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Amtsblatt der Gemeinde Unstruttal
Ausgabe 1/2025
Gemeinde Unstruttal
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Mitteilungen

Besondere Preisregelungen für die Regenwasserbeseitigung

In Übereinstimmung mit den Allgemeinen Bedingungen des Zweckverbandes Abwasserentsorgung Mühlhausen und Umland für den Anschluss von Grundstücken an die zentrale öffentliche Abwasserbeseitigungseinrichtung sowie die Einleitung von Abwasser (Abwasserentsorgungsbedingungen - AEB-zentral) und den Allgemeinen Bedingungen des Zweckverbandes Abwasserentsorgung Mühlhausen und Umland für den Anschluss von Grundstücken an die dezentrale öffentliche Abwasserbeseitigungseinrichtung sowie die Einbringung von Abwasser (Abwasserentsorgungsbedingungen - AEB-dezentral) nimmt der Zweckverband Abwasserentsorgung Mühlhausen und Umland (nachfolgend "Zweckverband" genannt) nach Maßgabe der nachstehenden Regelungen privatrechtliche Entgelte.

1.

Der Zweckverband erhebt für die Einleitung von Oberflächenwasser von öffentlichen Straßen, Wegen und Plätzen ein Entgelt. Eine Benutzung der Verbandseinrichtung liegt vor für die Flächen öffentlicher Straßen, Wege oder Plätze

a)

die mit einem Ablauf an die verbandseigene Kanalisation versehen und daher an die Anlage angeschlossen sind

b)

für das Regenwasser, was infolge des natürlichen Gefälles oberirdisch über einen Straßeneinlauf eingeleitet wird

c)

in sonstiger Weise in die öffentliche Einrichtung entwässert.

d)

ein Entgelt wird nicht erhoben, wenn ein Ausschlusstatbestand gemäß § 23 Abs. 5, Satz 3, ThürStG vorliegt.

2.

Entgelt

Das Entgelt wird nach der befestigten Fläche bemessen, bei der Niederschlagswasser in die öffentliche Abwasseranlage gelangt. Das Entgelt beträgt:

für Bundesstraßen, Landesstraßen, Kreisstraße,

Gemeinde- u. sonstige öffentliche Straße 0,44 €/m² pro Jahr

3.

Erhebungszeitraum

Der Erhebungszeitraum ist das Kalenderjahr. Das Jahresentgelt entsteht jeweils mit Ablauf des Erhebungszeitraumes. Endet das Benutzungsverhältnis vor Ablauf des Erhebungszeitraumes, entsteht das Entgelt zum Ende des Benutzungsverhältnisses.

4.

Schuldner

Schuldner des Entgeltes sind die Träger der Straßenbaulast. Das Entgelt wird jährlich abgerechnet. Es ist 2 Wochen nach Bekanntgabe der Rechnung fällig.

5.

Auskunftspflicht

Grundlage für die Berechnung des Entgeltes sind die Angaben des Schuldners. Die Schuldner sind verpflichtet, dem Zweckverband alle für die Höhe des Entgeltes maßgeblichen Veränderungen spätestens zum 31.12. des jeweiligen Kalenderjahres zu melden. Dies gilt insbesondere für Umwidmungen, die Erweiterung oder die Verringerung öffentlicher Flächen sowie Veränderung am Einleitverfahren dieser Flächen. Der Schuldner ist verpflichtet, auf Verlangen oder Vorlage entsprechender Unterlagen die zur Abgabenerhebung notwendigen Auskünfte zu erteilen sowie die zur Ermittlung des Entgeltes notwendigen Daten vollständig und wahrheitsgemäß offenzulegen. Kommt der Schuldner seinen Pflichten nach den vorbezeichneten Absätzen nicht oder nicht fristgerecht nach, kann der Zweckverband die für die Berechnung des Entgeltes erheblichen Daten schätzen.

6.

In-Kraft-Treten

Die Besonderen Preisregelungen für die Regenwasserbeseitigung des Zweckverbandes Abwasserentsorgung Mühlhausen und Umland treten zum 01. Januar 2025 in Kraft.

Mühlhausen, den ...

Zweckverband Abwasserentsorgung

Mühlhausen und Umland

Dr. Bruns  —  Siegel

Verbandsvorsitzender