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Amtsblatt der Gemeinde Unstruttal
Ausgabe 6/2024
Gemeinde Unstruttal
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Mitteilungen

Satzung über die Erhebung von Gebühren

für die Benutzung der Kindertageseinrichtung „Luhnewichtel“ im Ortsteil Lengefeld in kommunaler Trägerschaft

und die Inanspruchnahme von Verpflegungsangeboten der Gemeinde Unstruttal

Aufgrund der §§ 19 Abs.1, 20 Abs. 2 Nr. 1 und 21 der Thüringer Kommunalordnung (ThürKO) in der Fassung der Bekanntmachung vom 28. Januar 2003 (GVBl. S.41), zuletzt geändert durch Gesetz vom 24. März 2023 (GVBl. S.127), der §§ 2, 10 und 12 des Thüringer Kommunalabgabengesetzes (ThürKAG) in der Fassung der Bekanntmachung vom 19. September 2000 (GVBl. S. 301), zuletzt geändert durch Gesetz vom 10. Oktober 2019 (GVBl. S. 396), des § 90 des Achten Buches Sozialgesetzbuch - Kinder- und Jugendhilfe (SGB VIII) in der Fassung der Neubekanntmachung vom 11. September 2012 (BGBl. I S. 2022), zuletzt geändert durch das Gesetz vom 21. Dezember 2022 (BGBl I S. 2824, 2023 I Nr. 19), der §§ 21 Abs. 1, 29 und 30 des Thüringer Gesetzes über die Bildung, Erziehung und Betreuung von Kindern in Kindergärten und anderen Einrichtungen und in der Kindertagespflege als Ausführungsgesetz zum Achten Buch Sozialgesetzbuch (Thüringer Kindergartengesetz - ThürKigaG) vom 18. Dezember 2017 (GVBl. S. 276), zuletzt geändert durch Gesetz vom 9. Mai 2023 (GVBl. S. 184) sowie des § 10 der Satzung über die Benutzung der Tageseinrichtungen für Kinder der Gemeinde Anrode vom 12.04.1999 in der zuletzt gültigen Fassung hat der Gemeinderat der Gemeinde Unstruttal auf Grundlage des § 8 Abs. 1 des Thüringer Gesetz zur freiwilligen Neugliederung kreisangehöriger Gemeinden im Jahr 2023 die folgende Satzung über die Erhebung von Gebühren für die Benutzung der Kindertageseinrichtung „Luhnewichtel“ im Ortsteil Lengefeld in kommunaler Trägerschaft und die Inanspruchnahme von Verpflegungsangeboten der Gemeinde Unstruttal in der Sitzung am 22. April 2024 beschlossen:

§ 1

Geltungsbereich

Diese Satzung gilt für die Kindertageseinrichtung „Luhnewichtel“ im Ortsteil Lengefeld in kommunaler Trägerschaft der Gemeinde Unstruttal.

§ 2

Gebührenerhebung

Die Gemeinde Unstruttal erhebt für die Benutzung der Kindertageseinrichtung Benutzungsgebühren sowie für die Verpflegung von Kindern in der Kindertageseinrichtung Verpflegungsgebühren nach Maßgabe dieser Satzung. Die Benutzungsgebühren werden im Sprachgebrauch des ThürKigaG und im Folgenden als „Elternbeiträge“ bezeichnet.

§ 3

Elternbeitragsschuldner

(1) Schuldner des Elternbeitrages und der Verpflegungsgebühr sind die Eltern der Kinder in der Kindertageseinrichtung. Mehrere Schuldner sind Gesamtschuldner.

(2) Eltern im Sinne dieser Satzung sind die jeweiligen Personensorgeberechtigten im Sinne des § 7 Abs. 1 Nr. 5 des Achten Buchs Sozialgesetzbuch (SGB VIII) oder Erziehungsberechtigten im Sinne des § 7 Abs. 1 Nr. 6 SGB VIII.

