Beschluss-Nr.: 3-29-2024
Beschluss zur Bestätigung der Tagesordnung für die 3. Sitzung des Gemeinderates der Gemeinde Unstruttal am 25.11.2024
Der Gemeinderat der Gemeinde Unstruttal bestätigt die vorgelegte Tagesordnung für die 3. Sitzung des Gemeinderates am 25.11.2024.
Abstimmungsergebnis:
Gesetzliche Anzahl der Mitglieder des Gemeinderates: 21
Anwesende Stimmberechtigte: 19
Ja-Stimmen: 19
Nein-Stimmen: -
Stimmenthaltung: -
Hartung -Siegel-
Bürgermeister
Beschluss-Nr.: 3-30-2024
Beschluss zur Bestätigung der Niederschrift über den öffentlichen Teil der 2. Sitzung des Gemeinderates der Gemeinde Unstruttal vom 12.08.2024
Der Gemeinderat der Gemeinde Unstruttal bestätigt die Rechtmäßigkeit der Niederschrift über den öffentlichen Teil der 2. Sitzung des Gemeinderates vom 12.08.2024.
Abstimmungsergebnis:
Gesetzliche Anzahl der Mitglieder des Gemeinderates: 21
Anwesende Stimmberechtigte: 19
Ja-Stimmen: 19
Nein-Stimmen: -
Stimmenthaltung: -
Hartung — -Siegel-
Bürgermeister
Beschluss-Nr.: 3-31-2024
Beschluss zur Feststellung der Jahresrechnung für das Haushaltsjahr 2023 der Gemeinde Unstruttal
Der Gemeinderat der Gemeinde Unstruttal beschließt nach örtlicher Prüfung durch das Rechnungsprüfungsamt des Unstrut-Hainich-Kreises und dessen Abschlussbericht über die Prüfung der Jahresrechnung der Gemeinde Unstruttal für das Haushaltsjahr 2023 gemäß § 80 Abs. 3 Thüringer Kommunalordnung (ThürKO) die Feststellung der geprüften Jahresrechnung 2023.
In der Jahresrechnung ist das Ergebnis der Haushaltswirtschaft einschließlich des Standes des Vermögens und der Verbindlichkeiten zu Beginn und am Ende des Haushaltsjahres nachgewiesen. Die Jahresrechnung ist durch einen Rechenschaftsbericht erläutert.
| Die Jahresrechnung schließt mit einem Rechnungsergebnis | ||
| im Verwaltungshaushalt | ||
| Einnahmen | 12.298.206,26 € |
| Ausgaben | 12.298.206,26 € |
| und im Vermögenshaushalt | ||
| Einnahmen | 3.467.076,69 € |
| Ausgaben | 3.467.076,69 €. |
Begründung:
Das Rechnungsprüfungsamt des Unstrut-Hainich-Kreises hat das Jahresrechnungs-ergebnis durch eine örtliche Prüfung im Zeitraum Oktober bis November 2024 in den Diensträumen der Gemeinde Unstruttal durchgeführt.
Die Unterlagen über die Aufstellung der Jahresrechnung für das Haushaltsjahr 2023 können jederzeit durch die Gemeinderatsmitglieder in den Räumen der Gemeindeverwaltung eingesehen werden (§ 80 Abs. 5 ThürKO).
Die festgestellte Jahresrechnung für das Haushaltsjahr 2023 mit ihren Anlagen sowie dem Schlussbericht des Rechnungsprüfungsamtes ist mit dem Beschluss über die Feststellung der geprüften Jahresrechnung unverzüglich der Rechtsaufsichtsbehörde zur Kenntnisnahme vorzulegen.
Entsprechend § 80 Abs. 4 ThürKO werden die festgestellte Jahresrechnung 2023 der Gemeinde Unstruttal mit ihren Anlagen, der Schlussbericht über die Prüfung der Jahresrechnung 2023 sowie die Beschlüsse über die Feststellung der Jahresrechnung und die Entlastungen für das Haushaltsjahr 2023 in der Zeit vom 06.01.2025 - 17.01.2025 in der Gemeindeverwaltung Unstruttal, Herrenstraße 43, Unstruttal OT Ammern während der allgemeinen Dienstzeiten zu jedermanns Einsicht ausgelegt.
Abstimmungsergebnis:
Gesetzliche Anzahl der Mitglieder des Gemeinderates: 21
Anwesende Stimmberechtigte: 19
Ja-Stimmen: 19
Nein-Stimmen: -
Stimmenthaltung: -
Hartung — -Siegel-
Bürgermeister
Beschluss-Nr.: 3-32-2024
Beschluss zur Entlastung des Bürgermeisters für das Haushaltsjahr 2023 der Gemeinde Unstruttal
Der Gemeinderat der Gemeinde Unstruttal beschließt nach örtlicher Prüfung durch das Rechnungsprüfungsamt des Unstrut-Hainich-Kreises und dessen Abschlussbericht über die Prüfung der Jahresrechnung der Gemeinde Unstruttal für das Haushaltsjahr 2023 gemäß
§ 80 Abs. 3 Thüringer Kommunalordnung (ThürKO) die Entlastung des Bürgermeisters Michael Hartung.
