1.
Das Wählerverzeichnis für die Wahl des Bürgermeisters in der Gemeinde Unstruttal wird in der Zeit vom 18. August 2025 - 22. August 2025 während der allgemeinen Dienstzeiten
| Dienstag | von 09:00 Uhr bis 12:00 Uhr und von 13:00 Uhr bis 18:00 Uhr |
| Donnerstag | von 09:00 Uhr bis 12:00 Uhr und von 13:00 Uhr bis 16:00 Uhr |
| Freitag | von 09:00 Uhr bis 12:00 Uhr |
in der Gemeindeverwaltung Unstruttal, Ortsteil Ammern, Herrenstraße 43, Bürgerbüro, Zimmer 1.1. sowie in der Außenstelle Menteroda, Holzthalebener Straße 38, Bürgerbüro, Zimmer 3.6, 99996 Unstruttal für Wahlberechtigte zur Einsichtnahme bereitgehalten.
Jeder Wahlberechtigte kann die Richtigkeit und Vollständigkeit, der zu seiner Person im Wählerverzeichnis eingetragenen Daten überprüfen. Sofern ein Wahlberechtigter die Richtigkeit oder Vollständigkeit der Daten von anderen im Wählerverzeichnis eingetragenen Personen überprüfen will, hat er Tatsachen glaubhaft zu machen, aus denen sich eine Unrichtigkeit oder Unvollständigkeit des Wählerverzeichnisses ergeben kann.
Das Recht auf Überprüfung besteht nicht hinsichtlich der Daten von Wahlberechtigten, für die im Melderegister eine Auskunftssperre nach § 51 Abs. 1 Bundesmeldegesetz eingetragen ist.
Das Wählerverzeichnis wird im automatisierten Verfahren geführt. Die Einsichtnahme ist durch ein Bildschirmgerät möglich.
2.
Jeder Wahlberechtigte, der das Wählerverzeichnis für unrichtig oder unvollständig hält, kann in der Zeit vom 20. bis 16. Tag vor der Wahl (18. August 2025 bis 22. August 2025) Einwendungen gegen das Wählerverzeichnis erheben.
Einwendungen können darauf gerichtet sein, eine neue Eintragung vornehmen oder eine vorhandene Eintragung zu streichen oder zu berichtigen.
Die Einwendungen müssen bei der Gemeindeverwaltung Unstruttal, Ortsteil Ammern, Herrenstraße 43, Bürgerbüro, Zimmer 1.1. sowie in der Außenstelle Menteroda, Holzthalebener Straße 38, Bürgerbüro, Zimmer 3.6, 99996 Unstruttal schriftlich erhoben oder zur Niederschrift erklärt werden; die vorgetragenen Gründe sind glaubhaft zu machen. Nach Ablauf der Einsichtsfrist sind Einwendungen nicht mehr zulässig.
3.
Wählen kann nur, wer in das Wählerverzeichnis eingetragen ist oder einen Wahlschein (hierzu unter Nr. 5) hat.
Wahlberechtigte, die in das Wählerverzeichnis eingetragen sind, erhalten bis spätestens zum 21.Tag vor der Wahl (17. August 2025) eine Wahlbenachrichtigung. Wer keine Wahlbenachrichtigung erhalten hat, aber glaubhaft macht, wahlberechtigt zu sein, muss rechtzeitig Einwendungen gegen das Wählerverzeichnis erheben, um nicht Gefahr zu laufen, sein Wahlrecht nicht ausüben zu können.
4.
Wer einen Wahlschein hat, kann an der Kommunalwahl im Wege der Briefwahl teilnehmen.
5.
Einen Wahlschein erhält auf Antrag,
| 5.1 | ein in das Wählerverzeichnis eingetragener Wahlberechtigter, | |
| 5.2 | ein nicht in das Wählerverzeichnis eingetragener Wahlberechtigter, | |
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| a) | wenn er nachweist, dass er ohne sein Verschulden die Frist zur Erhebung von Einwendungen versäumt hat, |
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| b) | wenn die Voraussetzungen für seine Eintragung in das Wählerverzeichnis erst nach Ablauf der Frist zur Erhebung von Einwendungen eingetreten sind oder |
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| c) | wenn das Wahlrecht aufgrund einer erhobenen Einwendung festgestellt wurde und dies der Gemeinde erst nach Abschluss des Wählerverzeichnisses bekannt wird. |
6.
