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Amtsblatt der Gemeinde Unstruttal
Ausgabe 5/2024
Gemeinde Unstruttal
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Öffentliche Bekanntmachungen

1.

Am 26. Mai 2024 finden die Kommunalwahlen in der Zeit von 8:00 Uhr bis 18:00 Uhr statt. Anschließend wird das Wahlergebnis ermittelt.

Der Termin einer etwa notwendigen Stichwahl ist der 09.06.2024.

2.

Die Gemeinde ist in folgende Wahlbezirke eingeteilt:

Die Gemeinde ist in 11 allgemeine Wahlbezirke eingeteilt.

In den Wahlbenachrichtigungen, die den Wahlberechtigten bis zum 05.05.2024 zugestellt werden, sind der Stimmbezirk und der Wahlraum angegeben, in dem der Wahlberechtigte zu wählen hat.

3.

Jeder Wahlberechtigte kann nur in dem Wahlraum des Wahlbezirks wählen, in dessen Wählerverzeichnis er eingetragen ist. Die Wähler haben ihre Wahlbenachrichtigung und einen amtlichen Personalausweis - Unionsbürger einen gültigen Identitätsausweis - oder Reisepass zur Wahl mitzubringen.

Die Wahlbenachrichtigung soll bei der Wahl abgegeben werden.

Gewählt wird mit amtlichen Stimmzetteln. Jeder Wähler erhält nach Betreten des Wahlraums für jede Wahl, für die er wahlberechtigt ist, einen Stimmzettel ausgehändigt.

Die Stimmabgabe erfolgt auf folgende Weise:

Es ist zu unterscheiden, ob zwei oder mehr Wahlvorschläge zugelassen worden sind oder nur ein Wahlvorschlag oder gar kein Wahlvorschlag zugelassen worden ist.

3.1

Wahl der Gemeinderatsmitglieder/ Kreistagsmitglieder

3.1.1

Sind bei der Wahl der Gemeinderatsmitglieder/Kreistagsmitglieder zwei oder mehr Wahlvorschläge zugelassen worden, findet Verhältniswahl statt.

Die Wahl wird als Verhältniswahl durchgeführt. Die gültigen Wahlvorschläge sind auf dem amtlichen Stimmzettel aufgedruckt. Jeder Wähler und jede Wählerin haben drei Stimmen.

Die Wähler können einem Bewerber bis zu drei Stimmen durch Kennzeichnen der hinter dem Bewerbernamen vorgesehenen Kreise geben. Die Wähler können ihre drei Stimmen auch auf verschiedene Bewerber verteilen und zwar auch dann, wenn die Bewerber verschiedenen Wahlvorschlägen angehören. Sie können ihre drei Stimmen auch dadurch vergeben, dass sie einen Wahlvorschlag kennzeichnen (dann entfallen auf die ersten drei Bewerber des Wahlvorschlags mit Ausnahme von gestrichenen Bewerbern jeweils eine Stimme) oder einen Wahlvorschlag kennzeichnen und gleichzeitig höchstens drei Stimmen einzelnen Bewerbern geben (dann entfallen ggf. noch verbleibende Stimmen auf die ersten Bewerber des gekennzeichneten Wahlvorschlags mit Ausnahme von gestrichenen Bewerbern).

3.1.2

Ist bei der Wahl der Gemeinderatsmitglieder nur ein Wahlvorschlag zugelassen worden, findet Mehrheitswahl statt.

Die Wahl wird als Mehrheitswahl ohne Bindung an die vorgeschlagenen Bewerber und ohne das Recht der Stimmenhäufung auf einen Bewerber durchgeführt. Jede Wählerin und jeder Wähler haben so viele Stimmen wie Gemeinderatsmitglieder zu wählen sind, das sind 20 Stimmen. Der gültige Wahlvorschlag ist auf dem amtlichen Stimmzettel aufgedruckt. Die Wähler können den Wahlvorschlag unverändert durch entsprechende Kennzeichnung annehmen. Sie können aber auch Bewerber streichen und Stimmen durch Hinzuführung wählbarer Personen vergeben, indem sie diese mit Nachnamen, Vornamen und Beruf oder sonst eindeutig bezeichnender Weise eintragen.

3.1.3

Ist bei der Wahl der Gemeinderatsmitglieder kein Wahlvorschlag zugelassen worden, findet ebenfalls Mehrheitswahl statt.

