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Öffentlicher Anzeiger - Stadt Püttlingen
Ausgabe 38/2024
Amtliche Bekanntmachungen
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Korrektur zu „Satzung für die Kindertageseinrichtungen der Stadt Püttlingen“ KW37

Leider wurde der Paragraph 4 in der Satzung für die Kindertageseinrichtungen der Stadt Püttlingen in der letzten Ausgabe des Öffentlichen Anzeigers (KW37) falsch abgebildet. Im Folgenden finden Sie die Korrektur des Paragraphen. Auf die restliche Satzung in der Ausgabe des Öffentlichen Anzeigers KW37 wird verwiesen.

§ 4

Platzvergabe

(1) Die nachfolgenden Kriterien sind entscheidend für die Vergabe der Plätze:

a. Das Geburtsdatum des Kindes (in aufsteigender Reihenfolge)

b. Mindestens ein Geschwisterkind besucht zum Zeitpunkt der Aufnahme und mindestens 6 Monate danach eine Kindertageseinrichtung der Stadt Püttlingen.

c. Die Vergabe eines Kita-Platzes soll bevorzugt an berufstätige oder in Ausbildung/Umschulung befindliche Eltern erfolgen,

d. Bei Gleichaltrigen das Datum der Anmeldung

e. Krippenplätze können nur dann vergeben werden, wenn Anschlussplätze im Ü3 Bereich zur Verfügung stehen. Dies beinhaltet, dass ein Kind, welches in einer städtischen Kindertageseinrichtung bereits einen Krippenplatz hat, bei der Platzvergabe im Ü3 Bereich in dieser Einrichtung vorrangig zu berücksichtigen ist.

(2) Einzelfallentscheidungen, (z.B. soziale Härtefälle, besonderer Förder- bzw. Unterstützungsbedarf, Bedarfsmeldungen durch das Jugendamt) behält sich die Stadt Püttlingen vor.

(3) Wird ein bereitgestellter Betreuungsplatz in einer der städtischen Einrichtungen nicht innerhalb von zwei Wochen nach Zugang des Aufnahmebescheides angenommen, ist die Trägerin berechtigt, ohne erneute Erinnerung den entsprechenden Platz anderweitig zu vergeben.