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Amtsblatt der Gemeinde Unstruttal
Ausgabe 6/2025
Gemeinde Unstruttal
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Öffentliche Bekanntmachungen

Aufgrund des Artikels 2 der 6. Satzung zur Änderung der Hauptsatzung der Gemeinde Unstruttal vom 27.11.2024 wird nachstehender Wortlaut der Hauptsatzung der Gemeinde Unstruttal vom 13.11.2003, wie er sich aus

1.

der 1. Satzung zur Änderung der Hauptsatzung der Gemeinde Unstruttal vom 01.12.2004,

2.

der 2. Satzung zur Änderung der Hauptsatzung der Gemeinde Unstruttal vom 10.10.2005,

3.

der 3. Satzung zur Änderung der Hauptsatzung der Gemeinde Unstruttal vom 20.02.2009,

4.

der 4. Satzung zur Änderung der Hauptsatzung der Gemeinde Unstruttal vom 21.07.2014,

5.

der 5. Satzung zur Änderung der Hauptsatzung der Gemeinde Unstruttal vom 05.04.2023 und

6.

der 6. Satzung zur Änderung der Hauptsatzung der Gemeinde Unstruttal vom 27.11.2024

ergibt, in der vom 01.01.2025 an geltenden Fassung bekanntgemacht.

Unstruttal, den 20.06.2025

Hartung

Bürgermeister

Hauptsatzung der Gemeinde Unstruttal

§ 1

Name

Die Gemeinde führt den Namen „Unstruttal“.

§ 2

Wappen, Dienstsiegel

(1) Das Gemeindewappen zeigt oben einen sechsblättrigen goldenen

Lindenzweig und unten ein silbernes Mühleisen, das durch einen erniedrigten silbernen Wellenbalken grün über rot geteilt ist.

(2) Das Dienstsiegel trägt die Umschrift - Thüringen - Gemeinde Unstruttal und zeigt das Wappen der Gemeinde Unstruttal.

§ 3

Ortsteile

Das Gemeindegebiet gliedert sich in folgende Ortsteile:

1.

Ammern

2.

Dachrieden

3.

Dörna

4.

Eigenrode

5.

Horsmar

6.

Kaisershagen

7.

Kleinkeula

8.

Lengefeld

9.

Menteroda

10.

Reiser

11.

Sollstedt

12.

Urbach

13.

Zaunröden

Die räumliche Abgrenzung der Ortsteile ergibt sich aus der als Anlage beigefügten Karte, die Bestandteil der Hauptsatzung ist.

§ 4

Ortsteile mit Ortsteilverfassung

(1) Folgende Ortsteile erhalten eine Ortsteilverfassung gemäß § 45 ThürKO.

1.

Ammern

2.

Dachrieden

3.

Dörna

4.

Eigenrode

5.

Horsmar

6.

Kaisershagen

7.

Kleinkeula

8.

Lengefeld

9.

Menteroda

10.

Reiser

11.

Sollstedt

12.

Urbach

13.

Zaunröden

Die räumliche Abgrenzung der Ortsteile mit Ortsteilverfassung ergibt sich aus der als Anlage beigefügten Karte, die Bestandteil der Hauptsatzung ist.

(2) Die Wahl der Ortsteilratsmitglieder erfolgt nach folgenden Regelungen:

a)

Für das aktive und passive Wahlrecht finden die Bestimmungen des Thüringer Kommunalwahlgesetzes (ThürKWG) und der Thüringer Kommunalwahlordnung (ThürKWO) in der jeweils geltenden Fassung entsprechend Anwendung, wobei an die Stelle des Begriffs "Gemeinde" der Begriff "Ortsteil mit Ortsteilverfassung" tritt.

b)

Die Wahl der Ortsteilratsmitglieder erfolgt entsprechend den Vorschriften für die Wahl der Gemeinderatsmitglieder gemäß dem ThürKWG und der ThürKWO in der jeweils geltenden Fassung.

(3) Die Ortsteilratsmitglieder werden für die Dauer der gesetzlichen Amtszeit des Gemeinderates gewählt. Sie sind ehrenamtlich tätig. Die Anzahl der Ortsteilratsmitglieder ergibt sich aus § 45 (3) ThürKO.

(4) Der Ortsteilrat wählt aus seiner Mitte einen Stellvertreter des Ortsteilbürgermeisters.

