgende Polizeiverordnung erlassen:
Inhaltsübersicht
I. Abschnitt
Straßen und Anlagen
§ 1 Geltungsbereich
II. Abschnitt
Sicherheit der öffentlichen Straßen
§ 2 Hausnummerierung
§ 3 Anbringen von Hinweisschildern
§ 4 Schneeüberhänge und Eiszapfen
§ 5 Markisen, Blumentöpfe und Blumenkästen
§ 6 Auffahrtsrampen in Straßenrinnen
§ 7 Einfriedungen an Straßen
§ 8 Bäume und Sträucher
III. Abschnitt
Sicherheit der öffentlichen Anlagen
§ 9 Sicherheit in öffentlichen Anlagen
IV. Abschnitt
Gemeinsame Vorschriften
§ 10 Hunde
§ 11 Verzehr alkoholischer Getränke, Rauschmittel
§ 12 Aggressives Betteln, Wahrsagen und ähnliche Tätigkeiten
§ 13 Zelten und Übernachten
§ 14 Reinigen von Fahrzeugen und ölhaltigen Gegenständen
§ 15 Verwilderte Haustauben und Wildtauben, wildlebende Tiere
§ 16 Plakatierungsverbot
§ 17 Verunreinigungen und Verunstaltungen
§ 18 Öffentliche Abfallbehälter
§ 19 Verbrennen von Gegenständen
§ 20 Aufstellen und Niederlegen von Masten
§ 21 Fackelzüge
§ 22 Abfallbeseitigung
§ 23 Inline-Skaten, Skateboard- und nichtmotorisierte Tretroller-Fahren
§ 24 Öffnen und Verschließen von Schranken
§ 25 Sicherheit der Grünstreifen
§ 26 Öffentliche Wege, Treppen und Durchgänge
V. Abschnitt
Schlußvorschriften
§ 27 Ausnahmen
§ 28 Ordnungswidrigkeiten
§ 29 Inkrafttreten und Geltungsdauer
§ 1
Geltungsbereich
Die nachstehenden Vorschriften enthalten Regelungen zur Aufrechterhaltung der öffentlichen Sicherheit
1. auf öffentlichen Straßen im Sinne des § 2 des saarländischen Straßengesetzes vom 17. Dezember 1964 (Amtsbl. 1965, S. 117) in der Fassung der Bekanntmachung vom 15. Oktober 1977 (Amtsbl. S. 969), zuletzt geändert durch Artikel 14 des Gesetzes vom 8. Dezember 2021 (Amtsbl. I S. 2629) und des § 1 des Bundesfernstraßengesetzes in der Neufassung der Bekanntmachung vom 28. Juni 2007 (BGBl. I S. 1206), zuletzt geändert durch Artikel 6 des Gesetzes vom 22. März 2023 (BGBl. 2023 I Nummer 88),- hierzu gehören insbesondere der Straßengrund, der Straßenunterbau, die Straßendecke, die Brücken, Durchlässe, Tunnel, Dämme, Gräben, Entwässerungsanlagen, Böschungen, Stützmauern, Lärmschutzanlagen, Trenn-, Seiten-, Rand und Sicherheitsstreifen sowie die Geh- und Radwege, soweit sie im Zusammenhang mit der Straße stehen und dem Zuge dieser Straße folgen (unselbständige Geh- und Radwege), das Zubehör, nämlich die Verkehrszeichen und –einrichtungen, Beleuchtungseinrichtungen sowie Verkehrsanlagen aller Art, die der Sicherheit und Leichtigkeit des Verkehrs oder dem Schutz der Anlieger dienen und die Bepflanzung –
und
2. in öffentlichen Anlagen
- hierzu zählen insbesondere alle öffentlichen Park-, Garten- und Grünanlagen einschließlich der außerhalb der öffentlichen Straßen angelegten Grünstreifen, Anpflanzungen, Friedhöfe und Bestattungsplätze, Denkmäler, Brunnen, allgemein zugängliche Sportanlagen außerhalb festgelegter Benutzungszeiten, Spielplätze (insbesondere Kinderspielplätze), städtische Schulhöfe, städtische Anlagen von vorschulischen Einrichtungen sowie Kinderkrippen und Kinderhorten, öffentliche Bedürfnisanstalten, Badeanstalten, Badeplätze und Liegewiesen, die Anlagen im Stadtwald (z.B. Waldparkplätze, Brücken und Teiche), Ufer und Gewässer -.
