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Amtsblatt der Gemeinde Unstruttal
Ausgabe 3/2026
Gemeinde Unstruttal
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Bebauungsplan „Solarpark Sollstedt“

Bekanntmachung der Satzung über die Veränderungssperre für den Geltungsbereich des Bebauungsplans „Solarpark Sollstedt“

- Amtliche Bekanntmachung -

Die nachstehende Satzung der Gemeinde Unstruttal über die Veränderungssperre für den Geltungsbereich des Bebauungsplans „Solarpark Sollstedt“, welche der Gemeinderat in seiner Sitzung am 19.05.2025 - Beschluss-Nr.: GMR-4-53-2025 - beschlossen hat, wird hiermit bekannt gemacht.

Jedermann kann die Satzung der Gemeinde Unstruttal über die Veränderungssperre für den Geltungsbereich des Bebauungsplans „Solarpark Sollstedt“ im Sachgebiet Bauamt, Herrenstraße 43, 99996 Unstruttal, Zimmer 2.5 während der Dienststunden einsehen und über den Inhalt Auskunft verlangen. Zusätzlich kann die Satzung im Internet-Portal der Gemeinde Unstruttal unter: www.gemeinde-unstruttal.de eingesehen werden. Auf dem Internetangebot können gleichzeitig die Dateien zum Aufstellungsbeschluss zum Bebauungsplan mit Begründung sowie der Aufstellungsbeschluss für die Satzung der Veränderungssperre und deren Bekanntmachung eingesehen werden.

Eine Verletzung der in § 214 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 und 2 BauGB bezeichneten Verfahrens- und Formvorschriften beim Zustandekommen der Satzung ist nach § 215 Abs. 1 Nr. 1 BauGB unbeachtlich, wenn die Verletzung nicht innerhalb eines Jahres seit dieser Bekanntmachung schriftlich gegenüber der Gemeinde geltend gemacht worden ist. Bei der Geltendmachung ist der Sachverhalt, der die Verletzung begründen soll, darzulegen. Außerdem wird auf die Vorschriften des § 18 Abs. 2 Satz 2 und 3 BauGB über die Fälligkeit etwaiger Entschädigungsansprüche und des § 18 Abs. 3 BauGB über das Erlöschen von Entschädigungsansprüchen hingewiesen.

Satzung der Gemeinde Unstruttal über die Veränderungssperre für den Bereich des Vorhabenbezogenen Bebauungsplans Photovoltaikprojekt Sollstedt „Solarpark Sollstedt“

Der Gemeinderat Unstruttal hat am 19.05.2025 aufgrund von §§ 14, 16 und 17 Abs. 2 des Baugesetzbuches (BauGB) in der Fassung der Bekanntmachung vom 3. November 2017 (BGBl. I S. 3634), zuletzt geändert durch Artikel 3 des Gesetzes vom 20. Dezember 2023 (BGBl. 2023 I Nr. 394), und des § 19 Abs. 1 Satz 1 der Thüringer Gemeinde- und Landkreisordnung (Thüringer Kommunalordnung - ThürKO -) in der Fassung der Bekanntmachung vom 28. Januar 2003, zuletzt geändert durch Artikel 33 des Gesetzes vom 02. Juli 2024 (GVBl. S. 277, 288) folgende Satzung über eine Veränderungssperre beschlossen:

§ 1

Anordnung Veränderungssperre

Der Gemeinderat Unstruttal hat für das in § 2 bezeichnete Gebiet beschlossen, den vorhabenbezogenen Bebauungsplan für das Photovoltaikprojekt Sollstedt - Solarpark Sollstedt aufzustellen. Zur Sicherung dieser Planung wird für den

künftigen Planbereich eine Veränderungssperre angeordnet.

§ 2

Geltungsbereich

Der Geltungsbereich der Veränderungssperre umfasst den räumlichen Geltungsbereich des in Aufstellung befindlichen vorhabenbezogenen Bebauungsplans für den Solarpark Sollstedt. Maßgebend ist der in der Anlage dargestellte Geltungsbereich, welcher Bestandteil der vorliegenden Satzung ist.

