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Amtsblatt der Gemeinde Unstruttal
Ausgabe 6/2025
Gemeinde Unstruttal
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Öffentliche Bekanntmachungen

Aufforderung zur Einreichung von Wahlvorschlägen für die Wahl des Bürgermeisters der Gemeinde Unstruttal am 07.09.2025

In der Gemeinde Unstruttal wird am Sonntag, dem 07. September 2025 ein hauptamtlicher Bürgermeister gewählt.

1. Wählbarkeit (§ 12 ThürKWG)

1.1 Für das Amt des Bürgermeisters sind alle Deutschen unter den Bedingungen des Thüringer Kommunalwahlgesetzes (ThürKWG) und der Thüringer Kommunalwahlordnung (ThürKWO) wählbar.

1.2 Für das Amt des Bürgermeisters sind weiterhin Personen, die die Staatsangehörigkeit eines anderen Mitgliedstaates der Europäischen Union besitzen, unter denselben Bedingungen wählbar wie Deutsche.

Mitgliedsstaaten der Europäischen Union sind neben der Bundesrepublik Deutschland:

Königreich Belgien, Republik Bulgarien, Königreich Dänemark, Republik Estland, Republik Finnland, Französische Republik, Hellenische Republik (Griechenland), Irland, Italienische Republik, Republik Kroatien, Republik Lettland, Republik Litauen, Großherzogtum Luxemburg, Republik Malta, Königreich der Niederlande, Republik Österreich, Republik Polen, Portugiesische Republik, Rumänien, Königreich Schweden, Republik Schweden, Republik Slowenien, Slowakische Republik, Königreich Spanien, Tschechische Republik, Ungarn sowie Republik Zypern.

1.3 Zum hauptamtlichen Bürgermeister, der als Beamter auf Zeit für die Dauer von sechs Jahren gewählt wird, ist jeder Wahlberechtigte im Sinne der §§ 1 und 2 ThürKWG wählbar, der am Wahltag

das 18. Lebensjahr vollendet hat,

das 65. Lebensjahr noch nicht vollendet hat und

nicht von der Wählbarkeit ausgeschlossen ist.

Zum hauptamtlichen Bürgermeister kann auch ein Bewerber gewählt werden, der zur Zeit der Wahl seinen Aufenthalt nicht in der Gemeinde Unstruttal hat.

1.4 Nicht wählbar ist, wer infolge Richterspruchs die Wählbarkeit oder die Fähigkeit zur Bekleidung öffentlicher Ämter nicht besitzt oder sich zum Zeitpunkt der Wahl wegen einer vorsätzlichen Straftat in Strafhaft oder in Sicherungsverwahrung befindet.

1.5 Zum Bürgermeister kann außerdem nicht gewählt werden, wer nicht die Gewähr dafür bietet, dass er jederzeit für die freiheitliche demokratische Grundordnung im Sinne des Grundgesetzes und der Landesverfassung eintritt.

Darüber hinaus ist zum Bürgermeister nicht wählbar, wer im Übrigen die persönliche Eignung für die Berufung in ein Beamtenverhältnis nach den für Beamte des Landes geltenden Bestimmungen nicht besitzt.

1.6 Jeder Bewerber für das Amt des Bürgermeisters hat für die Zulassung zur Wahl gegenüber der Wahlleiterin der Gemeinde Unstruttal eine schriftliche Erklärung abzugeben, ob er wissentlich als hauptamtlicher oder inoffizieller Mitarbeiter mit dem Ministerium für Staatssicherheit, dem Amt für nationale Sicherheit oder Beauftragten dieser Einrichtungen zusammengearbeitet hat; er muss ferner erklären, dass er mit der Einholung der erforderlichen Auskünfte insbesondere beim Landesamt für Verfassungsschutz sowie beim Bundesbeauftragten für die Unterlagen des Staatssicherheitsdienstes der ehemaligen DDR einverstanden ist und ihm die Eignung für die Berufung in das Beamtenverhältnis nach dem für Beamte des Landes geltenden Bestimmungen nicht fehlt (§ 24 Abs. 3 Satz 3 ThürKWG).