Abstimmungsergebnis:
Gesetzliche Anzahl der Mitglieder des Gemeinderates: 21
Anwesende Stimmberechtigte: 18
Ja-Stimmen: 18
Nein-Stimmen: -
Stimmenthaltung: -
Meyenberg — -Siegel-
Beigeordneter
Beschluss-Nr.: 3-33-2024
Beschluss zur Entlastung des Beigeordneten für das Haushaltsjahr 2023 der Gemeinde Unstruttal
Der Gemeinderat der Gemeinde Unstruttal beschließt nach örtlicher Prüfung durch das Rechnungsprüfungsamt des Unstrut-Hainich-Kreises und dessen Abschlussbericht über die Prüfung der Jahresrechnung der Gemeinde Unstruttal für das Haushaltsjahr 2023 gemäß § 80 Abs. 3 Thüringer Kommunalordnung (ThürKO) die Entlastung des Beigeordneten Hartmut Meyenberg, soweit dieser den Bürgermeister vertreten hat.
Abstimmungsergebnis:
Gesetzliche Anzahl der Mitglieder des Gemeinderates: 21
Anwesende Stimmberechtigte: 18
Ja-Stimmen: 18
Nein-Stimmen: -
Stimmenthaltung: -
Hartung — -Siegel-
Bürgermeister
Beschluss-Nr.: 3-34-2024
Beschluss über die Abwägung der öffentlichen Auslegung und der Beteiligung der Behörden und sonstigen Träger öffentlicher Belange (TÖB) zum vorhabenbezogenen Bebauungsplan Wohngebiet "Pöthener Weg" im Ortsteil Menteroda
Der Gemeinderat der Gemeinde Unstruttal beschließt abschließend entsprechend der beiliegenden Abwägungsübersicht vom 15.04.2024 über die Abwägung der im Rahmen der Offenlage nach § 3 Abs. 1 und 2 Baugesetzbuch (BauGB) und im Rahmen der Beteiligung der Behörden und sonstigen Träger öffentlicher Belange nach § 4 Abs. 1 und 2 BauGB eingegangenen Stellungnahmen.
Die Verwaltung wird beauftragt, die Öffentlichkeit sowie die Behörden und sonstigen Träger öffentlicher Belange, die Stellungnahmen eingereicht haben, von diesem Ergebnis unter Angabe der Gründe in Kenntnis zu setzen. Die nicht berücksichtigten Stellungnahmen sind bei der Vorlage des Plans zur Genehmigung mit einer Stellungnahme beizufügen.
Der Gemeinderat billigt den Entwurf des Bebauungsplanes für das Wohngebiet „Pöthener Weg“ in der Fassung vom August 2024 bestehend aus dem Plan (Teil A), den textlichen Festsetzungen (Teil B) sowie der Begründung (Teil C) und beschließt die öffentliche Auslegung des Planentwurfes gemäß § 3 Abs. 2 BauGB sowie die Beteiligung der Behörden nach § 4 Abs. 2 BauGB.
Abstimmungsergebnis:
Gesetzliche Anzahl der Mitglieder des Gemeinderates: 21
Anwesende Stimmberechtigte: 19
Ja-Stimmen: 19
Nein-Stimmen: -
Stimmenthaltung: -
Hartung — -Siegel-
Bürgermeister
Beschluss-Nr.: 3-35-2024
Ermächtigungsbeschluss zum Jagdpachtvertrag über den Jagdbezirk „Appental“ zum Eigenjagdbezirk „Hollau-Rodeland“ der Gemeinde Unstruttal
Der Gemeinderat der Gemeinde Unstruttal beschließt, den vorliegenden Jagdpachtvertrag über den Jagdbezirk „Appental“ zum Eigenjagdbezirk „Hollau-Rodeland“ der Gemeinde Unstruttal abzuschließen und ermächtigt den Bürgermeister den Vertrag zu unterzeichnen.
Abstimmungsergebnis:
Gesetzliche Anzahl der Mitglieder des Gemeinderates: 21
Anwesende Stimmberechtigte: 20
Ja-Stimmen: 20
Nein-Stimmen: -
Stimmenthaltung: -
Hartung — -Siegel-
Bürgermeister
Beschluss-Nr.: 3-36-2024
Beschluss der Satzung über die Festsetzung der Hebesätze für die Grundsteuern und Gewerbesteuer der Gemeinde Unstruttal (Hebesatz-Satzung)
Der Gemeinderat der Gemeinde Unstruttal beschließt die Satzung über die Festsetzung der Hebesätze für die Grundsteuern und Gewerbesteuer der Gemeinde Unstruttal (Hebesatz-Satzung).
