Aufgrund des § 12 des Kommunalselbstverwaltungsgesetzes (KSVG), in der Fassung der Bekanntmachung vom 27. Juni 1997 (Amtsbl. S. 682), zuletzt geändert durch Gesetz vom 12. Dezember 2023 (Amtsbl. I S. 1129) und § 33 Absatz 2 Nr. 1 b 4. Halbsatz des Schulordnungsgesetzes (SchoG) in der Fassung der Bekannt-machung vom 21. August 1996 (Amtsbl. S. 846), zuletzt geändert durch Artikel 2 des Gesetzes vom 10. Juli 2024 (Amtsbl. I S. 570, 610) in Verbindung mit § 4 Absatz 2 der Verordnung – Schulordnung – über die Gebundene Ganztagsschule (Ganztags-schulverordnung) vom 30. Januar 2013 (Amtsbl. I S. 52), zuletzt geändert durch Art. 7 der Verordnung vom 02. September 2021 (Amtsbl. I S. 2120), wird auf Beschluss des Stadtrates der Stadt Püttlingen vom 20.02.2025 die folgende Aufnahmesatzung beschlossen:
§ 1 Grundsatz
Am Standort der Grundschule Viktoria Püttlingen-Ritterstraße wird durch Erlass des Ministeriums für Bildung und Kultur zum 1. August 2025 eine Ganztags-grundschule gemäß § 5a Schulordnungsgesetz errichtet. Soweit die Zahl der Bewerberinnen und Bewerber, die ihren Wohnsitz oder gewöhnlichen Aufenthalt in diesem Schulbezirk (Schulbezirk 2) haben, die Aufnahmekapazität der Ganz-tagsgrundschule Viktoria Püttlingen-Ritterstraße unterschreitet, werden die freien Plätze an Bewerberinnen und Bewerber vergeben, die in einem anderen Schulbezirk wohnen.
§ 2 Aufnahmeverfahren
(1) Die vorhandenen Plätze sind vorrangig an Bewerberinnen und Bewerber aus dem Schulbezirk 2 zu vergeben.
(2) Die verbleibenden Plätze werden an Bewerberinnen und Bewerber vergeben, die ihren Wohnsitz oder gewöhnlichen Aufenthalt im Schulbezirk der Grundschule Pater Eberschweiler Püttlingen (Schulbezirk 1) oder der Grundschule Köllerbach (Schulbezirk 3) haben. Hierbei werden diejenigen vorrangig aufgenommen, bei denen die Nichtaufnahme eine besondere Härte darstellen würde. Eine besondere Härte liegt vor, wenn bereits Geschwisterkinder die Grundschule Viktoria Püttlingen-Ritterstraße besuchen oder deren Aufnahme aufgrund des Auswahlverfahrens erfolgen wird. Sonstige, nachrangige Härtefälle können in der familiären Situation der Bewerberinnen und Bewerber, in dem oder den Erziehungsberechtigten zur Verfügung stehenden Betreuungsmöglichkeiten, in der Berufstätigkeit des oder der Erziehungsberechtigten sowie in sonstigen in der Person der Bewerberinnen und Bewerber liegenden Gründen begründet sein.
(3) Die nach Aufnahme der Bewerberinnen und Bewerber gemäß Absatz 1 und 2 verbleibenden Plätze werden an Bewerber und Bewerberinnen vergeben, die außerhalb der Schulbezirke wohnen. Absatz 2 Satz 3 und 4 finden entsprechende Anwendung.
(4) Den Erziehungsberechtigten obliegt es, bei der Anmeldung alle Gründe für eine bevorzugte Aufnahme oder das Vorliegen eines Härtegrundes darzulegen und glaubhaft zu machen. Insbesondere haben sie die Umstände glaubhaft zu machen, aus denen sich eine besondere Härte ergeben könnte.
§ 3 Losentscheid
(1) Können bei der Vergabe nicht alle Bewerberinnen und Bewerber mit gleicher Präferenz aufgenommen werden, so entscheidet jeweils das Los.
(2) Den Erziehungsberechtigten der betroffenen Bewerberinnen und Bewerbern ist Gelegenheit zu geben, der Auslosung beizuwohnen. Ort und Zeitpunkt des Losverfahrens sind ihnen rechtzeitig bekanntzugeben.
