Sehr geehrte Damen und Herren,
werte Einwohnerinnen, werte Einwohner,
aus gegebener Veranlassung möchten wir Sie hierdurch nochmals auf die Lärmverhütung gemäß § 26 der Ordnungsbehördlichen Verordnung der Gemeinde Unstruttal (OVO) insbesondere auf die Ruhezeiten hinweisen.
§ 26
Lärmverhütung OVO
(1) Ruhezeiten sind außerhalb von Industrie- und Gewerbegebieten die Zeiten von
| 1. | 13:00 bis 15:00 Uhr | (Mittagsruhe) |
| 2. | 20:00 bis 22:00 Uhr | (Abendruhe) |
| 3. | 22:00 bis 06:00 Uhr | (Nachtruhe), |
Sonn- und Feiertage unterliegen dem Schutz des Thüringer Feiertagsgesetzes in der jeweils geltenden Fassung und unter Beachtung der Durchführungsverordnung zum Landeskulturgesetz.
(2) Jeder hat sich auch außerhalb der Ruhezeiten nach Abs. 1 so zu verhalten, dass die Allgemeinheit nicht mehr als nach den Umständen unvermeidbar durch Geräusche gefährdet oder belästigt wird.
(3) Während der Ruhezeiten sind Tätigkeiten verboten, die die Ruhe unbeteiligter Personen stören. Das gilt insbesondere für folgende Arbeiten im Freien:
| a) | Betrieb von motorbetriebenen Handwerksgeräten (z. B. Sägen, Bohr- und Schleifmaschinen, Pumpen u. a.) |
| b) | Betrieb motorbetriebener Gartengeräte; für Rasenmäher ist der Betrieb nach dieser Verordnung nur während der Mittagsruhe untersagt; im Übrigen gilt für das Betriebsverbot die Rasenmäherverordnung. |
| c) | Ausklopfen von Gegenständen (z.B. Teppiche, Polstermöbel, Matratzen u. a.) auch auf offenen Balkonen und bei geöffneten Fenstern. |
(4) Das Verbot des Abs. 3 gilt nicht für Arbeiten und Betätigungen gewerblicher oder land- und forstwirtschaftlicher Art (z.B. Betrieb von Baumaschinen und Geräten), wenn die Arbeiten üblich sind und die Grundsätze des Abs. 2 beachtet werden und insbesondere bei den ruhestörenden Arbeiten in geschlossenen Räumen (Werkstätten Montagehallen, Lagerräumen u. a.) Fenster und Türen geschlossen sind.
(5) Ausnahmen von den Verboten des Abs. 3 sind zulässig, wenn ein besonderes öffentliches Interesse die Ausführungen der Arbeiten in dieser Zeit gebietet.
(6) Lautsprecher, Tonwiedergabegeräte und Musikinstrumente dürfen unabhängig von den Ruhezeiten nur in solcher Lautstärke betrieben werden, dass die Allgemeinheit nicht belästigt wird.
(7) In Gaststätten, Versammlungs-, Vergnügungs- und Privaträumen müssen die Fenster und Türen während der Mittagsruhe und Nachtruhe geschlossen sein, wenn gesungen, gekegelt oder musiziert wird. Das Singen, Kegeln und Musizieren sowie lautstarkes Verhalten außerhalb geschlossener Räume oder bei geöffneten Fenstern ist auch außerhalb der Ruhezeiten verboten, wenn dadurch die Allgemeinheit belästigt wird.
Im Interesse eines guten nachbarschaftlichen Verhältnisses und eines rücksichtsvollen Zusammenlebens bitten wir um entsprechende Beachtung.
Lärm ist unerwünschtes Geräusch und wird subjektiv sehr unterschiedlich wahrgenommen. Zunächst sollten Sie versuchen, mit dem Geräuschverursacher ein sachliches Gespräch zu führen und eine gemeinsame Lösung für das Problem zu finden. Sollte dieses nicht gelingen, können Sie sich an das Ordnungsamt der Gemeinde Unstruttal, die jeweils zuständige Behörde bei Landratsamt oder an die Polizei wenden. Die Behörde wird auf der Grundlage gesetzlicher Vorschriften prüfen, ob es sich um unzulässigen Lärm handelt.
Das Ordnungsamt bzw. die jeweils zuständige Behörde wird ggf. unter Einbeziehung der Beschwerdeführer den Sachverhalt schnellstmöglich klären. Gegebenenfalls sind Ergebnisse von Lärmmessungen abzuwarten. Bei festgestellten Überschreitungen der zulässigen Lärmwerte wird der Verursacher zum Abstellen der unzulässigen Lärmbelästigung aufgefordert.
Um unzulässigen Lärm handelt es sich, wenn die gemäß der jeweils anzuwendenden Rechtsvorschrift geltenden Lärmrichtwerte überschritten sind. Die zulässigen Lärmrichtwerte sind in der Höhe gestaffelt in Abhängigkeit vom Schutzstatus der Wohnbebauung.
Zur Prüfung einer Beschwerde benötigt die Behörde möglichst konkrete Angaben über das störende Geräusch, wie Art, Dauer, zeitliches Auftreten und Herkunft.
Wir weisen darauf hin, dass Verstöße gegen § 26 Ordnungsbehördlichen Verordnung als Ordnungswidrigkeit geahndet werden und mit Bußgeldern bewehrt sind.
Wir stehen Ihnen gerne für Fragen und Auskünfte zur Verfügung.
Ordnungsamt