2. Wahlberechtigung (§ 1 ThürKWG)

Wahlberechtigt sind alle Deutschen im Sinne des Artikel 116 Abs. 1 des Grundgesetzes (GG) sowie alle Personen, die die Staatsangehörigkeit eines anderen Mitgliedstaates der Europäischen Union besitzen, welche am Tag der Wahl

das 16. Lebensjahr vollendet haben,

nicht nach § 2 ThürKWG vom Wahlrecht ausgeschlossen sind und

seit mindestens drei Monaten in der Gemeinde ihren Aufenthalt haben; der Aufenthalt in der Gemeinde wird vermutet, wenn die Person in der Gemeinde seit mindestens drei Monaten gemeldet ist; ist eine Person in mehreren Gemeinden gemeldet, so ist sie in jener Gemeinde wahlberechtigt, in der sie ihre Hauptwohnung im Sinne des Melderechts hat.

Gemäß § 2 ThürKWG ist vom Wahlrecht ausgeschlossen:

wer infolge des Wahlrechtes nicht besitzt.

3. Aufforderung zur Einreichung von Wahlvorschlägen (§ 14 ThürKWG)

3.1 Jede Partei, jede Wählergruppe und jeder Einzelbewerber kann nur einen Wahlvorschlag einreichen, der nur einen Bewerber enthalten darf und dem eine Erklärung des Bewerbers nach § 24 Abs. 3 Satz 3 ThürKWG beizufügen ist. Der Bewerber darf nur in einem Wahlvorschlag aufgestellt werden; er muss hierzu seine Zustimmung schriftlich erteilen, sofern er Bewerber im Wahlvorschlag einer Partei oder Wählergruppe ist.

3.2 Der Wahlvorschlag einer Partei oder Wählergruppe muss den Namen und ggf. die Kurzbezeichnung der Partei oder der Wählergruppe als Kennwort tragen; dem Kennwort kann eine weitere Bezeichnung hinzugefügt werden, wenn das zur deutlichen Unterscheidung der Wahlvorschläge erforderlich ist. Gemeinsame Wahlvorschläge müssen die Namen sämtlicher daran beteiligter Parteien oder Wählergruppen tragen.

3.3 Die Wahlvorschläge von Parteien oder Wählergruppen müssen die eigenhändige Unterschrift von mindestens zehn Wahlberechtigten tragen, die nicht Bewerber des Wahlvorschlages sind. Jede Person darf nur einen Wahlvorschlag unterzeichnen. Bei Mehrfachunterzeichnungen erklärt der Wahlausschuss die Unterzeichnung für ungültig.

3.4 In jedem Wahlvorschlag sind ein Beauftragter und ein Stellvertreter zu bezeichnen.

Der Beauftragte und sein Stellvertreter müssen wahlberechtigt und volljährig sein. Fehlt eine Bezeichnung, so gilt der erste Unterzeichner des Wahlvorschlages als Beauftragter, der zweite als sein Stellvertreter. Ist nur ein Beauftragter und nicht auch der Stellvertreter bezeichnet, dann ist der erste Unterzeichner des Wahlvorschlages der Stellvertreter. Soweit im ThürKWG nichts anderes bestimmt ist, sind nur der Beauftragte und bei seiner Verhinderung sein Stellvertreter berechtigt, verbindliche Erklärungen zum Wahlvorschlag abzugeben und entgegenzunehmen. Im Zweifelsfall gilt die Erklärung des Beauftragten. Der Beauftragte und sein Stellvertreter können durch schriftliche Erklärung der Mehrheit der Unterzeichner des Wahlvorschlages gegenüber der Wahlleiterin der Gemeinde Unstruttal abberufen und auch durch andere ersetzt werden.

