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Amtsblatt der Gemeinde Unstruttal
Ausgabe 2/2026
Gemeinde Unstruttal
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Thüringer Landesamt für Bodenmanagement und Geoinformation

Flurbereinigungsbereich Mittelthüringen —  Gotha, 6. Februar 2026

Hans-C.-Wirz-Straße 2

99867 Gotha

Flurbereinigungsverfahren Seebach-Ort

Az.: 1-2-0718

Vorzeitige Ausführungsanordnung gemäß § 63 FlurbG

1.

Im Flurbereinigungsverfahren Seebach-Ort, Landkreis Unstrut-Hainich-Kreis, wird die Ausführung des durch Nachtrag I geänderten Flurbereinigungsplanes gemäß § 63 des Flurbereinigungsgesetzes (FlurbG) vom 16.03.1976 (BGBl. I S. 546), zuletzt geändert durch Art. 17 des Gesetzes vom 19.Dezember 2008 (BGBl. I S. 2794) angeordnet.

2.

Mit dem 01.03.2026 tritt der neue Rechtszustand ein. Die nach § 34 bzw. § 85 Nr. 5 FlurbG festgesetzten zeitweiligen Einschränkungen des Eigentums enden mit diesem Zeitpunkt.

3.

Anträge, die Ansprüche nach § 70 FlurbG aus einem Pachtverhältnis zum Gegenstand haben, sind gemäß § 71 Satz 3 FlurbG spätestens drei Monate nach Erlass dieser Anordnung beim Thüringer Landesamt für Bodenmanagement und Geoinformation, Flurbereinigungsbereich Mittelthüringen zu stellen.

4.

Die sofortige Vollziehung dieses Verwaltungsaktes wird gemäß § 80 Abs. 2 S. 1 Nr. 4 der Verwaltungsgerichtsordnung (VwGO) vom 19.03.1991 (BGBl. I S. 686), zuletzt geändert durch Art. 5 des Gesetzes vom 24. Oktober 2024 (BGBl. I S. Nr. 328) angeordnet.

5.

Eine Ausfertigung dieser Ausführungsanordnung mit Gründen sowie die Überleitungsbestimmungen, die den tatsächlichen Übergang von Besitz und Nutzung regeln, liegen zwei Wochen lang nach dem ersten Tag der öffentlichen Bekanntmachung in der

Stadtverwaltung Mühlhausen, Fachdienst Stadtplanung, Neue Straße 10, 1. Obergeschoss (Treppenhausflur) und in der Stadt-Werkstatt, Steinweg 4

Gemeindeverwaltung Unstrut-Hainich, OT Großengottern, Marktstraße 48 in 99991 Unstrut-Hainich,

Stadtverwaltung Nottertal-Heilinger Höhen, OT Schlotheim, Markt 1 in 99994 Nottertal-Heilinger Höhen

Gemeindeverwaltung Unstruttal, OT Ammern, Herrenstraße 43 in 99996 Unstruttal

Stadtverwaltung Dingelstädt, OT Dingelstädt, Geschwister-Scholl-Straße 28, in 37351 Dingelstädt

Gemeindeverwaltung Südeichsfeld, OT Heyerode, Hauptstraße 22 in 99998 Südeichsfeld

Gemeindeverwaltung Vogtei, OT Oberdorla, Hanfsack 3 in 99986 Vogtei

während der Dienstzeiten zur Einsichtnahme für die Beteiligten aus.

Gründe:

Der Flurbereinigungsplan wurde den Beteiligten gemäß § 59 FlurbG bekannt gegeben. Die im Anhörungstermin erhobenen Widersprüche wurden behoben, soweit sie begründet waren. Die verbliebenen Widersprüche wurden der oberen Flurbereinigungsbehörde vorgelegt, die durch diese Anordnung nicht gehindert ist, die Abfindung zu ändern. Da nach § 63 Abs. 2 FlurbG im Rechtsbehelfsverfahren angeordnete Änderungen auf den in der Ausführungsanordnung festgesetzten Tag zurückwirken, erwächst den Widerspruchsführern aus dem Erlass der Anordnung kein Nachteil.

Die Voraussetzungen zum Erlass der vorzeitigen Ausführungsanordnung sind gegeben.

Mit dieser Anordnung tritt die Abfindung jedes Beteiligten in rechtlicher Beziehung an die Stelle seiner alten Grundstücke und Rechte. Die im Flurbereinigungsplan aufgeführten neuen Berechtigten werden Eigentümer der für sie ausgewiesenen Grundstücke.