Abstimmungsergebnis:
Gesetzliche Anzahl der Mitglieder des Gemeinderates: 21
Anwesende Stimmberechtigte: 20
Ja-Stimmen: 20
Nein-Stimmen: -
Stimmenthaltung: -
Hartung — -Siegel-
Bürgermeister
Auf der Grundlage der §§ 2, 18, 19 und 54 der Thüringer Gemeinde- und Landkreisverordnung (Thüringer Kommunalordnung - ThürKO) in der Fassung der Bekanntmachung vom 28. Januar 2003 (GVBl. S. 41), zuletzt geändert durch Artikel 33 des Gesetzes vom 02. Juli 2024 (GVBl. S. 277), in Verbindung mit § 2 Thüringer Kommunalabgabengesetz (ThürKAG) in der Fassung der Bekanntmachung von 19. September 2000 (GVNL. S. 301), zuletzt geändert durch Artikel 32 des Gesetzes vom 02. Juli 2024 (GVBl. S.277), in Verbindung mit § 25 des Grundsteuergesetzes (GrStG) vom 7. August 1973 (BGBl. I S. 965), zuletzt geändert durch Artikel 21 des Gesetzes vom 16. Dezember 2022 (BGBl. I, S. 2294) und § 16 Gewerbesteuergesetz (GewStG) in der Fassung der Bekanntmachung vom 15. Oktober 2002 (BGBl. I, S. 4167), zuletzt geändert durch Artikel 19 des Gesetzes vom 27. März 2024 (BGBl. 2024 I, S. 108) beschließt der Gemeinderat der Gemeinde Unstruttal in der Sitzung vom 25. November 2024 folgende Satzung über die Festsetzung der Hebesätze für die Grundsteuern und Gewerbesteuer:
§1
Steuerhebesätze der Realsteuern
Die Hebesätze für die nachstehenden Gemeindesteuern werden für das Gebiet der Gemeinde Unstruttal ab dem Kalenderjahr 2025 wie folgt festgesetzt:
| 1. | Grundsteuer | ||
| a) | für land- und forstwirtschaftliche Betriebe (Grundsteuer A) | 300 v.H. |
| b) | für Grundstücke (Grundsteuer B) | 390 v.H. |
| 2. | Gewerbesteuer | 395 v.H. | |
§2
Inkrafttreten
Diese Satzung tritt zum 01.01.2025 in Kraft. Gleichzeitig tritt die Hebesatzsatzung vom 28.12.2022 außer Kraft.
Unstruttal, den 13.12.2024
Gemeinde Unstruttal
Hartung — - Siegel-
Bürgermeister
Beschluss-Nr.: 3-37-2024
Beschluss zur Haushaltssatzung 2025 der Gemeinde Unstruttal
Der Gemeinderat der Gemeinde Unstruttal beschließt auf der Grundlage der §§ 55, 57 Thüringer Kommunalordnung (ThürKO) und des § 19 Abs. 1 ThürKO sowie des § 1 ff. Thüringer Gemeindehaushaltsverordnung (ThürGemHV) die vorliegende Haushaltssatzung für das Jahr 2025.
Abstimmungsergebnis:
Gesetzliche Anzahl der Mitglieder des Gemeinderates: 21
Anwesende Stimmberechtigte: 20
Ja-Stimmen: 20
Nein-Stimmen: -
Stimmenthaltung: -
Hartung — -Siegel-
Bürgermeister
Beschluss-Nr.: 3-38-2024
Beschluss des Finanz- und Investitionsplanes der Gemeinde Unstruttal für die Jahre 2024 - 2028
Der Gemeinderat der Gemeinde Unstruttal beschließt den Finanz- und Investitionsplan für die Jahre 2024 - 2028 auf der Grundlage des § 62 Thüringer Kommunalordnung (ThürKO) sowie des § 24 Thüringer Gemeindehaushaltsverordnung (ThürGemHV) in der vorliegenden Form.
Abstimmungsergebnis:
Gesetzliche Anzahl der Mitglieder des Gemeinderates: 21
Anwesende Stimmberechtigte: 20
Ja-Stimmen: 20
Nein-Stimmen: -
Stimmenthaltung: -
Hartung — -Siegel-
Bürgermeister
Beschluss-Nr.: 3-39-2024
Beschluss zur überplanmäßigen Ausgabe der Bewirtschaftungskosten der gemeindeeigenen Liegenschaften
Der Gemeinderat der Gemeinde Unstruttal beschließt eine überplanmäßige Ausgabe für die Bewirtschaftungskosten der gemeindeeigenen Liegenschaften in den Haushaltsstellen der Gruppierung 5400 in Höhe von maximal
50.000,00 €.
Abstimmungsergebnis:
Gesetzliche Anzahl der Mitglieder des Gemeinderates: 21
Anwesende Stimmberechtigte: 20
Ja-Stimmen: 20
Nein-Stimmen: -
Stimmenthaltung: -
Hartung — -Siegel-
Bürgermeister
Beschluss-Nr.: 3-40-2024
Beschluss zur überplanmäßigen Ausgabe zum Ausbau des Bickenrieder Weges im Ortsteil Lengefeld
Der Gemeinderat der Gemeinde Unstruttal beschließt eine überplanmäßige Ausgabe für den Ausbau des Bickenrieder Weges im Ortsteil Lengefeld in der Haushaltsstelle 6300.9433 in Höhe von
57.000,00 €.