3.5 Der Wahlvorschlag der Partei oder Wählergruppe muss nach dem Muster der Anlage 5 zur ThürKWO enthalten:

das Kennwort der einreichenden Partei oder Wählergruppe,

Nachnamen, Vornamen, Geburtsdatum, Beruf und Anschrift des Bewerbers,

die Bezeichnung des Beauftragten und seines Stellvertreters,

die Unterschrift von mindestens zehn Wahlberechtigten unter Angabe ihres Vor- und Nachnamens, ihres Geburtsdatums und ihrer Anschrift.

Dem Wahlvorschlag der Partei oder Wählergruppe sind als Anlage beizufügen:

die Erklärung des Bewerbers nach dem Muster der Anlage 6a zur ThürKWO, dass er seiner Aufnahme als Bewerber in den Wahlvorschlag zustimmt, nicht für dieselbe Wahl in einem anderen Wahlvorschlag aufgestellt ist; ob er mit dem Ministerium für Staatssicherheit, dem Amt für Nationale Sicherheit oder Beauftragten dieser Einrichtungen zusammengearbeitet hat; dass er mit der Einholung der erforderlichen Auskünfte einverstanden ist sowie dass ihm die Eignung für eine Berufung in ein Beamtenverhältnis nach den für Beamte des Landess geltenden Bestimmungen nicht fehlt (§ 24 Abs. 3 Satz 3 ThürKWG),

eine Ausfertigung der Niederschrift nach § 15 Abs. 3 Satz 1 ThürKWG über die nach § 15 Abs. 1 ThürKWG von der Partei oder Wählergruppe durchzuführende Versammlung (nähere Erläuterung dazu siehe Punkt 4.),

eidesstattliche Versicherung des Versammlungsleiters und zwei weiterer Teilnehmer nach § 15 Abs. 3 Satz 2 ThürKWG, dass die Wahl des Bewerbers in geheimer Abstimmung erfolgte und die Anforderungen des § 15 Abs. 1 ThürKWG beachtet worden sind,

eine Bescheinigung der Gemeinde seiner Hauptwohnung über die Wählbarkeit nach dem Muster der Anlage 22 zur ThürKWO, wenn die Hauptwohnung nicht in der Gemeinde Unstruttal ist.

3.6 Parteien und Wählergruppen können einen Wahlvorschlag gemeinsam aufstellen (Wahlvorschlagsträger). Es gelten dieselben Voraussetzungen und Bedingungen wie für Wahlvorschläge einer Partei oder einer Wählergruppe.

3.7 Der Wahlvorschlag des Einzelbewerbers muss nach dem Muster der Anlagen 7 und 7a zur ThürKWO den Nachnamen des Bewerbers als Kennwort, den Vornamen, das Geburtsdatum, den Beruf und die Anschrift des Bewerbers enthalten und soll unter Angabe des Vor- und Nachnamens sowie des Geburtsdatums und Anschrift die Unterschriften von mindestens fünfmal so vielen Wahlberechtigten tragen, wie Gemeinderatsmitglieder zu wählen sind (100 Unterschriften = Unterstützungsunterschriften). Vgl. § 24 Abs. 4 ThürKWG

Bewirbt sich der bisherige Bürgermeister als Einzelbewerber, sind keine Unterstützungsunterschriften erforderlich.

Dem Wahlvorschlag des Einzelbewerbers ist als Anlage weiterhin beizufügen:

Die Erklärungen des Bewerbers nach Anlage 6a ThürKWO, dass er für dieselbe Wahl nicht in einem anderen Wahlvorschlag aufgestellt ist, ob er mit dem Ministerium der Staatssicherheit, dem Amt für Nationale Sicherheit oder Beauftragten dieser Einrichtungen zusammengearbeitet hat, dass er mit der Einholung der erforderlichen Auskünfte einverstanden ist sowie dass ihm die Eignung für eine Berufung in ein Beamtenverhältnis nach den für Beamte des Landes geltenden Bestimmungen nicht fehlt.