Rechte und Pflichten, die durch den Flurbereinigungsplan abgelöst oder aufgehoben werden, erlöschen. Neue im Flurbereinigungsplan begründete Rechte und Pflichten entstehen. Die öffentlichen und privatrechtlichen Lasten der alten Grundstücke gehen, soweit sie nicht aufgehoben oder abgelöst werden, auf die neuen Grundstücke über. Die im Flurbereinigungsplan getroffene Regelung öffentlicher Rechtsverhältnisse wird wirksam.

Änderungen der Nutzungsart, die über den Rahmen eines ordnungsgemäßen Wirtschaftsbetriebes hinausgehen (z. B. die Beseitigung von Obstanlagen, Bäumen, Hecken, Beerensträuchern, Errichtung oder Veränderung von Bauwerken und Einfriedungen, usw.) können weiterhin nur mit Zustimmung der Flurbereinigungsbehörde vorgenommen werden.

Zu der unter Nr. 3 angeführten Fristwahrung wird folgendes festgestellt:

Gemäß § 69 FlurbG hat der Nießbraucher einen angemessenen Teil der dem Eigentümer zur Last fallenden Beiträge (§ 19 FlurbG) zu leisten. Darüber hinaus hat er dem Eigentümer die übrigen Beiträge vom Zahlungstage ab zum angemessenen Zinssatz zu verzinsen. Entsprechend ist auch eine Ausgleichszahlung zu verzinsen, die der Eigentümer für eine dem Nießbrauch unterliegende Mehrzuteilung zu leisten hat.

Bei Pachtverhältnissen ist ein Wertunterschied zwischen dem alten und neuen Pachtbesitz durch Erhöhung oder Minderung des Pachtzinses oder in anderer Weise auszugleichen (§ 70 Abs. 1 FlurbG). Wird der Pachtzins durch die Flurbereinigung so erheblich geändert, dass dem Pächter die Bewirtschaftung wesentlich erschwert wird, so ist das Pachtverhältnis zum Ende des bei Erlass der Ausführungsanordnung laufenden oder des darauf folgenden Pachtjahres aufzulösen (§ 70 Abs. 2 FlurbG). Die Entscheidung hierüber ergeht nur auf Antrag. Antragsberechtigt ist nur der Pächter.

Über die Leistungen nach § 69 FlurbG, den Ausgleich nach § 70 Abs. 1 FlurbG und die Auflösung des Pachtverhältnisses nach § 70 Abs. 2 FlurbG entscheidet nur die Flurbereinigungsbehörde.

Gründe für die Anordnung der sofortigen Vollziehung:

Die sofortige Vollziehung der Ausführungsanordnung liegt im überwiegenden Interesse der Beteiligten des Verfahrens. Die aufschiebende Wirkung eines Widerspruches würde Belastungen und andere Verfügungen über die neuen Grundstücke verhindern. Daraus würden den Beteiligten voraussichtlich erhebliche Nachteile erwachsen.

Mit Rücksicht darauf, dass der Allgemeinheit im Hinblick auf die in das Flurbereinigungsverfahren investierten erheblichen öffentlichen Mittel an einer möglichst schnellen Herbeiführung der Auswirkungen des Verfahrens gelegen ist und durch den Erlass der vorzeitigen Ausführungsanordnung eine erhebliche Verfahrensbeschleunigung herbeigeführt wird, liegt die sofortige Vollziehung auch im öffentlichen Interesse.

Rechtsbehelfsbelehrung:

Gegen diese Anordnung kann innerhalb eines Monats nach der öffentlichen Bekanntmachung Widerspruch erhoben werden. Der Widerspruch ist beim

Thüringer Landesamt

für Bodenmanagement und Geoinformation,

Flurbereinigungsbereich Mittelthüringen,

Hans-C.-Wirz-Straße 2, 99867 Gotha

einzulegen.

Im Auftrag

gez. Sonja Leber — (Dienstsiegel)

Referatsleiterin

Datenschutzrechtlicher Hinweis

Im oben genannten Verfahren werden auf der Grundlage von Art. 6 Abs. 1 Buchstabe c und e der Datenschutz-Grundverordnung (DS-GVO) personenbezogene Daten von Teilnehmern, sonstigen Beteiligten und Dritten verarbeitet.

Nähere Informationen zu Art und Verwendung dieser Daten, den zuständigen Ansprechpartnern sowie Ihren Rechten als betroffene Person können Sie auf der Internetseite des TLBG im Bereich Datenschutz oder direkt unter https://tlbg.thueringen.de/datenschutz abrufen. Auf Wunsch wird Ihnen auch eine Papierfassung zugesandt.