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Amtsblatt der Gemeinde Unstruttal
Ausgabe 1/2025
Gemeinde Unstruttal
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Mitteilungen

Allgemeine Preisregelungen für die Abwasserbeseitigung

In Übereinstimmung mit den Allgemeinen Bedingungen des Zweckverbandes Abwasserentsorgung Mühlhausen und Umland für den Anschluss von Grundstücken an die zentrale öffentliche Abwasserbeseitigungseinrichtung sowie die Einleitung von Abwasser (Abwasserentsorgungsbedingungen - AEB-zentral) und den Allgemeinen Bedingungen des Zweckverbandes Abwasserentsorgung Mühlhausen und Umland für den Anschluss von Grundstücken an die dezentrale öffentliche Abwasserbeseitigungseinrichtung sowie die Einbringung von Abwasser (Abwasserentsorgungsbedingungen - AEB-dezentral) nimmt der Zweckverband Abwasserentsorgung Mühlhausen und Umland (nachfolgend „Zweckverband“ genannt) nach Maßgabe der nachstehenden Regelungen privatrechtlicher Entgelte.

1.

Abwasserbeseitigungsentgelt § 15 AEB-zentral

Für die Beseitigung des angefallenen Schmutzwassers ist ein Entgelt zu zahlen. Neben dem Benutzungsentgelt wird für Volleinleiter ein Grundpreis erhoben.

Mit dem Aufkommen des Grundpreises sollen verbrauchsunabhängige Kosten gedeckt werden. Das sind anteilig Vorhaltekosten, kalkulatorische Abschreibungen, kalkulatorische Zinsen, Personal- und Verwaltungskosten.

Der eingebaute Wasserzähler dient als Bemessungsgrundlage.

Das Schmutzwasserentgelt wird in Form eines einheitlichen Benutzungsentgeltes pro m³ angefallenen Abwassers erhoben. Berechnungseinheit ist 1 m³.

a)

Der Grundpreis wird nach dem Dauerdurchfluss (Q3) verwendeten Wasserzähler berechnet.

Befinden sich auf dem Grundstück mehrere Wasserzähler, so wird der Grundpreis aus der Summe der Grundpreise der einzelnen Wasserzähler berechnet. Dies gilt auch für Verbundzähler.

**

MID - Measuring Instruments Directive - Europäische Messgeräterichtlinie

€/m³

MwSt.

€/m³

b)

Das Benutzungsentgelt für die öffentliche

Abwasserbeseitigungseinrichtung

für nicht vorgeklärte

Abwässer beträgt:

2,21

netto

19 %

2,62

brutto

c)

Das Benutzungsentgelt für die zentrale

öffentliche Abwasserbeseitigungseinrichtung

für vorgeklärte

Abwässer beträgt:

1,40

netto

19 %

1,67

brutto

 — 

2.

Entgelt für die dezentrale Abwasserbeseitigung

§ 11 AEB-dezentral

a)

Der Preis für die Behandlung von Fäkalschlamm

aus Grundstückskläranlagen in der Kläranlage

beträgt:

31,97

netto

19 %

38,04

brutto

b)

Der Preis für die Behandlung von Fäkalien/Fäkalwasser

aus abflusslosen Gruben in der Kläranlage

beträgt:

5,73

netto

19 %

6,82

brutto

 — 

3.

Entgelt für zusätzlichen Wasserzähler

a)

für die Tätigkeiten

- Kontrolle Hausinstallation

- Festlegung des Einbauortes des zusätzlichen Wasserzählers

- Verplombung des Wasserzählers

wird ein Entgelt/Zeitaufwand erhoben.

Für Angestellte der Entgeltgruppe E 10 - E 12

 — €/je ¼ Std.

20,00

netto

19 %

23,80

brutto

b)

Für die Mehraufwendungen der

jährlichen Abrechnung wird eine

Kostenpauschale erhoben.

20,00

netto

19%

23,80

brutto

 — 

4.

Entgelte für Zahlungsverzug § 19 Abs. 2 AEB-zentral/

§ 13 Abs. 2 AEB-dezentral

Die Kosten für Zahlungsverzug sind mit folgender Pauschale

zu zahlen:  — Mahnung

€ 1,00

 — 

5.

Inkrafttreten

Die Allgemeinen Preisregelungen für die Abwasserbeseitigung des Zweckverbandes Abwasserentsorgung Mühlhausen und Umland treten zum 1. Januar 2025 in Kraft.

Mühlhausen, den ...

Zweckverband Abwasserentsorgung

Mühlhausen und Umland

Dr. Bruns

Verbandsvorsitzender  —  Siegel