Gemäß Bundesmeldegesetz (BMG) vom 01.11.2015 (BGB I Seite 084) darf die Meldebehörde Daten der Einwohner übermitteln.
Es besteht für jeden Bürger die Möglichkeit, gegen diese Datenübermittlungen Widerspruch einzulegen.
| 1. | Widerspruch gegen die Übermittlung von Daten an das Bundesamt für das Personalmanagement der Bundeswehr |
Soweit Sie die deutsche Staatsangehörigkeit besitzen und das 18. Lebensjahr noch nicht vollendet haben, können Sie der Datenübermittlung gemäß § 36 Abs. 2 Satz 1 BMG in Verbindung mit (i.V.m.) § 58 c Abs. 1 Satz 1 des Soldatengesetzes widersprechen.
| 2. | Widerspruch gegen die Übermittlung von Daten an die öffentlich-rechtlichen Religionsgesellschaften, der nicht die meldepflichtige Person angehört, sondern Familienangehörige der meldepflichtigen Person angehören |
Sie können der Datenübermittlung gemäß § 42 Abs. 3 Satz 2 BMG i.V.m § 42 Abs. 2 BMG widersprechen.
| 3. | Widerspruch gegen die Übermittlung von Daten an Parteien und Wählergruppen im Zusammenhang mit Wahlen und Abstimmungen |
Sie können der Datenübermittlung gemäß § 50 Abs. 5 BMG i.V.m § 50 Abs. 1 BMG widersprechen.
| 4. | Widerspruch gegen die Übermittlung von Daten aus Anlass von Alters- oder Ehejubiläen an Mandatsträger, Presse oder Rundfunk |
Sie können der Datenübermittlung gemäß § 50 Abs. 5 BMG i.V.m § 50 Abs. 3 BGM widersprechen. Bürger, die von ihrem Widerspruchsrecht Gebrauch machen möchten, können ohne Angabe von Gründen schriftlich bei der
| Gemeinde Unstruttal |
| Bürgerbüro |
| Herrenstr. 43, 99996 Unstruttal |
Widerspruch einlegen.
Widersprüche, die bereits gegenüber dem Einwohnermeldeamt der Gemeinde geltend gemacht wurden, behalten ihre Gültigkeit, sofern diese nicht widerrufen werden.
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