Abstimmungsergebnis:
Gesetzliche Anzahl der Mitglieder des Gemeinderates: 21
Anwesende Stimmberechtigte: 20
Ja-Stimmen: 20
Nein-Stimmen: -
Stimmenthaltung: -
Hartung — -Siegel-
Bürgermeister
Beschluss-Nr.: 3-43-2024
Ermächtigung des Bürgermeisters zur Veräußerung des gemeindeeigenen Objektes Feldtor 1 (Alte Schule) im Ortsteil Dörna unter Berücksichtigung von Wegebaulasten und Dienstbarkeiten
Der Gemeinderat der Gemeinde Unstruttal beschließt:
| 1. | Der Bürgermeister wird ermächtigt, das gemeindeeigene Objekt in Dörna, Feldtor 1, 99996 Unstruttal, Gemarkung Dörna, Flur 5, Flurstücke 612/76 und 77 auf der Grundlage eines öffentlichen Meistgebotsverfahrens an den Meistbietenden zu veräußern. Im Gebotsverfahren sind Nutzungen auszuschließen, welche die Dorfentwicklung stören, negativ beeinflussen oder innerhalb der Gebietslage unpassend sind (z. B. störende Gewerbe). |
| 2. | Der Bürgermeister wird bevollmächtigt, die Verkaufsverhandlungen unter Berücksichtigung der bestehenden Wegebaulasten und Dienstbarkeiten zu führen und die notwendigen rechtlichen Schritte einzuleiten, eventuelle katastermäßige Teilungsverfahren einzuleiten und umzusetzen. |
| 3. | Der Bürgermeister wird autorisiert, den Kaufvertrag abzuschließen und alle erforderlichen notariellen sowie grundbuchrechtlichen Maßnahmen durchzuführen. |
Abstimmungsergebnis:
Gesetzliche Anzahl der Mitglieder des Gemeinderates: 21
Anwesende Stimmberechtigte: 20
Ja-Stimmen: 20
Nein-Stimmen: -
Stimmenthaltung: -
Hartung — -Siegel-
Bürgermeister
Beschluss-Nr.: 3-44-2024
Beschluss zur Satzung über die Erhebung von Gebühren für die Benutzung der Kindertageseinrichtung "Kleine Strolche" im Ortsteil Menteroda in kommunaler Trägerschaft und die Inanspruchnahme von Verpflegungsangeboten der Gemeinde Unstruttal
Der Gemeinderat der Gemeinde Unstruttal beschließt die Satzung über die Erhebung von Gebühren für die Benutzung der Kindertageseinrichtung „Kleine Strolche“ im Ortsteil Menteroda in kommunaler Trägerschaft und die Inanspruchnahme von Verpflegungsangeboten der Gemeinde Unstruttal in der vorliegenden Form.
Abstimmungsergebnis:
Gesetzliche Anzahl der Mitglieder des Gemeinderates: 21
Anwesende Stimmberechtigte: 20
Ja-Stimmen: 19
Nein-Stimmen: 1
Stimmenthaltung: -
Hartung — -Siegel-
Bürgermeister
Aufgrund der §§ 19 Abs.1, 20 Abs. 2 Nr. 1 und 21 der Thüringer Kommunalordnung (ThürKO) in der Fassung der Bekanntmachung vom 28. Januar 2003 (GVBl. S.41), zuletzt geändert durch Artikel 33 des Gesetzes vom 2.Juli 2024 (GVBl. S.277), der §§ 2, 10 und 12 des Thüringer Kommunalabgabengesetzes (ThürKAG) in der Fassung der Bekanntmachung vom 19. September 2000 (GVBl. S. 301), zuletzt geändert durch Artikel 32 des Gesetzes vom 2. Juli 2024 (GVBl. S. 277), des § 90 des Achten Buches Sozialgesetzbuch - Kinder- und Jugendhilfe (SGB VIII) in der Fassung der Neubekanntmachung vom 11. September 2012 (BGBl. I S. 2022), zuletzt geändert durch das Gesetz vom 21. Dezember 2022 (BGBl I S. 2824, 2023 I Nr.19), der §§ 21 Abs. 1, 29 und 30 des Thüringer Gesetzes über die Bildung, Erziehung und Betreuung von Kindern in Kindergärten und anderen Einrichtungen und in der Kindertagespflege als Ausführungsgesetz zum Achten Buch Sozialgesetzbuch (Thüringer Kindergartengesetz - ThürKigaG) vom 18. Dezember 2017 (GVBl. S. 276), zuletzt geändert durch Artikel 1 des Gesetzes vom 2. Juli 2024 (GVBl. S. 202) sowie des § 6 und § 13 der Satzung über die Benutzung der Kindertageseinrichtung „Kleine Strolche“ in Menteroda in kommunaler Trägerschaft der Gemeinde Menteroda vom 15. Juni 2021 hat der Gemeinderat der Gemeinde Unstruttal auf Grundlage des § 8 Abs. 1 des Thüringer Gesetz zur freiwilligen Neugliederung kreisangehöriger Gemeinden im Jahr 2023 die folgende Satzung über die Erhebung von Gebühren für die Benutzung der Kindertageseinrichtung „Kleine Strolche“ im Ortsteil Menteroda in kommunaler Trägerschaft und die Inanspruchnahme von Verpflegungsangeboten der Gemeinde Unstruttal in der Sitzung am 25. November 2024 beschlossen:
§ 1
Geltungsbereich
Diese Satzung gilt für die Kindertageseinrichtung „Kleine Strolche“ im Ortsteil Menteroda in kommunaler Trägerschaft der Gemeinde Unstruttal.