§ 5

Bürgerbegehren, Bürgerentscheid

(1) Die Bürger können über Angelegenheiten des eigenen Wirkungskreises der Gemeinde die Durchführung eines Bürgerentscheids beantragen (Bürgerbegehren). Nach Zustandekommen des Bürgerbegehrens wird die Angelegenheit den Bürgern zur Entscheidung vorgelegt, sofern der Gemeinderat sich das Anliegen nicht zu eigen macht.

(2) Unter bestimmten Voraussetzungen kann der Gemeinderat den Bürgern eine Angelegenheit des eigenen Wirkungskreises der Gemeinde zur Entscheidung vorlegen (Ratsreferendum).

(3) Absatz 1 und 2 gelten für Bürgerentscheide in Ortsteilen einer Gemeinde entsprechend.

(4) Der erfolgreiche Bürgerentscheid hat die Wirkung eines Gemeinderatsbeschlusses der Gemeinde. In dem Ortsteil einer Gemeinde hat der erfolgreiche Bürgerentscheid die Wirkung eines Beschlusses des Ortsteilrates.

(5) Das Nähere zur Durchführung von Bürgerbegehren, Bürgerentscheid, Ratsbegehren und Ratsreferendum regelt das Thüringer Gesetz über das Verfahren bei Einwohnerantrag, Bürgerbegehren und Bürgerentscheid (ThürEBBG) in der jeweils geltenden Fassung.

§ 6

Einwohnerfragestunde und -versammlung

(1) Bei öffentlichen Sitzungen des Gemeinderates soll den Einwohnern Gelegenheit gegeben werden, Fragen zu gemeindlichen Angelegenheiten, die in die Zuständigkeit des Gemeinderates fallen, zu stellen oder Anregungen und Vorschläge zu unterbreiten. Einwohneranfragen, Anregungen oder Vorschläge zu Tagesordnungspunkten, die nicht-öffentlich behandelt werden, sind unzulässig. Es dürfen bis zu zwei Einwohneranfragen, Anregungen oder Vorschläge von einem Einwohner, Verein oder Verband mit Sitz in der Gemeinde Unstruttal pro Sitzung gestellt werden. Die Einwohneranfragen, Anregungen oder Vorschläge müssen sich jeweils auf ein Thema beziehen und spätestens drei Tage vor der Sitzung schriftlich oder per E-Mail in der Gemeindeverwaltung info@gemeinde-unstruttal.de eingehen. Einwohneranfragen dürfen bis zu zwei einzelne Fragen enthalten. Die Einwohnerfragestunde ist Bestandteil der öffentlichen Sitzung und kann auf zehn Minuten begrenzt werden; in Ausnahmefällen kann sie durch den Bürgermeister bis auf fünfzehn Minuten ausgedehnt werden. Die Redezeit eines Fragestellers beträgt höchstens zwei Minuten. Es genügt eine mündliche Beantwortung der Einwohneranfrage/n durch den Bürgermeister. Eine Aussprache und/oder Beratung in der Sache findet nicht statt. Zulässig sind bis zu zwei themenbezogene Nachfrage/n durch den/die Fragesteller. Ist die Beantwortung der Nachfrage/n nicht während der Sitzung möglich, erfolgt deren Beantwortung im Nachgang oder in der folgenden Gemeinderatssitzung.

(2) Der Bürgermeister beruft mindestens einmal jährlich eine Einwohnerversammlung ein, um die Einwohner über wichtige Gemeindeangelegenheiten, insbesondere über Planungen und Vorhaben der Gemeinde, die ihre strukturelle Entwicklung unmittelbar und nachhaltig beeinflussen oder über Angelegenheiten, die mit erheblichen Auswirkungen für eine Vielzahl von Einwohnern verbunden sind, zu unterrichten und diese mit ihnen zu erörtern. Der Bürgermeister lädt spätestens eine Woche vor der Einwohnerversammlung unter Angabe von Ort, Zeit und Tagesordnung in ortsüblicher Weise öffentlich zur Einwohnerversammlung ein.

(3) Dem Bürgermeister obliegt die Leitung der Einwohnerversammlung. Er hat im Rahmen der Erörterung den Einwohnern in ausreichendem Umfang Gelegenheit zur Äußerung zu geben. Soweit dies erforderlich ist, kann der Bürgermeister zum Zweck der umfassenden Unterrichtung Gemeindebedienstete und Sachverständige hinzuziehen.

