Aufgrund des § 12 des Kommunalselbstverwaltungsgesetzes (KSVG) in der Fassung der Bekanntmachung vom 27. Juni 1997 (Amtsblatt S. 682), zuletzt geändert durch Gesetz vom 08.12.2020 (Amtsblatt 2020 S. 1341) und des § 15 Abs. 1 des Saarländischen Archivgesetzes (SArchG) vom 23. September 1992 (Amtsblatt S. 1094), zuletzt geändert durch Gesetz vom 22.08.2018 (Amtsblatt 2018 S. 674) hat der Stadtrat Püttlingen in seiner Sitzung am 14.02.2023 folgende Änderungssatzung zur Archivsatzung erlassen:
§ 5 – Benutzung des Archivs
Streichung des Absatzes 2
§ 6 – Sperrfristen erhält folgende neue Fassung:
§ 6
Sperrfristen
(1) Archivgut amtlicher Herkunft, das im Stadtarchiv Püttlingen verwahrt wird, kann 30 Jahre nach der Schließung der Unterlagen benutzt werden, soweit dem nicht gesetzliche Vorschriften entgegenstehen. Archivgut, das einem Berufs- oder besonderen Amtsgeheimnis oder besondere Rechtsvorschriften über Geheimheimhaltung unterlag, hierzu gehören insbesondere Verschlusssachen und Unterlagen, die dem Steuergeheimnis oder der ärztlichen Schweigepflicht unterliegen, darf erst 60 Jahre nach Schließung der Unterlagen benutzt werden.
(2) Archivgut, dass sich nach seiner Zweckbestimmung oder seinem wesentlichen Inhalt auf eine natürliche Person bezieht, endet die Schutzfrist nicht vor Ablauf von 10 Jahren nach dem Tod, 90 Jahre nach der Geburt, sofern das Todesjahr nicht bekannt ist, bzw. 60 Jahre nach Schließung der Unterlagen, wenn weder das Todes- noch das Geburtsjahr bekannt sind oder das Geburtsjahr nur mit unvertretbarem Aufwand ermittelt werden kann.
(3) Ist das Archivgut aktenmäßig zusammengefasst, so bestimmen sich die Schutzfristen nach dem Datum des jüngsten Schriftstückes der Akte. § 24 Absatz 2 in Verbindung mit § 8 Absatz 2 des Saarländischen Datenschutzgesetzes vom 16. Mai 2018 (Amtsbl. I S. 254) ist zu berücksichtigen.
(4) Die Sperrfristen nach Abs. 1 oder 2 können verkürzt werden, im Falle von Abs. 2 jedoch nur, wenn
a) die Betroffenen, im Falle ihres Todes deren Rechtsnachfolger, in die Nutzung eingewilligt haben oder
b) das Archivgut zu benannten wissenschaftlichen Zwecken genutzt wird und dann durch geeignete Maßnahmen sichergestellt ist, dass schutzwürdige Belange Betroffener nicht beeinträchtigt werden oder
c) das öffentliche Interesse an der Durchführung des Forschungsvorhabens die schutzwürdigen Belange der Betroffenen überwiegt.
(5) Die Sperrfristen gelten nicht für Archivalien, die bereits bei ihrer Entstehung zur Veröffentlichung bestimmt waren. Sie können um höchstens 20 Jahre verlängert werden, wenn dies im öffentlichen Interesse geboten ist.
(6) Über die Verkürzung oder Verlängerung entscheidet der Bürgermeister/die Bürgermeisterin. Er/Sie kann ergänzende Sicherungen, insbesondere nach § 5 Abs. 3, anordnen.
§ 7 wird neu eingefügt:
§ 7
Gebühren, Reproduktionen, Nutzung, Rechtsschutz
(1) Für die Benutzung des Stadtarchivs werden Gebühren erhoben. Die Erhebung von Gebühren richtet sich nach der Satzung über die Erhebung von Verwaltungsgebühren in der Stadt Püttlingen in der jeweils geltenden Fassung. In besonderen Fällen kann von der Erhebung der Gebühren abgesehen werden, insbesondere wenn die Benutzung des Stadtarchivs für nachweisbare wissenschaftliche und heimatkundliche Forschungen oder zur Informationsvermittlung für nicht kommerzielle Zwecke erfolgt.
(2) Von den vorgelegten Archivalien können in begrenztem Umfang auf Kosten der Benutzer Kopien oder andere Reproduktionen angefertigt werden, soweit der Erhaltungszustand der Archivalien dies erlaubt.
(3) Die Wiedergabe von Archivalien in Veröffentlichungen ist nur mit besonderer Genehmigung gegen ein Veröffentlichungsentgelt und unter Nennung der Quelle wie des Archivs und der Bestand-Nr. zulässig.
(4) Bei der Verwertung der aus Archivalien, Findmitteln oder Reproduktionen des Stadtarchivs Püttlingen gewonnenen Erkenntnisse sind Urheber- und Persönlichkeitsrechte zu wahren, insbesondere das Datenschutzrecht als auch andere schutzwürdige Belange Dritter. Im Falle einer Verletzung dieser Rechte und Belange haftet der Benutzer.
Aus § 7 wird § 8.
Die Änderungssatzung tritt am Tage nach ihrer öffentlichen Bekanntmachung in Kraft.
Püttlingen, den 14.02.2023
Die Bürgermeisterin
gez.
Denise Klein
Vorstehende Satzung wird hiermit öffentlich bekannt gemacht. Ich weise darauf hin, dass gemäß § 12 Abs. 6 Satz 1 KSVG Satzungen, die unter Verletzung von Verfahrens- und Formvorschriften dieses Gesetzes oder auf Grund dieses Gesetzes zustande gekommen sind, ein Jahr nach der öffentlichen Bekanntgabe als von Anfang an gültig zustande gekommen gelten.
Püttlingen, den 28.02.2023
Die Bürgermeisterin
Denise Klein