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Amtsblatt der Gemeinde Unstruttal
Ausgabe 4/2023
Gemeinde Unstruttal
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Bekanntmachung von Beschlüssen

Die nachstehend aufgeführten Beschlüsse wurden im öffentlichen Teil der 15. Gemeinderatssitzung des Gemeinderates der Gemeinde Unstruttal, die am 27.03.2023 im OT Ammern stattfand, gefasst

Informativ:

Bei den Beschlüssen Nr.: 15-243-2023 bis Nr.: 15-246-2023 handelt es sich, wie in der Begründung angegeben, um fortführende Maßnahmen der Altgemeinde Anrode. Es werden auch in allen weiteren Ortsteilen der Gemeinde Unstruttal Investitionsmaßnahmen 2023 durchgeführt.

Anmerkung zu Beschluss-Nr.: 15-237-2023

(5. Satzung zur Änderung der Hauptsatzung der Gemeinde Unstruttal):

Alle derzeit vorhandenen Schaukästen in unseren Ortsteilen (in der 5. Satzung als Verkündungstafeln bezeichnet) bleiben bis auf Weiteres erhalten.

Beschluss-Nr.: 15-234-2023

Feststellung der ordnungsgemäßen Ladung des Gemeinderates der Gemeinde Unstruttal

Die Mitglieder des Gemeinderates der Gemeinde Unstruttal bestätigen die ordnungsgemäße Ladung für die Gemeinderatssitzung am 27.03.2023

Abstimmungsergebnis:

Gesetzliche Anzahl der Mitglieder des Gemeinderates: 32

Anwesende Stimmberechtigte: 28

Ja-Stimmen: 28

Nein-Stimmen: -

Stimmenthaltung: -

Hartung  —  - Siegel -

Bürgermeister

Beschluss-Nr.: 15-235-2023

Bestätigung der Tagesordnung für die 15. Sitzung des Gemeinderates der Gemeinde Unstruttal am 27.03.2023

Der Gemeinderat der Gemeinde Unstruttal bestätigt die vorgelegte Tagesordnung für die 15. Sitzung des Gemeinderates am 27.03.2023

Abstimmungsergebnis:

Gesetzliche Anzahl der Mitglieder des Gemeinderates: 32

Anwesende Stimmberechtigte: 28

Ja-Stimmen: 28

Nein-Stimmen: -

Stimmenthaltung: -

Hartung  —  - Siegel -

Bürgermeister

Beschluss-Nr.: 15-236-2023

Bestätigung der Niederschrift über den öffentlichen Teil der 14. Sitzung des Gemeinderates der Gemeinde Unstruttal vom 12.12.2022

Der Gemeinderat der Gemeinde Unstruttal bestätigt die Rechtmäßigkeit der Niederschrift über den öffentlichen Teil der 14. Sitzung des Gemeinderates der Gemeinde Unstruttal vom 12.12.2022

Abstimmungsergebnis:

Gesetzliche Anzahl der Mitglieder des Gemeinderates: 32

Anwesende Stimmberechtigte: 28

Ja-Stimmen: 15

Nein-Stimmen: -

Stimmenthaltung: 13

Hartung  —  - Siegel -

Bürgermeister

Beschluss-Nr.: 15-237-2023

5. Satzung zur Änderung der Hauptsatzung der Gemeinde Unstruttal

Der Gemeinderat der Gemeinde Unstruttal beschließt die 5. Satzung zur Änderung der Hauptsatzung der Gemeinde Unstruttal in der vorliegenden Form.

Begründung:

Aufgrund § 20 der Thüringer Gemeinde- und Landkreisordnung (Thüringer Kommunalordnung - ThürKO) hat jede Gemeinde eine Hauptsatzung zu erlassen. In ihr ist mindestens zu regeln, was nach den Bestimmungen dieses Gesetzes einer Regelung durch die Hauptsatzung vorbehalten ist.

Aufgrund der Gemeindeneugliederung zum 01.01.2023 unter Berücksichtigung des Thüringer Gemeindeneugliederungsgesetzes (ThürGNGG) i.V.m. der Thüringer Kommunalordnung (ThürKO) ist es erforderlich, die Hauptsatzung anzupassen.

Anlage:

5. Satzung zur Änderung der Hauptsatzung der Gemeinde Unstruttal

Abstimmungsergebnis:

Gesetzliche Anzahl der Mitglieder des Gemeinderates: 32

Anwesende Stimmberechtigte: 28

Ja-Stimmen: 28

Nein-Stimmen: -

Stimmenthaltung: -

Hartung  —  - Siegel -

Bürgermeister

5. Satzung zur Änderung der Hauptsatzung

der Gemeinde Unstruttal

Aufgrund der §§ 19 Abs. 1 und 20 Abs. 1 der Thüringer Gemeinde- und Landkreisordnung (Thüringer Kommunalordnung - ThürKO) vom 16. August 1993 (GVBl. S. 501) in der Fassung der Neubekanntmachung vom 28. Januar 2003 (GVBl. S. 41), zuletzt geändert durch Gesetz vom 05. Oktober 2022 (GVBl. S. 414ff.) hat der Gemeinderat der Gemeinde Unstruttal in der Sitzung am 27.03.2023 die folgende 5. Satzung zur Änderung der Hauptsatzung beschlossen:

Artikel 1

1. § 1 erhält folgende Fassung:

§ 1 Name

Die Gemeinde führt den Namen „Unstruttal“.“

2. § 3 erhält folgende Fassung:

§ 3 Ortsteile

Das Gemeindegebiet gliedert sich in folgende Ortsteile:

1.

Ammern

2.

Dachrieden

3.

Dörna

4.

Eigenrode

5.

Horsmar

6.

Kaisershagen

7.

Kleinkeula

8.

Lengefeld

9.

Menteroda

10.

Reiser

11.

Sollstedt

12.

Urbach

13.

Zaunröden

Die räumliche Abgrenzung der Ortsteile ergibt sich aus der als Anlage beigefügten Karte, die Bestandteil der Hauptsatzung ist.“

3. Der § 4 erhält folgende Fassung:

§ 4 Ortsteile mit Ortsteilverfassung

(1) Folgende Ortsteile erhalten eine Ortsteilverfassung gemäß § 45 ThürKO.

1.

Ammern

2.

Dachrieden

3.

Dörna

4.

Eigenrode

5.

Horsmar

6.

Kaisershagen

7.

Kleinkeula

8.

Lengefeld

9.

Menteroda

10.

Reiser

11.

Sollstedt

12.

Urbach

13.

Zaunröden

Die räumliche Abgrenzung der Ortsteile mit Ortsteilverfassung ergibt sich aus der als Anlage beigefügten Karte, die Bestandteil der Hauptsatzung ist.