Zusätzlich ist eine Bescheinigung der Gemeinde seiner Hauptwohnung über die Wählbarkeit nach dem Muster der Anlage 22 zur ThürKWO beizufügen, wenn die Hauptwohnung nicht in der Gemeinde Unstruttal ist.

4. Aufstellung der Bewerber

4.1 Der von einer Partei oder Wählergruppe aufgestellte Bewerber muss in einer zu diesem Zweck einberufenen Versammlung von den wahlberechtigten Mitgliedern der Partei oder den Wahlberechtigten Angehörigen der Wählergruppe in geheimer Abstimmung gewählt werden. Jeder stimmberechtigte Teilnehmer der Versammlung ist vorschlagsberechtigt. Den Bewerbern ist Gelegenheit zu geben, sich und ihre Ziele der Versammlung in angemessener Zeit vorzustellen (§ 15 ThürKWG). Zur Aufstellung eines gemeinsamen Wahlvorschlages ist eine gemeinsame Versammlung aller beteiligten Wahlvorschlagsträger durchzuführen. Der Bewerber kann auch durch eine Versammlung von Delegierten, die von den wahlberechtigten Mitgliedern der Partei oder den wahlberechtigten Angehörigen der Wählergruppe aus der Mitte einer vorgenannten Mitgliederversammlung zu diesem Zweck gewählt worden sind, in geheimer Abstimmung gewählt werden.

4.2 Eine Ausfertigung der Niederschrift über die Wahl des Bewerbers, Ort und Zeit der Versammlung, die Form der Einladung sowie die Zahl der Anwesenden ist mit dem Wahlvorschlag einzureichen. Hierbei haben der Versammlungsleiter und zwei weitere Teilnehmer der Versammlung gegenüber der Wahlleiterin der Gemeinde an Eides statt zu versichern, dass die Wahl in geheimer Abstimmung erfolgt ist, dass jeder stimmberechtigte Teilnehmer der Versammlung vorschlagsberechtigt war und den Bewerbern Gelegenheit gegeben wurde, sich und ihre Ziele der Versammlung in angemessener Zeit vorzustellen.

Die Wahlleiterin der Gemeinde ist zur Abnahme einer solchen Versicherung an Eides statt zuständig; sie gilt insoweit als zuständige Behörde im Sinne des § 156 des Strafgesetzbuches (StGB).

5. Unterstützungsunterschriften

5.1 Unterstützungsunterschriften dürfen nur von Personen geleistet werden, die für die Wahl des Bürgermeisters wahlberechtigt (siehe Punkt 2.) sind. Der Zeitpunkt, seitdem jemand seinen Aufenthalt (Hauptwohnsitz) in der Gemeinde Unstruttal genommen haben muss, um wahlberechtigt zu sein, ist der 07. Juni 2025.

5.2 Unterstützungsunterschriften können geleistet werden vom Tag der Einreichung des Wahlvorschlages bis Montag, den 04. August 2025, 18:00 Uhr (Eintragungsfrist) im Wahlbüro der Gemeinde Unstruttal, Ortsteil Ammern, Herrenstraße 43, 99996 Unstruttal, Zimmer 1.2.

5.3 Wahlvorschläge von Parteien und Wählergruppen, die nicht aufgrund eines eigenen Wahlvorschlages seit der letzten Wahl ununterbrochen im Bundestag, im Thüringer Landtag, im Kreistag des Landkreises Unstrut-Hainich-Kreis oder im Gemeinderat der Gemeinde Unstruttal vertreten sind, müssen neben den Unterschriften von zehn Wahlberechtigten, die der Wahlvorschlag jeder Partei oder Wählergruppe zu tragen hat, zusätzlich von viermal so vielen Wahlberechtigten unterstützt werden, wie Gemeinderatsmitglieder zu wählen sind (80 Unterschriften).