§ 2
Gebührenerhebung
Die Gemeinde Unstruttal erhebt für die Benutzung der Kindertageseinrichtung Benutzungsgebühren sowie für die Verpflegung von Kindern in der Kindertageseinrichtung Verpflegungsgebühren nach Maßgabe dieser Satzung. Die Benutzungsgebühren werden im Sprachgebrauch des ThürKigaG und im Folgenden als „Elternbeiträge“ bezeichnet.
§ 3
Elternbeitragsschuldner
(1) Schuldner des Elternbeitrages und der Verpflegungsgebühr sind die Eltern der Kinder in der Kindertageseinrichtung. Mehrere Schuldner sind Gesamtschuldner.
(2) Eltern im Sinne dieser Satzung sind die jeweiligen Personensorgeberechtigten im Sinne des § 7 Abs. 1 Nr. 5 des Achten Buchs Sozialgesetzbuch (SGB VIII) oder Erziehungsberechtigten im Sinne des § 7 Abs. 1 Nr. 6 SGB VIII.
§ 4
Entstehen und Ende der Elternbeitragsschuld
(1) Die Elternbeitragsschuld für die Benutzung der Kindertageseinrichtung entsteht mit der Aufnahme des Kindes in eine Kindertageseinrichtung, sofern die Eltern den Platz nicht rechtzeitig mindestens 4 Wochen vor der geplanten Aufnahme ihres Kindes schriftlich gegenüber der Gemeinde Unstruttal wieder gekündigt haben und endet mit dem Wirksamwerden der Abmeldung oder dem Ausschluss des Kindes oder dem Beginn der Elternbeitragsfreiheit gemäß
§ 30 ThürKigaG.
(2) Die Gebührenschuld für die Inanspruchnahme von Verpflegungsangeboten beginnt mit der Anmeldung zur Verpflegung und endet mit dem Wirksamwerden der Abmeldung von der Verpflegung oder dem Wirksamwerden der Abmeldung vom Besuch der Tageseinrichtung für Kinder sowie im Falle des Ausschlusses des Kindes.
§ 5
Fälligkeit und Zahlung des Elternbeitrages
(1) Der Elternbeitrag ist, mit Ausnahme des § 7, als Monatsbetrag zu entrichten.
(2) Der Elternbeitrag ist auch zu entrichten, wenn die Einrichtung tageweise, z. B. zwischen Weihnachten und Neujahr oder an Brückentagen, geschlossen bleibt. Dies gilt auch bei einer vorübergehenden Schließung oder einer vorübergehenden Einschränkung des Betriebes der Kindertageseinrichtung, z. B. aufgrund einer Anordnung des Gesundheitsamtes nach § 28 Abs. 1 Infektionsschutzgesetz (IfSG), wegen höherer Gewalt oder Streik sowie im Falle einer geplanten Schließzeit der Einrichtung.
(3) Der Elternbeitrag ist bis zum 15. eines jeden Monats für den laufenden Monat fällig und an die Gemeinde Unstruttal zu entrichten. Die Zahlung soll in der Regel bargeldlos per erteilten SEPA- Lastschriftmandat eingezogen werden. In Ausnahmefällen ist eine Zahlung der Elternbeiträge per Überweisung oder per Barzahlung möglich.
§ 6
Höhe, Fälligkeit und Zahlung der Verpflegungsgebühren
(1) In der Tageseinrichtung wird eine Vollverpflegung (Frühstück, Mittagessen, Vesper) angeboten. Die Verpflegungsgebühren setzen sich aus dem Entgelt für das Essen des externen Anbieters und der Servicepauschale zusammen. Das Entgelt für das Essen des externen Anbieters wird direkt zwischen den Eltern und dem Essensanbieter abgerechnet. Für die Vor-, Zu- und Nachbereitung der Mahlzeiten wird eine monatliche Servicepauschale in Höhe von 42,00 Euro erhoben. Diese Pauschale ist fällig, sofern mindestens 1 Tag im Monat von der Ganztagsverpflegung Gebrauch gemacht wurde. Die Getränke sind in der Vollverpflegung enthalten.