(2) Die Wahl der Ortsteilratsmitglieder erfolgt nach folgenden Regelungen:

a)

Für das aktive und passive Wahlrecht finden die Bestimmungen des Thüringer Kommunalwahlgesetzes (ThürKWG) und der Thüringer Kommunalwahlordnung (ThürKWO) in der jeweils geltenden Fassung entsprechend Anwendung, wobei an die Stelle des Begriffs "Gemeinde" der Begriff "Ortsteil mit Ortsteilverfassung" tritt.

b)

Die Wahl der Ortsteilratsmitglieder erfolgt entsprechend den Vorschriften für die Wahl der Gemeinderatsmitglieder gemäß dem ThürKWG und der ThürKWO in der jeweils geltenden Fassung.

(3) Die Ortsteilratsmitglieder werden für die Dauer der gesetzlichen Amtszeit des Gemeinderates gewählt. Sie sind ehrenamtlich tätig. Die Anzahl der Ortsteilratsmitglieder ergibt sich aus § 45 (3) ThürKO.

(4) Der Ortsteilrat wählt aus seiner Mitte einen Stellvertreter des Ortsteilbürgermeisters.“

4. Der bisherige § 4 wird § 5 und erhält folgende Fassung:

§ 5 Bürgerbegehren, Bürgerentscheid

(1) Die Bürger können über Angelegenheiten des eigenen Wirkungskreises der Gemeinde die Durchführung eines Bürgerentscheids beantragen (Bürgerbegehren). Nach Zustandekommen des Bürgerbegehrens wird die Angelegenheit den Bürgern zur Entscheidung vorgelegt, sofern der Gemeinderat sich das Anliegen nicht zu eigen macht.

(2) Unter bestimmten Voraussetzungen kann der Gemeinderat den Bürgern eine Angelegenheit des eigenen Wirkungskreises der Gemeinde zur Entscheidung vorlegen (Ratsreferendum).

(3) Absatz 1 und 2 gelten für Bürgerentscheide in Ortsteilen einer Gemeinde entsprechend.

(4) Der erfolgreiche Bürgerentscheid hat die Wirkung eines Gemeinderatsbeschlusses der Gemeinde. In dem Ortsteil einer Gemeinde hat der erfolgreiche Bürgerentscheid die Wirkung eines Beschlusses des Ortsteilrates.

(5) Das Nähere zur Durchführung von Bürgerbegehren, Bürgerentscheid, Ratsbegehren und Ratsreferendum regelt das Thüringer Gesetz über das Verfahren bei Einwohnerantrag, Bürgerbegehren und Bürgerentscheid (ThürEBBG) in der jeweils geltenden Fassung.“

5. Der bisherige § 5 wird § 6 und erhält folgende Fassung:

§ 6 Einwohnerfragestunde und -versammlung

(1) Bei öffentlichen Sitzungen des Gemeinderates soll den Einwohnern Gelegenheit gegeben werden, Fragen zu gemeindlichen Angelegenheiten, die in die Zuständigkeit des Gemeinderates fallen, zu stellen oder Anregungen und Vorschläge zu unterbreiten. Einwohneranfragen, Anregungen oder Vorschläge zu Tagesordnungspunkten, die nicht-öffentlich behandelt werden, sind unzulässig. Es dürfen bis zu zwei Einwohneranfragen, Anregungen oder Vorschläge von einem Einwohner, Verein oder Verband mit Sitz in der Gemeinde Unstruttal pro Sitzung gestellt werden. Die Einwohneranfragen, Anregungen oder Vorschläge müssen sich jeweils auf ein Thema beziehen und spätestens drei Tage vor der Sitzung schriftlich oder per E-Mail in der Gemeindeverwaltung (info@gemeinde-unstruttal.de) eingehen. Einwohneranfragen dürfen bis zu zwei einzelne Fragen enthalten. Die Einwohnerfragestunde ist Bestandteil der öffentlichen Sitzung und kann auf zehn Minuten begrenzt werden; in Ausnahmefällen kann sie durch den Bürgermeister bis auf fünfzehn Minuten ausgedehnt werden. Die Redezeit eines Fragestellers beträgt höchstens zwei Minuten. Es genügt eine mündliche Beantwortung der Einwohneranfrage/n durch den Bürgermeister. Eine Aussprache und/oder Beratung in der Sache findet nicht statt. Zulässig sind bis zu zwei themenbezogene Nachfrage/n durch den/die Fragesteller. Ist die Beantwortung der Nachfrage/n nicht während der Sitzung möglich, erfolgt deren Beantwortung im Nachgang oder in der folgenden Gemeinderatssitzung.

(2) Der Bürgermeister beruft mindestens einmal jährlich eine Einwohnerversammlung ein, um die Einwohner über wichtige Gemeindeangelegenheiten, insbesondere über Planungen und Vorhaben der Gemeinde, die ihre strukturelle Entwicklung unmittelbar und nachhaltig beeinflussen oder über Angelegenheiten, die mit erheblichen Auswirkungen für eine Vielzahl von Einwohnern verbunden sind, zu unterrichten und diese mit ihnen zu erörtern. Der Bürgermeister lädt spätestens eine Woche vor der Einwohnerversammlung unter Angabe von Ort, Zeit und Tagesordnung in ortsüblicher Weise öffentlich zur Einwohnerversammlung ein.

(3) Dem Bürgermeister obliegt die Leitung der Einwohnerversammlung. Er hat im Rahmen der Erörterung den Einwohnern in ausreichendem Umfang Gelegenheit zur Äußerung zu geben. Soweit dies erforderlich ist, kann der Bürgermeister zum Zweck der umfassenden Unterrichtung Gemeindebedienstete und Sachverständige hinzuziehen.

(4) Die Einwohner können Anfragen in wichtigen Gemeindeangelegenheiten, die nicht von der Tagesordnung der Einwohnerversammlung erfasst sind, bis spätestens zwei Tage vor der Einwohnerversammlung bei der Gemeinde einreichen. Die Anfragen sollen vom Bürgermeister in der Einwohnerversammlung beantwortet werden. Ausnahmsweise kann der Bürgermeister Anfragen auch innerhalb einer Frist von drei Wochen schriftlich beantworten.“

6. Der bisherige § 6 wird § 7.

7. Der bisherige § 7 wird § 8 und erhält folgende Fassung:

§ 8 Bürgermeister

(1) Der Bürgermeister ist hauptamtlich tätig.

