§ 1
Geltungsbereich
(1) Die Abwasserentsorgungsbedingungen sind die Grundlage für den Anschluss von Grundstücken, die im Verbandsgebiet des Zweckverbandes Abwasserentsorgung Mühlhausen und Umland (im Folgenden "Zweckverband" genannt) belegen sind, an die zentralen öffentlichen Abwasserbeseitigungseinrichtungen des Zweckverbandes gemäß § 1 Abs. 1 Nr. 1 der Satzung des Zweckverbandes über den Anschluss an die öffentlichen Abwasserbeseitigungseinrichtungen und die Beseitigung des auf Grundstücken anfallenden Abwassers ("Rumpfsatzung") sowie für die Einleitung von Abwasser in die zentralen öffentlichen Abwasserbeseitigungseinrichtungen.
(2) Die Abwasserentsorgungsbedingungen gelten für alle Vertragspartner, die nach der Rumpfsatzung dem Anschluss- und Benutzungszwang an die zentralen öffentlichen Abwasserbeseitigungseinrichtungen unterliegen oder ein Anschluss- und Benutzungsrecht an diese haben.
§ 2
Begriffsbestimmungen
Hinsichtlich der in diesen AEB-zentral verwendeten Begriffe gelten die Begriffsbestimmungen des § 2 der Rumpfsatzung entsprechend.
§ 3
Entsorgungsvertrag, Vertragspartner
(1) Der Zweckverband schließt den Abwasserentsorgungsvertrag mit den in Abs. 2 genannten Vertragspartnern ab.
(2) Vertragspartner des Zweckverbandes ist
| a) | der Grundstückseigentümer oder der Erbbauberechtigte, Nießbraucher oder sonstige zur Nutzung des Grundstückes dinglich Berechtigte, |
| b) | abweichend von Buchstabe a) anstelle des Grundstückseigentümers der jeweilige Mieter oder Pächter eines Grundstücks, eines Gebäudes oder einer Wohnung, soweit dies ausdrücklich mit dem Zweckverband vereinbart worden ist und vor Vertragsschluss der Grundstückseigentümer seine Zustimmung schriftlich erteilt hat. |
(3) Tritt an die Stelle eines Grundstückseigentümers eine Gemeinschaft von Wohnungseigentümern i.S. des Wohnungseigentumsgesetzes, so wird der Entsorgungsvertrag mit der Gemeinschaft der Wohnungseigentümer abgeschlossen. Jeder Wohnungseigentümer haftet als Gesamtschuldner. Die Wohnungseigentümergemeinschaft verpflichtet sich, den Verwalter oder eine andere Person zu bevollmächtigen, alle Rechtsgeschäfte, die sich aus dem Entsorgungsvertrag ergeben, mit Wirkung für und gegen alle Wohnungseigentümer mit dem Zweckverband abzuschließen und personelle Änderungen, die die Haftung der Wohneigentümer berühren, dem Zweckverband unverzüglich mitzuteilen. Wird ein Vertreter nicht benannt, so sind die an einen Wohnungseigentümer abgegebenen Erklärungen des Zweckverbandes auch für die übrigen Eigentümer rechtswirksam.
Sätze 1 bis 4 sind entsprechend anzuwenden, wenn das Eigentum oder dingliche Nutzungsrecht an einem Grundstück mehreren Personen gemeinschaftlich zusteht (Gesamthandeigentum und Miteigentum nach Bruchteilen).
(4) Wohnt der Vertragspartner nicht im Inland, so hat er dem Zweckverband einen Zustellungsbevollmächtigten zu benennen.
(5) In den Fällen der Abs. 3 und 4 ist dem Zweckverband ein Wechsel des Bevollmächtigten unverzüglich anzuzeigen.
(6) Tritt anstelle des Zweckverbandes eine andere Körperschaft oder ein anderes Unternehmen in die sich aus dem Entsorgungsvertrag ergebenden Rechte und Pflichten ein, so bedarf es hierfür nicht der Zustimmung des Vertragspartners. Der Wechsel ist öffentlich bekannt zu geben.
(7) Der Zweckverband führt die Entwässerung aufgrund eines privatrechtlichen Entsorgungsvertrages nach Maßgabe der Rumpfsatzung, zu den nachstehenden Abwasserentsorgungsbedingungen, deren Anlage und den Allgemeinen Preisregelungen in der jeweils gültigen Fassung durch.
(8) Der Vertrag kommt durch die Stellung des Antrags auf Abwasserbeseitigung durch den Vertragspartner und der schriftlichen Genehmigung zustande. Für den Antrag und die Zustimmung nach diesen AEB-zentral gelten die Festlegungen des § 8 der Rumpfsatzung entsprechend. Der Antrag auf Abwasserbeseitigung ist gleichzeitig mit dem Antrag auf Zulassung der Grundstücksentwässerungsanlage gemäß § 8 der Rumpfsatzung zu stellen. Die Genehmigung des Antrages auf Abwasserbeseitigung wird mit der Einleitgenehmigung nach § 8 der Rumpfsatzung erteilt.
Ist der Vertrag auf andere Weise geschlossen worden, so hat der Zweckverband den Vertragsabschluss dem Vertragspartner unverzüglich schriftlich zu bestätigen. Im Vertrag oder in der Vertragsbestätigung ist auf die dem Vertrag zugrunde liegenden AEB-zentral, deren Anlage und den Allgemeinen Preisregelungen hinzuweisen.
(9) Kommt der Vertrag durch die Inanspruchnahme der zentralen öffentlichen Abwasserbeseitigungseinrichtungen zustande, ist der Vertragspartner verpflichtet, dies dem Zweckverband unverzüglich mitzuteilen. Die Abwasserbeseitigung erfolgt dann zu den für gleichartige Vertragsverhältnisse geltenden Entsorgungsbedingungen des Zweckverbandes nach diesen AEB-zentral.
(10) Der Zweckverband ist berechtigt, in besonderen Fällen von diesen Abwasserentsorgungsbedingungen abweichende Einzelverträge abzuschließen.
