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Öffentlicher Anzeiger - Stadt Püttlingen
Ausgabe 37/2025
Amtliche Bekanntmachungen
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Bekanntmachung über die Allgemeinverfügung zur Teileinziehung sowie Widmungsbeschränkung eines Teilbereiches der Straße „Am Marktplatz“ zur Fußgängerzone

(ab Einmündung Marktstr. bis Am Marktplatz Hausnummer 10 bzw. 19)

Analog gemäß § 8 des Saarländischen Straßengesetzes (SaarlStrG) in der Fassung der Bekanntmachung vom 15. Oktober 1977 (Amtsbl. S. 969), zuletzt geändert durch Artikel 14 des Gesetzes vom 8. Dezember 2021 (Amtsbl. I S. 2629) und aufgrund des Beschlusses des Stadtrates vom 01.04.2025 ergeht folgende Allgemeinverfügung über die Teileinziehung und Widmungsbeschränkung eines Teilbereiches der Straße „Am Marktplatz“ (ab Einmündung Marktstr. bis Am Marktplatz Hausnummer 10 bzw. 19): Gemarkung Püttlingen, Flur 2, Flurstück 731/42, 253/42, 256/8 und 253/39. Der Gemeingebrauch wird auf den Fußgängerverkehr beschränkt. Die über den Gemeingebrauch hinausgehende Benutzung wird per Sondernutzungserlaubnis geregelt. Die Teileinziehung und Widmungsbeschränkung erfolgt aus überwiegenden Gründen des öffentlichen Wohls. Die Absicht der Einziehung wurde durch die Bekanntmachung im „Öffentlichen Anzeiger“ sowie auf der Homepage der Stadt Püttlingen am 15.05.2025 ortsüblich bekannt gemacht. In der Zeit vom 15.05.2025 bis 18.08.2025 hat im Rathaus Köllerbach (In der Schäferei 8, 66346 Püttlingen, 1. Etage, vor Zimmer 21-22) der Stadt Püttlingen ein Lageplan, in dem das einzuziehende Straßenteilstück der Straße „Am Marktplatz“ gekennzeichnet war, zur Einsicht ausgelegen. Einwendungen gegen die beabsichtigte Teileinziehung und Widmungsbeschränkung wurden nicht vorgetragen. Die Einziehung wird am Tag nach der öffentlichen Bekanntmachung wirksam.

Rechtsmittelbelehrung:

Gegen diese Verfügung kann gemäß § 70 der Verwaltungsgerichtsordnung (VwGO) in der derzeit gültigen Fassung Widerspruch erhoben werden.

Der Widerspruch kann innerhalb eines Monats nach Bekanntgabe der Verfügung schriftlich oder zur Niederschrift bei der Stadt Püttlingen, Rathaus Köllerbach, Zimmer Nr. 21, erhoben werden. Die Frist wird auch durch Einlegung des Widerspruchs beim Rechtsausschuss für den Regionalverband Saarbrücken, Schlossplatz 10, 66119 Saarbrücken, gewahrt (§ 70 Abs. 1 Satz 2 VwGO).

Die Schriftform kann durch die elektronische Form über „Mein Justizpostfach“ (MJP) ersetzt werden. Die Erhebung eines Widerspruchs in anderer elektronischer Form (z. B. durch einfache E-Mail) ist unzulässig. Bei der Verwendung der elektronischen Form sind besondere technische Rahmenbedingungen zu beachten, die im Internet unter https://www.puettlingen.de/rathaus-service/buergerdienste-online/mein-justizpostfach aufgeführt sind.

Püttlingen, den 29.08.2025

Denise Klein

Bürgermeisterin