(2) Der Gemeinderat überträgt dem Bürgermeister weitere Angelegenheiten zur selbstständigen Erledigung. Näheres regelt die Geschäftsordnung.“

8. Der bisherige § 8 wird § 9.

9. Der bisherige § 9 wird § 10 und erhält folgende Fassung:

§ 10 Ausschüsse

(1) Bei der Zusammensetzung der Ausschüsse hat der Gemeinderat dem Stärkeverhältnis der in ihm vertretenen Parteien und Wählergruppen Rechnung zu tragen, soweit Fraktionen bestehen, sind diese der Berechnung zugrunde zu legen. Übersteigt die Zahl der Ausschusssitze die Zahl der Gemeinderatsmitglieder, so kann jedes Gemeinderatsmitglied, das im Übrigen keinen Ausschusssitz besetzt, verlangen, in einem Ausschuss mit Rede- und Antragsrecht mitzuwirken. Der Gemeinderat entscheidet mit einfacher Stimmenmehrheit durch Beschluss, welchem Ausschuss dieses Gemeinderatsmitglied zugewiesen wird.

(2) Die Besetzung von Ausschüssen und sonstigen Gremien erfolgt einheitlich nach dem mathematischen Verhältnisverfahren Hare/Niemeyer.

(3) Bildung, Zusammensetzung und Aufgaben der Ausschüsse regelt im Übrigen die Geschäftsordnung für den Gemeinderat.“

10. Der § 11 erhält folgende Fassung:

§ 11 Sitzungen und Entscheidungen in Notlagen

(1) Die Sitzungen des Gemeinderats können in Notlagen ohne persönliche Anwesenheit der Mitglieder im Sitzungsraum durch eine zeitgleiche Übertragung von Bild und Ton, insbesondere in Form von Videokonferenzen durchgeführt werden. Eine Notlage besteht, wenn es den Mitgliedern des Gemeinderats aufgrund einer außergewöhnlichen Situation nicht möglich ist, persönlich an den Sitzungen des Gemeinderats teilzunehmen. Außergewöhnliche Situationen sind insbesondere Katastrophenfälle nach § 34 des Thüringer Brand- und Katastrophenschutzgesetzes, Pandemien oder Epidemien. Der Bürgermeister stellt eine Notlage nach Satz 2 fest und lädt die Gemeinderatsmitglieder zu Sitzungen nach Satz 1 ein. Der Gemeinderat beschließt in seiner nächsten Sitzung über den Fortbestand der vom Bürgermeister nach Satz 4 festgestellten Notlage. Im Übrigen bleiben die für den Geschäftsgang von Sitzungen des Gemeinderats geltenden Regelungen unberührt.

(2) Ist es dem Gemeinderat während der vom Bürgermeister nach Absatz 1 Satz 4 festgestellten Notlage nicht möglich, eine Sitzung nach Abs. 1 Satz 1 durchzuführen, kann er die Beschlüsse über Angelegenheiten, die nicht bis zur nächsten Sitzung aufgeschoben werden können, auf Antrag des Vorsitzenden, einer Fraktion oder eines Viertels der Mitglieder des Gemeinderates im Umlaufverfahren fassen. Für den Antrag auf Durchführung des Umlaufverfahrens, die Stimmabgabe zur Anwendbarkeit des Umlaufverfahrens nach Satz 3 und über die Beschlussvorlagen ist die Textform (§ 126b BGB) ausreichend. Der Beschlussfassung im Umlaufverfahren müssen drei Viertel der Mitglieder des Gemeinderats zustimmen. Im Übrigen gelten die gesetzlichen Bestimmungen über die erforderlichen Mehrheiten in Sitzungen. Ist die Beschlussfassung im Umlaufverfahren abgeschlossen, hat der Bürgermeister die Gemeinderatsmitglieder unverzüglich über die in diesem Verfahren gefassten Beschlüsse zu unterrichten.

(3) Wahlen und sonstige geheime Abstimmungen im Sinne des § 39 ThürKO dürfen nicht in Sitzungen nach Absatz 1 Satz 1 oder im Umlaufverfahren nach Abs. 2 durchgeführt werden.

(4) Die Gemeinde hat die technischen Voraussetzungen für Sitzungen nach Abs. 1 S. 1 und das Umlaufverfahren nach Abs. 2 zu schaffen und die Einhaltung der datenschutzrechtlichen Bestimmungen sicherzustellen. Dazu gehört insbesondere, dass die Gemeinde ein geeignetes Videokonferenzsystem für die Durchführung von Sitzungen nach Absatz 1 Satz 1 bereitstellt. Die Funktionsfähigkeit der Internetzugänge bei den Mitgliedern des Gemeinderats und den sonstigen zu einer Gemeinderatssitzung zu ladenden Personen ist von den jeweiligen Mitgliedern und sonstigen Teilnehmenden zu gewährleisten. Das/die für die Teilnahme an einer Sitzung nach Absatz 1 Satz 1 bzw. einem Umlaufverfahren nach Absatz 2 erforderliche/n Endgerät/e (z.B. Tablet, Laptop, Kamera, Mikrofon, …) hat jedes Mitglied des Gemeinderates auf eigene Kosten zu beschaffen und die Funktionsfähigkeit (unter anderem durch Wartung, Updates aufspielen etc.) zu gewährleisten.

(5) Diese Regelungen gelten für andere kommunale Gremien entsprechend.“

11. Der § 12 erhält folgende Fassung:

§ 12 Beteiligung von Kindern und Jugendlichen

Bei Planungen und Vorhaben, die die Interessen von Kindern und Jugendlichen berühren, sollen diese in angemessener Weise beteiligt werden. Die Beteiligung kann insbesondere erfolgen durch

-

die Bildung eines Kinder- und Jugendbeirates,

-

die Durchführung von Versammlungen mit Kindern und Jugendlichen entsprechend den Einwohnerversammlungen gem. § 15 Abs. 1 ThürKO,

-

Umfragen bei Kindern und Jugendlichen,

-

Umfragen in Jugendforen oder

-

die Durchführung von Jugendworkshops.

Der Bürgermeister entscheidet in Abhängigkeit der einzelnen Planungen und Vorhaben, in welcher Form und bis zu welchem Alter die Kinder und Jugendlichen beteiligt werden.“

12. Der bisherige § 10 wird § 13 und erhält folgende Fassung:

§ 13 Ehrenbezeichnungen

(1) Personen, die sich in besonderem Maße um die Gemeinde und das Wohl ihrer Einwohner verdient gemacht haben, können zu Ehrenbürgern ernannt werden.

