Auf der Grundlage der §§ 19 Abs. 1 und 21 der Thüringer Gemeinde- und Landkreisordnung (Thüringer Kommunalordnung) in der Fassung der Bekanntmachung vom 28. Januar 2003 (GVBl. S. 41), zuletzt geändert durch Artikel 33 des Gesetzes vom 2. Juli 2024 (GVBl. S. 277), der §§ 1, 2 und 5 des Thüringer Kommunalabgabengesetzes (ThürKAG) in der Fassung der Neubekanntmachung vom 19. September 2000 (GVBl. S. 301), zuletzt geändert durch Artikel 32 des Gesetzes vom 2. Juli 2024 (GVBl. S. 277) hat der Gemeinderat der Gemeinde Unstruttal die folgende Satzung über die Erhebung der Hundesteuer der Gemeinde Unstruttal in der Sitzung am 1. Dezember 2025 beschlossen:
§ 1
Steuertatbestand
(1) Das Halten eines über vier Monate alten Hundes im Gemeindegebiet unterliegt einer gemeindlichen Jahresaufwandsteuer nach Maßgabe dieser Satzung. Maßgebend ist das Kalenderjahr.
(2) Kann das Alter des Hundes nicht nachgewiesen werden, so ist davon auszugehen, dass der Hund älter als vier Monate ist. Der Nachweis darüber, dass der Hund noch nicht vier Monate ist, obliegt dem Steuerpflichtigen.
§ 2
Steuerfreiheit
Steuerfrei ist das Halten von:
Hierfür ist ein schriftlicher Antrag zu stellen.
§ 3
Steuerschuldner, Haftung
(1) Steuerschuldner ist der Halter eines Hundes. Hundehalter ist, wer einen Hund im eigenen Interesse oder im Interesse seiner Haushalts- oder Betriebsangehörigen aufgenommen hat. Als Hundehalter gilt auch, wer einen Hund in Pflege oder Verwahrung aufgenommen hat oder auf Probe oder zum Anlernen hält. Es sei denn er führt den Nachweis darüber, dass dieser Hund in einer anderen Gemeinde der Bundesrepublik Deutschland versteuert wird.
(2) Alle in einem Haushalt oder einem Betrieb aufgenommenen Hunde gelten als von ihren Haltern gemeinsam gehalten.
(3) Halten mehrere Personen gemeinsam einen oder mehrere Hunde, so sind sie Gesamtschuldner.
(4) Neben dem Hundehalter haftet der Eigentümer des Hundes für die Steuer gesamtschuldnerisch.
§ 4
Entstehung, Beginn und Ende der Steuerpflicht
(1) Die Steuerpflicht entsteht am Ersten des Monats, der auf den Monat folgt, in dem die Voraussetzungen nach § 1 der Satzung vorliegen. Frühstens mit Ablauf des Kalendermonats, in dem der Hund vier Monate alt wird. Bei Zuzug eines Hundehalters aus einer anderen Gemeinde beginnt die Steuerpflicht mit dem Ersten des auf den Zuzug folgenden Monats.
(2) Die Steuerpflicht endet mit dem Ablauf des Monats, in dem der Hund veräußert oder sonst abgeschafft wird, abhandenkommt oder verendet. Hierüber ist ein geeigneter Nachweis zu erbringen.
(3) Tritt an die Stelle eines verendeten oder getöteten Hundes, für den die Steuerpflicht besteht, bei demselben Halter ein anderer Hund, so entsteht für das laufende Steuerjahr keine neue Steuerpflicht.
§ 5
Erhebungszeitraum, Festsetzung und Fälligkeit der Steuer
(1) Die Steuer wird für ein Kalenderjahr oder wenn die Steuerpflicht erst während des Kalenderjahres beginnt für den Rest des Kalenderjahres mit einem Steuerbescheid anteilig auf volle Monate festgesetzt. Endet die Steuerpflicht innerhalb eines Kalenderjahres erfolgt die Anpassung der Steuerschuld.
(2) Die Steuerschuld wird durch einen Steuerbescheid festgesetzt. Sie wird zu dem im Steuerbescheid festgesetzten Termin fällig.
(3) Die Steuerschuld wird jeweils zum 1. Juli fällig. Entsteht die Steuerschuld im Lauf eines Kalenderjahres, tritt die Zahlungsverpflichtung einen Monat nach Bekanntgabe des Abgabenbescheides ein.
(4) Die Steuer kann auf Antrag abweichend von Absatz 3 in vierteljährlichen Teilbeträgen zum 15. Februar, 15. Mai, 15. August und 15. November entrichtet werden. Der Antrag ist bei der Anmeldung des Hundes oder danach spätestens zum 30. September für das Folgejahr zu stellen. Die vierteljährliche Zahlungsweise bleibt bestehen, bis sie widerrufen wird. Der Widerruf muss spätestens bis zum 30. September des Jahres für das Folgejahr erfolgen.
