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Amtsblatt der Gemeinde Unstruttal
Ausgabe 1/2024
Gemeinde Unstruttal
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Festsetzung der Grundsteuer 2024

1.

Der Gemeinderat der Gemeinde Unstruttal hat in seiner Sitzung am 04.07.2023 die Haushaltssatzung der Gemeinde Unstruttal für die Haushaltsjahre 2023/2024 und somit die Hebesätze für die Grundsteuern und Gewerbesteuer der Gemeinde Unstruttal beschlossen. Die Hebesätze für das Kalenderjahr 2024 sind wie folgt festgesetzt:

1.

Grundsteuern

a)

für die land- und

forstwirtschaftlichen Betriebe

(Grundsteuer A)

 — 

 — 

300 v.H.

b)

für die Grundstücke (Grundsteuer B)

390 v.H.

2.

Gewerbesteuer

395 v.H.

Gegenüber dem Kalenderjahr 2023 ist damit für die Grundstückseigentümer keine Änderung eingetreten und auf die Erteilung von Grundsteuerbescheiden für das Kalenderjahr 2024 wird verzichtet.

Für alle diejenigen Grundstücke, deren Bemessungsgrundlage (Messbeträge) sich seit der letzten Bescheid-Erteilung nicht geändert hat, wird deshalb durch diese öffentliche Bekanntmachung gemäß § 27 Abs. 3 des Grundsteuergesetzes - GrStG - vom 07. August 1973 (BGBl. S. 965) in der derzeit geltenden Fassung die Grundsteuer für das Kalenderjahr 2024 in der zuletzt für das Kalenderjahr 2023 veranlagten Höhe festgesetzt.

Für diejenigen Steuerschuldner, die für das Kalenderjahr die gleiche Grundsteuer, wie im Vorjahr zu entrichten haben, kann die Grundsteuer durch öffentliche Bekanntmachung festgesetzt werden.

Für die Steuerschuldner treten mit dem Tage der öffentlichen Bekanntmachung die gleichen Rechtswirkungen ein, wie wenn ihnen an diesem Tage ein schriftlicher Steuerbescheid zugegangen wäre.

Die Grundsteuer wird mit in den zuletzt erteilten Steuerbescheid festgesetzten Beträgen fällig. Die Fälligkeitstermine sind der 15. Februar, 15. Mai, 15. August und 15. November bzw. der 1. Juli bei Jahreszahlern. Die Steuern sind in dem zuletzt ergangenen Steuerbescheid genannten Fälligkeitstagen auf das Konto der Gemeinde Unstruttal (Sparkasse Unstrut Hainich; DE86820560600511002920) zu überweisen.

Soweit der Gemeinde Unstruttal ein SEPA-Lastschriftmandat vorliegt bzw. ein Dauerauftrag erteilt wurde, werden die Fälligkeiten eingezogen bzw. von der Bank an die Gemeinde Unstruttal überwiesen.

2.

Die Festsetzung der Grundsteuer nach Nr. 1 gilt nicht für die Bemessung der Grundsteuer für Mietwohngrundstücke und Einfamilienhäuser nach der Ersatzbemessungsgrundlage gemäß § 42 GrStG. Für solche Grundstücke ist die Steueranmeldung für jedes Kalenderjahr bis zum 1. Fälligkeitstag der Grundsteuer abzugeben (§ 44 Abs. 3 GrStG).

Rechtsbehelfsbelehrung

Gegen diese Steuerfestsetzung kann innerhalb eines Monats nach ihrer Bekanntgabe Widerspruch erhoben werden. Der Widerspruch ist entweder schriftlich oder zur Niederschrift bei der Gemeinde Unstruttal, Herrenstraße 43, 99996 Unstruttal einzulegen oder auf elektronischem Wege durch De-Mail in der Sendevariante mit bestätigter sicherer Anmeldung nach § 5 Abs. 5 des De-Mail-Gesetzes zu erheben. Die De-Mail-Adresse lautet: post@gemeinde-unstruttal.de-mail.de.

Die Frist für die Einlegung des Widerspruchs beginnt mit dem Ablauf des auf den Tag der Bekanntmachung dieser Steuerfestsetzung folgenden Tages.

Die Frist wird auch gewahrt, wenn der Widerspruch beim Landratsamt des Unstrut-Hainich-Kreises, Lindenhof 1, 99974 Mühlhausen erhoben wird.

Die Einlegung des Widerspruchs hat keine aufschiebende Wirkung (§80 Abs. 2 Nr.1 VwGO).

Hinweis: Eine herkömmliche E-Mail erfüllt die formellen Anforderungen an eine wirksame Widerspruchseinlegung nicht.

Unstruttal, 03.01.2024

Hartung

Bürgermeister