(4) Die Einwohner können Anfragen in wichtigen Gemeindeangelegenheiten, die nicht von der Tagesordnung der Einwohnerversammlung erfasst sind, bis spätestens zwei Tage vor der Einwohnerversammlung bei der Gemeinde einreichen. Die Anfragen sollen vom Bürgermeister in der Einwohnerversammlung beantwortet werden. Ausnahmsweise kann der Bürgermeister Anfragen auch innerhalb einer Frist von drei Wochen schriftlich beantworten.

§ 7

Vorsitz im Gemeinderat

Den Vorsitz im Gemeinderat führt der Bürgermeister, im Fall seiner Verhinderung sein Stellvertreter.

§ 8

Bürgermeister

(1) Der Bürgermeister ist hauptamtlich tätig.

(2) Der Gemeinderat überträgt dem Bürgermeister weitere Angelegenheiten zur selbstständigen Erledigung. Näheres regelt die Geschäftsordnung.

§ 9

Beigeordnete

Der Gemeinderat wählt einen ehrenamtlichen Beigeordneten.

§ 10

Ausschüsse

(1) Bei der Zusammensetzung der Ausschüsse hat der Gemeinderat dem Stärkeverhältnis der in ihm vertretenen Parteien und Wählergruppen Rechnung zu tragen, soweit Fraktionen bestehen, sind diese der Berechnung zugrunde zu legen. Übersteigt die Zahl der Ausschusssitze die Zahl der Gemeinderatsmitglieder, so kann jedes Gemeinderatsmitglied, das im Übrigen keinen Ausschusssitz besetzt, verlangen, in einem Ausschuss mit Rede- und Antragsrecht mitzuwirken. Der Gemeinderat entscheidet mit einfacher Stimmenmehrheit durch Beschluss, welchem Ausschuss dieses Gemeinderatsmitglied zugewiesen wird.

(2) Die Besetzung von Ausschüssen und sonstigen Gremien erfolgt einheitlich nach dem mathematischen Verhältnisverfahren Hare/Niemeyer.

(3) Bildung, Zusammensetzung und Aufgaben der Ausschüsse regelt im Übrigen die Geschäftsordnung für den Gemeinderat.

§ 11

Sitzungen und Entscheidungen in Notlagen

(1) Die Sitzungen des Gemeinderats können in Notlagen ohne persönliche Anwesenheit der Mitglieder im Sitzungsraum durch eine zeitgleiche Übertragung von Bild und Ton, insbesondere in Form von Videokonferenzen durchgeführt werden. Eine Notlage besteht, wenn es den Mitgliedern des Gemeinderats aufgrund einer außergewöhnlichen Situation nicht möglich ist, persönlich an den Sitzungen des Gemeinderats teilzunehmen. Außergewöhnliche Situationen sind insbesondere Katastrophenfälle nach § 34 des Thüringer Brand- und Katastrophenschutzgesetzes, Pandemien oder Epidemien. Der Bürgermeister stellt eine Notlage nach Satz 2 fest und lädt die Gemeinderatsmitglieder zu Sitzungen nach Satz 1 ein. Der Gemeinderat beschließt in seiner nächsten Sitzung über den Fortbestand der vom Bürgermeister nach Satz 4 festgestellten Notlage. Im Übrigen bleiben die für den Geschäftsgang von Sitzungen des Gemeinderats geltenden Regelungen unberührt.

(2) Ist es dem Gemeinderat während der vom Bürgermeister nach Absatz 1 Satz 4 festgestellten Notlage nicht möglich, eine Sitzung nach Abs. 1 Satz 1 durchzuführen, kann er die Beschlüsse über Angelegenheiten, die nicht bis zur nächsten Sitzung aufgeschoben werden können, auf Antrag des Vorsitzenden, einer Fraktion oder eines Viertels der Mitglieder des Gemeinderates im Umlaufverfahren fassen. Für den Antrag auf Durchführung des Umlaufverfahrens, die Stimmabgabe zur Anwendbarkeit des Umlaufverfahrens nach Satz 3 und über die Beschlussvorlagen ist die Textform (§ 126b BGB) ausreichend. Der Beschlussfassung im Umlaufverfahren müssen drei Viertel der Mitglieder des Gemeinderats zustimmen. Im Übrigen gelten die gesetzlichen Bestimmungen über die erforderlichen Mehrheiten in Sitzungen. Ist die Beschlussfassung im Umlaufverfahren abgeschlossen, hat der Bürgermeister die Gemeinderatsmitglieder unverzüglich über die in diesem Verfahren gefassten Beschlüsse zu unterrichten.

(3) Wahlen und sonstige geheime Abstimmungen im Sinne des § 39 ThürKO dürfen nicht in Sitzungen nach Absatz 1 Satz 1 oder im Umlaufverfahren nach Abs. 2 durchgeführt werden.