§ 2
Hausnummerierung
(1) Jeder Eigentümer/jede Eigentümerin oder sonst dinglich Berechtigte eines bebauten Grundstücks ist verpflichtet, sein/ihr Grundstück mit der von der Stadt festgesetzten Hausnummer zu versehen (§ 126 Absatz 3 Baugesetzbuch).
(2) Die Hausnummern müssen einwandfrei lesbar, straßenwärts neben oder über dem Gebäudeeingang befestigt sein. Sie sind an der zur Straße gelegenen Gebäudewand oder Einfriedung des Grundstücks anzubringen, wenn der Gebäudeeingang nicht an der Straßenseite liegt. Die Hausnummer ist unmittelbar am Eingang zum Grundstück anzubringen, wenn sie an der Gebäudewand vom Gehweg aus nicht deutlich zu erkennen ist.
§ 3
Anbringen von Hinweisschildern
(1) Jeder Eigentümer/jede Eigentümerin oder sonst dinglich Berechtigte hat das Anbringen von Schildern, die der Bezeichnung der Straße, der Stadtvermessung und den Brandschutzeinrichtungen dienen oder sonst im Interesse der öffentlichen Sicherheit erforderlich sind, auf seinem/ihrem Grundstück oder an seinem/ihrem Gebäude zu dulden. Private Hinweisschilder an Straßen dürfen ohne Genehmigung nicht angebracht werden.
(2) Der Eigentümer/die Eigentümerin oder sonst dinglich Berechtigte hat ferner zu dulden, dass öffentliche Arbeiten, die zur Abwehr von Gefahren für die öffentliche Sicherheit erforderlich sind, auf seinem/ihrem Grundstück von hierzu Beauftragten durchgeführt werden.
§ 4
Schneeüberhänge und Eiszapfen
(1) Schneeüberhänge sowie Eiszapfen an Gebäuden sind vom Eigentümer/von der Eigentümerin oder sonst dinglich Berechtigten unverzüglich zu entfernen, sobald die Gefahr des Herabfallens in den öffentlichen Verkehrsraum besteht.
(2) Ist die unverzügliche Beseitigung nicht möglich, muss der Eigentümer/die Eigentümerin oder sonst dinglich Berechtigte die Gefahrenstelle absperren. Zuvor ist die Ortspolizeibehörde zu benachrichtigen. Bei unmittelbarer Gefahr oder bei Unerreichbarkeit ist die Ortspolizeibehörde von der erfolgten Absperrung unverzüglich zu unterrichten.
§ 5
Markisen, Blumentöpfe und Blumenkästen
Markisen, Blumentöpfe, Blumenkästen und sonstige an Gebäuden befestigte oder mit ihnen verbundene Gegenstände müssen gegen das Herabfallen in den öffentlichen Verkehrsraum gesichert sein.
§ 6
Auffahrtsrampen in Straßenrinnen
Der Einbau fester Auffahrtsrampen in Straßenrinnen zum Überfahren der Bordsteine ist verboten. Bewegliche Rampen dürfen die Sicherheit und Leichtigkeit des Verkehrs nicht beeinträchtigen. Sie sind unverzüglich nach der Benutzung der Auffahrt aus dem Verkehrsraum zu entfernen.
§ 7
Einfriedungen an Straßen
Einfriedungen an Straßen sind so anzulegen, dass keine Schäden durch Nägel, Stacheldraht oder andere spitze oder scharfe Gegenstände entstehen. Durch die Einfriedungen darf der Straßenverkehr nicht gefährdet werden.
§ 8
Bäume und Sträucher
(1) Bäume, Hecken und Buschwerk an öffentlichen Straßen und Einmündungen sind so zu beschneiden, dass der Verkehrsraum nicht eingeengt, die Sicht nicht behindert, Verkehrszeichen und Verkehrseinrichtungen nicht verdeckt und die Straßenbeleuchtung nicht beeinträchtigt werden. Über Gehwegen muss ein Raum von mindestens 2,50 Metern Höhe, über Fahrbahnen von mindestens 4,50 Metern Höhe freigehalten werden.
(2) Bäume, Hecken und Buschwerk dürfen nicht in den Verkehrsraum hineinragen und müssen, wenn kein Gehweg vorhanden ist, mindestens 0,70 Meter vor dem Fahrbahnrand enden oder in diesem Abstand vom Fahrbahnrand bis zu einer Höhe von mindestens 4,50 Metern freigeschnitten sein.
