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Amtsblatt der Gemeinde Unstruttal
Ausgabe 1/2024
Gemeinde Unstruttal
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Bekanntmachung der frühzeitigen Öffentlichkeitsbeteiligung

Auszug aus dem Planteil

zum Entwurf der Erweiterung des Bebauungsplanes „Wohngebiet - Pöthener Weg“ der Gemeinde Unstruttal OT Menteroda

Der Gemeinderat der Gemeinde Unstruttal hat in seiner öffentlichen Sitzung am 18.12.2023 den Entwurf der Erweiterung des Bebauungsplanes „Wohngebiet - Pöthener Weg“ für einen 2. Bauabschnitt bestehend aus der Planzeichnung mit den textlichen Festsetzungen (Teil A) und der Begründung (Teil B) und als umweltbezogene Stellungnahmen die Fortschreibung des Umweltberichtes (Teil C) zur öffentlichen Auslegung gemäß § 3 (1) Baugesetzbuch (BauGB) bestimmt.

Der Entwurf der Erweiterung des Bebauungsplanes wird für die Dauer eines Monats zu jedermanns Einsicht in der Zeit vom 5. Februar 2024 bis 8. März 2024 während der allgemeinen Dienstzeiten in der Gemeinde Unstruttal, OT Ammern, Herrenstraße 43, Bauverwaltung Zimmer 2.5, sowie in der Außenstelle Menteroda, Holzthaleber Straße 38, Bauverwaltung Zimmer 3.2, 99996 Unstruttal

Montag

09.00 - 12.00 Uhr

Dienstag

09.00 - 12.00 Uhr und 13.00 - 18.00 Uhr

Mittwoch

09.00 - 12.00 Uhr

Donnerstag

09.00 - 12.00 Uhr

Freitag

09.00 - 12.00 Uhr

öffentlich ausgelegt.

Für die Einsichtnahme kann ein Termin mit der Gemeindeverwaltung Unstruttal unter der Telefonnummer 03601 8862671 oder per E-Mail bauamt@gemeinde-unstruttal.de vereinbart werden. Die Unterlagen (Bebauungsplan, Begründung und Umweltbericht) und der Inhalt der ortsüblichen Bekanntmachung werden durch Veröffentlichung im Internet zu jedermanns Einsicht bereitgestellt und können während der öffentlichen Auslegung auf den Internetseiten der Gemeinde Unstruttal unter https://www.gemeinde-unstruttal.de eingesehen werden.

Während der Auslegungsdauer können von jedermann Stellungnahmen, Äußerungen, Hinweise und Anregungen zu dem Entwurf vorgebracht werden. Diese können schriftlich oder zur Niederschrift auch per E-Mail an: bauamt@gemeinde-unstruttal.de erfolgen. Es wird darauf hingewiesen, dass nicht fristgerecht abgegebene Stellungnahmen unberücksichtigt bleiben gemäß § 4a (6) BauGB. Ein Antrag nach § 47 der Verwaltungsgerichtsordnung (VwGO) ist unzulässig, soweit mit ihm Einwendungen geltend gemacht werden, die vom Antragsteller im Rahmen der Auslegung nicht oder verspätet geltend gemacht wurden aber hätten geltend gemacht werden können [§ 3 (2) Satz 2 Halbsatz 2 BauGB].

Unstruttal, 19.12.2023

Michael Hartung

Bürgermeister