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Öffentlicher Anzeiger - Stadt Püttlingen
Ausgabe 37/2024
Amtliche Bekanntmachungen
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Satzung für die Kindertageseinrichtungen der Stadt Püttlingen

Aufgrund des § 12 des Kommunalselbstverwaltungsgesetzes (KSVG) in der Fassung der Bekanntmachung vom 27. Juni 1997 (Amtsbl. S. 682), zuletzt geändert durch das Gesetz vom 12.12.2023 (Amtsbl. I S. 1119) und des § 2 des Kommunalabgabengesetz (KAG) in der Fassung der Bekanntmachung vom 29. Mai 1998 (Amtsbl. S. 691), zuletzt geändert durch das Gesetz vom 12.12.2023 (Amtsbl. I S. 1119), hat der Stadtrat Püttlingen in seiner Sitzung vom 26.06.2024 folgende Satzung für die städtischen Kindertageseinrichtungen beschlossen:

§ 1

Zweck der Einrichtungen

(1) Der Kindergarten ist eine vorschulische Einrichtung, die

- die Familienerziehung des Kindes mit Hilfe eines eigenständigen Bildungsangebotes ergänzt,

- alle Kinder entsprechend den Ergebnissen neuester Lern-, Begabungs- und Sozialisationsforschungen in einer ihnen angemessenen Weise fördert,

- umweltbedingte Benachteiligungen ausgleicht und soziale Integration anstrebt und

- die Eltern in Erziehungsfragen unterstützt.

(2) Die Kinderkrippe ist eine sozialpädagogische Einrichtung, die Kinder bis zum Übergang in den Kindergarten aufnimmt. Sie unterstützt und ergänzt die Erziehungsberechtigten bei der Bildung, Betreuung und Erziehung ihrer Kinder.

(3) Die Stadt Püttlingen unterhält die Kindertageseinrichtungen

- Berg, Goethestr. 35

- Bengesen, Lindenstr. 23

- Am Schlösschen, Völklinger Str. 19 und

- Weinberg, Weinbergstr. 5

und bietet in diesen jeweils Kindergarten- und Krippenplätze an. Es können Einzugsbereiche für einzelne Kindertageseinrichtungen festgelegt werden.

§ 2

Öffnungszeiten

(1) Die Kindertageseinrichtungen der Stadt Püttlingen haben von Montag bis Freitag - außer an gesetzlichen Feiertagen - wie folgt geöffnet:

Am Schlösschen, Bengesen und Berg

Regelkindergarten:

Von 7.00 Uhr bis 14.00 Uhr

Ganztagesplätze Kindergarten:

Durchgehend von 7.00 Uhr bis 17.00 Uhr Krippen:

Durchgehend von 7.00 Uhr bis 17.00 Uhr

Weinberg und Dependance

Regelkindergarten:

Von 7.30 Uhr bis 13.30 Uhr

Kurze Ganztagesplätze Kindergarten:

Durchgehend von 7.30 Uhr bis 15.30 Uhr Krippen als kurzer Ganztagsplatz:

Durchgehend von 7.30 Uhr bis 15.30 Uhr

(2) Ferientermine und Schließtage:

Die Einrichtungen sind jeweils an bis zu 26 Ferientagen im Jahr geschlossen. Die Ferientermine werden spätestens zu Beginn des neuen Kalenderjahres bekannt gegeben. Zusätzlich finden an zwei Terminen im Kindergartenjahr pädagogische Fortbildungstage für das Fachpersonal statt; an diesen Tagen ist die jeweilige Einrichtung geschlossen. Weitere Schließtage oder geplante verkürzte Öffnungszeiten aufgrund von gesetzlich vorgeschriebenen Betriebsversammlungen oder der jährlichen Gemeinschaftsveranstaltung der Stadt Püttlingen, werden rechtzeitig bekannt gegeben.

(3) Ferienbetreuung für Kindergartenkinder (ab dem vollendeten 3. Lebensjahr):

Damit Familie und Beruf vereinbart werden können, kooperieren die 4 städtischen Kindertageseinrichtungen während der Sommerferien. Auf Antrag kann ein Kindergartenkind, wenn die betreuende Einrichtung wegen der Sommerferien geschlossen ist, eine andere Einrichtung besuchen. Über den Antrag entscheidet die Trägerin mit der Leitung. Grundsätzlich kann dem Antrag nur stattgegeben werden, wenn von den Erziehungsberechtigten eine kindergartenfreie Zeit von 3 Wochen eingehalten wird.