(2) Personen, die als Mitglieder des Gemeinderates, Ehrenbeamte, hauptamtliche Wahlbeamte insgesamt mindestens 20 Jahre ihr Mandat oder Amt ausgeübt haben, können folgende Ehrenbezeichnungen erhalten:

-

Bürgermeister = Ehrenbürgermeister,

-

Beigeordneter = Ehrenbeigeordneter,

-

Mitglied des Ortsteilrates = Ehrenmitglied des Ortsteilrates,

-

Ortsteilbürgermeister = Ehrenortsteilbürgermeister,

-

Gemeinderatsmitglied = Ehrengemeinderatsmitglied,

-

sonstige Ehrenbeamte = eine die ausgeübte ehrenamtliche Tätigkeit kennzeichnende Amtsbezeichnung mit dem Zusatz "Ehren-".

Die Ehrenbezeichnung soll sich nach der zuletzt oder überwiegend ausgeübten/ Funktion richten.

(3) Personen, die durch besondere Leistungen oder in sonstiger vorteilhafter Weise zur Mehrung des Ansehens der Gemeinde beigetragen haben, können besonders geehrt werden. Der Gemeinderat kann dazu spezielle Richtlinien beschließen.

(4) Die Verleihung des Ehrenbürgerrechts und der Ehrenbezeichnung soll in feierlicher Form in einer Sitzung des Gemeinderates unter Aushändigung einer Urkunde vorgenommen werden.

(5) Die Gemeinde kann das Ehrenbürgerrecht und die Ehrenbezeichnung wegen unwürdigen Verhaltens widerrufen.“

13. Der bisherige § 11 wird § 14 und erhält folgende Fassung:

§ 14 Entschädigungen

(1) Die Gemeinderatsmitglieder erhalten für ihre ehrenamtliche Mitwirkung bei den Beratungen und Entscheidungen des Gemeinderats und seiner Ausschüsse als Entschädigung ein Sitzungsgeld von 26,00 Euro für die notwendige, nachgewiesene Teilnahme an Sitzungen des Gemeinderats oder eines Ausschusses, in dem sie Mitglied sind. Nimmt ein Gemeinderatsmitglied an einem Tag an mehreren Sitzungen teil, steht ihm gleichwohl für diesen Tag nur ein Sitzungsgeld zu.

Die Aufwandsentschädigung nach Absatz 1 ist jährlich zu überprüfen. Übersteigt der Mindestbetrag nach § 2 Abs. 5 der Thüringer Verordnung über Höchstsätze für die Entschädigung der Gemeinderats-, Stadtrats- und Kreistagsmitglieder (Thüringer Entschädigungsverordnung - ThürEntschVO) die festgesetzte Aufwandsentschädigung, ist diese neu festzusetzen. Für die Teilnahme an einer Sitzung nach § 36a Absatz 1 Satz 1 ThürKO sowie die Beschlussfassung im Umlaufverfahren nach § 36a Absatz 2 ThürKO wird gleichermaßen die Entschädigung gewährt.

(2) Gemeinderatsmitglieder, die Arbeiter oder Angestellte sind, haben außerdem Anspruch auf Ersatz des nachgewiesenen Verdienstausfalls und der notwendigen Auslagen. Selbstständig Tätige erhalten eine Pauschalentschädigung von 10,00 Euro je volle Stunde für den Verdienstausfall, der durch Zeitversäumnis in ihrer beruflichen Tätigkeit entstanden ist. Gemeinderatsmitglieder, die nicht erwerbstätig sind, jedoch einen Mehrpersonenhaushalt von mindestens drei Personen führen, erhalten eine Pauschalentschädigung von 8,00 Euro je volle Stunde. Die Ersatzleistungen nach diesem Absatz werden nur auf Antrag sowie für höchstens acht Stunden pro Tag und auch nur bis 19.00 Uhr gewährt.

(3) Für eine notwendige auswärtige Tätigkeit werden Reisekosten nach dem Thüringer Reisekostengesetz gezahlt.

(4) Für ehrenamtlich Tätige, die nicht Gemeinderatsmitglieder sind, gelten die Regelungen hinsichtlich des Sitzungsgeldes, des Verdienstausfalls bzw. der Pauschalentschädigung und der Reisekosten (Abs. 1, 2 und 3) entsprechend.

Die Mitglieder des Wahlausschusses erhalten für die Teilnahme an den Sitzungen und die Mitglieder des Wahlvorstandes bei der Durchführung der Wahlen am Wahltag sowie erforderlichenfalls für den folgenden Tag eine pauschale Entschädigung von 30,00 Euro.

(5) Für die Wahrnehmung besonderer Funktionen und die hierdurch entstehenden höheren Belastungen und Aufwendungen erhalten eine zusätzliche monatliche Entschädigung:

- der Vorsitzende eines Ausschusses von 26,00 Euro.

(6) Die ehrenamtlichen kommunalen Wahlbeamten erhalten für die Dauer ihrer Tätigkeit folgende monatliche Aufwandsentschädigung:

-

der Ortsteilbürgermeister

des Ortsteils Ammern

361,00 Euro

des Ortsteils Dachrieden

205,00 Euro

des Ortsteils Dörna

205,00 Euro

des Ortsteils Eigenrode

205,00 Euro

des Ortsteils Horsmar

300,00 Euro

des Ortsteils Kaisershagen

205,00 Euro

des Ortsteils Kleinkeula

205,00 Euro

des Ortsteils Lengefeld

361,00 Euro

des Ortsteils Menteroda

361,00 Euro

des Ortsteils Reiser

205,00 Euro

des Ortsteils Sollstedt

205,00 Euro

des Ortsteils Urbach

205,00 Euro

des Ortsteils Zaunröden

205,00 Euro

-

der ehrenamtliche Erste Beigeordnete

300,00 Euro

Die Aufwandsentschädigung nach Satz 1 ist jährlich zu überprüfen. Übersteigt der Mindestbetrag nach § 1 Abs. 1 Satz 2 und Abs. 4 der Thüringer Verordnung über die Aufwandsentschädigung der ehrenamtlichen kommunalen Wahlbeamten auf Zeit (ThürAufEVO) die festgesetzte Aufwandsentschädigung, ist diese neu festzusetzen.“

14. Der bisherige § 12 wird § 15 und erhält folgende Fassung:

§ 15 Öffentliche Bekanntmachungen

(1) Die öffentliche Bekanntmachung von Satzungen der Gemeinde erfolgt durch Veröffentlichung im „Amtsblatt der Gemeinde Unstruttal“.

(2) Kann wegen eines Naturereignisses oder anderer unabwendbarer Ereignisse eine Satzung nicht in der durch Absatz 1 festgelegten Form öffentlich bekannt gemacht werden, erfolgt in dringenden Fällen die öffentliche Bekanntmachung der Satzung durch Aushang an folgenden Verkündungstafeln:

1.

Gemeindeverwaltung im Ortsteil Ammern, Herrenstraße 43

2.