(3) Ausgedörrte Äste sind so rechtzeitig aus den Bäumen herauszuschneiden, dass sie nicht in den Verkehrsraum fallen können.
§ 9
Sicherheit in öffentlichen Anlagen
(1) Jeder Besucher/jede Besucherin einer Anlage (§ 1 Nummer 2) hat sich so zu verhalten, dass die Zweckbestimmung nicht beeinträchtigt wird.
In den Anlagen ist deshalb insbesondere verboten:
1. die Benutzung zu gewerblichen Zwecken, insbesondere das Durchführen von Reklameveranstaltungen, das Anbringen von Werbeanlagen, die Darbringung von Musikdarbietungen und das Verteilen von Flugblättern und sonstigen Druckschriften;
2. das Befahren mit Fahrzeugen und das Parken sowie Abstellen derselben (ausgenommen Waldparkplätze);
3. ungebührliches und ruhestörendes Verhalten, insbesondere Lärmen und das überlaute, störende Abspielen von elektronischen Tonträgern;
4. das Baden in Gewässern der Anlagen und das Betreten der Eisfläche auf Weihern und sonstigen Gewässern vor Freigabe durch die Ortspolizeibehörde;
5. das Ausüben gefährdender Ball- und Bewegungsspiele sowie die Benutzung von Schieß-, Wurf- oder Schleudergeräten; es sei denn, dass bestimmte Flächen hierzu besonders ausgewiesen sind;
6. das Benutzen der in den Anlagen und auf Kinderspielplätzen aufgestellten Spielgeräte außer durch Kinder unter 14 Jahren;
7. das Reiten außerhalb gekennzeichneter Reitwege;
8. Wege, Rasenflächen, Pflanzungen oder sonstige Anlageteile zu verändern oder aufzugraben oder außerhalb dafür zugelassener Feuerstellen oder Flächen ein Feuer anzumachen oder zu grillen;
9. innerhalb zugelassener Flächen mit dafür nicht vorgesehenen, handelsüblichen Gefäßen zu grillen, Grillgefäße unsachgemäß zu verwenden oder Grillreste nicht ordnungsgemäß zu entsorgen; dabei ist dafür zu sorgen, dass an der Aufstellfläche der Gefäße, zum Beispiel Rasenflächen, keine Brandstellen oder andere Schäden entstehen können.
(2) Die Wege der öffentlichen Anlagen sind der Benutzung durch zu Fuß Gehende vorbehalten, soweit nicht durch besondere Anschläge darüber hinaus eine andere Benutzung zugelassen ist. Kinderwagen, Krankenfahrstühle und Fahrräder dürfen auf den Wegen geschoben werden; Kinder bis zum vollendeten 8. Lebensjahr ist die Benutzung von Fahrrädern auf den Wegen der öffentlichen Anlagen gestattet. Motorisierte Krankenfahrstühle dürfen dort, wo Fußverkehr erlaubt ist, nur mit Schrittgeschwindigkeit geführt werden.
(3) Die öffentlichen Anlagen dürfen abseits der Wege nicht betreten werden, wenn
1. Hinweisschilder dies verbieten,
2. Einfriedungen oder Absteckungen in Anlagen erkennen lassen, dass diese Flächen nicht betreten werden dürfen.
§ 10
Hunde
(1) Hunde dürfen nicht ohne Aufsicht frei herumlaufen. Innerhalb der im Zusammenhang bebauten Ortslage sind auf öffentlichen Straßen und in öffentlichen Anlagen Hunde an der Leine zu führen, sofern nicht durch Beschilderung etwas Anderes zugelassen ist. Wer Hunde mit sich führt, hat dafür Sorge zu tragen, dass weder Personen oder Tiere gefährdet noch Sachen beschädigt werden.
(2) Die Mitnahme von Hunden auf Friedhöfen und Bestattungsplätzen, Kinderspielplätzen, Liegewiesen, in Badeanstalten, Badeplätze, Sportanlagen, auf Schulhöfen sowie in Anlagen von vorschulischen Einrichtungen ist verboten. Ausgenommen sind Dienst-, Blinden-, Therapie- und Assistenzhunde sowie Jagdhunde im jagdlichen Einsatz.