(11) Ist Vertragspartner der Grundstückseigentümer, so kann er im Falle des Übergangs des dinglichen Nutzungsrechtes am Grundstück auf einen Dritten den Vertrag mit vierwöchiger Frist auf das Ende eines Kalendermonats kündigen. Ist Vertragspartner ein sonst zur Nutzung eines Grundstücks dinglich Berechtigter, gilt Satz 1 im Falle des Wegfalls seines Nutzungsrechtes entsprechend. Das Vertragsverhältnis kann durch den Kunden mit einer Frist von 1 Monat gekündigt werden, wenn für ihn kein Anschluss- und Benutzungszwang gemäß der gültigen Rumpfsatzung besteht. Ebenso kann das Vertragsverhältnis durch den Zweckverband mit einer Frist von 1 Monat gekündigt werden, wenn für den Kunden kein Anschluss- und Benutzungszwang gemäß der gültigen Rumpfsatzung besteht.
Die Kündigung bedarf der Schriftform.
§ 4
Übergabe und Änderung
der Abwasserentsorgungsbedingungen
(1) Der Zweckverband ist verpflichtet, jedem Vertragspartner bei Vertragsschluss, im Übrigen auf Verlangen, die dem Vertrag zugrunde liegenden AEB-zentral unentgeltlich zu übermitteln.
(2) Der Zweckverband ist berechtigt, durch öffentliche Bekanntmachung diese Abwasserentsorgungsbedingungen sowie die Allgemeinen Preisregelungen mit Wirkung für alle Vertragspartner zu ändern oder zu ergänzen. Änderungen und Ergänzungen werden frühestens einen Monat nach Bekanntgabe wirksam und Vertragsbestandteil.
(3) Soweit nach diesen Bedingungen eine Bekanntmachung vorgesehen ist, erfolgt diese durch Veröffentlichung im Amtsblatt des Unstrut-Hainich-Kreises.
§ 5
Abwassereinleitung
(1) Für die Einleitung des Abwassers gelten die in der Anlage aufgeführten Bedingungen des § 12 der Rumpfsatzung entsprechend. Die Anlage ist Bestandteil dieses Vertrages.
(2) Eine Verdünnung des Abwassers zum Erreichen der Einleitwerte ist unzulässig.
(3) Niederschlagswasser darf Anlagen der Schmutzwasserbeseitigung nur zugeführt (eingeleitet bzw. eingebracht) werden, wenn die Ableitung über Mischwasserkanäle erfolgt und § 7 Abs. 6 der Rumpfsatzung beachtet ist.
(4) Eine unberechtigte Einleitung liegt insbesondere dann vor, wenn
| a) | ohne Genehmigung des Zweckverbandes gemäß § 3 Abs. 8 oder entgegen dieser Genehmigung die Grundstücksentwässerungsanlage an die zentrale öffentliche Abwasserbeseitigungseinrichtung angeschlossen wird, |
| b) | ohne Genehmigung des Zweckverbandes gemäß § 3 Abs. 8 oder entgegen dieser Genehmigung Abwasser in die zentrale öffentliche Abwasserbeseitigungseinrichtung eingeleitet wird, |
| c) | nach Ablauf befristeter Abwassereinleitungsverträge in die zentralen öffentlichen Abwasserbeseitigungseinrichtungen des Zweckverbandes eingeleitet wird, |
| d) | der Vertragspartner vorsätzlich oder grob fahrlässig gegen die Einleitungsverbote des § 5 Abs. 1, 2 und 3 in Verbindung mit der Anlage verstößt. |
(5) Der Zweckverband kann von dem Vertragspartner Auskunft über die Art und Menge des eingeleiteten oder einzuleitenden Abwassers verlangen. Bevor erstmalig Abwasser eingeleitet wird oder wenn Art oder Menge des eingeleiteten Abwassers geändert werden, ist dem Zweckverband, sofern Anhaltspunkte für ein vertragswidriges Verhalten bestehen, auf Verlangen nachzuweisen, dass das Abwasser keine Stoffe enthält, die nach den geltenden Rechtsvorschriften oder den Festlegungen des Zweckverbandes, insbesondere der Anlage, nicht in die zentralen öffentlichen Abwasserbeseitigungseinrichtungen eingeleitet werden dürfen.
(6) Zur zeitweiligen Beseitigung von Abwasser, z. B. aus Baustelleneinrichtungen, ist der Zweckverband nicht verpflichtet. Er ist berechtigt, diese Entsorgungsleistung als Dienstleistung anzubieten.
(7) Der Zweckverband hat jederzeit das Recht, Abwasseruntersuchungen vorzunehmen. Wird durch das Untersuchungsergebnis die unerlaubte Einleitung von Abwasser festgestellt, hat der Vertragspartner die Kosten der Untersuchung zu tragen.
(8) Gelangen Stoffe entgegen den geltenden Rechtsvorschriften oder den Festlegungen des Zweckverbandes in die zentrale öffentliche Abwasserbeseitigungseinrichtung oder ist dies zu besorgen, so hat der Vertragspartner den Zweckverband unverzüglich zu verständigen.
(9) Der Zweckverband kann unabhängig von der Forderung der zuständigen Unteren Wasserbehörde im Einzelfall die Einleitung von Abwasser von einer Vorbehandlung oder Speicherung abhängig machen, wenn seine Beschaffenheit oder Menge dies insbesondere im Hinblick auf den Betrieb der öffentlichen Abwasserbeseitigungseinrichtungen oder auf sonstige öffentliche Belange erfordert.
(10) Niederschlagswasser darf der öffentlichen Abwasserbeseitigungseinrichtung gemäß der gültigen Regenwasserrichtlinie des Freistaates Thüringen nur in einer Abflussmenge von 10 l/s pro ha zugeführt werden. Ist die von dem Grundstück zu erwartende oder tatsächliche Abflussmenge höher, kann der Zweckverband die Einleitung von Auflagen und Bedingungen der Vorbehandlung oder Speicherung abhängig machen; er ist berechtigt, die Auflagen auch nachträglich zu erteilen.
(11) Der Zweckverband kann Einleitungen aufgrund von gesonderten Vereinbarungen zulassen, wenn die Einleitung im Einzelfall verträglich ist und der Einleiter sich zur Übernahme anfallender Mehrkosten verpflichtet.
§ 6
Umfang der Abwasserbeseitigung
(1) Unter den Voraussetzungen des § 5 ist der Vertragspartner berechtigt, jederzeit Abwasser in die zentralen öffentlichen Abwasserbeseitigungseinrichtungen einzuleiten.