Verwaltungsgebäude im Ortsteil Menteroda, Holzthalebener Straße 38

und kann zusätzlich auf der Homepage der Gemeinde Unstruttal (www.gemeinde-unstruttal.de) veröffentlicht werden.

Nach Wegfall des Hinderungsgrundes wird die öffentliche Bekanntmachung der Satzung unverzüglich in der nach Absatz 1 festgelegten Form nachgeholt; auf die Form der Bekanntmachung ist dabei hinzuweisen.

(3) Die ortsübliche öffentliche Bekanntmachung von Zeit, Ort und Tagesordnung der Sitzungen des Gemeinderats und der Ausschüsse erfolgt durch Aushang an folgenden Verkündungstafeln:

1.

Gemeindeverwaltung im Ortsteil Ammern, Herrenstraße 43

2.

Verwaltungsgebäude im Ortsteil Menteroda, Holzthalebener Straße 38

und kann zusätzlich auf der Homepage der Gemeinde Unstruttal (www.gemeinde-unstruttal.de) erfolgen.

Die Bekanntmachung von Zeit, Ort und Tagesordnung der Sitzungen des Gemeinderats und der Ausschüsse ist mit dem Ablauf des ersten Tages des Aushangs an den Verkündungstafeln vollendet. Die entsprechenden Bekanntmachungen dürfen jedoch erst am Tag nach der jeweiligen Sitzung abgenommen werden.

(4) Die ortsübliche öffentliche Bekanntmachung von Zeit, Ort und Tagesordnung der Sitzungen des Ortsteilrates erfolgt durch Aushang im jeweiligen Ortsteil.

Die Verkündungstafeln dafür befinden sich:

1.

Ortsteil Ammern,

Herrenstraße 43

2.

Ortsteil Dachrieden,

Hauptstraße (am Friedhof)

3.

Ortsteil Dörna,

Untermühle

4.

Ortsteil Eigenrode,

Thomas-Müntzer-Straße

5.

Ortsteil Horsmar,

Beberstedter Straße

6.

Ortsteil Kaisershagen,

Im Unterdorf

7.

Ortsteil Kleinkeula,

Dorfstraße 14-15

8.

Ortsteil Lengefeld,

Angerplatz

9.

Ortsteil Menteroda,

Holzthaleben Straße 38

10.

Ortsteil Reiser,

Kaisershagener Straße

11.

Ortsteil Sollstedt,

Dorfstraße 10

12.

Ortsteil Urbach,

Zum Urtal

13.

Ortsteil Zaunröden,

Anger/Kirchstraße

Die Bekanntmachung von Zeit, Ort und Tagesordnung der Sitzungen des Ortsteilrates ist mit dem Ablauf des ersten Tages des Aushangs an den Verkündungstafeln vollendet. Die entsprechenden Bekanntmachungen dürfen jedoch erst am Tag nach der jeweiligen Sitzung abgenommen werden.

(5) Für sonstige gesetzlich erforderliche (öffentliche, amtliche oder ortsübliche) Bekanntmachungen gilt Absatz 1 entsprechend, sofern nicht Bundes- oder Landesrecht etwas anderes bestimmt. Zusätzlich kann die Bekanntmachung auf der Homepage der Gemeinde Unstruttal (www.gemeinde-unstruttal.de) erfolgen.“

15. Folgender § 16 wird angefügt:

§ 16 Haushaltswirtschaft

Die Haushaltswirtschaft der Gemeinde wird nach den Grundsätzen der Verwaltungsbuchführung geführt.“

16. Der bisherige § 13 wird § 17.

Artikel 2

Der Bürgermeister wird ermächtigt, den Wortlaut der Hauptsatzung in der vom Inkrafttreten der 5. Satzung zur Änderung der Hauptsatzung an geltenden Fassung im Amtsblatt der Gemeinde neu bekannt zu machen.

Artikel 3

Die 5. Satzung zur Änderung der Hauptsatzung tritt am Tage nach ihrer öffentlichen Bekanntmachung in Kraft. Abweichend von Satz 1 treten Nr. 2, 3, 13 rückwirkend zum 01.01.2023 in Kraft.

Unstruttal, 05.04.2023

Gemeinde Unstruttal

Hartung  —  (Siegel)

Bürgermeister

……………………………………………………………………….

Die 5. Satzung zur Änderung der Hauptsatzung der Gemeinde Unstruttal wurde am 04.04.2023 durch die Rechtsaufsichtsbehörde des Landratsamtes des Unstrut-Hainich-Kreises bestätigt und wird hiermit gemäß § 21 Abs. 3 ThürKO öffentlich bekannt gemacht.

Unstruttal, 21.04.2023

Hartung  —  (Siegel)

Bürgermeister

Beschluss-Nr.: 15-238-2023

Beschluss zur Aufhebung der Geschäftsordnung und deren Änderungen sowie Beschluss der Neufassung der Geschäftsordnung für den Gemeinderat und die Ausschüsse der Gemeinde Unstruttal

Der Gemeinderat der Gemeinde Unstruttal beschließt die Geschäftsordnung in vorliegender Form für den Gemeinderat und die Ausschüsse der Gemeinde Unstruttal. Mit Beschlussfassung tritt diese Geschäftsordnung in Kraft. Gleichzeitig treten die Geschäftsordnung vom 12.07.2004 und deren Änderungen vom 14.10.2016 und vom 07.12.2020 außer Kraft.

Abstimmungsergebnis:

Gesetzliche Anzahl der Mitglieder des Gemeinderates: 32

Anwesende Stimmberechtigte: 28

Ja-Stimmen: 28

Nein-Stimmen: -

Stimmenthaltung: -

Hartung  —  - Siegel -

Bürgermeister

Beschluss-Nr.: 15-239-2023

Besetzung des Hauptausschusses der Gemeinde Unstruttal

Der Gemeinderat der Gemeinde Unstruttal beschließt auf Vorschlag der Sprecher der im Gemeinderat vertretenen Parteien und Gruppen folgende Zusammensetzung des Hauptausschusses der Gemeinde Unstruttal:

Begründung:

Der Bürgermeister ist gemäß § 27 Abs. 1 Thüringer Kommunalordnung (ThürKO) und § 18 Abs. 2 und 8 der Geschäftsordnung des Gemeinderates Mitglied des Hauptausschusses und führt den Vorsitz. In seinem Verhinderungsfall vertritt ihn der ehrenamtliche Beigeordnete.er

Abstimmungsergebnis:

Gesetzliche Anzahl der Mitglieder des Gemeinderates: 32

Anwesende Stimmberechtigte: 28

Ja-Stimmen: 28

Nein-Stimmen: -

Stimmenthaltung: -

Hartung  —  - Siegel -

Bürgermeister

Beschluss-Nr.: 15-240-2023

Besetzung des Finanzausschusses der Gemeinde Unstruttal

Der Gemeinderat der Gemeinde Unstruttal beschließt auf Vorschlag der Sprecher der im Gemeinderat vertretenen Parteien und Gruppen folgende Zusammensetzung des Finanzausschusses der Gemeinde Unstruttal:

Begründung:

Der Bürgermeister ist gemäß § 27 Abs. 1 Thüringer Kommunalordnung (ThürKO) und § 18 Abs. 2 und 8 der Geschäftsordnung des Gemeinderates Mitglied des Finanzausschusses und führt den Vorsitz. In seinem Verhinderungsfall vertritt ihn der ehrenamtliche Beigeordnete.