5.4 Eine Partei oder Wählergruppe, die nur als Wahlvorschlagsträger eines gemeinsamen Wahlvorschlags im Kreistag des Landkreises Unstrut-Hainich-Kreis oder im Gemeinderat der Gemeinde Unstruttal vertreten ist, benötigt bei Einreichung eines eigenen einzelnen Wahlvorschlages neben den Unterschriften von zehn Wahlberechtigten, die der Wahlvorschlag jeder Partei oder Wählergruppe zu tragen hat, zusätzliche Unterstützungsunterschriften von viermal so viel Wahlberechtigten wie Gemeinderatsmitglieder zu wählen sind (80 Unterschriften). Ein gemeinsamer Wahlvorschlag bedarf keiner zusätzlichen Unterstützungsunterschriften, wenn dessen Wahlvorschlagsträger seit der letzten Wahl in ihrer Gesamtheit im Kreistag des Landkreises Unstrut-Hainich-Kreis oder im Gemeinderat der Gemeinde Unstruttal aufgrund desselben gemeinsamen Wahlvorschlages ununterbrochen vertreten sind oder wenn einer der beteiligten Wahlvorschlagsträger mit einem eigenen einzelnen Wahlvorschlag keiner Unterstützungsunterschriften bedürfe, weil der Wahlvorschlagsträger seit der letzten Wahl ununterbrochen im Bundestag, im Thüringer Landtag, im Kreistag des Landkreises Unstrut-Hainich-Kreis oder im Gemeinderat der Gemeinde Unstruttal vertreten ist.

5.5 Unterstützungsunterschriften sind stets erforderlich, wenn eine Partei oder Wählergruppe mit einem geänderten oder neuen Namen einen Wahlvorschlag einreicht, es sei denn, dass die Mehrheit der Unterzeichner des Wahlvorschlages bereits Bewerber oder Unterzeichner des früheren Wahlvorschlages war.

6. Eintragung in Unterstützungslisten

6.1 Wahlberechtigte, die Unterstützungsunterschriften leisten möchten, haben sich dazu persönlich nach der Einreichung des Wahlvorschlages in die von der Wahlleiterin bei der Gemeindeverwaltung Unstruttal ausgelegten Liste bis Montag, dem 04. August 2025, 18:00 Uhr, unter Angabe ihres Vor- und Zunamens, ihrer Anschrift und ihres Geburtsdatums einzutragen und eine eigenhändige Unterschrift zu leisten. Die Liste zur Leistung von Unterstützungsunterschriften wird von der Wahlleiterin der Gemeinde Unstruttal mit dem Wahlvorschlag verbunden und unverzüglich nach Einreichung des Wahlvorschlages während der allgemeinen Dienstzeiten der Gemeindeverwaltung Unstruttal, Ortsteil Ammern, Herrenstraße 43, 99996 Unstruttal, Zimmer 1.2

Dienstag

9:00 bis 12:00 Uhr und 13:00 bis 18:00 Uhr

Donnerstag

9:00 bis 12:00 Uhr und 13:00 bis 16:00 Uhr

Freitag

9:00 bis 12:00 Uhr

ausgelegt.

6.2 Wahlberechtigte, die glaubhaft machen, dass sie wegen Krankheit oder einer körperlichen Beeinträchtigung nicht oder nur unter unzumutbaren Schwierigkeiten in der Lage sind, den Eintragungsraum bei der Gemeindeverwaltung Unstruttal aufzusuchen, erhalten auf Antrag einen Eintragungsschein (§ 14 Abs. 6 Satz 4 ThürKWG).

Die Eintragung kann in diesem Fall dadurch bewirkt werden, dass die wahlberechtigte Person auf dem Eintragungsschein ihre Unterstützung eines bestimmten Wahlvorschlages erklärt und die Hilfsperson beauftragt, die Eintragung in der Gemeindeverwaltung Unstruttal vorzunehmen. Die wahlberechtigte Person hat auf dem Eintragungsschein an Eides statt zu versichern, dass die Voraussetzungen für die Erteilung eines Eintragungsscheins vorliegen.