(4) Die Gemeinde hat die technischen Voraussetzungen für Sitzungen nach Abs. 1 S. 1 und das Umlaufverfahren nach Abs. 2 zu schaffen und die Einhaltung der datenschutzrechtlichen Bestimmungen sicherzustellen. Dazu gehört insbesondere, dass die Gemeinde ein geeignetes Videokonferenzsystem für die Durchführung von Sitzungen nach Absatz 1 Satz 1 bereitstellt. Die Funktionsfähigkeit der Internetzugänge bei den Mitgliedern des Gemeinderats und den sonstigen zu einer Gemeinderatssitzung zu ladenden Personen ist von den jeweiligen Mitgliedern und sonstigen Teilnehmenden zu gewährleisten. Das/die für die Teilnahme an einer Sitzung nach Absatz 1 Satz 1 bzw. einem Umlaufverfahren nach Absatz 2 erforderliche/n Endgerät/e (z.B. Tablet, Laptop, Kamera, Mikrofon, …) hat jedes Mitglied des Gemeinderates auf eigene Kosten zu beschaffen und die Funktionsfähigkeit (unter anderem durch Wartung, Updates aufspielen etc.) zu gewährleisten.

(5) Diese Regelungen gelten für andere kommunale Gremien entsprechend.

§ 12

Beteiligung von Kindern und Jugendlichen

Bei Planungen und Vorhaben, die die Interessen von Kindern und Jugendlichen berühren, sollen diese in angemessener Weise beteiligt werden. Die Beteiligung kann insbesondere erfolgen durch

-

die Bildung eines Kinder- und Jugendbeirates,

-

die Durchführung von Versammlungen mit Kindern und Jugendlichen entsprechend den Einwohnerversammlungen gem. § 15 Abs. 1 ThürKO,

-

Umfragen bei Kindern und Jugendlichen,

-

Umfragen in Jugendforen oder

-

die Durchführung von Jugendworkshops.

Der Bürgermeister entscheidet in Abhängigkeit der einzelnen Planungen und Vorhaben, in welcher Form und bis zu welchem Alter die Kinder und Jugendlichen beteiligt werden.

§ 13

Ehrenbezeichnungen

(1) Personen, die sich in besonderem Maße um die Gemeinde und das Wohl ihrer Einwohner verdient gemacht haben, können zu Ehrenbürgern ernannt werden.

(2) Personen, die als Mitglieder des Gemeinderates, Ehrenbeamte, hauptamtliche Wahlbeamte insgesamt mindestens 20 Jahre ihr Mandat oder Amt ausgeübt haben, können folgende Ehrenbezeichnungen erhalten:

-

Bürgermeister = Ehrenbürgermeister,

-

Beigeordneter = Ehrenbeigeordneter,

-

Mitglied des Ortsteilrates = Ehrenmitglied des Ortsteilrates,

-

Ortsteilbürgermeister = Ehrenortsteilbürgermeister,

-

Gemeinderatsmitglied = Ehrengemeinderatsmitglied,

-

sonstige Ehrenbeamte = eine die ausgeübte ehrenamtliche Tätigkeit kennzeichnende Amtsbezeichnung mit dem Zusatz "Ehren-".

Die Ehrenbezeichnung soll sich nach der zuletzt oder überwiegend ausgeübten/ Funktion richten.

(3) Personen, die durch besondere Leistungen oder in sonstiger vorteilhafter Weise zur Mehrung des Ansehens der Gemeinde beigetragen haben, können besonders geehrt werden. Der Gemeinderat kann dazu spezielle Richtlinien beschließen.

(4) Die Verleihung des Ehrenbürgerrechts und der Ehrenbezeichnung soll in feierlicher Form in einer Sitzung des Gemeinderates unter Aushändigung einer Urkunde vorgenommen werden.

(5) Die Gemeinde kann das Ehrenbürgerrecht und die Ehrenbezeichnung wegen unwürdigen Verhaltens widerrufen.

§ 14

Entschädigungen

(1) Die Gemeinderatsmitglieder erhalten für ihre ehrenamtliche Mitwirkung bei den Beratungen und Entscheidungen des Gemeinderats und seiner Ausschüsse als Entschädigung ein Sitzungsgeld von 26,00 Euro für die notwendige, nachgewiesene Teilnahme an Sitzungen des Gemeinderats oder eines Ausschusses, in dem sie Mitglied sind. Nimmt ein Gemeinderatsmitglied an einem Tag an mehreren Sitzungen teil, steht ihm gleichwohl für diesen Tag nur ein Sitzungsgeld zu.