Abstimmungsergebnis:

Gesetzliche Anzahl der Mitglieder des Gemeinderates: 32

Anwesende Stimmberechtigte: 28

Ja-Stimmen: 28

Nein-Stimmen: -

Stimmenthaltung: -

Hartung  —  - Siegel -

Bürgermeister

Beschluss-Nr.: 15-241-2023

Besetzung des Bau- und Grundstücksausschusses der Gemeinde Unstruttal

Der Gemeinderat der Gemeinde Unstruttal beschließt auf Vorschlag der Sprecher der im Gemeinderat vertretenen Parteien und Gruppen folgende Zusammensetzung des Bau- und Grundstücksausschusses der Gemeinde Unstruttal:

Begründung:

Der Bürgermeister ist gemäß § 27 Abs. 1 Thüringer Kommunalordnung (ThürKO) und § 18 Abs. 2 und 8 der Geschäftsordnung des Gemeinderates Mitglied des Bau- und Grundstücksausschusses und wird im Verhinderungsfall durch den ehrenamtlichen Beigeordneten vertreten.

Abstimmungsergebnis:

Gesetzliche Anzahl der Mitglieder des Gemeinderates: 32

Anwesende Stimmberechtigte: 28

Ja-Stimmen: 28

Nein-Stimmen: -

Stimmenthaltung: -

Hartung  —  - Siegel -

Bürgermeister

Beschluss-Nr.: 15-242-2023

Besetzung des Sozial- und Kulturausschusses der Gemeinde Unstruttal

Der Gemeinderat der Gemeinde Unstruttal beschließt auf Vorschlag der Sprecher der im Gemeinderat vertretenen Parteien und Gruppen folgende Zusammensetzung des Sozial- und Kulturausschusses der Gemeinde Unstruttal:

Begründung:

Für den Bürgermeister nimmt der ehrenamtliche Beigeordnete die gesetzlich vorgeschriebene Mitgliedschaft auf Grundlage des § 27 Abs. 1 Thüringer Kommunalordnung (ThürKO) und § 18 Abs. 2 der Geschäftsordnung des Gemeinderates wahr. Im Falle einer Verhinderung übernimmt der Bürgermeister die Vertretung.

Abstimmungsergebnis:

Gesetzliche Anzahl der Mitglieder des Gemeinderates: 32

Anwesende Stimmberechtigte: 28

Ja-Stimmen: 28

Nein-Stimmen: -

Stimmenthaltung: -

Hartung  —  - Siegel -

Bürgermeister

Beschluss-Nr.: 15-243-2023

Ausgabe Spielplatz Lengefeld in der vorläufigen Haushaltsführung

Der Gemeinderat der Gemeinde Unstruttal beschließt eine Ausgabe (Aufstellung der Geräte, Planungskosten, Oberflächenentwässerung und Gesamtherrichtung) für den Neubau des Spielplatzes Lengefeld auf der Haushaltsstelle 5900.9401 in Höhe von 34.783,06 €.

Begründung:

Der Neubau des Spielplatzes Lengefeld wurde im Haushalt der Gemeinde Anrode im Jahr 2022 veranschlagt. Der Ortsteil Lengefeld wurde im Rahmen der Gebietsreform zum 01.01.2023 in die Gemeinde Unstruttal eingegliedert. Im Zuge der Gebietsreform wurden die Haushaltsreste der Gemeinde Anrode aufgelöst und der Rücklage zugeführt.

Die Maßnahme wurde bereits begonnen. Nach § 61 ThürKO dürfen in der vorläufigen Haushaltsführung Ausgaben geleistet werden, zu deren Leistung die Gemeinde rechtlich verpflichtet ist oder die für die Weiterführung notwendiger Aufgaben unaufschiebbar sind; sie darf insbesondere Bauten, Beschaffungen und sonstige Leistungen des Vermögenshaushalts, für die im Haushaltsplan eines Vorjahres Beträge vorgesehen waren, fortsetzen.

Da sich die Gemeinde Unstruttal noch in der vorläufigen Haushaltsführung befindet und die ersten Abschlagsrechnungen hierfür fällig werden, ist dieser Beschluss zu fassen.

Die Finanzierung erfolgt aus der Rücklage.

Abstimmungsergebnis:

Gesetzliche Anzahl der Mitglieder des Gemeinderates: 32

Anwesende Stimmberechtigte: 28

Ja-Stimmen: 28

Nein-Stimmen: -

Stimmenthaltung: -

Hartung  —  - Siegel -

Bürgermeister

Beschluss-Nr.: 15-244-2023

Ausgabe Straßenbaumaßnahme Ausbau Kommunalstraße „Keutel“ OT Lengefeld in der vorläufigen Haushaltsführung

Der Gemeinderat der Gemeinde Unstruttal beschließt eine Ausgabe für die bereits begonnene Gemeinschaftsmaßnahme mit dem Wasserleitungsverband Obereichsfeld Helmsdorf und dem Abwasserzweckverband Heiligenstadt für die Straßenbaumaßnahme Ausbau Kommunalstraße „Keutel“ OT Lengefeld auf der Haushaltsstelle 6300.9429 in Höhe von 131.982,95 €.

Begründung:

Die bereits begonnene Straßenbaumaßnahme Ausbau Kommunalstraße „Keutel“ im Ortsteil Lengefeld wurde im Haushalt der Gemeinde Anrode im Jahr 2022 nur in Höhe der Abschläge 2022 veranschlagt. Die Gesamtkosten für die Straßenbaumaßnahme beläuft sich auf ca. 848.000 €, sowie auf geplanten Förderungen in Höhe von 593.000 €. Es wurde in der bisherigen Gemeinde Anrode lediglich ein Abschlag von 49.145,60 € geleistet. Der Ortsteil Lengefeld wurde im Rahmen der Gebietsreform zum 01.01.2023 in die Gemeinde Unstruttal eingegliedert.