(3) Personen, die Hunde halten oder führen, ist es untersagt, die öffentlichen Straßen und Anlagen – mit Ausnahme besonders ausgewiesener Plätze – durch Hunde verunreinigen zu lassen.
(4) Die durch Hunde verursachten Verunreinigungen auf Verkehrsflächen sowie in Anlagen sind von den hundehaltenden oder -führenden Personen unverzüglich zu beseitigen.
§ 11
Verzehr alkoholischer Getränke, Rauschmittel
Auf öffentlichen Straßen und in öffentlichen Anlagen ist es verboten, sich zum Konsum von Alkohol oder anderer berauschender Mittel niederzulassen, wenn als Folge andere Personen oder die Allgemeinheit durch Beschimpfungen, Grölen, Anpöbeln, Werfen, Liegenlassen oder Zerschlagen von Flaschen oder anderer Behältnisse, Notdurftverrichtungen, Erbrechen, Eingriffe in den Fußgänger- und/oder Fahrzeugverkehr gefährdet werden.
§ 12
Aggressives Betteln, Wahrsagen und ähnliche Tätigkeiten
Das Anpöbeln und Anbetteln von Passanten/Passantinnen durch aggressives körpernahes Verhalten ist ebenso wie das Wahrsagen, Handlinienlesen, Kartenlegen oder vergleichbare Tätigkeiten verboten.
§ 13
Zelten und Übernachten
Auf öffentlichen Straßen und in öffentlichen Anlagen ist das Übernachten im Freien sowie das Aufstellen und Benutzen von Zelten, Wohnmobilen, Campingwagen und ähnlichen Unterkunftsmöglichkeiten außerhalb genehmigter Camping- und Zeltplätze verboten.
§ 14
Reinigen von Fahrzeugen und ölhaltigen Gegenständen
Motor- und Unterbodenwäschen an Fahrzeugen sowie die Reinigung von Gegenständen, bei denen Öl, Altöl, Benzin oder andere wassergefährdende Stoffe und Flüssigkeiten auf die Straße, in den Untergrund oder in das Kanalnetz gelangen können, sind auf öffentlichen Straßen und Anlagen verboten.
§ 15
Verwilderte Haustauben und Wildtauben, wildlebende Tiere
(1) Das Füttern verwilderter Haustauben und Wildtauben ist verboten. Das Fütterungsverbot erfasst auch das Auslegen von Futter, das von Tauben erfahrungsgemäß aufgenommen werden kann.
(2) Das Füttern von wildlebenden Tieren in öffentlichen Anlagen ist verboten.
§ 16
Plakatierungsverbot
(1) Es ist untersagt, öffentliche Straßen, öffentliche Anlagen sowie die zu ihnen gehörenden Einrichtungen ohne Gestattung zu plakatieren. § 15 Absatz 1 i.V.m. § 57 Absatz 1 Nummer 26 LBO bleibt unberührt.
(2) Wer entgegen den Verboten des Absatz 1 Plakatanschläge anbringt oder hierzu veranlasst, ist zu unverzüglichem Beseitigen verpflichtet. Die Beseitigungspflicht trifft im gleichen Maße auch den Veranstalter/die Veranstalterin, auf den/die mit den jeweiligen Plakatanschlägen hingewiesen wird.
§ 17
Verunreinigungen und Verunstaltungen
(1) Straßen und Anlagen sowie deren Ausstattung dürfen nicht beschmutzt, beschmiert, beschriftet, beklebt, bemalt oder besprüht werden. Eine Verunreinigung stellt insbesondere auch das Entleeren von Aschenbechern, sowie das Wegwerfen von Zigarettenschachteln, Getränkedosen, Zigarettenstummeln, Kaugummis dar.
(2) Wer entgegen den Verboten des Absatz 1 handelt oder hierzu veranlaßt, ist zu unverzüglichem Beseitigen verpflichtet.
§ 18
Öffentliche Abfallbehälter
(1) In öffentlich zugänglichen Abfallbehältern/Papierkörben dürfen keine Haus-, Garten- oder Gewerbeabfälle eingeworfen werden. Sie sind lediglich zur Aufnahme kleinerer Abfallmengen bestimmt. Zigaretten, Streichhölzer und andere glimmende oder brennende Gegenstände sind vor dem Einwerfen zu löschen.