§ 4 Auswahlausschuss
(1) Zur Durchführung des Auswahlverfahrens wird jeweils zu Beginn des Schuljahres ein Auswahlausschuss gebildet.
(2) Mitglieder des Auswahlausschusses sind:
Bei der Entscheidung über die Aufnahme nach Härtefallgesichtspunkten kann dem Ausschuss eine Mitarbeiterin/ein Mitarbeiter des Jugendamtes des Regionalverbandes Saarbrücken mit beratender Stimme angehören. Die Entsendung einer Lehrerin/eines Lehrers sowie einer Vertreterin/eines Vertreters der Elternvertretung gehört zu dem Aufgabenbereich der Schulkonferenz. Personen, die mit einer Bewerberin oder einem Bewerber in einer persönlichen Beziehung stehen, durch die ein Interessenskonflikt begründet wird oder begründet werden kann, sollen nicht Mitglieder des Auswahlausschusses sein.
(3) Der Auswahlausschuss ist beschlussfähig, wenn alle Mitglieder unter Einhaltung einer Frist von mindestens drei Tagen schriftlich eingeladen worden sind und außer der/dem Vorsitzenden mindestens zwei weitere Mitglieder anwesend sind. Beschlüsse werden mit einfacher Mehrheit der anwesenden Mitglieder gefasst. Bei Stimmengleichheit entscheidet die Stimme der/des Vorsitzenden.
§ 5 Auswahlverfahren
(1) Wenn die Anzahl der Anmeldungen die Aufnahmefähigkeit übersteigt, oder nach Aufnahme der Bewerberinnen und Bewerber aus dem Schulbezirk 2 noch freie Plätze zur Verfügung stehen, beruft die Schulleitung nach Ablauf der Anmeldefrist den Auswahlausschuss ein.
(2) Der Auswahlausschuss entscheidet über die Aufnahme unter Härtefallgesichts-punkten nach § 2 Absatz 2 und 3 und führt das Losverfahren durch.
(3) Kommt es zum Losverfahren, werden die Namen der Bewerberinnen und Bewerber auf separate Kärtchen (Lose) geschrieben und in eine Wahlurne gegeben. Ein Mitglied des Auswahlausschusses, das von der Vorsitzenden/dem Vorsitzenden bestimmt wird, zieht die entsprechend der Anzahl der Lose der aufzunehmenden Bewerberinnen und Bewerber nach der Anzahl der freien Plätze.
(4) Im Anschluss an die Ziehung der Lose für die freien Plätze wird eine Warteliste nach dem gleichen Verfahren ausgelost. Hierbei werden die ausgelosten Bewerberinnen und Bewerber mit eins beginnend ausgelost.
(5) Über alle Sitzungen des Auswahlausschusses sowie über die Durchführung des Losverfahrens ist eine Niederschrift zu fertigen, in der alle Entscheidungen des Ausschusses zu vermerken sind. Bei der Aufnahme nach Härtefallgesichtspunkten sind die Gründe der jeweiligen Entscheidung in Stichworten festzuhalten. Der Niederschrift ist eine Liste mit den Namen aller angemeldeten Bewerberinnen und Bewerber beizufügen. Das Ergebnis des Auswahlverfahrens ist der Schulträgerin (Schulverwaltung) unter Beifügung der Niederschrift mitzuteilen.
(6) Das Ergebnis des Auswahlverfahrens ist den Erziehungsberechtigten innerhalb einer Woche schriftlich mitzuteilen. In Fällen der Nichtaufnahme einer Bewerberin/eines Bewerbers ist die Entscheidung zu begründen und mit einer Rechtsbehelfsbelehrung zu versehen.
§ 6 Inkrafttreten
Diese Satzung tritt am Tag nach der öffentlichen Bekanntmachung in Kraft.
Püttlingen, den 20.02.2025
Die Bürgermeisterin
Denise Klein
Vorstehende Satzung wird hiermit öffentlich bekannt gemacht. Ich weise darauf hin, dass gemäß § 12 Abs. 6 Satz 1 KSVG Satzungen, die unter Verletzung von Verfahrens- und Formvorschriften dieses Gesetzes oder auf Grund dieses Gesetzes zustande gekommen sind, ein Jahr nach der öffentlichen Bekanntgabe als von Anfang an gültig zustande gekommen gelten.
Püttlingen, den 21.02.2025
Die Bürgermeisterin
Denise Klein