Die Maßnahme wurde bereits begonnen. Nach § 61 ThürKO dürfen in der vorläufigen Haushaltsführung Ausgaben geleistet werden, zu deren Leistung die Gemeinde rechtlich verpflichtet ist oder die für die Weiterführung notwendiger Aufgaben unaufschiebbar sind; sie darf insbesondere Bauten, Beschaffungen und sonstige Leistungen des Vermögenshaushalts, für die im Haushaltsplan eines Vorjahres Beträge vorgesehen waren, fortsetzen.

Da sich die Gemeinde Unstruttal noch in der vorläufigen Haushaltsführung befindet und die ersten Abschlagsrechnungen hierfür eintreffen, ist dieser Beschluss zu fassen. Die Höhe von 131.982,95 € beinhaltet lediglich den Anteil der vorgesehenen Abschläge bis die Gemeinde Unstruttal einen genehmigten Haushalt vorliegen hat.

Die Finanzierung erfolgt aus der Rücklage und wird mit der Landeszuweisung verrechnet

Abstimmungsergebnis:

Gesetzliche Anzahl der Mitglieder des Gemeinderates: 32

Anwesende Stimmberechtigte: 28

Ja-Stimmen: 28

Nein-Stimmen: -

Stimmenthaltung: -

Hartung  —  - Siegel -

Bürgermeister

Beschluss-Nr.: 15-245-2023

Ausgabe Planungskosten Radweg Lengefeld-Bickenriede in der vorläufigen Haushaltsführung

Der Gemeinderat der Gemeinde Unstruttal beschließt eine Ausgabe für die Planungskosten für den Radweg Lengefeld - Bickenriede auf der Haushaltsstelle 6320.9405 in Höhe von 7.638,45 €.

Begründung:

Der Neubau des Radweges Lengefeld - Bickenriede wurde im Haushalt der Gemeinde Anrode im Jahr 2022 veranschlagt. Der Ortsteil Lengefeld wurde im Rahmen der Gebietsreform zum 01.01.2023 in die Gemeinde Unstruttal eingegliedert. Im Zuge der Gebietsreform wurden die Haushaltsreste der Gemeinde Anrode aufgelöst und der Rücklage zugeführt.

Die Maßnahme wurde bereits begonnen. Nach § 61 ThürKO dürfen in der vorläufigen Haushaltsführung Ausgaben geleistet werden, zu deren Leistung die Gemeinde rechtlich verpflichtet ist oder die für die Weiterführung notwendiger Aufgaben unaufschiebbar sind; sie darf insbesondere Bauten, Beschaffungen und sonstige Leistungen des Vermögenshaushalts, für die im Haushaltsplan eines Vorjahres Beträge vorgesehen waren, fortsetzen.

Da sich die Gemeinde Unstruttal noch in der vorläufigen Haushaltsführung befindet und die Abrechnung des Planungsbüro Dr. Weise vorliegt, ist dieser Beschluss zu fassen. Die Kosten wurden mit der Stadt Dingelstädt geteilt. Die Finanzierung erfolgt aus der Rücklage.

Die bisherige Planung beruht auf einer Bundesförderung für den Radwegebau, jedoch stellte sich heraus, dass in den Zu- und Ausfahrtsbereichen des zukünftigen Radweges nur ländlicher Wegebau gefördert werden kann und somit das Projekt entsprechend angepasst und daher verschoben werden muss.

Abstimmungsergebnis:

Gesetzliche Anzahl der Mitglieder des Gemeinderates:  —  32

Anwesende Stimmberechtigte: 28

Ja-Stimmen: 28

Nein-Stimmen: -

Stimmenthaltung: -

Hartung  —  - Siegel -

Bürgermeister

Beschluss-Nr.: 15-246-2023

Straßenbaumaßnahme Ausbau Bickenrieder Weg Lengefeld in der vorläufigen Haushaltsführung

Der Gemeinderat der Gemeinde Unstruttal beschließt im verbindlichen Vorgriff auf den Haushalt 2023 die Durchführung und Finanzierung der Straßenbaumaßnahme zur Erneuerung der Nebenanlagen Bickenrieder Weg im Ortsteil Lengefeld auf der Haushaltsstelle 6300.9433 in Höhe von 140.000 Euro.

Der Gemeinderat der Gemeinde Unstruttal ermächtigt gleichzeitig den Bürgermeister zur Vergabe von Planungsleistungen und Bauleistungen zu dieser Maßnahme im Hinblick auf den vorzeitigen Maßnahmebeginn.

Begründung:

Das Thüringer Landesamt für Bau und Verkehr (TLBV) plant die Erneuerung der Fahrbahn der Landesstraße innerhalb der Ortsdurchfahrt. Gleichzeitig sollen hier Schmutz- und Regenwasserleitungen des Abwasserzweckverbandes Obereichsfeld Heiligenstadt

(WAZ Heiligenstadt) und Trinkwasserleitung des Wasserleitungsverbandes Helmsdorf (WLV) erneuert werden. Die Gemeinde Unstruttal plant die Verlegung von Medienleitungen der Straßenbeleuchtung und Breitbanderschließung sowie die Erneuerung der Gehweganlagen im Zuge der Landesstraße L 2035 in der Ortslage Lengefeld als Gemeinschaftsmaßnahme.

Die vom Ingenieurbüro ermittelten Gesamtkosten einschließlich Planung belaufen sich auf rund 140.000 Euro. Davon sind anteilige Baukosten (Baustelleneinrichtung, Oberflächenentwässerung, Bauvorbereitung) und Planungskosten im Haushaltsjahr 2023 zu veranschlagen. Der Abschluss der Baumaßnahme ist für 2024 vorgesehen.

Zur Finanzierung sind Fördermittel beim Thüringer Landesamt für Bau und Verkehr beantragt. Diese belaufen sich auf rund 50.000 Euro. Darüber hinaus sind weitere 67.870 Euro als Ausgleichzahlung nach der Thüringer Straßenausbaubeitrags-ausgleichsverordnung angemeldet.

Die im Zuge der Gemeindeneugliederung zum 31.12.2022 aufgelöste Gemeinde Anrode hat eine Vereinbarung zur Durchführung der Baumaßnahme L 2035 im Zuge der Ortsdurchfahrt „Bickenrieder Weg“ als Gemeinschaftsmaßnahme mit dem WAZ Heiligenstadt, dem WLV Helmsdorf und dem Freistaat Thüringen, vertreten durch das TLBV, Regionalbereich Nord, mit Wirkung zum 23.12.2022 abgeschlossen.