(2) In Wertstoff-Sammelbehälter dürfen nur dem Sammelzweck dienende Wertstoffe von Montag bis Samstag in der Zeit von 7.00 Uhr bis 20.00 Uhr eingeworfen werden. An Sonn- und Feiertagen ist das Einwerfen verboten.
(3) Es ist nicht gestattet, Abfälle oder Gegenstände für die Rohstoffrückgewinnung auf oder neben den zu ihrer Aufnahme bestimmten Behältern abzulagern.
§ 19
Verbrennen von Gegenständen
(1) Im Geltungsbereich dieser Polizeiverordnung ist das Verbrennen von Gegenständen verboten. Das gilt auch für das Verbrennen auf Grundstücken an Straßen, wenn der Rauch zur Straße getrieben wird. Rauch, Dämpfe und Gase dürfen nicht von Grundstücken unmittelbar in den Straßenraum eingeleitet werden.
(2) Das Verbrennungsverbot gilt nicht für sogenannte Brauchtumsfeuer, wie Martinsfeuer oder Osterfeuer. Diese sind mindestens zwei Wochen vor Durchführung bei der Ortspolizeibehörde anzuzeigen (Anzeigepflicht).
(3) Beim Abbrennen eines Feuers darf nur trockenes, naturbelassenes Holz verwendet werden. Eine Belästigung der Nachbarschaft ist auszuschließen. Die Feuerstelle frühestens zwei Tage vor dem Anzünden aufgeschichtet werden, damit Tiere hierin keinen Unterschlupf suchen können und dadurch vor Verbrennen geschützt werden.
(4) Das Feuer ist durch eine erwachsene Person ständig zu überwachen. Bevor eine Feuerstelle verlassen wird, ist das Feuer vollständig abzulöschen, so dass ein Wiederentzünden des Feuers ausgeschlossen ist.
(5) Das Abbrennen ist zu untersagen oder kann mit Auflagen verbunden werden, wenn Umstände gegeben sind, die ein gefährdungsfreies Abbrennen nicht ermöglichen, wie zum Beispiel extreme Trockenheit, starker und böiger Wind, unmittelbare Nähe des Waldes, unmittelbare Nähe eines Lagers mit feuergefährlichen Stoffen.
(6) Die Bestimmungen der Verordnung über die Entsorgung von pflanzlichen Abfällen außerhalb von Abfallentsorgungsanlagen (Pflanzenabfallverordnung) vom 31. August 1999 (Amtsbl. S. 1319) bleiben hiervon unberührt.
§ 20
Aufstellen und Niederlegen von Masten
Beim Aufstellen und Niederlegen von Masten im Verkehrsraum oder in öffentlichen Anlagen ist die Umgebung so weit abzusperren, dass niemand gefährdet wird.
§ 21
Fackelzüge
Das Mitführen von Pech- oder Wachsfackeln bei Umzügen ist anzuzeigen und bedarf der Genehmigung der Ortspolizeibehörde. Nach Beendigung des Umzuges sind Fackelreste abzulöschen.
§ 22
Abfallbeseitigung
(1) Entsorgungsgut für die planmäßige Müllabfuhr und die Sperrmüllabfuhr sind frühestens ab 18.00 Uhr am Vorabend des Abfuhrtages unter Berücksichtigung der Verkehrs- und Windsicherheit zur Abfuhr bereit zu stellen.
(2) Mülltonnen sind unverzüglich nach Abfuhr, spätestens am darauffolgenden Tag bis 7.00 Uhr, von öffentlichen Straßen und öffentlichen Anlagen zu entfernen. Verstreutes und nicht entsorgtes Gut ist unverzüglich aus dem öffentlichen Verkehrsraum zu beseitigen.
§ 23
Inline-Skaten, Skateboard- und nichtmotorisierte Tretroller-Fahren
Das Inline-Skaten, Skateboard- und nichtmotorisierte Tretroller-Fahren auf Fahrbahnen ist verboten. Erlaubt ist das Fahren auf Gehwegen und Plätzen, die nicht oder nur geringfügig genutzt werden und auf denen Behinderungen und Gefährdungen anderer ausgeschlossen sind.
§ 24
Öffnen und Verschließen von Schranken
Schranken an öffentlichen Straßen, Wegen und Plätzen sowie in öffentlichen Anlagen dürfen nur von den berechtigten bzw. hierzu befugten Personen geöffnet werden. Die Schranken sind sofort nach der Durchfahrt ordnungsgemäß zu verschließen.