§ 3

Inhalt

In dem von der Veränderungssperre betroffenen Planbereich dürfen

  1. Vorhaben, die die Errichtung, Änderung oder Nutzungsänderung von baulichen
    Anlagen zum Inhalt haben sowie Aufschüttungen und Abgrabungen größeren Umfangs und Ausschachtungen, Ablagerungen einschließlich Lagerstätten (§ 29 BauGB) nicht durchgeführt oder bauliche Anlagen nicht beseitigt werden
  2. erhebliche oder wesentlich wertsteigernde Veränderungen von Grundstücken und baulichen Anlagen, deren Veränderungen nicht genehmigungs-, zustimmungs- oder anzeigepflichtig sind, nicht vorgenommen werden.

§ 4

Ausnahmen

Wenn überwiegende öffentliche Belange nicht entgegenstehen, kann von der Veränderungssperre eine Ausnahme zugelassen werden. Die Entscheidung über Ausnahmen trifft die Gemeinde Unstruttal als Planungsträger im Einvernehmen mit der Baugenehmigungsbehörde.

§ 5

Bestandsschutz

Vorhaben, die vor dem Inkrafttreten der Veränderungssperre baurechtlich genehmigt worden sind, Vorhaben, von denen die Gemeinde nach Maßgabe des Bauordnungsrechts Kenntnis erlangt hat und mit deren Ausführung vor dem Inkrafttreten der Veränderungssperre hätte begonnen werden dürfen, sowie Unterhaltungsarbeiten und die Fortführung einer bisher ausgeübten Nutzung werden von der Veränderungssperre nicht berührt.

§ 6

Inkrafttreten

Die Veränderungssperre tritt mit ihrer Bekanntmachung in Kraft.

Sie tritt mit der Rechtskraft des vorhabenbezogenen Bebauungsplans, mit der förmlichen Festlegung eines Sanierungsgebiets oder eines städtebaulichen Entwicklungsgebiets außer Kraft, spätestens jedoch nach Ablauf von 2 Jahren. Die Gemeinde Unstruttal kann die Frist um 1 Jahr verlängern. Wenn besondere Umstände es erfordern, kann die Frist um ein weiteres Jahr verlängert werden.

Die Satzung wird hiermit ausgefertigt.

Unstruttal, den 23.02.2026

gez. Michael Hartung  —  (Siegel)

Bürgermeister

Anlage:

Übersichtsplan des Geltungsbereiches der Veränderungssperre

Der räumliche Geltungsbereich umfasst die Grundstücke in der Gemarkung Sollstedt, Flur 2, Flurstücks-Nr.: 37/1, 37/3, 37/4, 37/5, 37/6, 37/7, 37/8, 37/9, 37/10, 37/11, 37/12, 37/14, 37/15, und Wegeflurstück: 37/13 Flur 3, Flurstücks-Nr.: 5, 6, 7, 8, 9, 10, 11, 12, 13/1, 13/2, 14/1, 14/2, 15/1, 15/2, 16/2, 16/3, 17, 18, 20/3, 21/1, 22/1, 23/2, 24/2, 26/2, 27/2, 28/1, 28/4, 29 und teilweise 19/1, 20/4, 21/2, 22/2, 23/1, 24/1, 26/1, 27/1, 28/3, und Wegeflurstücke: 89, 91, 92, 94, 104 und teilweise 88, 93 mit einer Gesamtgröße für den Geltungsbereich

 —  1.053.587 m² = ca. 105,3 ha

Verfahrensvermerke:

Die gemäß § 21 Abs. 3 S. 2 Thüringer Kommunalordnung erforderliche Eingangsbestätigung mit Zulassung der vorzeitigen Bekanntmachung der Satzung über die Veränderungssperre „Solarpark Sollstedt“ erfolgte mit Schreiben der Kommunalaufsicht vom 20.02.2026.

Die Bekanntmachung der Satzung erfolgt im Amtsblatt 20. März 2026, Ausgabe 03/2026.

gez. Michael Hartung

Bürgermeister