1. Am 23. Februar 2025 findet die
Wahl zum 21. Deutschen Bundestag der Bundesrepublik Deutschland
statt.
Die Wahl dauert von 08:00 Uhr bis 18:00 Uhr.
2. Die Stadt Püttlingen ist für die Wahl zum Bundestag der Bundesrepublik Deutschland in folgende 7 allgemeine Wahlbezirke eingeteilt:
Wahlbezirk Nr. 101, | Pfarrheim St. Sebastian, Großer Saal, Völklinger Str. 19(Hinweis: barrierefrei) |
Wahlbezirk Nr. 102, | Grundschule Pater Eberschweiler, Turnhalle, Goethestr. 11(Hinweis: barrierefrei) |
Wahlbezirk Nr. 103, | Gemeinschaftsschule ERS Püttlingen, Turnhalle, Eingang Pickardstraße, Pickardstraße 33(Hinweis: barrierefrei) |
Wahlbezirk Nr. 104, | St. Barbara Halle - Grundschule Viktoria-Ritterstraße, Theodolinde-Katzenmaier-Straße(Hinweis: barrierefreier Zugang über seitlichen Eingang „Versammlungsraum“ möglich) |
Wahlbezirk Nr. 201, | Rathausturnhalle – Rathaus Köllerbach, In der Schäferei 6-8(Wichtiger Hinweis!!! – dieses Wahllokal ist nicht barrierefrei!!!) |
Wahlbezirk Nr. 203, | Kyllberghalle - Grundschule Köllerbach, Zur Sporthalle(Hinweis: barrierefrei) |
Wahlbezirk Nr. 203, | Kelterhaus Etzenhofen, großer Saal, Mühlenstraße 15(Hinweis: barrierefrei) |
In den Wahlbenachrichtigungen (Wahlbenachrichtigungsbriefen), die den Wahlberechtigten in der Zeit vom 10. Januar 2025 bis 02. Februar 2025 übersandt worden sind, sind der Wahlbezirk und der Wahlraum angegeben, in dem die Wahlberechtigten zu wählen haben.
Wer in einem barrierefreien Wahlraum wählen möchte, aber nicht dem entsprechenden Wahlbezirk angehört, muss beim Wahlamt der Stadt Püttlingen einen Wahlschein beantragen, näheres dazu unter Punkt 5.
Die Briefwahlvorstände treten zur Ermittlung des Briefwahlergebnisses am Wahltag um 15:00 Uhr im Sport- und Freizeitzentrum Trimmtreff Viktoria, Köllertalstraße, 66346 Püttlingen zusammen.
3. Wahlberechtigte können nur in dem Wahlraum des Wahlbezirks wählen, in dessen Wählerverzeichnis sie eingetragen sind.
Die Wählerinnen und Wähler haben ihre Wahlbenachrichtigung und einen amtlichen Personalausweis oder Reisepass zur Wahl mitzubringen.
Die Wahlbenachrichtigung soll bei der Wahl abgegeben werden.
Gewählt wird mit amtlichen Stimmzetteln. Jede Wählerin und jeder Wähler erhalten bei Betreten des Wahlraumes einen Stimmzettel ausgehändigt.
Jede Wählerin und jeder Wähler hat eine Erst- und eine Zweitstimme.
Der Stimmzettel enthält jeweils unter fortlaufender Nummer
a) für die Wahl im Wahlkreis in schwarzem Druck die Namen der Bewerber / Bewerberinnen der zugelassenen Kreiswahlvorschläge unter Angabe der Partei, sofern sie eine Kurzbezeichnung verwendet, auch diese, bei anderen Kreiswahlvorschlägen außerdem das Kennwort und rechts von dem Namen jedes Bewerbers / jeder Bewerberin einen Kreis für die Kennzeichnung,
b) für die Wahl nach Landeslisten in blauem Druck die Bezeichnung der Parteien, sofern sie eine Kurzbezeichnung verwenden, auch diese, und jeweils die Namen der ersten fünf Bewerber*innen der zugelassenen Landeslisten und links von der Parteibezeichnung einen Kreis für die Kennzeichnung.