§ 4

Entstehen und Ende der Elternbeitragsschuld

(1) Die Elternbeitragsschuld für die Benutzung der Kindertageseinrichtung entsteht mit der Aufnahme des Kindes in eine Kindertageseinrichtung, sofern die Eltern den Platz nicht rechtzeitig mindestens 4 Wochen vor der geplanten Aufnahme ihres Kindes schriftlich gegenüber der Gemeinde Unstruttal wieder gekündigt haben und endet mit dem Wirksamwerden der Abmeldung oder dem Ausschluss des Kindes oder dem Beginn der Elternbeitragsfreiheit gemäß § 30 ThürKigaG.

(2) Die Gebührenschuld für die Inanspruchnahme von Verpflegungsangeboten beginnt mit der Anmeldung zur Verpflegung und endet mit dem Wirksamwerden der Abmeldung von der Verpflegung oder dem Wirksamwerden der Abmeldung vom Besuch der Tageseinrichtung für Kinder sowie im Falle des Ausschlusses des Kindes.

§ 5

Fälligkeit und Zahlung des Elternbeitrages

(1) Der Elternbeitrag ist, mit Ausnahme des § 7, als Monatsbetrag zu entrichten.

(2) Der Elternbeitrag ist auch zu entrichten, wenn die Einrichtung tageweise, z. B. zwischen Weihnachten und Neujahr oder an Brückentagen, geschlossen bleibt. Dies gilt auch bei einer vorübergehenden Schließung oder einer vorübergehenden Einschränkung des Betriebes der Kindertageseinrichtung, z. B. aufgrund einer Anordnung des Gesundheitsamtes nach § 28 Abs. 1 Infektionsschutzgesetz (IfSG), wegen höherer Gewalt oder Streik sowie im Falle einer geplanten Schließzeit der Einrichtung.

(3) Der Elternbeitrag ist bis zum 15. eines jeden Monats für den laufenden Monat fällig und an die Gemeinde Unstruttal zu entrichten. Die Zahlung soll in der Regel bargeldlos per erteilten SEPA-Lastschriftmandat eingezogen werden. In Ausnahmefällen ist eine Zahlung der Elternbeiträge per Überweisung oder per Barzahlung möglich.

§ 6

Höhe, Fälligkeit und Zahlung der Verpflegungsgebühren

(1) In der Tageseinrichtung wird eine Vollverpflegung (Frühstück, Mittagessen, Vesper) angeboten. Die Verpflegungsgebühren für eine Vollverpflegung betragen 6,00 Euro pro Tag. Die Getränke sind in diesem Verpflegungsangebot enthalten.

(2) Die Verpflegungsgebühren für die Vollverpflegung werden entsprechend der Anwesenheit des Kindes in der Kindertageseinrichtung erhoben. Als anwesend gilt ein Kind dann, wenn es nicht bis spätestens 8.00 Uhr des jeweiligen bzw. ersten Abwesenheitstages in der Kindertageseinrichtung abgemeldet wurde.

(3) Die Verpflegungsgebühren sind jeweils zum 15. des Folgemonats fällig und werden ebenfalls per SEPA-Lastschrift von der Gemeinde Unstruttal eingezogen. In Ausnahmefällen ist eine Zahlung der Verpflegungsgebühren per Überweisung oder per Barzahlung möglich.

§ 7

Elternbeitragsfreiheit

Für die Betreuung eines Kindes mit gewöhnlichem Aufenthalt in Thüringen im Zeitraum der letzten vierundzwanzig Monate vor dessen regulärem Schuleintritt (jeweils erster Schultag für alle nach § 18 Abs. 1 Thüringer Schulgesetz schulpflichtigen Kinder) wird kein Elternbeitrag geltend gemacht. Für ein Kind mit gewöhnlichem Aufenthalt in Thüringen, welches nach § 18 Abs. 3 des Thüringer Schulgesetzes von der Schulpflicht zurückgestellt wurde, verlängert sich die Elternbeitragsfreiheit bis zum Tag vor dessen ersten Schultag. Sofern die Betreuung in dem Monat, in dem die Elternbeitragsfreiheit beginnt, keinen vollen Monat mehr umfasst, wird ein Elternbeitrag nur bis zum Tag vor Beginn der jeweiligen Elternbeitragsfreiheit geltend gemacht. Hierzu wird der jeweils zu zahlende Monatsbeitrag durch 30 Tage dividiert und mit der Anzahl der Tage im jeweiligen Monat vom 01. des Monats bis einschließlich des Tages vor Beginn der Elternbeitragsfreiheit multipliziert.