(2) Der Zweckverband ist verpflichtet, zu gewährleisten, dass die Einleitung von Abwasser im vereinbarten Umfang an der Einleitstelle jederzeit möglich ist. Dies gilt nicht:
| 1. | soweit zeitliche Beschränkungen zur Sicherstellung der öffentlichen Abwasserbeseitigung erforderlich oder sonst vertraglich vorbehalten sind, |
| 2. | soweit und solange der Zweckverband an der Abwasserbeseitigung durch höhere Gewalt oder sonstige Umstände, deren Beseitigung ihm wirtschaftlich nicht zugemutet werden kann, gehindert ist. |
(3) Die Abwasserbeseitigung kann unterbrochen werden, soweit dies zur Vornahme betriebsnotwendiger Arbeiten erforderlich ist. Der Zweckverband hat jede Unterbrechung oder Unregelmäßigkeit unverzüglich zu beheben.
(4) Der Zweckverband hat die Vertragspartner bei einer nicht für kurze Dauer beabsichtigten Unterbrechung der Entsorgung rechtzeitig in geeigneter Weise zu unterrichten. Die Pflicht zur Benachrichtigung entfällt, wenn die Unterrichtung
| 1. | nach den Umständen nicht rechtzeitig möglich ist und der Zweckverband dies nicht zu vertreten hat oder |
| 2. | die Beseitigung von bereits eingetretenen Unterbrechungen verzögern würde. |
(5)Der Zweckverband hat die Abwasserbeseitigung unverzüglich wieder aufzunehmen, sobald die Voraussetzungen für die Unterbrechung entfallen sind.
§ 7
Untersuchung des Abwassers
(1) Außer in den Fällen des § 5 kann der Zweckverband nach den folgenden Bestimmungen Abwasseruntersuchungen verlangen bzw. durchführen.
(2) Der Zweckverband kann eingeleitetes Abwasser jederzeit, auch periodisch, auf Kosten des Grundstückseigentümers untersuchen lassen. Ebenso kann er einen Nachweis verlangen, dass die nach § 10 Abs. 3 der Rumpfsatzung eingebauten Überwachungseinrichtungen ordnungsgemäß betrieben werden. Des Weiteren kann der Zweckverband verlangen, dass die Messergebnisse vorgelegt werden.
(3) Die Beauftragten des Zweckverbandes und die Bediensteten der für die Gewässeraufsicht zuständigen Behörden können die anzuschließenden oder die angeschlossenen Grundstücke betreten, wenn dies zur Durchführung der in den Abs. 1 und 2 vorgesehenen Maßnahmen erforderlich ist.
(4) Leitet ein Betrieb an mehreren Stellen seine Abwässer in die zentralen öffentlichen Abwasserbeseitigungseinrichtungen ein, so dürfen die zulässigen Einleitwerte in einer Mischprobe, die aus den in jeder Einleitungsstelle als qualifizierte Stichprobe genommenen Proben zusammengestellt wird, nicht überschritten werden, soweit eine Mischprobenbildung rechtlich, insbesondere nach der IndirekteinleiterVO, zulässig ist. Ansonsten gelten an jeder Einleitstelle die Einleitwerte gesondert.
(5) Zur Überprüfung von Einleitungen nicht-häuslichen Abwassers werden zwischen dem Zweckverband und dem Einleiter individuelle Vereinbarungen über Art, Umfang und Turnus der Untersuchungen sowie über die Kostentragung getroffen. Die Überprüfung ist - unabhängig vom Ergebnis - kostenpflichtig, wobei zumindest der Aufwand der Probenahme und die mit der Untersuchung verbundenen Kosten gedeckt werden sollen.
§ 8
Verweigerung der Abwasserbeseitigung
(1) Der Zweckverband ist berechtigt, die Abwasserbeseitigung zu verweigern, wenn der Vertragspartner den Vertragsbedingungen zuwiderhandelt und die Verweigerung erforderlich ist, um
| 1. | eine unmittelbare Gefahr für die Sicherheit der Allgemeinheit abzuwenden, |
| 2. | zu gewährleisten, dass die Einleitungsverbote des § 5 eingehalten werden, |
| 3. | zu gewährleisten, dass die Grundstücksentwässerungsanlage des Vertragspartners so betrieben wird, dass Störungen anderer Vertragspartner, störende Rückwirkungen auf Einrichtungen des Zweckverbandes oder Dritter oder Rückwirkungen auf die Abwasserbeseitigung ausgeschlossen sind. |
(2) Der Zweckverband hat die Abwasserbeseitigung unverzüglich wieder aufzunehmen, sobald die Gründe für die Verweigerung entfallen sind. Sind dem Zweckverband durch Zuwiderhandlungen des Vertragspartners nach Abs. 1 Kosten entstanden, hat dieser dem Zweckverband diese Kosten entsprechend den jeweils gültigen Allgemeinen Preisregelungen zu ersetzen.
§ 9
Haftung
(1) Für Schäden, die der Vertragspartner durch Unterbrechung oder durch Unregelmäßigkeiten in der Abwasserbeseitigung erleidet, haftet der Zweckverband aus Vertrag oder unerlaubter Handlung im Falle
| 1. | der Tötung oder Verletzung des Körpers oder der Gesundheit des Vertragspartners; es sei denn, dass der Schaden vom Zweckverband oder einem Erfüllungs- oder Verrichtungsgehilfen weder vorsätzlich noch fahrlässig verursacht worden ist, |
| 2. | der Beschädigung einer Sache; es sei denn, dass der Schaden vom Zweckverband oder einem Erfüllungs- oder Verrichtungsgehilfen weder vorsätzlich noch grob fahrlässig verursacht worden ist, |
| 3. | eines Vermögensschadens; es sei denn, dass dieser weder durch Vorsatz noch durch grobe Fahrlässigkeit eines vertretungsberechtigten Organs des Zweckverbandes verursacht worden ist. |
(2) Abs. 1 ist auch auf Ansprüche eines Vertragspartners anzuwenden, die dieser gegen ein drittes Abwasserentsorgungsunternehmen aus unerlaubter Handlung geltend macht. Der Zweckverband ist verpflichtet, seinen Vertragspartnern auf Verlangen über die mit der Schadensverursachung durch ein drittes Unternehmen zusammenhängenden Tatsachen insoweit Auskunft zu geben, als sie ihm bekannt sind und von ihm in zumutbarer Weise aufgeklärt werden können und ihre Kenntnis zur Geltendmachung von Schadenersatz erforderlich ist.
