Aufgrund der §§ 84 ff. des Kommunalselbstverwaltungsgesetzes - KSVG - in der Fassung der Bekanntmachung vom 27.06.1997 (Amtsblatt S. 682), zuletzt geändert durch Gesetz vom 27. August 2025 (Amtsblatt I S. 854,863) hat der Stadtrat am 11.11.2025 folgende Haushaltssatzung beschlossen:
§ 1
Gesamtergebnis
Der Haushaltsplan für das Haushaltsjahr 2025 wird festgesetzt
1. im Ergebnishaushalt mit
| dem Gesamtbetrag der Erträge auf | 38.539.146,00 € |
| dem Gesamtbetrag der Aufwendungen auf | 42.077.630,00 € |
| im Saldo der Erträge und Aufwendungen auf | - 3.538.484,00 € |
| 2. im Finanzhaushalt mit | |
| den Einzahlungen aus Investitionstätigkeit auf | 278.428,00 € |
| den Auszahlungen aus Investitionstätigkeit auf | 1.251.428,00 € |
| dem Saldo aus Investitionstätigkeit auf | - 973.000,00 € |
| den Einzahlungen aus Finanzierungstätigkeit auf | 2.462.184,00 € |
| den Auszahlungen aus Finanzierungstätigkeit auf | 276.500,00 € |
| dem Saldo aus Finanzierungstätigkeit auf | 2.185.684,00 € |
§ 2
Kreditaufnahme
Kredite für Investitionen werden in Höhe von 973.000,00 € veranschlagt.
§ 3
Verpflichtungsermächtigungen
Verpflichtungsermächtigungen werden in Höhe von 1.064.000,00 € veranschlagt.
§ 4
Kredite zur Liquiditätssicherung
Der Höchstbetrag der Kredite zur Liquiditätssicherung wird festgesetzt auf 35.000.000,00 €.
§ 5
Verringerung Ausgleichsrücklage und allgemeine Rücklage
a) Die Verringerung der Ausgleichsrücklage zum Ausgleich
des Ergebnishaushalts wird festgesetzt auf Rücklage aufgebraucht
und
b) Die Verringerung der allgemeinen Rücklage zum Ausgleich
| des Ergebnishaushalts wird festgesetzt auf | 3.538.484,00 € |
| Summe | 3.538.484,00 € |
§ 6
Hebesätze der Realsteuern
Die Hebesätze für die Realsteuern werden wie folgt festgesetzt:
1. Grundsteuer
| a) für land- und forstwirtschaftliche Betriebe (Grundsteuer A) | 250 v. H. |
| b) für die Grundstücke (Grundsteuer B) | 400 v. H. |
| 2. Gewerbesteuer | 425 v. H. |
§ 7
Stellenplan
Es gilt der vom Stadtrat am 04.06.2025 beschlossene Stellenplan.
§ 8
Haushaltssanierungsplan nach § 82 a KSVG
Nach § 10 des Gesetzes über den Saarlandpakt findet die Bestimmung des KSVG über den Haushaltssanierungsplan keine Anwendung.
§ 9
Sonstige Bestimmungen
Abs. 1: Deckungsfähigkeit nach § 18 KommHVO
a) Aufwendungen eines Teilhaushaltes sind mit Ausnahme der Personalaufwendungen gegenseitig deckungsfähig.
b) Die Personalaufwendungen aller Teilhaushalte sind gegenseitig deckungsfähig.
Abs. 2: Übertragbarkeit nach § 19 Abs. 2 KommHVO
Nicht verbrauchte Aufwandsermächtigungen können bei Vorlage der gesetzlichen Voraussetzungen durch Entscheidung des Fachbereichsleiters II in das nächste Haushaltsjahr übertragen werden.
Püttlingen, den 11.11.2025
Stadt Püttlingen
Die Bürgermeisterin
Klein
Bekanntmachung der Haushaltssatzung
Vorstehende Haushaltssatzung für das Haushaltsjahr 2025 wird hiermit öffentlich bekannt gemacht. Die nach § 91 Abs. 4 Kommunalselbstverwaltungsgesetz (KSVG) und § 92 Abs. 2 KSVG erforderliche Genehmigung der Kommunalaufsichtsbehörde zu der Festsetzung in den §§ 2 und 3 ist erteilt. Sie hat folgenden Wortlaut:
Im Rahmen der Haushaltssatzung 2025 der Stadt Püttlingen genehmige ich
-gemäß § 91 Abs. 4 KSVG den Gesamtbetrag der Verpflichtungsermächtigungen in
Höhe von 512.000,00 €,
-gemäß § 92 Abs. 2 KSVG den Gesamtbetrag der Kredite für Investitionen in Höhe von 973.000,00 €.
Der Haushaltsplan liegt zur Einsichtnahme in der Zeit vom 19.12.2025 bis zum 07.01.2026 im Rathaus Köllerbach, Zimmer Nr. 35 während der Dienststunden der Stadt Püttlingen öffentlich aus.
Püttlingen, 12.12.2025
Die Bürgermeisterin
Denise Klein