§ 3

Aufnahmebedingungen

(1) Krippen und Kindergartenplätze werden im April für das folgende Kindergartenjahr (01.08.-31.07.) vergeben. Es werden Anmeldungen berücksichtigt, die bis zum Stichtag 31.03. vorgenommen wurden. Danach eingehende Anmeldungen werden ggfls. zu einem zweiten Termin im Verfahren berücksichtigt.

(2) In die Kinderkrippen werden Kinder ab dem 3. Lebensmonat bis zum Übergang in den Kindergarten aufgenommen.

(3) In die Kindergärten werden Kinder aufgenommen, die das 3. Lebensjahr vollendet haben und noch nicht schulpflichtig sind.

(4) Die Aufnahme von Kindern, die einer Sonderbetreuung bedürfen, kann nach Prüfung durch die Trägerin und die Leitung der Einrichtung unter Beachtung der personellen und räumlichen Kapazitäten der Einrichtung sowie der Bedürfnisse der Kinder ermöglicht werden.

(5) Kinder, die nicht mit dem Hauptwohnsitz in Püttlingen gemeldet sind, können bei freien Kapazitäten grundsätzlich in die Kindertageinrichtungen der Stadt aufgenommen werden. Ein Anspruch für auswärtige Kinder auf einen Betreuungsplatz in einer Einrichtung der Stadt Püttlingen besteht jedoch nicht und ist in die Entscheidung der Trägerin gestellt.

(6) Folgende schriftliche Unterlagen sind vor bzw. zur Aufnahme vorzulegen:

a. der vollständig ausgefüllte Aufnahmeantrag bis mindestens 2 Wochen vor dem Tag der Aufnahme und

b. eine ärztliche Bescheinigung gemäß § 1 der Verordnung zur Gesundheitsförderung, dass das Kind frei von ansteckenden Krankheiten ist und keine Einwände gegen den Besuch der Einrichtung bestehen. Die Bescheinigung darf bei Aufnahme des Kindes höchstens eine Woche alt sein.

c. einen altersentsprechenden Nachweis über den Impfschutz nach § 34 Abs. 10 a Infektionsschutzgesetz in schriftlicher Form zum Aufnahmegespräch, spätestens aber am Tag der Aufnahme (z.B. durch das gelbe Impfheft).

d. den Nachweis über den ausreichenden Masernschutz

e. falls berufstätig, eine Bestätigung der/des Arbeitgebers/Arbeitsgeberin über eine Anstellung.

(7) Die Anmeldung erfolgt über das Onlineportal „Kita-Planer“ des Regionalverbands Saarbrücken (www.kitaplatz-regionalverband.de) oder mit Unterstützung der zuständigen Fachabteilung.

§ 4

Platzvergabe

(1) Die nachfolgenden Kriterien sind entscheidend für die Vergabe der Plätze:

    1. Das Geburtsdatum des Kindes (in aufsteigender Reihenfolge)

b. Mindestens ein Geschwisterkind besucht zum Zeitpunkt der Aufnahme und mindestens 6 Monate danach eine Kindertageseinrichtung der Stadt Püttlingen.

c. Die Vergabe eines Kita-Platzes soll bevorzugt an berufstätige oder in Ausbildung/Umschulung befindliche Eltern erfolgen,

    1. Bei Gleichaltrigen das Datum der Anmeldung
    2. Krippenplätze können nur dann vergeben werden, wenn Anschlussplätze im Ü3 Bereich zur Verfügung stehen. Dies beinhaltet, dass ein Kind, welches in einer städtischen Kindertageseinrichtung bereits einen Krippenplatz hat, bei der Platzvergabe im Ü3 Bereich in dieser Einrichtung vorrangig zu berücksichtigen ist.

(2) Einzelfallentscheidungen, (z.B. soziale Härtefälle, besonderer Förder- bzw. Unterstützungsbedarf, Bedarfsmeldungen durch das Jugendamt) behält sich die Stadt Püttlingen vor.

(3) Wird ein bereitgestellter Betreuungsplatz in einer der städtischen Einrichtungen nicht innerhalb von zwei Wochen nach Zugang des Aufnahmebescheides angenommen, ist die Trägerin berechtigt, ohne erneute Erinnerung den entsprechenden Platz anderweitig zu vergeben.