(2) Die Verpflegungsgebühren für die Vollverpflegung werden entsprechend der Anwesenheit des Kindes in der Kindertageseinrichtung erhoben. Als anwesend gilt ein Kind dann, wenn es nicht bis spätestens 8.00 Uhr des jeweiligen bzw. ersten Abwesenheitstages in der Kindertageseinrichtung abgemeldet wurde.
(3) Die Servicepauschale ist jeweils zum 15. des Folgemonats fällig und wird ebenfalls per SEPA-Lastschrift von der Gemeinde Unstruttal eingezogen. In Ausnahmefällen ist eine Zahlung der Servicepauschale per Überweisung oder per Barzahlung möglich.
§ 7
Elternbeitragsfreiheit
Für die Betreuung eines Kindes mit gewöhnlichem Aufenthalt in Thüringen im Zeitraum der letzten vierundzwanzig Monate vor dessen regulärem Schuleintritt (jeweils erster Schultag für alle nach § 18 Abs. 1 Thüringer Schulgesetz schulpflichtigen Kinder) wird kein Elternbeitrag geltend gemacht. Für ein Kind mit gewöhnlichem Aufenthalt in Thüringen, welches nach § 18 Abs. 3 des Thüringer Schulgesetzes von der Schulpflicht zurückgestellt wurde, verlängert sich die Elternbeitragsfreiheit bis zum Tag vor dessen ersten Schultag. Sofern die Betreuung in dem Monat, in dem die Elternbeitragsfreiheit beginnt, keinen vollen Monat mehr umfasst, wird ein Elternbeitrag nur bis zum Tag vor Beginn der jeweiligen Elternbeitragsfreiheit geltend gemacht. Hierzu wird der jeweils zu zahlende Monatsbeitrag durch 30 Tage dividiert und mit der Anzahl der Tage im jeweiligen Monat vom 01. des Monats bis einschließlich des Tages vor Beginn der Elternbeitragsfreiheit multipliziert.
§ 8
Höhe des Elternbeitrages
(1) Die Höhe des Elternbeitrages bemisst sich nach der Anzahl der in den Kindertageseinrichtungen in der Gemeinde Unstruttal gleichzeitig betreuten Kinder einer Familie und nach dem gewählten Betreuungsumfang. Als Familie gelten Alleinerziehende sowie Ehepaare oder Personen, die in eheähnlicher Gemeinschaft gemäß § 20 SGB XII leben und ihre im selben Haushalt lebenden Kinder. Als Familie gelten auch Pflegefamilien.
(2) Die Höhe des Elternbeitrages in Euro pro Monat ergibt sich aus der nachfolgenden Tabelle:
| Gleichzeitig betreute Kinder einer Familie | 1 Jahr - Schuleintritt |
| ganztags | |
| 1. Kind | 155,00 € |
| 2. Kind | 140,00 € |
| 3. Kind | 125,00 € |
| 4. Kind | 110,00 € |
| 5. und jedes weitere Kind | 95,00 € |
(3) Wird ein Kind bis zur Schließzeit der Kindertageseinrichtung nicht abgeholt, werden pro angefangene halbe Stunde 10,00 Euro zusätzlich zum Elternbeitrag erhoben.
§ 9
Festlegung der Elternbeiträge, Auskunftspflichten
(1) Die Gemeinde Unstruttal erlässt jährlich einen Bescheid, aus dem die Höhe der Elternbeiträge nach Maßgabe dieser Satzung hervorgeht.
(2) Die Anzahl der in den Kindertageseinrichtungen betreuten Kinder der Familie ist durch Vorlage geeigneter Unterlagen zu belegen. Wird ein Nachweis nicht erbracht, so sind die Elternbeiträge in Höhe des für ein Kind maßgeblichen Betrages festzusetzen.
(3) Änderungen in der Zahl der in Kindertageseinrichtungen betreuten Kinder sind bei der Gemeinde Unstruttal unter Vorlage der notwendigen Unterlagen unverzüglich zu melden. Die Elternbeiträge werden für den Kalendermonat neu festgesetzt, der auf den Kalendermonat folgt, in dem die Änderung angezeigt wurde. Erfolgt die Änderungsmeldung nicht bzw. nicht rechtzeitig, kann bei Bekanntwerden der für die Höhe des Elternbeitrages maßgeblichen Umstände rückwirkend bis zum Folgemonat der eingetretenen Änderung der dann maßgebliche Elternbeitrag erhoben werden.
§10
Inkrafttreten
(1) Diese Satzung tritt zum 01.01.2025 in Kraft.
(2) Gleichzeitig tritt die Satzung über die Erhebung von Gebühren für die Benutzung der Kindertageseinrichtung „Kleine Strolche“ in kommunaler Trägerschaft (Kita-Gebührensatzung-KitaGebS) der Gemeinde Menteroda vom 17.11.2015 in der Fassung der 3. Änderung vom 01.11.2021 für den Ortsteil Menteroda außer Kraft.
