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Amtsblatt der Gemeinde Unstruttal
Ausgabe 1/2025
Gemeinde Unstruttal
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Mitteilungen

Allgemeine Preisregelungen für die Wasserversorgung

In Übereinstimmung mit der Verordnung über Allgemeine Bedingungen für die Versorgung mit Wasser (AVBWasserV) vom 20. Juni 1980 veröffentlicht im Bundesgesetzblatt Nr. 31/1980, Teil I, S. 750 ff. und den Ergänzenden Bestimmungen des Zweckverbandes Trinkwasserversorgung Mühlhausen und Unstruttal zur AVBWasserV nimmt der Zweckverband Trinkwasserversorgung Mühlhausen und Unstruttal (nachfolgend „Zweckverband" genannt) nach Maßgabe der nachstehenden Regelungen privatrechtlich Entgelte.

1.

Wasserpreis

Für die Benutzung der Wasserversorgungsanlagen ist ein Wasserpreis zu zahlen. Der Wasserpreis für Trinkwasser wird in Form eines Grundpreises und eines Leistungspreises erhoben.

Grundpreis

Der Grundpreis deckt anteilig folgende Kosten ab:

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Bereitstellungskosten von der Gewinnungsanlage bis zum Hauptabsperrventil nach dem Wasserzähler;

-

Kosten für die laufende Instandhaltung und Reparaturdienst;

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Kosten für Abschreibung und Kapitaldienst.

Der Grundpreis wird nach dem Dauerdurchfluss (Q3) der verwendeten Wasserzähler berechnet.

Befmden sich auf dem Grundstück mehrere Wasserzähler, so wird der Grundpreis aus der Summe der Grundpreise der einzelnen Wasserzähler berechnet. Dies gilt auch für Verbundzähler.

MID - Measuring Instnunents Directive - Europäische Messgeräterichtlinie

Der Leistungspreis

Der Leistungspreis bezieht sich auf die verbrauchten Mengen an Trinkwasser.

Berechnungseinheit ist ein m3 Wasser. Die Wasserentnahme wird durch Wasserzähler ermittelt.

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2.

Hausanschluss (§ 10 AVBWasserV)

Die Kosten für die Erstellung eines Hausanschlusses sind vom Anschlussnehmer an den Zweckverband Trinkwasserversorgung Mühlhausen und Unstruttal zu erstatten. Die Berechnung erfolgt nach Pauschalpreisen (§ 10 Abs. 4 AVBWasserV).

Tiefbau öffentlich:

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Tiefbau Grundstück:

Rohrverlegung:

Bei Leitungsquerschnitten über DN 50 erfolgt die Berechnung nach dem tatsächlichen Aufwand.

Mauerwerksdurchbruch bis 0,40 m

Inbetriebsetzung der Kundenanlage

Die Kosten für das Liefern und den Einbau eines Wasserzählerschachtes wird separat angeboten.

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3.

Leistungsentgelt für die Nachprüfung

von Messeinrichtungen (§ 19 AVBWasserV)

Die Kosten für die Nachprüfung von Messeinrichtungen gemäß § 19 Abs. 2 AVBWasserV sind in der tatsächlich entstandenen Höhe zu erstatten. Die Kosten der Nachprüfung umfassen sowohl die Gebühren der Eichbehörde oder staatlich anerkannten Prüfstelle als auch die Kosten für den Einund Ausbau sowie den Transport der Messeinrichtung.

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4.

Leistungsentgelte für Standrohre und Bauwasser

(§ 22 AVBWasserV)

Für Standrohre und entnommenes Bauwasser sind folgende Entgelte zu zahlen:

4.1. Standrohre

Barsicherheitsbetrag für die Mietzeit 700 Euro

Der Sicherheitsbetrag wird am Ende der Mietzeit mit dem Bereitstellungs- und Leistungspreis sowie bei Beschädigung oder Verlust des Standrohres mit den dafür anfallenden Kosten verrechnet.

Bereitstellungspreis 1,80 Euro/Tag,

mindestens jedoch 7,50 Euro je Vermietung

(zzgl. gesetzl. Mehrwertsteuer)

Bei Überschreitung der vereinbarten Mietzeit wird ein zusätzliches Verzugsgeld von 1,80 Euro pro Verzugstag berechnet.

-

Mengenpreis pro entnommenen m3 Trinkwasser entspricht dem zurzeit gültigen Trinkwasserpreis

4.2. Bauwasseranschluss

Die Kosten für Herstellung und Entfernung des Bauwasseranschlusses sind in tatsächlich entstandener Höhe zu erstatten.

Mengenpreis pro entnommenen m3 Trinkwasser als Bauwasser entspricht dem zurzeit gültigen Trinkwasserpreis.

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5.

Entgelte für Zahlungsverzug,

Einstellung und Wiederaufnahme der Versorgung

(§§ 27 und 33 AVBWasserV)

Die Kosten für Zahlungsverzug, aus einer erforderlich werdenden Einstellung der Versorgung oder der Wiederaufnahme der Versorgung sind mit folgenden Pauschalen zu zahlen:

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6.

Inkrafttreten

Die Allgemeinen Preisregelungen für die Wasserversorgung des Zweckverbandes Trinkwasserversorgung Mühlhausen und Unstruttal treten zum 01. Januar 2025 in Kraft.

Mühlhausen, den ...

Hartung

Verbandsvorsitzender  — (Siegel)