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Öffentlicher Anzeiger - Stadt Püttlingen
Ausgabe 45/2024
Amtliche Bekanntmachungen
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Bekanntmachung des Satzungsbeschlusses des Bebauungsplanes Gewerbegebiet „In der Breitwies / Sprenger Straße“

Datenlizenz Deutschland – Namensnennung – Version 2.0 (www.govdata.de/dl-de/by-2-0) Quelle: „© GeoBasis DE/LVGL-SL (2018)“

Der Rat der Stadt Püttlingen hat gemäß § 10 Abs. 1 Baugesetzbuch (BauGB) in der Fassung der Bekanntmachung vom 3. November 2017 (BGBl. I S. 3634), das zuletzt durch Artikel 1 des Gesetzes vom 14. Juni 2021 (BGBl. I S. 1802) geändert worden ist, in öffentlicher Sitzung am 17.04.2024 den Bebauungsplan Gewerbegebiet „In der Breitwies / Sprenger Straße“, bestehend aus der Planzeichnung (Teil A), dem Textteil (Teil B) und der Begründung einschl. Umweltbericht unter Berücksichtigung der Abwägungsergebnisse (§ 1 Abs. 7 BauGB) aus den Beteiligungsschritten nach § 3 Abs. 2 BauGB i.V. mit § 4 Abs. 2 BauGB als Satzung beschlossen.

Der Satzungsbeschluss wird hiermit gem. § 10 Abs. 3 BauGB ortsüblich bekannt gemacht. Mit dieser Bekanntmachung tritt der Bebauungsplan Gewerbegebiet „In der Breitwies / Sprenger Straße“ in Kraft.

Der Bebauungsplan Gewerbegebiet „In der Breitwies / Sprenger Straße“ einschl. Begründung, Umweltbericht und zusammenfassender Erklärung kann bei der Stadt Püttlingen, Fachbereich 4 – Planen und Umwelt, Rathaus im Stadtteil Köllerbach, In der Schäferei 8, Zimmer 25 oder 27, während der allgemeinen Öffnungszeiten eingesehen werden. Über den Inhalt wird auf Verlangen Auskunft gegeben.

Gemäß § 44 Abs. 3 Satz 1 und 2 und Abs. 4 BauGB wird darauf hingewiesen, dass ein Entschädigungsberechtigter Entschädigung verlangen kann, wenn die in den §§ 39-42 BauGB bezeichneten Vermögensnachteile durch die Festsetzungen dieses Bebauungsplanes eingetreten sind. Er kann die Fälligkeit dieses Anspruchs dadurch herbeiführen, dass er die Leistung der Entschädigung schriftlich bei dem Entschädigungspflichtigen beantragt. Ein Entschädigungsanspruch erlischt, wenn nicht innerhalb von 3 Jahren nach Ablauf des Kalenderjahres, in dem die oben bezeichneten Vermögensnachteile eingetreten sind, die Fälligkeit des Anspruchs herbeigeführt wird.

Gemäß § 215 BauGB werden Verletzungen der in § 214 BauGB bezeichneten Verfahrens- und Formvorschriften, der Vorschriften über das Verhältnis des Bebauungsplans und des Flächennutzungsplans und Mängel der Abwägung unbeachtlich, wenn sie nicht innerhalb eines Jahres seit Bekanntmachung dieser Satzung schriftlich gegenüber der Stadt unter Darlegung des die Verletzung begründenden Sachverhalts geltend gemacht worden sind. Dies gilt entsprechend, wenn Fehler nach § 214 Abs. 2a BauGB beachtlich sind.

Es wird weiter darauf hingewiesen, dass der Bebauungsplan gem. § 12 Abs. 6 KSVG im Fall einer Verletzung von Verfahrens- oder Formvorschriften des Kommunalselbstverwaltungsgesetzes (KSVG) ein Jahr nach der öffentlichen Bekanntmachung als von Anfang an gültig zustande gekommen gilt, sofern nicht die Vorschriften über die Genehmigung oder die öffentliche Bekanntmachung der Satzung verletzt worden sind bzw. vor Ablauf der Frist der/die Bürgermeister/in dem Beschluss widersprochen oder die Kommunalaufsichtsbehörde den Beschluss beanstandet hat oder der Verfahrens- oder Formmangel gegenüber der Stadt unter Bezeichnung der Tatsache, die den Mangel ergibt, schriftlich gerügt worden ist.

Der Geltungsbereich des Bebauungsplans ist im nachfolgenden Kartenausschnitt dargestellt.

Püttlingen den 04.11.2024

Die Bürgermeisterin

Denise Klein