(3) Bei der Geltendmachung von Schadenersatzansprüchen hat der Vertragspartner dem Zweckverband den entstandenen Schaden unverzüglich, spätestens jedoch innerhalb einer Ausschlussfrist von 14 Tagen nach Kenntnisnahme, schriftlich anzuzeigen. In der Schadensanzeige sind Art, Ort und Zeitpunkt des Schadens sowie die Schadenshöhe anzugeben.
(4) Der Vertragspartner haftet für schuldhaft verursachte Schäden an den öffentlichen Abwasserbeseitigungseinrichtungen, die infolge einer unsachgemäßen oder diesen Abwasserentsorgungsbedingungen widersprechenden Benutzung entstehen. Er hat den Zweckverband von Ersatzansprüchen Dritter freizustellen, die wegen solcher Schäden geltend gemacht werden. Der Vertragspartner und der Abwassereinleiter haften als Gesamtschuldner.
§ 10
Grundstücksbenutzung
(1) Der Grundstückseigentümer hat für Zwecke der Abwasserentsorgung das Verlegen von Leitungen einschließlich Zubehör zur Durch- und Ableitung von Abwasser und erforderliche Schutzmaßnahmen sowie den Betrieb dieser Anlagen auf dem Grundstück unentgeltlich zuzulassen. Diese Pflicht betrifft nur Grundstücke, die an die zentralen öffentlichen Abwasserbeseitigungseinrichtungen angeschlossen oder anzuschließen sind, die vom Eigentümer im wirtschaftlichen Zusammenhang mit einem angeschlossenen oder zum Anschluss vorgesehenen Grundstück genutzt werden oder für die die Möglichkeit der Abwasserbeseitigung sonst wirtschaftlich vorteilhaft ist. Die Verpflichtung entfällt, soweit die Inanspruchnahme des Grundstücks den Vertragspartner mehr als notwendig oder in unzumutbarer Weise belasten würde.
(2) Der Grundstückseigentümer ist rechtzeitig über Art und Umfang der beabsichtigten Inanspruchnahme des Grundstücks zu benachrichtigen.
(3) Überbauungen der öffentlichen Abwasseranlage durch Gebäude oder bauliche Anlagen oder deren Bepflanzung mit Bäumen und Sträuchern sind unzulässig, wenn sie den ordnungsgemäßen Bestand oder den Betrieb der öffentlichen Abwasseranlage beeinträchtigen oder gefährden. Entgegen Satz 1 erfolgte Überbauungen sind, nach Aufforderung durch den Zweckverband, innerhalb einer von diesem gesetzten angemessenen Frist durch den Vertragspartner zu beseitigen. Die Beseitigung ist dem Zweckverband anzuzeigen.
(4) Der Vertragspartner kann die Verlegung der Anlagen verlangen, wenn sie an der bisherigen Stelle für ihn nicht mehr zumutbar sind. Die Kosten der Verlegung hat der Zweckverband zu tragen, soweit die Einrichtung nicht ausschließlich der Entsorgung des Grundstücks des Vertragspartners dient.
(5) Wird die Abwasserbeseitigung eingestellt, so hat der Vertragspartner die Entfernung der Einrichtungen zu gestatten.
(6) Vertragspartner, die nicht Grundstückseigentümer sind, haben, auf Verlangen des Zweckverbandes, die schriftliche Zustimmung des Grundstückseigentümers zur Benutzung des Grundstücks im Sinne der Abs. 1, 4 und 5 beizubringen.
(7) Die Abs. 1 bis 6 gelten nicht für öffentliche Verkehrswege und Verkehrsflächen sowie für Grundstücke, die durch Planfeststellung für den Bau von öffentlichen Verkehrswegen und Verkehrsflächen bestimmt sind.
§ 11
Grundstücksanschlüsse
(1) Die Grundstücksanschlüsse werden vom Zweckverband hergestellt, erneuert, geändert, unterhalten, abgetrennt und beseitigt.
Sollte sich das Gebäude an der Grundstücksgrenze zum öffentlichen Bereich befinden, können sich einzelne oder alle Teile der Grundstücksentwässerungsanlage für das Regenwasser im öffentlichen Bereich befinden. In diesem Fall hat der Grundstückseigentümer die Kosten der Instandhaltung, Erneuerung und des Betriebes für die Teile der Grundstücksentwässerungs-anlage zu tragen, die sich im öffentlichen Bereich befinden -vergleiche § 2, Satz 1, Nr. 12 und 13 der Rumpfsatzung.
(2) Der Zweckverband bestimmt Zahl, Art, Nennweite und Führung sowie die Änderung der Grundstücksanschlüsse. Er bestimmt auch, wo und an welchen Kanal anzuschließen ist. Begründete Wünsche der Grundstückseigentümer werden dabei nach Möglichkeit berücksichtigt. Im Falle eines Übergabeschachtes ist dieser in der Regel unmittelbar hinter der Grundstücksgrenze anzuordnen.
(3) Jeder Eigentümer, dessen Grundstück an die jeweilige zentrale öffentliche Abwasserbeseitigungseinrichtung angeschlossen oder anzuschließen ist, muss die Verlegung von Grundstücksanschlüssen, den Einbau von Schächten, Schiebern, Messeinrichtungen und dergleichen sowie von Sonderbauwerken zulassen, ferner das Anbringen von Hinweisschildern dulden, soweit diese Maßnahmen für die ordnungsgemäße Beseitigung des auf dem Grundstück anfallenden Abwassers erforderlich sind.
(4) Jedes Grundstück ist in der Regel über einen eigenen Grundstücksanschluss an die zentrale öffentliche Abwasserbeseitigungseinrichtung anzuschließen. Wird ein Grundstück nach seinem Anschluss geteilt, so sind die neuen Grundstücke gesondert kostenpflichtig anzuschließen. Ausnahmen hiervon können widerruflich zugelassen werden, wenn überwiegende öffentliche Belange nicht entgegenstehen und die Rechte und Pflichten der beteiligten Grundstückseigentümer durch Grunddienstbarkeiten oder Baulasten gesichert sind.