§ 25
Sicherheit der Grünstreifen
Das Fahren, Parken und Abstellen von Kraftfahrzeugen auch auf außerhalb der öffentlichen Straßen angelegten Grünstreifen ist untersagt.
§ 26
Öffentliche Wege, Treppen und Durchgänge
Die Begehung öffentlicher Wege, Treppen und Durchgänge muss jederzeit gewährleistet sein; insbesondere sind Treppen und Durchgänge freizuhalten. Der Aufenthalt von Personen ist dann untersagt, wenn dadurch zu Fuß Gehende behindert oder belästigt werden.
§ 27
Ausnahmen
(1) Von den Vorschriften dieser Verordnung können in begründeten Einzelfällen – soweit es mit öffentlichen Interessen vereinbar ist – auf Antrag vom Bürgermeister/von der Bürgermeisterin als Ortspolizeibehörde Ausnahmen zugelassen werden.
(2) Die Zulassung der Ausnahme kann befristet sowie mit Auflagen und Bedingungen erteilt werden. Sie kann widerrufen werden, wenn Tatsachen, die für die Zulassung maßgebend waren, weggefallen sind oder, wenn wichtige Gründe den Widerruf rechtfertigen.
(3) Der Antrag ist eine Woche, bevor die beantragte Handlung vorgenommen werden soll, zu stellen. Die beantragte Handlung darf nicht vor der Zulassung der Ausnahme vorgenommen werden.
§ 28
Ordnungswidrigkeiten
(1) Ordnungswidrig i.S.d. § 63 Absatz 1 des Saarländischen Polizeigesetzes handelt, wer vorsätzlich oder fahrlässig
1. entgegen § 2 ein bebautes Grundstück nicht in der vorgeschriebenen Weise mit der von der Stadt festgesetzten Hausnummer versieht;
2. entgegen § 3 Absatz 1 das Anbringen von Schildern, die der Bezeichnung der Straße, der Stadtvermessung oder den Brandschutzeinrichtungen dienen oder sonst im Interesse der öffentlichen Sicherheit erforderlich sind, auf seinem Grundstück oder an seinem Gebäude nicht duldet oder private Hinweisschilder an
Straßen ohne Gestattung anbringt;
3. entgegen § 3 Absatz 2 die Durchführung öffentlicher Arbeiten, die zur Gefahrenabwehr erforderlich sind, nicht duldet;
4. entgegen § 4 Absatz 1 Schneeüberhänge oder Eiszapfen an Gebäuden nicht unverzüglich entfernt, obwohl die Gefahr des Herabfallens in den öffentlichen Verkehrsraum besteht;
5. entgegen § 4 Absatz 2 die Gefahrenstellen nicht absperrt;
6. entgegen § 5 Markisen, Blumentöpfe, Blumenkästen und sonstige an Gebäuden befestigte oder mit ihnen verbundene Gegenstände nicht gegen Herabfallen in den öffentlichen Verkehrsraum sichert;
7. entgegen § 6 feste Auffahrtsrampen in Straßenrinnen zum Überfahren der Bordsteine einbaut, durch die Benutzung beweglicher Rampen oder Keile die Leichtigkeit und Sicherheit des Verkehrs beeinträchtigt oder diese nicht sofort nach deren Benutzung von der Straße entfernt;
8. entgegen § 7 Einfriedungen an Straßen so anlegt oder unterhält, dass Schäden durch Nägel, Stacheldraht oder andere spitze oder scharfe Gegenstände entstehen können sowie durch Einfriedungen der Straßenverkehr gefährdet wird;
9. entgegen § 8 Absatz 1 Bäume, Hecken und Buschwerk an öffentlichen Straßen und Einrichtungen nicht so beschneidet, dass der Verkehrsraum nicht eingeengt, die Sicht nicht behindert, Verkehrszeichen und Verkehrseinrichtungen nicht verdeckt oder die Straßenbeleuchtung nicht beeinträchtigt werden;
10. entgegen § 8 Absatz 2 Bäume, Hecken und Buschwerk in den Verkehrsraum hineinragen lässt; ebenso wer Bäume, Hecken und Buschwerk, wenn kein Gehweg vorhanden ist, nicht mindestens 0,70 Meter vor dem Fahrbahnrand enden lässt oder in diesem Abstand zum Fahrbahnrand bis zu einer Höhe von mindestens