Der Wähler gibt seine Erststimme in der Weise ab,
dass er auf dem linken Teil des Stimmzettels (Schwarzdruck) durch ein in einen Kreis gesetztes Kreuz oder auf andere Weise eindeutig kenntlich macht, welchem Bewerber / welcher Bewerberin sie gelten soll,
und seine Zweitstimme in der Weise,
dass er auf dem rechten Teil des Stimmzettels (Blaudruck) durch ein in einen Kreis gesetztes Kreuz oder auf andere Weise eindeutig kenntlich macht, welcher Landesliste sie gelten soll.
Der Stimmzettel muss von der Wählerin oder vom Wähler in einer Wahlkabine des Wahlraumes gekennzeichnet und in der Weise gefaltet werden, dass die Stimmabgabe nicht erkennbar ist. In der Wahlkabine darf nicht fotografiert oder gefilmt werden.
4. Die Wahlhandlung sowie die im Anschluss an die Wahlhandlung erfolgende Ermittlung und Feststellung des Wahlergebnisses im Wahlbezirk sind öffentlich. Jede Person hat Zutritt, soweit das ohne Beeinträchtigung des Wahlgeschäftes möglich ist.
5. Wählerinnen und Wähler, die einen Wahlschein haben, können an der Wahl im Wahlkreis, in dem der Wahlschein ausgestellt ist,
a) durch die Stimmabgabe in einem beliebigen Wahlbezirk dieses Wahlkreises oder
b) durch Briefwahl
teilnehmen.
Wer durch Briefwahl wählen will, muss sich von der Gemeindebehörde einen amtlichen Stimmzettel, einen amtlichen Stimmzettelumschlag sowie einen amtlichen Wahlbriefumschlag beschaffen und den Wahlbrief mit dem Stimmzettel (im verschlossenen Stimmzettelumschlag) und dem unterschriebenen Wahlschein so rechtzeitig der auf dem Wahlbriefumschlag angegebenen Stelle zuleiten, dass er dort spätestens am Wahltag bis 18:00 Uhr eingeht. Der Wahlbrief kann auch bei der angegebenen Stelle abgegeben werden.
6. Wahlberechtigte können das Wahlrecht nur einmal und nur persönlich ausüben. Eine Ausübung des Wahlrechts durch eine Vertreterin oder eines Vertreters anstelle der Wahlberechtigen oder des Wahlberechtigten ist unzulässig (§ 14 Abs. 4 des Bundeswahlgesetzes).
Wahlberechtigte, die des Lesens unkundig oder wegen einer Behinderung an der Abgabe der Stimme gehindert sind, können sich hierzu der Hilfe einer anderen Person bedienen. Die Hilfeleistung ist auf technische Hilfe bei der Kundgabe einer von der Wahlberechtigten oder vom Wahlberechtigten selbst getroffenen und geäußerten Wahlentscheidung beschränkt. Unzulässig ist eine Hilfeleistung, die unter missbräuchlicher Einflussnahme erfolgt, die selbstbestimmte Willensbildung oder Entscheidung der Wahlberechtigten oder des Wahlberechtigten ersetzt oder verändert oder wenn ein Interessenkonflikt der Hilfsperson besteht (§ 14 Abs. 5 des Bundeswahlgesetzes).
Wer unbefugt wählt oder sonst ein unrichtiges Ergebnis einer Wahl herbeiführt oder das Ergebnis verfälscht, wird mit Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren oder mit Geldstrafe bestraft. Unbefugt wählt auch, wer im Rahmen zulässiger Assistenz entgegen der Wahlentscheidung der Wahlberechtigten oder des Wahlberechtigten oder ohne eine geäußerte Wahlentscheidung der Wahlberechtigten oder des Wahlberechtigten eine Stimme abgibt. Der Versuch ist strafbar (§ 107a Abs. 1 und 3 des Strafgesetzbuches).
7. Blinde und Sehbehinderte haben bei dieser Wahl wieder die Möglichkeit, Stimmzettelschablonen zu verwenden. Die Schablonen können angefordert werden beim
| Blinden- und Sehbehindertenverein des Saarlandes e.V. | |
| Frau Vors. Silvia Hame | |
| Küstrinerstraße 6 | |
| 66121 Saarbrücken | |
| Telefon: 0681 / 818181 | |
| E-Mail: info@bsvsaar.org | |
| Internet: www.bsvsaar.org. |
Püttlingen, den 10. Februar 2025
Stadt Püttlingen
Die Bürgermeisterin
Denise Klein