(5) Grundstücksanschlüsse stehen im Eigentum des Zweckverbandes und gehören zu dessen Betriebsanlagen. Sie müssen zugänglich und vor Beschädigungen geschützt sein. Er darf keine Einwirkungen auf den Grundstücksanschluss vornehmen oder vornehmen lassen. Überbauungen der Grundstücksanschlüsse durch Gebäude oder bauliche Anlagen oder deren Bepflanzung mit Bäumen und Sträuchern sind unzulässig, wenn sie den ordnungsgemäßen Bestand oder den Betrieb des Grundstücksanschlusses beeinträchtigen oder gefährden.
(6) Wird eine Grundstücksentwässerungsanlage ganz oder auch vorübergehend außer Betrieb gesetzt, so ist der Grundstücksanschluss auf Veranlassung des Zweckverbandes zu verschließen; der Zweckverband kann den Anschluss beseitigen.
(7) Jede Beschädigung des Grundstücksanschlusses, insbesondere das Undichtwerden der Leitung, sind dem Zweckverband unverzüglich zu melden.
(8) Vertragspartner, die nicht Grundstückseigentümer sind, haben auf Verlangen des Zweckverbandes die schriftliche Zustimmung des Grundstückseigentümers zur Herstellung des Grundstücksanschlusses unter Anerkennung der damit verbundenen Verpflichtungen beizubringen.
§ 12
Grundstücksentwässerungsanlage
(1) Jedes Grundstück, das an eine öffentliche Abwasserbeseitigungseinrichtung angeschlossen wird, ist vorher vom Grundstückseigentümer mit einer Grundstücksentwässerungsanlage zu versehen, die nach den anerkannten Regeln der Technik herzustellen, zu betreiben, zu unterhalten und zu ändern ist.
Der Grundstückseigentümer ist auch für einzelne oder alle Teile der Grundstücksentwässerungsanlage für das Regenwasser verantwortlich, sofern die einzelnen oder alle Teile sich im öffentlichen Bereich befinden
Das betrifft sowohl die erdverlegten Leitungen sowie Fallrohre im Luftraum.
(2) An der Einleitstelle der Grundstücksentwässerungsanlage in den Grundstücksanschluss ist die Errichtung eines Kontrollschachtes vorzusehen. Mit schriftlicher Zustimmung des Zweckverbandes kann auf einen Kontrollschacht (Übergabeschacht) im Grundstück verzichtet werden. Der Zweckverband kann verlangen, dass anstelle oder zusätzlich zum Kontrollschacht ein Probeentnahmeschacht zu erstellen ist.
(3) Besteht zum Kanal kein ausreichendes Gefälle, so kann der Zweckverband vom Grundstückseigentümer den Einbau und Betrieb einer Druck- bzw. Unterdruckanlage zur Entwässerung des Grundstücks verlangen, wenn ohne diese Anlage eine ordnungsgemäße Beseitigung der Abwässer bei einer den Regeln der Technik entsprechenden Planung und Ausführung des Kanalsystems nicht möglich ist. Die Hebeanlage ist Bestandteil der Grundstücksentwässerungsanlage.
(4) Gegen den Rückstau des Abwassers aus dem Abwassernetz hat sich der Grundstückseigentümer dauerhaft und wirkungsvoll selbst zu schützen.
(5) Die Grundstücksentwässerungsanlage sowie Arbeiten daran müssen normgerecht ausgeführt werden.
(6) Wird das Abwasser Mischwasserkanälen zugeführt, so sind gleichwohl in der Regel getrennte Leitungen für Schmutz- und Niederschlagswasser anzulegen, die sich ab dem Kontrollschacht vereinigen können.
(7) Für die ordnungsgemäße Herstellung der Grundstücksentwässerungsanlage sowie die Erweiterung, Änderung, Unterhaltung und den sicheren Betrieb der Grundstücksentwässerungsanlage ist der Grundstückseigentümer verantwortlich. Hat er die Anlage oder Anlagenteile einem Dritten vermietet oder sonst zur Benutzung überlassen, so ist er neben diesem verantwortlich.
(8) Der Anschluss bestimmter Abwasseraufnahmeeinrichtungen innerhalb der Grundstücksentwässerungsanlage durch den Grundstückseigentümer kann von der Zustimmung des Zweckverbandes abhängig gemacht werden. Diese darf nur verweigert werden, wenn der Anschluss eine sichere und störungsfreie Abwasserbeseitigung gefährden würde.
(9) In die Grundstücksentwässerungsanlagen dürfen Abwässer, deren Einleitung § 5 entgegensteht, nicht eingeleitet werden.
(10) Die Grundstücksentwässerungsanlage ist so zu betreiben, dass Störungen anderer Vertragspartner, störende Rückwirkungen auf Einrichtungen des Zweckverbandes oder Dritter oder Rückwirkungen auf die Abwasserbeseitigung ausgeschlossen sind. Schäden an der Grundstücksentwässerungsanlage sind vom Vertragspartner sofort zu beseitigen.
(11) Sofern mit dem Abwasser Leichtflüssigkeiten, wie z.B. Benzin, Benzol, Öle oder Fette, mit abgeschwemmt werden können, sind in die Grundstücksentwässerungsanlage Abscheider einzuschalten und insoweit ausschließlich diese zu benutzen. Die Abscheider müssen in regelmäßigen Zeitabständen und bei Bedarf geleert werden. Der Zweckverband kann den Nachweis der ordnungsgemäßen Entleerung verlangen. Das Abscheidgut ist durch den Vertragspartner nachweislich schadlos zu entsorgen.
(12) Der Zweckverband ist berechtigt, in Übereinstimmung mit den allgemeinen anerkannten Regeln der Technik weitere technische Anforderungen an die Grundstücksentwässerungsanlage und deren Betrieb festzulegen, soweit dies aus den Gründen der sicheren und störungsfreien Entsorgung notwendig ist.
(13) Der Anschluss bestimmter Abwasseraufnahmeeinrichtungen innerhalb der Grundstücksentwässerungsanlage durch den Grundstückseigentümer kann von der Zustimmung des Zweckverbandes abhängig gemacht werden. Diese darf nur verweigert werden, wenn der Anschluss eine sichere und störungsfreie Abwasserbeseitigung gefährden würde. Abwasseraufnahmeeinrichtungen sind Anlagen zur Sammlung, Vorbehandlung, Prüfung und Ableitung des Abwassers innerhalb der Grundstücksentwässerungsanlage.