4,50 Metern freischneidet;
11. entgegen § 8 Absatz 3 ausgedörrte Äste nicht rechtzeitig aus dem Baum herausschneidet, damit diese nicht in den Verkehrsraum fallen;
12. entgegen § 9 Absatz 1 Nummer 1 öffentliche Anlagen zu gewerblichen Zwecken benutzt;
13. entgegen § 9 Absatz 1 Nummer 2 öffentliche Anlagen mit Fahrzeugen befährt, diese dort parkt oder abstellt;
14. entgegen § 9 Absatz 1 Nummer 3 sich ungebührlich oder ruhestörend verhält;
15. entgegen § 9 Absatz 1 Nummer 4 in Gewässern der Anlagen badet oder Eisflächen auf Weihern oder sonstigen Gewässern vor Freigabe betritt;
16. entgegen § 9 Absatz 1 Nummer 5 gefährdende Ball- und Bewegungsspiele (zum Beispiel Skateboard-Fahren) in öffentlichen Anlagen ausübt oder Schieß-, Wurfoder Schleudergeräte benutzt und diese Flächen hierzu nicht besonders ausgewiesen sind;
17. entgegen § 9 Absatz 1 Nummer 6 in den Anlagen und auf den Kinderspielplätzen aufgestellte Spielgeräte benutzt, obwohl er das 14. Lebensjahr vollendet hat;
18. entgegen § 9 Absatz 1 Nummer 7 in den Anlagen außerhalb gekennzeichneter Reitwege reitet;
19. entgegen § 9 Absatz 1 Nummer 8 in den Anlagen Wege, Rasenflächen, Pflanzungen oder sonstige Anlageteile verändert oder aufgräbt oder außerhalb zugelassener Feuerstellen oder Flächen ein Feuer anmacht oder grillt;
20. entgegen § 9 Absatz 1 Nummer 9 innerhalb zugelassener Flächen mit dafür nicht vorgesehenen, handelsüblichen Gefäßen grillt, Grillgefäße unsachgemäß verwendet oder Grillreste nicht ordnungsgemäß entsorgt oder nicht dafür sorgt, dass
an der Aufstellfläche der Gefäße keine Brandstellen oder andere Schäden entstehen können;
21. entgegen § 9 Absatz 3 öffentliche Anlagen abseits der Wege betritt, obwohl Hinweisschilder dies verbieten oder Einfriedungen/ Absteckungen in Anlagen erkennen lassen, dass diese Flächen nicht betreten werden dürfen;
22. entgegen § 10 Absatz 1 Hunde frei herumlaufen lässt oder Hunde auf öffentlichen Straßen und in öffentlichen Anlagen nicht an die Leine nimmt;
23. entgegen § 10 Absatz 2 Hunde auf Friedhöfen und Bestattungsplätzen, Kinderspielplätzen, Liegewiesen, Badeplätzen, in Badeanstalten, Badeplätze, Sportanlagen, auf Schulhöfen sowie in Anlagen von vorschulischen Einrichtungen mitbringt;
24. entgegen § 10 Absatz 3 öffentliche Straßen und Anlagen durch Hunde verunreinigt;
25. entgegen § 10 Absatz 4 nicht unverzüglich durch Hunde verursachte Verunreinigungen auf Verkehrsflächen sowie in Anlagen beseitigt;
26. entgegen § 11 sich auf öffentlichen Straßen oder in öffentlichen Anlagen zum Konsum von Alkohol oder anderer berauschender Mittel niederlässt, wenn als Folge andere Personen oder die Allgemeinheit gefährdet werden;
27. entgegen § 12 im Geltungsbereich dieser Polizeiverordnung Passanten/Passantinnen durch aggressives körpernahes Verhalten anpöbelt, anbettelt sowie das Wahrsagen, Handlinienlesen, Kartenlegen oder vergleichbare Tätigkeiten ausübt;
28. entgegen § 13 auf öffentlichen Straßen und Anlagen im Freien übernachtet oder zeltet, Wohnmobile, Campingwagen oder ähnliche Unterkunftsmöglichkeiten außerhalb genehmigter Camping- und Zeltplätze aufstellt oder benutzt;