Die Aufwandsentschädigung nach Absatz 1 ist jährlich zu überprüfen. Übersteigt der Mindestbetrag nach § 2 Abs. 5 der Thüringer Verordnung über Höchstsätze für die Entschädigung der Gemeinderats-, Stadtrats- und Kreistagsmitglieder (Thüringer Entschädigungsverordnung - ThürEntschVO) die festgesetzte Aufwandsentschädigung, ist diese neu festzusetzen. Für die Teilnahme an einer Sitzung nach § 36a Absatz 1 Satz 1 ThürKO sowie die Beschlussfassung im Umlaufverfahren nach § 36a Absatz 2 ThürKO wird gleichermaßen die Entschädigung gewährt.

(2) Gemeinderatsmitglieder, die Arbeiter oder Angestellte sind, haben außerdem Anspruch auf Ersatz des nachgewiesenen Verdienstausfalls und der notwendigen Auslagen. Selbstständig Tätige erhalten eine Pauschalentschädigung von 10,00 Euro je volle Stunde für den Verdienstausfall, der durch Zeitversäumnis in ihrer beruflichen Tätigkeit entstanden ist. Gemeinderatsmitglieder, die nicht erwerbstätig sind, jedoch einen Mehrpersonenhaushalt von mindestens drei Personen führen, erhalten eine Pauschalentschädigung von 8,00 Euro je volle Stunde. Die Ersatzleistungen nach diesem Absatz werden nur auf Antrag sowie für höchstens acht Stunden pro Tag und auch nur bis 19.00 Uhr gewährt.

(3) Für eine notwendige auswärtige Tätigkeit werden Reisekosten nach dem Thüringer Reisekostengesetz gezahlt.

(4) Für ehrenamtlich Tätige, die nicht Gemeinderatsmitglieder sind, gelten die Regelungen hinsichtlich des Sitzungsgeldes, des Verdienstausfalls bzw. der Pauschalentschädigung und der Reisekosten (Abs. 1, 2 und 3) entsprechend.

Die Mitglieder des Wahlausschusses erhalten für die Teilnahme an den Sitzungen und die Mitglieder des Wahlvorstandes bei der Durchführung der Wahlen am Wahltag sowie erforderlichenfalls für den folgenden Tag eine pauschale Entschädigung von 30,00 Euro.

(5) Für die Wahrnehmung besonderer Funktionen und die hierdurch entstehenden höheren Belastungen und Aufwendungen erhalten eine zusätzliche monatliche Entschädigung:

-

der Vorsitzende eines Ausschusses von 26,00 Euro.

(6) Die ehrenamtlichen kommunalen Wahlbeamten erhalten für die Dauer ihrer Tätigkeit folgende monatliche Aufwandsentschädigung:

-

der Ortsteilbürgermeister

des Ortsteils Ammern

415,00 Euro

des Ortsteils Dachrieden

215,00 Euro

des Ortsteils Dörna

215,00 Euro

des Ortsteils Eigenrode

215,00 Euro

des Ortsteils Horsmar

330,00 Euro

des Ortsteils Kaisershagen

215,00 Euro

des Ortsteils Kleinkeula

215,00 Euro

des Ortsteils Lengefeld

415,00 Euro

des Ortsteils Menteroda

415,00 Euro

des Ortsteils Reiser

215,00 Euro

des Ortsteils Sollstedt

215,00 Euro

des Ortsteils Urbach

215,00 Euro

des Ortsteils Zaunröden

215,00 Euro

-

der ehrenamtliche Erste Beigeordnete

350,00 Euro.

Übersteigt der Mindestbetrag nach § 1 Abs. 1 Satz 2 und Abs. 4 der Thüringer Verordnung über die Aufwandsentschädigung der ehrenamtlichen kommunalen Wahlbeamten auf Zeit (ThürAufEVO) die nach Satz 1 festgesetzte Aufwandsentschädigung, so wird ab dem 01. Januar die Aufwandsentschädigung auf den Mindestbetrag angepasst. In der Folge erhöht sich die Aufwandsentschädigung jährlich ab dem 01. Januar des Folgejahres um die letzte im Gesetz- und Verordnungsblatt des Freistaates Thüringen veröffentlichte Preisentwicklungsrate nach § 26 Abs. 3 des Thüringer Abgeordnetengesetzes in der Fassung vom 09. März 1995 (GVBl. S. 121) in der jeweils geltenden Fassung.