(5) Der Steuerbescheid gilt gemäß § 3 ThürKAG auch für alle Folgejahre, solange keine Neufestsetzung aufgrund einer geänderten Besteuerungsgrundlage durch die Gemeinde Unstruttal, auf Antrag des Steuerschuldners erfolgt. Bis zum Zugehen eines neuen Festsetzungsbescheides ist die Steuer über das Kalenderjahr hinaus zu dem gleichen Fälligkeitstermin zu entrichten. Sie kann für das ganze Jahr im Voraus beglichen werden.
§ 6
Steuermaßstab und Steuersatz
(1) Der Steuersatz beträgt:
| 1. | für den ersten Hund | 56,00 € |
| 2. | für den zweiten Hund | 80,00 € |
| 3. | für jeden weiteren Hund | 100,00 € |
| 4. | für den ersten gefährlichen Hund | 500,00 € |
| 5. | für jeden weiteren gefährlichen Hund | 700,00 € |
Neben einem gefährlichen Hund wird für andere Hunde die Hundesteuer nach Absatz 1 Nr. 2 und 3 erhoben. Neben mehreren gefährlichen Hunden wird für andere Hunde die Hundesteuer nach Absatz 1 Nr. 3 erhoben.
(2) Hunde, für die eine Steuerbefreiung nach § 2 gewährt wird, sind bei der Berechnung der Anzahl der Hunde nicht anzusetzen. Hunde, für die die Steuer nach § 7 und § 8 ermäßigt wird, gelten steuerlich als Hunde nach Absatz 1 Nr. 1.
(3) Gefährliche Hunde im Sinne des § 3 des Thüringer Gesetzes zum Schutz der Bevölkerung vor Tiergefahren (ThürTierGefG) werden gesondert besteuert. Als gefährliche Hunde gelten Hunde, die aufgrund ihres Verhaltens durch die Ordnungsbehörde nach Durchführung eines Wesenstests nach § 9 ThürTierGefG im Einzelfall als gefährlich festgestellt wurden, weil nach ihrer besonderen Veranlagung, Zucht, Erziehung und/oder Charaktereigenschaften die erhöhte Gefahr einer Verletzung von Personen und Tieren besteht oder von denen eine Gefahr für die öffentliche Sicherheit ausgehen kann. Als gefährliche Hunde gelten die Hunde, die von der Ordnungsbehörde gemäß § 3 ThürTierGefG als gefährlich eingestuft oder festgestellt sind und einer Erlaubnis nach
§ 4 ThürTierGefG bedürfen. Ferner gilt ein nach § 3 ThürTierGefG von der zuständigen Behörde im Einzelfall als gefährlich festgestellter Hund auch steuerrechtlich nach dieser Satzung mit dem Tag der Feststellung durch die Behörde als gefährlicher Hund.
§ 7
Steuerermäßigungen
(1) Die Steuer wird auf schriftlichen Antrag um die Hälfte ermäßigt für:
(2) Die Ermäßigung ist befristet auf 3 Jahre. Nach Ablauf der 3 Jahre ist ein erneuter Antrag zu stellen, wenn die Voraussetzungen des Absatzes 1 weiterhin erfüllt werden.
(3) Ein Ermäßigungsgrund nach Absatz 1 kann nur für jeweils einen Hund des Steuerpflichtigen beansprucht werden. Für gefährliche Hunde nach § 6 Absatz 3 findet Absatz 1 keine Anwendung.
§ 8
Züchtersteuer
(1) Von Hundezüchtern, die mindestens zwei rassereine Hunde der gleichen Rasse im zuchtfähigen Alter, darunter eine Hündin zu Zuchtzwecken halten, wird die Steuer für die Hunde dieser Rasse in der Form der Züchtersteuer erhoben.
(2) Die Züchtersteuer beträgt für jeden Hund, der zu Zuchtzwecken gehalten wird, die Hälfte des Steuersatzes nach § 6 Absatz 1. Dies gilt nicht für gefährliche Hunde nach § 6 Abs. 3.
§ 9
Allgemeine Bestimmungen für Steuerbefreiungen,
Steuerermäßigung und Züchtersteuer
(1) Maßgebend für Steuerbefreiungen, Steuerermäßigungen und die Züchtersteuer sind die Verhältnisse zu Beginn des Jahres. Beginnt die Hundehaltung erst im Laufe des Jahres, so ist dieser Zeitpunkt entscheidend.
(2) Steuerermäßigung oder Steuerbefreiung wird nur gewährt und eine Züchtersteuer nur erhoben, wenn die Hunde, die die Voraussetzungen erfüllen und für den angegebenen Zweck geeignet sind, entsprechend den Erfordernissen des Tierschutzes gehalten werden.
§ 10
Anzeige- und Auskunftspflichten
(1) Wer einen über vier Monate alten Hund anschafft oder mit einem solchen Hund zuzieht, hat diesen unverzüglich, jedoch innerhalb von zwei Wochen, bei der Gemeinde Unstruttal schriftlich anzumelden. Neugeborene Hunde gelten mit Ablauf des vierten Monats nach der Geburt als angeschafft.