(14) Der Grundstückseigentümer hat dem Zweckverband die Herstellung der Grundstücksentwässerungsanlage, deren Inbetriebnahme, Verschließung, Beseitigung, Erneuerung und Veränderung mitzuteilen.
§ 13
Anschließung und Überprüfung
der Grundstücksentwässerungsanlage
(1) Der Vertragspartner ist verpflichtet, die Anschließung nach Errichtung oder Veränderung der Grundstücksentwässerungsanlage an die jeweilige zentrale öffentliche Abwasserbeseitigungseinrichtung beim Zweckverband schriftlich zu beantragen und eine Erklärung zur Dichtigkeit der Anlage (gemäß gültigem Vorschriftenwerk) beizufügen.
(2) Der Zweckverband ist berechtigt, die Grundstücksentwässerungsanlage vor und nach ihrer Anschließung zu überprüfen. Er hat den Vertragspartner auf erkannte Sicherheitsmängel aufmerksam zu machen. Festgestellte Mängel sind innerhalb einer vom Zweckverband gesetzten, angemessenen Frist durch den Vertragspartner zu beseitigen. Die Beseitigung der Mängel ist dem Zweckverband anzuzeigen.
(3) Werden Mängel festgestellt, welche die Sicherheit gefährden, so ist der Zweckverband berechtigt, bis zur angezeigten und abgenommenen Beseitigung des Mangels den Anschluss an die jeweilige zentrale öffentliche Abwasserbeseitigungseinrichtung zu verweigern oder andere geeignete Maßnahmen zur Mängelbeseitigung auf Kosten des Vertragspartners zu ergreifen; bei Gefahr für Leib und Leben ist der Zweckverband hierzu verpflichtet.
(4) Durch Vornahme oder Unterlassung der Überprüfung sowie durch deren Anschließung an die öffentliche Abwasseranlage übernimmt der Zweckverband keine Haftung für die Mängelfreiheit der Anlage. Dies gilt nicht, wenn er bei einer Überprüfung Mängel festgestellt hat, die eine Gefahr für Leib und Leben darstellen.
§ 14
Zutritt
Der Vertragspartner hat den mit einem Ausweis versehenen Beauftragten des Zweckverbandes den Zutritt zu seinem Grundstück und seinen Räumen zu gestatten, soweit dies zur Prüfung der technischen Einrichtungen und zur Wahrnehmung sonstiger Rechte und Pflichten nach diesen Abwasserentsorgungsbedingungen erforderlich ist. Soweit es aus diesen Gründen notwendig ist, auf dem Grundstück des Vertragspartners auch einem Dritten überlassene Räume zu betreten, ist der Vertragspartner verpflichtet, dem Zweckverband hierzu die Möglichkeit zu verschaffen.
§ 15
Entgelterhebung
Für die Einleitung von Abwasser in die öffentliche Abwasserbeseitigungseinrichtung ist vom Vertragspartner ein Abwasserentsorgungsentgelt zu zahlen. Die Höhe des Entgeltes pro Bemessungseinheit richtet sich nach den vom Zweckverband veröffentlichten und jeweils gültigen Allgemeinen Preisregelungen.
§ 16
Entgelte für die Abwasserbeseitigung
(1) Der Zweckverband erhebt Entgelte zur Deckung der Kosten für die Beseitigung des anfallenden Abwassers.
(2) Das Benutzungsentgelt für die Abwasserbeseitigung wird nach der Abwassermenge berechnet, die auf dem zu entsorgenden Grundstück angefallen ist. Berechnungseinheit für das Entgelt ist 1 m³.
Als angefallen gelten:
| a) | die aus öffentlichen und privaten Wasserversorgungseinrichtungen entnommene und durch eine Messeinrichtung gemessene Frischwassermenge, |
| b) | die aus Brunnen sowie anderen Eigengewinnungsanlagen des Vertragspartners entnommene Wassermenge. |
Auf Verlangen des Zweckverbandes hat der Vertragspartner zur Festsetzung der Wassermenge im Sinne des Satzes 2 a) Messeinrichtungen, die den eichrechtlichen Vorschriften entsprechen müssen, auf eigene Kosten anzubringen und zu unterhalten sowie den Zählerstand mitzuteilen. Der Zweckverband kann jederzeit die Nachprüfung der Messeinrichtung durch eine Eichbehörde oder eine staatlich anerkannte Prüfstelle im Sinne des § 2 Abs. 4 des Eichgesetzes verlangen. Die Kosten der Prüfung fallen dem Vertragspartner zur Last, falls die Abweichung die gesetzlichen Verkehrsfehlergrenzen überschreitet, sonst dem Zweckverband.
Verlangt der Zweckverband keine Messeinrichtung, so hat der Vertragspartner den Nachweis der eingeleiteten Abwassermengen durch nachprüfbare Angaben zu erbringen. Kommt der Vertragspartner dieser Verpflichtung nicht nach oder zeigt die Messeinrichtung des Vertragspartners fehlerhaft an, so ist der Zweckverband berechtigt, die eingeleitete Abwassermenge zu schätzen. Die tatsächlichen Verhältnisse sind angemessen zu berücksichtigen. Bei der Schätzung ist eine Mindestabwassermenge von jährlich 30 m3 pro der im Haushalt des Vertragspartners wohnenden Personen zu berücksichtigen. In dem Haushalt des Vertragspartners wohnt, wer zum 30. Juni des Kalenderjahres, für das die Abwassermenge bestimmt werden soll, dort gemäß § 13 Abs. 1 ThürMeldeG gemeldet ist. § 19 Abs. 1 ist entsprechend anzuwenden.
§ 17
Absetzung von Schmutzwassermengen
(1) Wasser- bzw. Abwassermengen, die nachweislich nicht in die öffentliche Abwasseranlage gelangt sind, werden auf Antrag des Vertragspartners bei der Berechnung des Benutzungsentgeltes abgesetzt. Der Nachweis darüber hat über Messeinrichtungen zu erfolgen. Diese sind vom Vertragspartner auf eigene Kosten anzubringen und zu unterhalten und müssen den eichrechtlichen Vorschriften entsprechen. Von der Absetzung sind Wassermengen bis zu 12 m3 jährlich pro den im Haushalt des Vertragspartners wohnenden Personen ausgeschlossen. § 16 Abs. 2 Sätze 4 bis 5 und 11 gelten entsprechend.