Die Wahl wird als Mehrheitswahl ohne das Recht der Stimmenhäufung auf eine Person durchgeführt. Jede Wählerin und jeder Wähler hat so viele Stimmen, wie

Gemeinderatsmitglieder zu wählen sind, das sind 20 Stimmen. Die Wähler vergeben Ihre Stimme dadurch, dass sie auf dem amtlichen Stimmzettel so viele wählbare Personen mit Nachnamen, Vornamen und Beruf oder in sonst eindeutig bezeichnender Weise eintragen wie sie Stimmen haben.

3.2 Wahl des Ortsteilbürgermeisters

3.2.1

Sind bei der Wahl des Ortsteilbürgermeisters zwei oder mehr Wahlvorschläge zugelassen worden.

Jede Wählerin und jeder Wähler hat eine Stimme. Die Wähler vergeben ihre Stimme dadurch, dass sie auf dem amtlichen Stimmzettel einen der aufgedruckten Wahlvorschläge kennzeichnen.

3.2.2

Ist bei der Wahl des Ortsteilbürgermeisters nur ein Wahlvorschlag zugelassen worden.

Jede Wählerin und jeder Wähler hat eine Stimme. Die Wähler vergeben ihre Stimme dadurch, dass sie entweder den auf dem amtlichen Stimmzettel aufgedruckten Wahlvorschlag kennzeichnen oder eine wählbare Person mit Nachnamen, Vornamen und Beruf auf dem Stimmzettel eintragen.

3.2.3

Ist bei der Wahl des Ortsteilbürgermeisters kein Wahlvorschlag zugelassen worden.

Jede Wählerin und jeder Wähler hat eine Stimme. Die Wähler vergeben ihre Stimme dadurch, dass sie auf dem amtlichen Stimmzettel eine wählbare Person mit Nachnamen, Vornamen und Beruf eintragen.

4.

Der Wähler begibt sich zur Stimmabgabe in die Wahlkabine, kennzeichnet dort seine Stimmzettel und faltet sie so zusammen, dass andere Personen die Kennzeichnung nicht erkennen können. Jeder Stimmzettel muss einzeln gefaltet werden.

Der Wahlvorstand hat darüber zu wachen, dass das Wahlgeheimnis gewahrt bleibt. Er achtet darauf, dass sich immer nur ein Wähler in der Wahlkabine aufhält.

Ein Wähler, der Lesens unkundig oder wegen einer körperlichen Beeinträchtigung gehindert ist, den Stimmzettel zu kennzeichnen, zu falten oder selbst in die Wahlurne zu legen, kann eine andere Person bestimmen, deren Hilfe er sich bei der Stimmabgabe bedienen will und gibt dies dem Wahlvorstand bekannt. Die Hilfsperson kann auch ein vom Wähler bestimmtes Mitglied des Wahlvorstandes sein. Die Hilfeleistung hat sich auf die Erfüllung der Wünsche des Wählers zu beschränken. Die Hilfsperson darf gemeinsam mit dem Wähler die Wahlkabine aufsuchen, wenn dies zur Hilfeleistung erforderlich ist. Die Hilfsperson ist zur Geheimhaltung der Kenntnisse verspflichtet, die sie bei der Hilfeleistung von der Wahl erlangt hat.

5.

Die Wahlhandlung und die Ermittlung des Wahlergebnisses sind öffentlich.

Jedermann hat Zutritt zum Wahlraum soweit dies ohne Störung des Wahlgeschäfts möglich ist.

6.

Wähler, die einen Wahlschein haben, können durch Briefwahl an der Wahl teilnehmen. Sie müssen ihren Wahlbrief an die auf dem Wahlbriefumschlag angegebenen Stelle so rechtzeitig übersenden, dass der Wahlbrief spätestens am 26. Mai 2024 bis 18.00 Uhr dort eingeht. Wahlbriefe können bei der auf dem Wahlbriefumschlag angegebenen Stelle auch abgegeben werden.

7.

Jeder Wahlberechtigte kann sein Wahlrecht nur einmal und nur persönlich ausüben.

Nach § 107a Abs. 1 und 3 des Strafgesetzbuches wird mit Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren oder Geldstrafe bestraft, wer unbefugt wählt oder sonst ein unrichtiges Ergebnis einer Wahl herbeiführt oder das Ergebnis verfälscht oder eine solche Tat versucht.

8.

Die Ermittlung der Wahlergebnisse wird am Montag, den 27. Mai 2024 von 08:00 Uhr bis voraussichtlich 16:00 Uhr in den o.g. Wahlräumen fortgesetzt, falls sie im Anschluss an die Wahlhandlung nicht beendet werden kann.

Unstruttal, den 03.05.2024

Grabow

Wahlleiterin