§ 5

Abmeldung

(1) Die Abmeldung eines Kindes muss spätestens bis zum 20. des laufenden Monats für den übernächsten Monat erfolgt sein. Kinder, die eingeschult werden, scheiden zum Ende des Monats aus, in dem das Kindergartenjahr endet. Eine Abmeldung ist in diesen Fällen nicht erforderlich. Die Trägerin behält sich das Recht einer außerordentlichen Kündigung vor.

(2) Eine Abmeldung, die nur dazu dient, den Elternbeitrag für den Ferienmonat einzusparen, wird von der Stadt Püttlingen nicht akzeptiert.

(3) Kinder, die nicht gemeinschaftsfähig sind, können durch die Trägerin vom Besuch der Einrichtung ausgeschlossen werden. Die Entscheidung ist den Erziehungsberechtigten schriftlich mitzuteilen.

(4) Die Trägerin der Einrichtung behält sich vor, einen vergebenen Platz, der ohne Entschuldigung über einen Monat nicht in Anspruch genommen wurde, anderweitig zu vergeben.

(5) Werden die erforderlichen Nachweise nach § 3 nicht in der entsprechenden Frist eingereicht, hält sich die Stadt Püttlingen vor, den Platz anderweitig zu vergeben. Für die Dauer des bereitgestellten Platzes ist der Elternbeitrag zu entrichten.

§ 6

Erkrankung eines Kindes

(1) Ist ein Kind erkrankt, muss die Einrichtungsleitung unverzüglich informiert werden. Ein Kind kann bei einer Erkrankung oder beim Verdacht auf eine Erkrankung vom Besuch der Einrichtung ausgeschlossen werden. Bei einer Erkrankung, die in § 34 Infektionsschutzgesetz aufgeführt ist, ist das Kind auszuschließen.

(2) Im Falle von ansteckenden Krankheiten kann die Leitung die Wiederzulassung des Besuchs der Einrichtung von einem ärztlichen Attest abhängig machen. Hierbei werden die „Empfehlungen für die Wiederzulassung zu Gemeinschaftseinrichtungen gemäß § 34 Infektionsschutzgesetz“ des RKI und Empfehlungen des Gesundheitsamts Saarbrücken zugrunde gelegt. Einzelfallentscheidungen obliegen der Einrichtungsleitung in Rücksprache mit der Trägerin.

(3) Kinder mit Verdacht auf Magen-Darm-Erkrankungen dürfen die Einrichtung erst wieder besuchen, wenn diese 48 Stunden frei von Symptomen sind. Bei Fieber gilt dies für 24 Stunden. Wird bei einem Kind während des Aufenthalts in der Kindertageseinrichtung Fieber oder der Verdacht auf Magen-Darm-Erkrankungen festgestellt, gilt die entsprechende Frist ab dem Folgetag.

(4) Liegt eine ansteckende Erkrankung oder der Verdacht einer ansteckenden Erkrankung in der Familie oder bei einer im Haushalt des Kindes lebenden Person vor, so ist die Leitung der Einrichtung unverzüglich zu informieren.

§ 7

Benutzungsgebühren (Elternbeiträge)

(1) Die Höhe der Elternbeiträge ergibt sich aus der Anlage I, die Bestandteil der Satzung ist. Die Geschwisterermäßigung ergibt sich aus § 10 Absatz 2 Satz 7 des Saarländischen Bildungs-, Erziehungs- und Betreuungsgesetzes (SBEBG).

(2) Die Elternbeiträge sind grundsätzlich bis zum 15. eines jeden Monats zu zahlen. Sie unterliegen der Beitreibung im Verwaltungszwangsverfahren. Familien mit geringem Einkommen ist der Beitrag unter den Voraussetzungen des § 92 des Achten Buches Sozialgesetzbuch (SGB VIII) zu ermäßigen oder zu erlassen. Entsprechende Anträge sind beim Jugendamt des Regionalverbandes Saarbrücken zu stellen.

(3) Die Elternbeiträge tragen zur Deckung der angemessenen Personalkosten bei. Daher sind sie auch während der Ferien, bei vorübergehender Schließung der Einrichtung, z. B. bei Streik, bis zur Dauer eines Monats und bei Erkrankung eines Kindes in voller Höhe zu entrichten.

(4) Bei vorübergehenden Unterbrechungen oder Einschränkungen der Betreuung, die auf einen nicht ausreichenden Personalbestand oder den Zustand des Gebäudes zurückzuführen sind, besteht für die betroffenen Eltern ein Erstattungsanspruch von 5 % des Monatsbeitrages für jeden Tag, an dem eine Betreuung nicht in Anspruch genommen werden kann. Der Antrag ist binnen 14 Tagen nach dem jeweiligen Schließungstag bzw. bei mehrtägigen Schließungen nach dem letzten Schließtag bei der Stadtverwaltung zu stellen.