Wahlscheine können von in das Wählerverzeichnis eingetragenen Wahlberechtigten bis zum zweiten Tag vor der Wahl am (5. September 2025), bis 18:00 Uhr bei der Gemeinde Unstruttal, Ortsteil Ammern, Herrenstraße 43, Bürgerbüro, Zimmer 1.1. sowie in der Außenstelle Menteroda, Holzthalebener Straße 38, Bürgerbüro, Zimmer 3.6, 99996 Unstruttal mündlich oder schriftlich beantragt werden. Eine telefonische Antragstellung ist unzulässig.
7.
Für den Fall, dass bei der Wahl am 07. September 2025 kein Bewerber mehr als die Hälfte der abgegebenen Stimmen erhält, findet am zweiten Sonntag nach der Wahl. am 21. September 2025 eine Stichwahl statt. Stimmberechtigt für die Stichwahl ist, wer bereits für die erste Wahl stimmberechtigt war, sofern er nicht in der Zwischenzeit sein Stimmrecht verloren hat.
Wahlberechtigte, die nicht im Wählerverzeichnis eingetragen sind und für die erste Wahl am 07. September 2025 einen Wahlschein erhalten haben, erhalten von Amts wegen einen Wahlschein für die Stichwahl mit Briefwahlunterlagen.
Wahlberechtigte, die in das Wählerverzeichnis eingetragen sind, können bereits vor der Wahl am 07. September 2025 einen Wahlschein für eine eventuelle Stichwahl beantragen.
Wahlscheine für die Stichwahl können bis zum 05. September 2025 bis 18:00 Uhr bei der Gemeindeverwaltung Unstruttal, Ortsteil Ammern, Herrenstraße 43, Zimmer 1.1, 99996 Unstruttal sowie in der Außenstelle Menteroda, Holzthalebener Straße 38, Bürgerbüro, Zimmer 3.6, 99996 Unstruttal mündlich oder schriftlich beantragt werden.
Eine telefonische Antragstellung ist unzulässig.
Im Falle nachweislich plötzlicher Erkrankung, die ein Aufsuchen des Wahlraumes nicht oder nur unter nicht zumutbaren Schwierigkeiten möglich macht, kann der Antrag noch bis zum Wahltag, 15:00 Uhr im Bürgerbüro im Ortsteil Ammern, Zimmer 1.1, Herrenstraße 43, 99996 Unstruttal gestellt werden.
Nicht in das Wählerverzeichnis eingetragene Wahlberechtigte können aus den unter 5.2 Buchstaben a) bis c) angegebenen Gründen den Antrag auf Erteilung eines Wahlscheines noch bis zum Wahltag, 15:00 Uhr im Bürgerbüro im Ortsteil Ammern, Zimmer 1.1, Herrenstraße 43, 99996 Unstruttal stellen.
8.
Wer den Wahlscheinantrag für einen anderen stellt, muss durch Vorlage einer schriftlichen Vollmacht nachweisen, dass er dazu berechtigt ist. Ein hilfebedürftiger Wahlberechtigter kann sich bei der Antragstellung der Hilfe einer anderen Person bedienen.
Mit dem Wahlschein erhält der Wahlberechtigte:
| - | einen amtlichen Stimmzettel für jede Wahl, zu der der Antragsteller wahlberechtigt ist, |
| - | einen amtlichen Stimmzettelumschlag, |
| - | einen Wahlbriefumschlag, auf dem der Name der Gemeinde, die Anschrift der Gemeindeverwaltung, die Nummer des Stimmbezirkes und des Wahlscheins angegeben ist sowie |
| - | ein Merkblatt für die Briefwahl. |
Die Abholung von Wahlschein und Briefwahlunterlagen für einen anderen ist nur möglich, wenn die Berechtigung zur Empfangnahme der Unterlagen durch Vorlage einer schriftlichen Vollmacht nachgewiesen wird und die bevollmächtigte Person nicht mehr als vier Wahlberechtigte vertritt, dies hat sie der oben genannten Gemeindebehörde vor Empfangnahme der Unterlagen schriftlich zu versichern. Auf Verlangen hat sich die bevollmächtigte Person auszuweisen.
Bei der Briefwahl muss der Wähler den Wahlbrief so rechtzeitig an die auf dem Wahlbrief angegebene Stelle absenden, dass der Wahlbrief dort spätestens am Wahltag, dem 07. September 2025 bis 18:00 Uhr eingeht. Der Wahlbrief kann bei der auf dem Wahlbriefumschlag angegebenen Stelle auch abgegeben werden.
Nähere Hinweise über die Briefwahl sind dem Merkblatt für die Briefwahl zu entnehmen.
Unstruttal, 18.07.2025
Grabow
Wahlleiterin