(2) Bei der An- und Ummeldung eines Hundes sind vom Hundehalter anzugeben:
| • | Name, Vorname, Geburtsdatum und Anschrift des Hundehalters |
| • | Anschaffungsdatum/Beginn der Haltung im Gemeindegebiet |
| • | Name, Vorname und Adresse des Vorbesitzers |
| • | Wurftag, bzw. Alter, Rasse, Name, Geschlecht und Fellfarbe des Hundes |
| • | Chipnummer (Kennnummer des Transponders) |
| • | Nachweis Haftpflichtversicherung |
| • | Angaben zu weiteren Hunden |
(3) Der steuerpflichtige Hundehalter nach § 3 muss den Hund unverzüglich, jedoch innerhalb von zwei Wochen, nachdem:
| • | er den Hund veräußert hat, |
| • | er den Hund auf sonstige Weise abgeschafft hat, |
| • | der Hund abhandengekommen ist, |
| • | der Hund verstorben bzw. verendet ist oder |
| • | der Halter aus der Gemeinde verzogen ist, |
bei der Gemeinde Unstruttal schriftlich abmelden. Im Falle der Abgabe des Hundes an eine andere Person sind bei Abmeldung der Name und die Anschrift dieser Person und das Abgabedatum anzugeben.
(4) Zur Bestimmung des maßgeblichen Zeitpunktes, der An- bzw. Abmeldung sind entsprechende Nachweise durch den Hundehalter vorzulegen.
(5) Sofern der Hund als gefährlich im Sinne des § 6 Absatz 3 gilt, ist dies bei der Anmeldung unaufgefordert mitzuteilen.
(6) Die Gemeinde ist berechtigt, zur Feststellung aller Hunde, die der Steuerpflicht unterliegen, in unregelmäßigen Zeitabständen territorial begrenzte oder flächendeckende Hundebestandsaufnahmen im Gemeindegebiet durchzuführen.
(7) Der Hundehalter, Haushaltsvorstände und deren Stellvertreter sind nach § 93 Abgabenordnung (AO) verpflichtet, den Beauftragten der Gemeinde Unstruttal auf Nachfrage oder bei Durchführung von Hundebestandsaufnahmen wahrheitsgemäß Auskunft über die Rasse bzw. den Typ und die Anzahl der gehaltenen Hunde, den Beginn der Hundehaltung und deren Versteuerung zu erteilen.
(8) Die Verarbeitung, Verwendung und Übermittlung der erhobenen Daten ist nur für steuerliche, ordnungsrechtliche und statistische Zwecke zulässig.
§ 11
Ordnungswidrigkeiten
(1) Ordnungswidrig im Sinne von § 18 Satz 1 Nr. 2 ThürKAG handelt, wer vorsätzlich oder leichtfertig
| • | entgegen der Satzung seine Anzeigepflicht nicht erfüllt, |
| • | entgegen der Satzung den Wegfall der Voraussetzungen für eine Steuervergünstigung nicht angezeigt, |
| • | entgegen der Satzung seinen Hund außerhalb der Wohnung oder seines umfriedeten Grundbesitzes ohne gültige Kennung (Chip) umherlaufen lässt, |
| • | entgegen der Satzung den Beauftragten der Gemeinde Unstruttal nicht wahrheitsgemäß Auskunft gibt. |
(2) Die Ordnungswidrigkeit kann gemäß §§ 16 - 19 ThürKAG mit einer Geldbuße geahndet werden.
§ 12
Gleichstellungsklausel
Sämtliche Funktions- und Personenbezeichnungen in dieser Satzung gelten gleichermaßen für alle Geschlechter.
§ 13
Inkrafttreten
Die Satzung tritt am 01.01.2026 in Kraft. Gleichzeitig tritt die Satzung über die Erhebung der Hundesteuer der Gemeinde Unstruttal vom 18.12.2013, die Satzung für die Erhebung der Hundesteuer der Gemeinde Menteroda vom 08.08.2005 in der Fassung der 2. Änderung vom 11.12.2013, die Hundesteuersatzung der Gemeinde Dünwald für den Ortsteil Zaunröden vom 05.11.2004 in der Fassung der 3. Änderung vom 03.02.2020 und die Satzung zur Erhebung einer Hundesteuer der Gemeinde Anrode für die Ortsteile Lengefeld und Dörna vom 07.11.1997 in der Fassung der 3. Änderung vom 21.11.2019 außer Kraft.
Unstruttal, den 04.12.2025
Hartung — (Siegel)
Bürgermeister
Die Satzung für die Erhebung der Hundesteuer der Gemeinde Unstruttal wurde am 03.12.2025 durch die Rechtsaufsichtsbehörde des Landrates des Unstrut-Hainich-Kreises genehmigt und wird hiermit gemäß § 21 ThürKO öffentlich bekannt gemacht.
Unstruttal, den 12.12.2025
Hartung
Bürgermeister