(5) Beiträge sind solange zu entrichten, bis eine Abmeldung des Kindes erfolgt ist, längstens bis zur anderweitigen Vergabe des Platzes.

(6) Wird der Beitrag für den Besuch einer Einrichtung länger als 2 Monate nicht gezahlt, ohne dass eine Befreiung nach § 92 SGB VIII gewährt und damit die Kostentragung durch die öffentliche Jugendhilfe sichergestellt wurde, kann der Platz an ein anderes Kind vergeben werden.

§ 8

Aufsicht

(1) Die Aufsichtspflicht beginnt mit der Übergabe des Kindes von der/dem Erziehungsberechtigten an das Personal, nicht bereits mit Verbringen des Kindes in die Einrichtung.

(2) Die Aufsichtspflicht endet mit der Übergabe des Kindes an die Erziehungsberechtigte/ den Erziehungsberechtigten oder die abholberechtigte Person. Die Abholberechtigung ist der Einrichtung schriftlich mitzuteilen. Es kann keine Person unter 14 Jahren sein.

(3) Auf dem Weg von und zur Einrichtung unterliegen die Kinder der Aufsichtspflicht der Erziehungsberechtigten.

(4) Wenn ein Kind aus der Einrichtung abgeholt wird, ist dies durch die/den Erziehungsberechtigte/n oder die abholberechtigte Person dem Personal der Einrichtung mitzuteilen.

(5) Seitens des Betreuungspersonals besteht keine Verpflichtung, die Kinder nach Hause zu bringen.

§ 9

Versicherungsschutz

Auf dem Wege zur und von der Kindertageseinrichtung besteht gesetzlicher Unfallversicherungsschutz. Bei Wegeunfällen ist allerdings vorausgesetzt, dass das Kind keinen, außer durch die Verkehrssituation begründeten Umweg macht. Etwaige Unfälle müssen unverzüglich gemeldet werden. Die Kinder sind auch während des Besuchs der Tageseinrichtung gesetzlich unfallversichert. Unter Versicherungsschutz stehen neben den üblichen Angeboten der Kindertageseinrichtungen auch Aktivitäten außerhalb der Öffnungszeiten oder an anderen Orten wie z. B. Ausflügen, Spaziergängen, Festen und dergleichen.

§ 10

Haftung

Ein Haftungsausschluss besteht für alle von den Kindern mitgebrachten Sachen bei Verlust, Beschädigung oder Verwechslung von persönlichen Gegenständen in der Kindertageseinrichtung.

§ 11

Verschiedenes

(1) Die Kinder sollen für den Besuch der Einrichtung Kind gerechte Kleidung tragen, die zum Spielen in den Gruppenräumen und im Außengelände geeignet ist.

(2) Die Kinder sollen nicht vor der Öffnungszeit gebracht werden und sind pünktlich abzuholen.

(3) Die Teilnahme an der Verpflegung in den Sparten Krippe und Ganztagsbetreuung wird durch einen Verpflegungsvertrag geregelt. Eine Anpassung des Verpflegungsgeldes wird rechtzeitig mitgeteilt. Bei Zahlungsrückständen von mehr als einem Monat ist der Träger der Einrichtung berechtigt, das Kind von der Ganztagsbetreuung bzw. Krippe auszuschließen.

(4) Spezielle Angelegenheiten wie z. B. Frühstücks-und Getränkegeld, Sammelordner, Portfolios, Fototermine, Turn- und Malkleidung werden in Absprache mit dem Personal der Einrichtung geregelt.

§ 12

Schlussbestimmung

Die Satzung tritt am Tag nach ihrer Veröffentlichung in Kraft.

Püttlingen, den 03.09.2024

Denise Klein

Bürgermeisterin

Vorstehende Satzung wird hiermit öffentlich bekannt gemacht. Ich weise darauf hin, dass gemäß § 12 Abs. 6 Satz 1 KSVG Satzungen, die unter Verletzung von Verfahrens- und Formvorschriften dieses Gesetzes oder auf Grund dieses Gesetzes zustande gekommen sind, ein Jahr nach der öffentlichen Bekanntgabe als von Anfang an gültig zustande gekommen gelten.

Püttlingen, den 09.09.2024

Die Bürgermeisterin

Klein