Unstruttal, den 27.11.2024
Gemeinde Unstruttal
Hartung — -Siegel-
Bürgermeister
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Die Satzung über die Erhebung von Gebühren für die Benutzung der Kindertageseinrichtung „Kleine Strolche“ im Ortsteil Menteroda in kommunaler Trägerschaft und die Inanspruchnahme von Verpflegungsangeboten der Gemeinde Unstruttal wurde am 26.11.2024 durch die Rechtaufsichtsbehörde des Landratsamtes des Unstrut-Hainich-Kreises bestätigt und wird hiermit gemäß § 21 Abs. 3 ThürKO öffentlich bekannt gemacht.
Unstruttal, den 13.12.2024
Gemeinde Unstruttal
Hartung — -Siegel-
Bürgermeister
Beschluss-Nr.: 3-45-2024
Beschluss 6. Satzung zur Änderung der Hauptsatzung der Gemeinde Unstruttal
Der Gemeinderat der Gemeinde Unstruttal beschließt die 6. Satzung zur Änderung der Hauptsatzung der Gemeinde Unstruttal in der vorliegenden Form.
Abstimmungsergebnis:
Gesetzliche Anzahl der Mitglieder des Gemeinderates: 21
Anwesende Stimmberechtigte: 20
Ja-Stimmen: 20
Nein-Stimmen: -
Stimmenthaltung: -
Hartung — -Siegel-
Bürgermeister
Aufgrund der §§ 19 Abs. 1 und 20 Abs. 1 der Thüringer Gemeinde- und Landkreisordnung (Thüringer Kommunalordnung - ThürKO) vom 16. August 1993 (GVBl. S. 501) in der Fassung der Neubekanntmachung vom 28. Januar 2003 (GVBl. S. 41), zuletzt geändert durch Artikel 33 des Gesetzes vom 02. Juli 2024 (GVBl. S. 277) hat der Gemeinderat der Gemeinde Unstruttal in der Sitzung am 25.11.2024 die folgende 6. Satzung zur Änderung der Hauptsatzung beschlossen:
Artikel 1
| 1. | § 14 Absatz 6 erhält folgende Fassung: | |
| „Die ehrenamtlichen kommunalen Wahlbeamten erhalten für die Dauer ihrer Tätigkeit folgende monatliche Aufwandsentschädigung: | ||
| - | der Ortsteilbürgermeister | |
| des Ortsteils Ammern | 415,00 Euro |
| des Ortsteils Dachrieden | 215,00 Euro |
| des Ortsteils Dörna | 215,00 Euro |
| des Ortsteils Eigenrode | 215,00 Euro |
| des Ortsteils Horsmar | 330,00 Euro |
| des Ortsteils Kaisershagen | 215,00 Euro |
| des Ortsteils Kleinkeula | 215,00 Euro |
| des Ortsteils Lengefeld | 415,00 Euro |
| des Ortsteils Menteroda | 415,00 Euro |
| des Ortsteils Reiser | 215,00 Euro |
| des Ortsteils Sollstedt | 215,00 Euro |
| des Ortsteils Urbach | 215,00 Euro |
| des Ortsteils Zaunröden | 215,00 Euro |
| - | der ehrenamtliche Erste Beigeordnete | 350,00 Euro. |
Übersteigt der Mindestbetrag nach § 1 Abs. 1 Satz 2 und Abs. 4 der Thüringer Verordnung über die Aufwandsentschädigung der ehrenamtlichen kommunalen Wahlbeamten auf Zeit (ThürAufEVO) die nach Satz 1 festgesetzte Aufwandsentschädigung, so wird ab dem 01. Januar die Aufwandsentschädigung auf den Mindestbetrag angepasst. In der Folge erhöht sich die Aufwandsentschädigung jährlich ab dem 01. Januar des Folgejahres um die letzte im Gesetz- und Verordnungsblatt des Freistaates Thüringen veröffentlichte Preisentwicklungsrate nach § 26 Abs. 3 des Thüringer Abgeordnetengesetzes in der Fassung vom 09. März 1995 (GVBl. S. 121) in der jeweils geltenden Fassung.“
Artikel 2
Der Bürgermeister wird ermächtigt, den Wortlaut der Hauptsatzung in der vom Inkrafttreten der 6. Satzung zur Änderung der Hauptsatzung an geltende Fassung im Amtsblatt der Gemeinde bekannt zu machen.
Artikel 3
Die 6. Satzung zur Änderung der Hauptsatzung tritt zum 01.01.2025 in Kraft.
Unstruttal, 27.11.2024
Gemeinde Unstruttal
Hartung — -Siegel-
Bürgermeister
…………………………………………………........…………………………….