(2) Der Antrag ist bis sechs Wochen vor Ablauf des Abrechnungszeitraumes durch den Vertragspartner zu stellen.
(3) Die Verrechnung erfolgt zum Abschluss des Abrechnungszeitraumes. Die Messeinrichtungen sind vor Beschädigung zu schützen. Beschädigungen sind dem Zweckverband unverzüglich zu melden.
(4) Wer beabsichtigt, eine Absetzung zu beantragen, hat zu Beginn des Abrechnungszeitraumes mit dem Zweckverband abzustimmen, wie die Absetzmenge zu ermitteln ist.
(5) Bei landwirtschaftlichen und ähnlichen Betrieben ist der Wasserverbrauch des Viehs durch eine gesonderte Messeinrichtung nachzuweisen. Dabei muss gewährleistet sein, dass über diesen Wasserzähler nur solche Frischwassermengen entnommen werden, die in der Landwirtschaft Verwendung finden und deren Einleitung als Abwasser ausgeschlossen ist. § 16 Abs. 2 Sätze 4 bis 5 gelten entsprechend. Wird bei landwirtschaftlichen Betrieben die abzusetzende Wassermenge nicht durch eine Messeinrichtung festgestellt, werden die nicht eingeleiteten Wassermengen pauschal ermittelt. Der Umrechnungsschlüssel für Tierbestände in Vieheinheiten zu § 51 des Bewertungsgesetzes ist entsprechend anzuwenden. Für den Viehbestand ist der Stichtag maßgebend, nach dem sich die Erhebung der Tierseuchenbeiträge für das laufende Jahr richtet.
§ 18
Abrechnung und Abschlagszahlung
(1) Für den Vertragspartner gelten die in den jeweils gültigen Allgemeinen Preisregelungen ausgewiesenen Entgelte. Sie sind Vertragsbestandteil.
(2) Die Abrechnung des Abwassers erfolgt in zwölfmonatigen Zeitabständen. Wird vom Vertragspartner eine zusätzliche Abrechnung veranlasst, trägt er die Kosten.
(3) Ergibt eine Prüfung der Messeinrichtung gemäß § 16 Abs. 2 und § 17 Abs. 1 und 5 eine Überschreitung der Verkehrsfehlergrenzen oder werden Fehler in der Ermittlung des Rechnungsbetrages festgestellt, so ist das zuviel oder zuwenig berechnete Abwasserentsorgungsentgelt zu erstatten oder nachzuentrichten. Ist die Größe des Fehlers nicht einwandfrei festzustellen oder zeigt die Messeinrichtung des Vertragspartners nicht an, so ermittelt der Zweckverband die Abwassermenge für die Zeit seit der letzten fehlerfreien Abrechnung aus der durchschnittlichen Abwassermenge des der Feststellung des Fehlers vorhergehenden und nachfolgenden Abrechnungszeitraumes oder aufgrund der vorjährigen Abwassermenge durch Schätzung; die tatsächlichen Verhältnisse sind angemessen zu berücksichtigen.
(4) Berichtigungsansprüche nach Abs. 3 sind auf den der Feststellung des Fehlers vorhergehenden Abrechnungszeitraum beschränkt, es sei denn, die Auswirkung kann über einen größeren Zeitraum festgestellt werden; in diesem Fall ist der Anspruch auf längstens zwei Jahre beschränkt.
(5) Der Zweckverband behält sich eine Änderung der Abrechnungszeiträume vor. Bei Entgeltveränderungen innerhalb eines Abrechungszeitraumes wird der Entgeltbetrag zeitanteilig berechnet. Grundlage der Berechnung in den Fällen des § 16 AEB-zentral (Abwasserbeseitigung) ist die durchschnittliche Wassermenge pro Tag bezogen auf die Ableseperiode.
(6) Bis zu Jahresrechnung sind in der Regel elf gleiche Abschlagsbeträge zu dem in der Jahres-rechnung angegebenen Zahlungszeitpunkt zu zahlen. Deren Höhe bemisst sich bei Entgelten nach § 16 nach der durchschnittlichen Abwassereinleitmenge des Vertragspartners im vorangegangenen Abrechnungszeitraum bzw. bei einem neuen Vertragspartner nach der durchschnittlichen Abwassereinleitmenge vergleichbarer Vertragspartner. Macht der Vertragspartner glaubhaft, dass seine Abwassermenge erheblich geringer ist, ist dies angemessen zu berücksichtigen.
(7) Ändern sich die Entgelte, kann der Zweckverband die nach der Preisänderung anfallenden Abschlagszahlungen mit einem Vomhundertsatz der Preisänderung entsprechend anpassen.
(8) Ergibt sich bei der Abrechnung, dass zu hohe Abschlagszahlungen verlangt wurden, so ist der übersteigende Betrag unverzüglich zu erstatten, spätestens aber mit der nächsten Abschlagszahlung zu verrechnen. Nach Beendigung des Vertragsverhältnisses sind zuviel gezahlte Abschläge unverzüglich zu erstatten.
(9) Ein eventuell gegebener Vorauszahlungsanspruch gemäß § 20 bleibt unberührt.
§ 19
Fälligkeit, Mahnung und Verzug
(1) Rechnungen und Abschläge werden zu dem vom Zweckverband angegebenen Zeitpunkt, frühestens jedoch zwei Wochen nach Zugang der Zahlungsaufforderung, fällig.
(2) Bei Zahlungsverzug des Kunden kann der Zweckverband, wenn er erneut zur Zahlung auffordert oder den Betrag durch einen Beauftragten einziehen lässt, die dadurch entstandenen Kosten auch pauschal berechnen. Außerdem sind dem Vertragspartner nach Ablauf der Zahlungsfrist bzw. bei Nichteinhaltung der Zahlungstermine Verzugszinsen in Höhe von 5 v. H. über dem jeweils gültigen Basiszinssatz zu berechnen.
§ 20
Vorauszahlungen
(1) Der Zweckverband ist berechtigt, für die Abwassermenge eines Abrechnungszeitraumes Vorauszahlungen zu verlangen, wenn nach den Umständen des Einzelfalls zu besorgen ist, dass der Vertragspartner seinen Zahlungsverpflichtungen nicht oder nicht rechtzeitig nachkommt.