Die Maßnahme ist vordringlich und unabweisbar als Gemeinschaftsmaßnahme geplant. Das TLBV als federführender Träger plant die Ausschreibung und Vergabe der erforderlichen Bauleistungen auf der Grundlage der Vereinbarung bereits im ersten Halbjahr 2023. Die Fertigstellung der Gehwegbereiche ist für das Frühjahr 2024 geplant.

Da sich die Gemeinde Unstruttal noch in der vorläufigen Haushaltsführung befindet, ist dieser Beschluss zu fassen. Innerhalb der Vereinbarung vom 23.12.2022 wurde die Verpflichtung abgegeben, im Zuge dieser Baumaßnahme die Nebenanlagen der Landesstraße (Gehwege und Sonstige Einrichtungen) mit zu erneuern. Aus dieser rechtsverbindlichen Verpflichtung ergeben sich vertragliche und rechtsschuldnerische Verpflichtungen aus dem Vergaberecht, die vor der Verabschiedung eines rechtkräftigen Haushalts der Gemeinde Unstruttal zu treffen sind. Hierzu bedarf es der Ermächtigung des Bürgermeisters durch den Gemeinderat.

Nach § 61 ThürKO dürfen in der vorläufigen Haushaltsführung Ausgaben geleistet werden, zu deren Leistung die Gemeinde rechtlich verpflichtet ist oder die für die Weiterführung notwendiger Aufgaben unaufschiebbar sind; sie darf insbesondere Bauten, Beschaffungen und sonstige Leistungen des Vermögenshaushalts, für die im Haushaltsplan eines Vorjahres Beträge vorgesehen waren, fortsetzen. Die Deckung erfolgt aus der Rücklage und wird gegen die Landeszuweisung verrechnet.

Abstimmungsergebnis:

Gesetzliche Anzahl der Mitglieder des Gemeinderates: 32

Anwesende Stimmberechtigte: 28

Ja-Stimmen: 28

Nein-Stimmen: -

Stimmenthaltung: -

Hartung  —  - Siegel -

Bürgermeister

Beschluss-Nr.: 15-247-2023 Einrichtung der Schiedsstelle - Außenstelle Menteroda

Der Gemeinderat der Gemeinde Unstruttal beschließt die Einrichtung einer Schiedsstelle in der Außenstelle Menteroda.

Begründung:

Gemäß § 1 Thüringer Schiedsstellengesetz (ThürSchStG) sind die Gemeinden für die Einrichtung von Schiedsstellen sowie deren Bestimmungen ihres Amtssitzes zuständig. Des Weiteren sind die Gemeinden verpflichtet, wenn mehrere Schiedsstellen in einer Gemeinde eingerichtet werden, diese nach Zuständigkeitsbereichen zu bestimmen.

Zum 01.01.2023 fusionierte die Gemeinde Unstruttal mit der Gemeinde Menteroda, den Ortsteilen Dörna und Lengefeld der Gemeinde Anrode sowie dem Ortsteil Zaunröden der Gemeinde Dünwald. Dadurch wurde mit Datum 31.12.2022 die Schiedsstelle Menteroda aufgelöst und die Aufhebung durch das Amtsgericht Mühlhausen angeordnet.

Um auch weiterhin für die Bürgerinnen und Bürger der Gemeinde Unstruttal geeignete sowie zentrale Schiedspersonen als adäquaten Ansprechpartner vor Ort zu haben, ist die Einrichtung einer Schiedsstelle in der Außenstelle Menteroda, Holzstraße 5, 99996 Unstruttal, als Zuständigkeitsbereich für die Ortsteile Kleinkeula, Menteroda, Sollstedt, Urbach und Zaunröden notwendig. Als vorzuschlagende Schiedspersonen sind Herr Eberhard Siegel sowie als stellvertretende Schiedsperson Frau Anke Höbel zu benennen.

Die bisherige Schiedsstelle in Ammern, Herrenstraße 43, 99996 Unstruttal mit den vorhanden Schiedspersonen im Zuständigkeitsbereich für die Ortsteile Ammern, Dachrieden, Dörna, Eigenrode, Horsmar, Kaisershagen, Lengefeld sowie Reiser bleibt bestehen.

Abstimmungsergebnis:

Gesetzliche Anzahl der Mitglieder des Gemeinderates: 32

Anwesende Stimmberechtigte: 28

Ja-Stimmen: 28

Nein-Stimmen: -

Stimmenthaltung: -

Hartung  —  - Siegel -

Bürgermeister

Beschluss-Nr.: 15-248-2023

Wahl Schiedsperson für die Schiedsstelle - Außenstelle Menteroda

Der Gemeinderat der Gemeinde Unstruttal beschließt, dass Herr Eberhard Siegel weiterhin als Schiedsperson sowie Frau Anke Höbel als stellvertretende Schiedsperson in der Schiedsstelle - Außenstelle Menteroda - tätig bleiben.

Begründung:

Gemäß § 4 Abs. 2 Thüringer Schiedsstellengesetz endet die Amtszeit der Schiedsperson vorzeitig, wenn die Schiedsstelle aufgelöst wird. Die Schiedsstelle der Gemeinde Menteroda wurde zum 31.12.2022 aufgelöst.

Da die Gemeinde Unstruttal Rechtsnachfolger der Gemeinde Menteroda ist, kann die Schiedsperson bis zur Neuwahl aller Schiedspersonen der Gemeinde Unstruttal im Jahr 2024 weitergeführt werden.

Somit bleiben in der Schiedsstelle - Außenstelle Menteroda folgende Schiedsperson und stellvertretende Schiedsperson im Amt:

Herr Eberhard Siegel

Frau Anke Höbel (stellvertretende Schiedsperson).

Abstimmungsergebnis:

Gesetzliche Anzahl der Mitglieder des Gemeinderates: 32

Anwesende Stimmberechtigte: 28

Ja-Stimmen: 28

Nein-Stimmen: -

Stimmenthaltung: -

Hartung  —  - Siegel -

Bürgermeister

Beschluss-Nr.: 15-249-2023

Beschluss zu Umschuldungen der Darlehen Nr.: 6104700320 sowie Nr.: 6700003405 zu einem Kommunaldarlehen und Umschuldungen der Darlehen Nr.: 6706930507 sowie Nr.: 6706930515 zu einem weiteren Kommunaldarlehen

Der Gemeinderat der Gemeinde Unstruttal beschließt entsprechende Umschuldungen.

Abstimmungsergebnis:

Gesetzliche Anzahl der Mitglieder des Gemeinderates: 32

Anwesende Stimmberechtigte: 28

Ja-Stimmen: 27

Nein-Stimmen: -

Stimmenthaltung: 1

Hartung  —  - Siegel -

Bürgermeister