§ 15

Öffentliche Bekanntmachungen

(1) Die öffentliche Bekanntmachung von Satzungen der Gemeinde erfolgt durch Veröffentlichung im „Amtsblatt der Gemeinde Unstruttal“.

(2) Kann wegen eines Naturereignisses oder anderer unabwendbarer Ereignisse eine Satzung nicht in der durch Absatz 1 festgelegten Form öffentlich bekannt gemacht werden, erfolgt in dringenden Fällen die öffentliche Bekanntmachung der Satzung durch Aushang an folgenden Verkündungstafeln:

1.

Gemeindeverwaltung im Ortsteil Ammern, Herrenstraße 43

2.

Verwaltungsgebäude im Ortsteil Menteroda, Holzthalebener Straße 38

und kann zusätzlich auf der Homepage der Gemeinde Unstruttal (www.gemeinde-unstruttal.de) veröffentlicht werden.

Nach Wegfall des Hinderungsgrundes wird die öffentliche Bekanntmachung der Satzung unverzüglich in der nach Absatz 1 festgelegten Form nachgeholt; auf die Form der Bekanntmachung ist dabei hinzuweisen.

(3) Die ortsübliche öffentliche Bekanntmachung von Zeit, Ort und Tagesordnung der Sitzungen des Gemeinderats und der Ausschüsse erfolgt durch Aushang an folgenden Verkündungstafeln:

1.

Gemeindeverwaltung im Ortsteil Ammern, Herrenstraße 43

2.

Verwaltungsgebäude im Ortsteil Menteroda, Holzthalebener Straße 38

und kann zusätzlich auf der Homepage der Gemeinde Unstruttal (www.gemeinde-unstruttal.de) erfolgen.

Die Bekanntmachung von Zeit, Ort und Tagesordnung der Sitzungen des Gemeinderats und der Ausschüsse ist mit dem Ablauf des ersten Tages des Aushangs an den Verkündungstafeln vollendet. Die entsprechenden Bekanntmachungen dürfen jedoch erst am Tag nach der jeweiligen Sitzung abgenommen werden.

(4) Die ortsübliche öffentliche Bekanntmachung von Zeit, Ort und Tagesordnung der Sitzungen des Ortsteilrates erfolgt durch Aushang im jeweiligen Ortsteil. Die Verkündungstafeln dafür befinden sich:

1.

Ortsteil Ammern,

Herrenstraße 43

2.

Ortsteil Dachrieden,

Hauptstraße (am Friedhof)

3.

Ortsteil Dörna,

Untermühle

4.

Ortsteil Eigenrode,

Thomas-Müntzer-Straße

5.

Ortsteil Horsmar,

Beberstedter Straße

6.

Ortsteil Kaisershagen,

Im Unterdorf

7.

Ortsteil Kleinkeula,

Dorfstraße 14-15

8.

Ortsteil Lengefeld,

Angerplatz

9.

Ortsteil Menteroda,

Holzthaleben Straße 38

10.

Ortsteil Reiser,

Kaisershagener Straße

11.

Ortsteil Sollstedt,

Dorfstraße 10

12.

Ortsteil Urbach,

Zum Urtal

13.

Ortsteil Zaunröden,

Anger/Kirchstraße

Die Bekanntmachung von Zeit, Ort und Tagesordnung der Sitzungen des Ortsteilrates ist mit dem Ablauf des ersten Tages des Aushangs an den Verkündungstafeln vollendet. Die entsprechenden Bekanntmachungen dürfen jedoch erst am Tag nach der jeweiligen Sitzung abgenommen werden.

(5) Für sonstige gesetzlich erforderliche (öffentliche, amtliche oder ortsübliche) Bekanntmachungen gilt Absatz 1 entsprechend, sofern nicht Bundes- oder Landesrecht etwas anderes bestimmt. Zusätzlich kann die Bekanntmachung auf der Homepage der Gemeinde Unstruttal (www.gemeinde-unstruttal.de) erfolgen.

§ 16

Haushaltswirtschaft

Die Haushaltswirtschaft der Gemeinde wird nach den Grundsätzen der Verwaltungsbuchführung geführt.

§ 17

Sprachform, (Inkrafttreten und Außerkrafttreten)

(1) Die in dieser Hauptsatzung verwandten personenbezogenen Bezeichnungen gelten für Frauen in der weiblichen, für Männer in der männlichen Sprachform.