§ 8

Höhe des Elternbeitrages

(1) Die Höhe des Elternbeitrages bemisst sich nach der Anzahl der in den Kindertageseinrichtungen in der Gemeinde Unstruttal gleichzeitig betreuten Kinder einer Familie und nach dem gewählten Betreuungsumfang. Als Familie gelten Alleinerziehende sowie Ehepaare oder Personen, die in eheähnlicher Gemeinschaft gemäß § 20 SGB XII leben und ihre im selben Haushalt lebenden Kinder. Als Familie gelten auch Pflegefamilien.

(2) Die Höhe des Elternbeitrages in Euro pro Monat ergibt sich aus der nachfolgenden Tabelle:

(3) Wird die vereinbarte Betreuungszeit überschritten, kann die Gemeinde Unstruttal nach schriftlicher Anhörung der Eltern den Elternbeitrag des nächsthöheren Betreuungsumfangs festsetzen.

(4) Wird ein Kind bis zur Schließzeit der Kindertageseinrichtung nicht abgeholt, werden pro angefangene halbe Stunde 10,00 Euro zusätzlich zum Elternbeitrag erhoben.

§ 9

Festlegung der Elternbeiträge,

Auskunftspflichten

(1) Die Gemeinde Unstruttal erlässt jährlich einen Bescheid, aus dem die Höhe der Elternbeiträge nach Maßgabe dieser Satzung hervorgeht.

(2) Die Anzahl der in den Kindertageseinrichtungen betreuten Kinder der Familie ist durch Vorlage geeigneter Unterlagen zu belegen. Wird ein Nachweis nicht erbracht, so sind die Elternbeiträge in Höhe des für ein Kind maßgeblichen Betrages festzusetzen.

(3) Änderungen in der Zahl der in Kindertageseinrichtungen betreuten Kinder sind bei der Gemeinde Unstruttal unter Vorlage der notwendigen Unterlagen unverzüglich zu melden. Die Elternbeiträge werden für den Kalendermonat neu festgesetzt, der auf den Kalendermonat folgt, in dem die Änderung angezeigt wurde. Erfolgt die Änderungsmeldung nicht bzw. nicht rechtzeitig, kann bei Bekanntwerden der für die Höhe des Elternbeitrages maßgeblichen Umstände rückwirkend bis zum Folgemonat der eingetretenen Änderung der dann maßgebliche Elternbeitrag erhoben werden.

§ 10

Inkrafttreten

(1) Diese Satzung tritt rückwirkend zum 01.01.2024 in Kraft.

(2) Gleichzeitig tritt die Satzung über die Erhebung von Gebühren der Tageseinrichtung für Kinder in kommunaler Trägerschaft und die Inanspruchnahme von Verpflegungsangeboten der Gemeinde Anrode vom 12.04.1999 in der Fassung der 10. Änderung vom 24.11.2020 für den Ortsteil Lengefeld außer Kraft.

Unstruttal, den 03.05.2024

Hartung  —  -Siegel-

Bürgermeister

Die Satzung über die Erhebung von Gebühren für die Benutzung der Kindertageseinrichtung „Luhnewichtel“ im Ortsteil Lengefeld in kommunaler Trägerschaft und die Inanspruchnahme von Verpflegungsangeboten der Gemeinde Unstruttal wurde am 29.04.2024 durch die Rechtaufsichtsbehörde des Landratsamtes des Unstrut-Hainich-Kreises bestätigt und wird hiermit gemäß § 21 Abs. 3 ThürKO öffentlich bekannt gemacht.

Unstruttal, den 24.05.2024

Hartung  —  -Siegel-

Bürgermeister