29. entgegen § 14 auf öffentlichen Straßen und Anlagen Motor- und Unterbodenwäschen an Fahrzeugen ausführt oder Gegenstände reinigt, bei denen ÖL, Altöl, Benzin oder andere wassergefährdende Stoffe und Flüssigkeiten auf die Straße, in den Untergrund oder in das Kanalnetz gelangen können;
30. entgegen § 15 Absatz 1 verwilderte Haustauben oder Wildtauben füttert oder Futter auslegt, das von Tauben erfahrungsgemäß aufgenommen werden kann;
31. entgegen § 15 Absatz 2 wildlebende Tiere in öffentlichen Anlagen füttert;
32. entgegen § 16 Absatz 1 öffentliche Straßen, öffentliche Anlagen sowie die zu ihnen gehörenden Einrichtungen ohne Gestattung plakatiert;
33. entgegen § 16 Absatz 2 angebrachte Plakatanschläge nicht unverzüglich beseitigt;
34. entgegen § 17 Absatz 1 Straßen oder Anlagen sowie deren Ausstattung beschmutzt, beschmiert, beschriftet, beklebt, bemalt oder besprüht sowie Aschenbecher entleert und Zigarettenschachteln, Getränkedosen, Zigarettenstummel, Kaugummis wegwirft;
35. entgegen § 17 Absatz 2 diese Verunreinigung oder Verunstaltung nicht unverzüglich beseitigt;
36. entgegen § 18 Absatz 1 Haus-, Garten- oder Gewerbeabfälle in öffentlich zugängliche Abfallbehälter/Papierkörbe sowie nicht gelöschte Zigaretten, Streichhölzer und andere glimmende oder brennende Gegenstände einwirft;
37. entgegen § 18 Absatz 2 außerhalb der dort angegebenen Zeiten Wertstoffe in Wertstoff-Sammelbehälter einwirft;
38. entgegen § 18 Absatz 3 Abfälle oder Gegenstände für die Rohstoffrückgewinnung auf oder neben den zu ihrer Aufnahme bestimmten Behältern ablagert;
39. entgegen § 19 Absatz 1 im Geltungsbereich dieser Polizeiverordnung Gegenstände verbrennt, wenn der Rauch zur Straße getrieben wird oder Rauch, Dämpfe und Gase vom Grundstück unmittelbar in den Straßenraum geleitet werden;
40. entgegen § 19 Absatz 3 nicht erlaubte Stoffe verbrennt oder die Nachbarschaft belästigt;
41. entgegen § 19 Absatz 4 eine Feuerstelle nicht vollständig ablöscht;
42. entgegen § 20 beim Aufstellen und Niederlegen von Masten nicht weit genug absperrt;
43. entgegen § 21 bei Umzügen Pech- oder Wachsfackeln verwendet, ohne im Besitz der erforderlichen Genehmigung zu sein;
44. entgegen § 22 Absatz 1 Entsorgungsgut vor 18.00 Uhr am Vorabend des Abfuhrtages vor das Grundstück stellt;
45. entgegen § 22 Absatz 2 Mülltonnen nicht von öffentlichen Straßen und öffentlichen Anlagen entfernt oder nicht entsorgtes oder verstreutes Gut unverzüglich aus dem öffentlichen Verkehrsraum beseitigt;
46. entgegen § 23 auf Fahrbahnen Inline-Skates, Skateboard oder nichtmotorisierte Tretroller fährt;
47. entgegen § 24 als nicht berechtigte bzw. hierzu nicht befugte Person Schranken an öffentlichen Straßen, Wegen oder Plätzen öffnet oder die Schranken nicht sofort nach der Durchfahrt ordnungsgemäß verschließt;
48. entgegen § 25 ein Kraftfahrzeug auch auf außerhalb der öffentlichen Straßen angelegten Grünstreifen fährt, parkt oder abstellt;
49. entgegen § 26 öffentlicher Wege, Treppen und Durchgänge blockiert.
(2) Die Ordnungswidrigkeiten können mit einer Geldbuße bis zu 5.000,00 Euro geahndet werden (§ 63 Absatz 2 Satz 1 SPolG).
§ 30
Inkrafttreten und Geltungsdauer
Diese Polizeiverordnung tritt am Tage nach der Verkündung im Öffentlichen Anzeiger in Kraft. Ihre Geltungsdauer beträgt 20 Jahre.
Püttlingen, den 04.09.2023
Die Bürgermeisterin
der Stadt Püttlingen
als Ortspolizeibehörde
Denise Klein
Bürgermeisterin