(2) Die Vorauszahlung bemisst sich nach der berechneten Entwässerungsleistung des vorhergehenden Abrechnungszeitraums oder der durchschnittlich berechneten Entwässerungsleistung vergleichbarer Vertragspartner. Macht der Vertragspartner glaubhaft, dass seine Abwassermenge erheblich geringer ist, so ist dies angemessen zu berücksichtigen. Erstreckt sich der Abrechnungszeitraum über mehrere Monate und erhebt der Zweckverband Abschlagszahlungen, so kann er die Vorauszahlung nur in ebenso vielen Teilbeträgen verlangen. Die Vorauszahlung ist bei der nächsten Endabrechnung zu verrechnen.
§ 21
Zahlungsverweigerung
Einwände gegen Rechnungen und Abschlagsberechnungen berechtigen zum Zahlungsaufschub oder zur Zahlungsverweigerung nur,
| 1. | soweit sich aus den Umständen ergibt, dass offensichtliche Fehler vorliegen, |
| und | |
| 2. | wenn der Zahlungsaufschub oder die Zahlungsverweigerung innerhalb von sechs Monaten nach Zugang der fehlerhaften Rechnung oder Abschlagsberechnung geltend gemacht wird. |
§ 22
Aufrechnung
Gegen Ansprüche des Zweckverbandes kann nur mit unbestritten oder rechtskräftig festgestellten Gegenansprüchen aufgerechnet werden.
§ 23
Vertragsstrafe
(1) Verstößt der Vertragspartner vorsätzlich oder grob fahrlässig gegen ein Einleitungsverbot nach § 5, berechnet der Zweckverband eine Vertragsstrafe. Gleiches gilt für die Fälle, in denen der Vertragspartner ohne erforderliche Genehmigung den Anschluss an eine der zentralen öffentlichen Abwasserbeseitigungseinrichtungen herstellt oder Abwasser einleitet.
(2) In den Fällen des Abs. 1 beträgt die Vertragsstrafe höchstens das Fünffache des Betrages der Abwassermenge, die sich auf Grundlage der Abwassermenge des letzten Abrechungszeitraumes durchschnittlich für die Dauer des Verstoßes ergibt. Können der Verbrauch oder andere Vergleichsmengen des Vertragspartners nicht ermittelt werden, so ist der Abwasseranfall vergleichbarer Vertragspartner zugrunde zu legen.
Die Vertragsstrafe ist nach den für den Vertragspartner geltenden Preisen zu berechnen. Die Geltendmachung eines höheren tatsächlichen Schadens bleibt vorbehalten.
(3) Eine Vertragsstrafe kann auch verlangt werden, wenn der Vertragspartner vorsätzlich oder grob fahrlässig die Verpflichtung verletzt, die zur Entgeltberechnung notwendigen Angaben zu machen. Die Vertragsstrafe beträgt höchstens das Zweifache des Betrages, der sich aus der Differenz von tatsächlich gezahltem Entgelt und dem Entgelt ergibt, das der Vertragspartner entsprechend den jeweils gültigen Allgemeinen Preisregelungen bei ordnungsgemäßer Erfüllung seiner Verpflichtung nach den für ihn geltenden Entgelten zu zahlen gehabt hätte.
(4) Ist die Dauer der unberechtigten Einleitung oder der Beginn der Mitteilungspflicht nicht festzustellen, so kann die Vertragsstrafe nach vorstehenden Grundsätzen über einen festgestellten Zeitraum hinaus längstens für ein Jahr erhoben werden.
§ 24
Datenschutz
Der Zweckverband ist berechtigt und verpflichtet, personenbezogene Daten des Vertragspartners unter Beachtung der Vorschriften des Datenschutzgesetzes des Bundes und des Freistaates Thüringen zu verarbeiten, soweit dies für den Zweck der Abwasserbeseitigung erforderlich ist, und sichert zu, das Datengeheimnis zu wahren. Der Vertragspartner erklärt sein Einverständnis zur automatisierten Datenverarbeitung durch zustande kommen des Vertragsverhältnisses.
§ 25
Gerichtsstand
(1) Soweit eine Gerichtsstandvereinbarung rechtlich zulässig ist, ist der Gerichtsstand für Kaufleute, juristische Personen des öffentlichen Rechts und öffentlich-rechtliche Sondervermögen am Sitz der für den Vertragspartner zuständigen Betriebsstelle des Zweckverbandes.
(2) Das Gleiche gilt,
| 1. | wenn der Vertragspartner keinen allgemeinen Gerichtsstand im Inland hat oder |
| 2. | wenn der Vertragspartner nach Vertragsschluss seinen Wohnsitz oder gewöhnlichen Aufenthaltsort aus dem Gebiet des Zweckverbandes verlegt oder sein Wohnsitz oder gewöhnlicher Aufenthalt im Zeitpunkt der Klageerhebung nicht bekannt ist. |
§ 26
Schluss- und Übergangsbestimmungen
(1) Die in diesen AEB-zentral für die Grundstückseigentümer verwendeten Bedingungen gelten auch auf die Erbbauberechtigten und Inhaber eines dinglichen Nutzungsrechtes im Sinne des Art. 233 § 4 Einführungsgesetz zum Bürgerlichen Gesetzbuch (EGBGB). Von mehreren dinglich Berechtigten ist jeder Berechtigte verpflichtet. Sie haften als Gesamtschuldner. § 2 Abs. 3 ThürKAG bleibt unberührt.
(2) Anschlüsse und Einleitungen, die vor der Wirksamkeit dieser Abwasserentsorgungsbedingungen des Zweckverbandes genehmigt und getätigt wurden, werden mit In-Kraft-Treten dieser Abwasserentsorgungsbedingungen des Zweckverbandes nach diesen Abwasserentsorgungsbedingungen fortgeführt.
§ 27
In-Kraft-Treten
(1) Die Allgemeinen Preisregelungen sind Bestandteile dieser AEB-zentral.
(2) Die Abwasserentsorgungsbedingungen treten zum 01. Januar 2026 in Kraft.
(3) Die Besonderen Preisregelungen sind Bestandteile dieser AEB - zentral.
Mühlhausen, den 05.03.2026
Zweckverband Abwasserentsorgung
Mühlhausen und Umland
Hartung
stellv. Verbandsvorsitzender ⇔ (Siegel)