Aufgrund des § 12 des Kommunalselbstverwaltungsgesetzes – KSVG – vom 15. Januar 1964 in der Fassung der Bekanntmachung vom 27. Juni 1997 (Amtsbl. S. 682), zuletzt geändert durch Gesetz vom 8./9. Dezember 2020 (Amtsbl. I S. 1341), hat der Stadtrat der Stadt Püttlingen in seiner Sitzung am 19.10.2022 folgende Änderungssatzung beschlossen:
Artikel I
In § 6 wird folgender Absatz 4 eingefügt:
(4) Bei vorübergehenden Unterbrechungen oder Einschränkungen der Betreuung, die auf einen nicht ausreichenden Personalbestand oder den Zustand des Gebäudes zurückzuführen sind, besteht für die betroffenen Eltern ein Erstattungsanspruch von 5 % des Monatsbeitrages für jeden Tag, an dem eine Betreuung nicht in Anspruch genommen werden kann. Der Antrag ist binnen 14 Tagen nach dem jeweiligen Schließungstag bzw. bei mehrtägigen Schließungen nach dem letzten Schließtag bei der Stadtverwaltung zu stellen.
Der bisherige Absatz 4 wird Absatz 5. Der bisherige Absatz 5 wird Absatz 6.
Artikel II
Die Änderungssatzung tritt zum 01.09.2022 in Kraft.
Püttlingen, den 24.10.2022
Die Bürgermeisterin
Denise Klein
Vorstehende Satzung wird hiermit öffentlich bekannt gemacht. Ich weise darauf hin, dass gemäß § 12 Abs. 6 Satz 1 KSVG Satzungen, die unter Verletzung von Verfahrens- und Formvorschriften dieses Gesetzes oder auf Grund dieses Gesetzes zustande gekommen sind, ein Jahr nach der öffentlichen Bekanntgabe als von Anfang an gültig zustande gekommen gelten.
Püttlingen, den 19.10.2022
Die Bürgermeisterin
Denise Klein