6.3 Von der Leistung von Unterstützungsunterschriften ausgeschlossen sind Bewerber von Wahlvorschlägen für dieselbe Wahl sowie Wahlberechtigte, die sich für dieselbe Wahl bereits in eine andere Unterstützungsliste eingetragen haben oder einen Wahlvorschlag für dieselbe Wahl unterzeichnet haben. Geleistete Unterschriften können nicht zurückgenommen werden.

6.4 Trägt der Wahlvorschlag eines Einzelbewerbers noch nicht die erforderliche Zahl an Unterschriften, so wird dieser Wahlvorschlag ebenfalls von der Wahlleiterin der Gemeinde Unstruttal mit einer Liste zur Leistung der noch erforderlichen Unterschriften (Anlage 7 und 7a zur ThürKWO) verbunden und unverzüglich nach Einreichung des Wahlvorschlages ausgelegt. Die Ausführungen unter 6.1 gelten entsprechend.

7. Prüfung von Wahlvorschlägen

7.1 Die Wahlvorschläge dürfen frühestens nach der Bekanntmachung der Aufforderung zur Einreichung von Wahlvorschlägen eingereicht werden. Sie müssen spätestens bis Freitag, den 25. Juli 2025, 18:00 Uhr (Einreichungsfrist) eingereicht sein. Die Wahlvorschläge sind bei der Gemeindeverwaltung Unstruttal, Ortsteil Ammern, Herrenstraße 43, 99996 Unstruttal, Zimmer 1.2 einzureichen.

7.2 Eingereichte Wahlvorschläge können nur bis zum Ablauf der vorgenannten Einreichungsfrist im Punkt 7.1 durch gemeinsame schriftliche Erklärung des Beauftragten des Wahlvorschlages und der Mehrheit der übrigen Unterzeichner des Wahlvorschlages oder durch schriftliche Erklärung des Einzelbewerbers zurückgenommen werden. Die Zurücknahme kann nicht widerrufen werden.

7.3 Wird nur ein gültiger oder überhaupt kein Wahlvorschlag eingereicht, wird die Wahl ohne Bindung an einen vorgeschlagenen Bewerber durchgeführt. Der Wähler gibt seine Stimme in der Weise ab, dass er auf dem amtlichen Stimmzettel entweder den einen Bewerber des aufgedruckten zugelassenen Wahlvorschlages kennzeichnet oder eine wählbare Person mit Nachnamen, Vornamen und Beruf einträgt.

7.4 Die eingereichten Wahlvorschläge werden von der Wahlleiterin der Gemeinde Unstruttal unverzüglich auf Mängel geprüft und die Beauftragten oder die Einzelbewerber aufgefordert, festgestellte Mängel zu beseitigen. Mängel der Wahlvorschläge müssen spätestens bis Montag, den 04. August 2025, 18:00 Uhr behoben sein.

7.5 Am Dienstag, dem 05. August 2025 tritt der Wahlausschuss zusammen und beschließt, ob die eingereichten Wahlvorschläge den durch das Thüringer Kommunalwahlgesetz und der Thüringer Kommunalwahlordnung gestellten Anforderungen entsprechen und als gültig zuzulassen sind.

7.6 Stirbt ein Bewerber oder verliert er die Wählbarkeit nach der Zulassung des Wahlvorschlages, aber vor der Wahl, so findet die Wahl nicht statt.

8. Fristen und Termine

Die im Thüringer Kommunalwahlgesetz oder in der Thüringer Kommunalwahlordnung vorgesehenen Fristen und Termine verlängern oder ändern sich nicht dadurch, dass der letzte Tag der Frist oder ein Termin auf einen Sonnabend, Sonntag, einen gesetzlichen oder staatlich geschützten Feiertag fällt, eine Wiedereinsetzung in den vorherigen Stand ist ausgeschlossen (§ 37 Abs. 2 ThürKWG).

9. Gleichstellungsbestimmung

Status- und Funktionsbezeichnungen gelten jeweils für alle Geschlechter.

Unstruttal, 20.06.2025

Grabow

Wahlleiterin