Die 6. Satzung zur Änderung der Hauptsatzung der Gemeinde Unstruttal wurde am 26.11.2024 durch die Rechtsaufsichtsbehörde des Landratsamtes des Unstrut-Hainich-Kreises bestätigt und wird hiermit gemäß § 21 Abs. 3 ThürKO öffentlich bekannt gemacht.
Unstruttal, 13.12.2024
Gemeinde Unstruttal
Hartung — -Siegel-
Bürgermeister
Beschluss-Nr.: 3-46-2024
Beschluss zur Verwaltungskostensatzung der Gemeinde Unstruttal
Der Gemeinderat der Gemeinde Unstruttal beschließt die Verwaltungskostensatzung in der vorliegenden Form.
Abstimmungsergebnis:
Gesetzliche Anzahl der Mitglieder des Gemeinderates: 21
Anwesende Stimmberechtigte: 20
Ja-Stimmen: 20
Nein-Stimmen: -
Stimmenthaltung: -
Hartung — -Siegel-
Bürgermeister
Aufgrund der §§ 19 Abs. 1 und 21 der Thüringer Gemeinde und Landkreisordnung (ThürKO) in der Fassung der Bekanntmachung vom 28. Januar 2003 (GVBl. S. 41), zuletzt geändert durch Artikel 33 des Gesetzes vom 02. Juli 2024 (GVBl. S. 277), der §§ 1, 2 und 11 des Thüringer Kommunalabgabengesetzes (ThürKAG) in der Fassung der Bekanntmachung vom 19. September 2000 (GVBl. S. 301), zuletzt geändert durch Artikel 32 des Gesetzes vom 02. Juli 2024 (GVBl. S. 277) sowie des Thüringer Verwaltungskostengesetzes (ThürVwKostG) vom 23. September 2005 (GVBl. S. 325), zuletzt geändert durch Gesetz vom 18. Dezember 2018 (GVBl. S. 731) hat der Gemeinderat der Gemeinde Unstruttal in der Sitzung vom 25.11.2024 die folgende Verwaltungskostensatzung beschlossen:
§ 1 Geltungsbereich
(1) Für einzelne Amtshandlungen und sonstige Verwaltungstätigkeiten im eigenen Wirkungskreis, die auf Veranlassung oder überwiegend im Interesse Einzelner vorgenommen worden sind, werden Verwaltungsgebühren und Auslagen erhoben. Bei der Festsetzung dieser Verwaltungsgebühren und Auslagen finden die Regelungen des Thüringer Verwaltungskosten-gesetzes (ThürVwKostG) und der Thüringer Allgemeinen Verwaltungskostenordnung (ThürAllgVwKostO) in der jeweils gültigen Fassung Anwendung.
(2) Gebühren, die aufgrund von Gesetzen und anderer - auch gemeindlicher - Rechtsvorschriften erhoben werden, bleiben von dieser Satzung unberührt.
(3) Für Amtshandlungen im übertragenen Wirkungskreis gelten unmittelbar die Vorschriften des Thüringer Verwaltungskostengesetzes (ThürVwKostG) und der Thüringer Allgemeinen Verwaltungskostenordnung (ThürAllgVwKostO).
(4) Auf Verwaltungsverfahren, die vor Inkrafttreten dieser Satzung begonnen wurden, aber im Zeitpunkt des Inkrafttretens dieser Satzung noch nicht abgeschlossen sind, sind die Bestimmungen dieser Satzung an zuwenden.
§ 2 Inkrafttreten, Außerkrafttreten
Diese Satzung tritt am 01.01.2025 in Kraft. Gleichzeitig tritt die Verwaltungskostensatzung der Gemeinde Unstruttal vom 21.05.2001 und der zuletzt geänderten 1. Änderungssatzung der Verwaltungskostensatzung der Gemeinde Unstruttal vom 20.09.2008 außer Kraft.
Unstruttal, 27.11.2024
Gemeinde Unstruttal
Hartung — (Siegel)
Bürgermeister
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Die Verwaltungskostensatzung der Gemeinde Unstruttal wurde am 26.11.2024 durch die Rechtsaufsichtsbehörde des Landratsamtes des Unstrut-Hainich-Kreises bestätigt und wird hiermit gemäß § 21 Abs. 3 ThürKO öffentlich bekannt gemacht.
Unstruttal, 13.12.2024
Hartung — (Siegel)
Bürgermeister
Beschluss-Nr.: 3-47-2024
Ermächtigungsbeschluss zur Anschaffung von feuerwehrtechnischer Ausstattung
Der Gemeinderat der Gemeinde Unstruttal beschließt, den Bürgermeister zu ermächtigen, die Vergabe zur Anschaffung von feuerwehrtechnischer Ausstattung gemäß der Förderrichtlinien des Freistaates Thüringen durchzuführen.
Abstimmungsergebnis:
Gesetzliche Anzahl der Mitglieder des Gemeinderates: 21
Anwesende Stimmberechtigte: 20
Ja-Stimmen: 20
Nein-Stimmen: -
Stimmenthaltung: -
Hartung — -Siegel-
Bürgermeister