Aufgrund des § 19 der Thüringer Kommunalordnung (ThürKO) in der Fassung der Neubekanntmachung vom 28. Januar 2003 (GVBl. S. 41), zuletzt geändert durch Artikel 33 des Gesetzes zur Änderung verwaltungsrechtlicher Vorschriften im Jahr 2024 vom 2. Juli 2024 (GVBl. S. 277, 288), des § 14 Abs. 1 S. 2 des Thüringer Gesetzes über den Brandschutz, die Allgemeine Hilfe und den Katastrophenschutz (ThürBKG) vom 07. Januar 1992 (GVBl. S. 23), in der Neufassung des Artikels 2 des Thüringer Gesetzes zur Neuregelung des Brand- und Katastrophenschutzgesetzes (ThürBKG) vom 2. Juli 2024 (GVBl. S. 210) hat der Gemeinderat der Gemeinde Unstruttal in seiner Sitzung am 19. Mai 2025 folgende Satzung beschlossen:
§ 1
Organisation, Bezeichnung
(1) Die Freiwillige Feuerwehr der Gemeinde Unstruttal ist als öffentliche Feuerwehr (§ 3 Abs. 1 ThürBKG) eine rechtlich unselbständige gemeindliche Einrichtung (§ 10 Abs. 1 ThürBKG). Sie führt die Bezeichnung
| „Freiwillige Feuerwehr Unstruttal“. |
Sie ist organisiert in Ortsteilfeuerwehren, welche den Zusatz des Ortsteiles im Namen führen:
| • | "Freiwillige Feuerwehr Unstruttal - Ammern", |
| • | "Freiwillige Feuerwehr Unstruttal - Dachrieden", |
| • | "Freiwillige Feuerwehr Unstruttal - Dörna", |
| • | "Freiwillige Feuerwehr Unstruttal - Eigenrode", |
| • | "Freiwillige Feuerwehr Unstruttal - Horsmar", |
| • | "Freiwillige Feuerwehr Unstruttal - Kaisershagen", |
| • | "Freiwillige Feuerwehr Unstruttal - Kleinkeula", |
| • | "Freiwillige Feuerwehr Unstruttal - Lengefeld", |
| • | "Freiwillige Feuerwehr Unstruttal - Menteroda", |
| • | "Freiwillige Feuerwehr Unstruttal - Reiser", |
| • | "Freiwillige Feuerwehr Unstruttal - Sollstedt", |
| • | "Freiwillige Feuerwehr Unstruttal - Urbach". |
(2) Die Ortsteilfeuerwehren sind eigenständige Einheiten der Freiwilligen Feuerwehr Unstruttal unter der Gesamtleitung des Gemeindebrandmeisters.
(3) Zur Gewinnung der notwendigen Anzahl von Feuerwehrangehörigen bedienen sie sich der Unterstützung der Feuerwehrvereine (§ 17).
§ 2
Aufgaben der Freiwilligen Feuerwehr
(1) Die Aufgaben der Freiwilligen Feuerwehr Unstruttal umfassen den abwehrenden Brandschutz, die technische Unfallhilfe sowie die Hilfeleistung bei anderen Vorkommnissen im Sinne der §§ 1 und 10 ThürBKG und die Sicherheitswache (§ 28 ThürBKG).
(2) Zur Erfüllung ihrer Aufgaben hat die Gemeinde Unstruttal die aktiven Feuerwehrangehörigen nach den geltenden Feuerwehr-Dienstvorschriften und sonstigen einschlägigen Vorschriften aus- und fortzubilden.
§ 3
Gliederung der Freiwilligen Feuerwehren
Die Freiwilligen Feuerwehren der Ortsteile gliedern sich in folgende Abteilungen:
| 1. | Einsatzabteilung |
| 2. | Alters- und Ehrenabteilung |
| 3. | Jugendabteilung |
§ 4
Verhältnis Wehrführer und Gemeindebrandmeister
(1) Die Wehrführer und der Gemeindebrandmeister arbeiten kameradschaftlich, die Angelegenheiten der Wehr fördernd und in vertrauensvoller Weise zusammen.
Der Gemeindebrandmeister ist weisungsbefugt gegenüber den Wehrführern und deren Einsatzabteilungen sowie deren Jugendfeuerwehren.
(2) In Abstimmung mit dem Gemeindebrandmeister obliegen den Wehrführern der Ortsteilfeuerwehren die Förderung und Gewährleistung der Einsatzbereitschaft sowie die Aus- und Weiterbildungen.
§ 5
Persönliche Ausrüstung, Anzeigepflichten bei Schäden
(1) Die Feuerwehrangehörigen haben die empfangene persönliche Ausrüstung pfleglich zu behandeln und nach dem Ausscheiden aus dem Feuerwehrdienst zurückzugeben. Für verlorengegangene oder durch außerdienstlichen Gebrauch beschädigte oder unbrauchbar gewordene Teile der Ausrüstung kann die Gemeinde Ersatz verlangen.
(2) Die Feuerwehrangehörigen haben dem Gemeindebrandmeister oder Wehrführer unverzüglich anzuzeigen
| - | im Dienst erlittene Körper- und Sachschäden, |
| - | Verluste der oder Schäden an der persönlichen oder sonstigen Ausrüstung. |
Soweit Ansprüche für oder gegen die Gemeinde in Frage kommen, ist die Anzeige an die Gemeindeverwaltung weiterzuleiten.
§ 6
Aufnahme in die Einsatzabteilung der Freiwilligen Feuerwehr
(1) Jede Einsatzabteilung besteht aus den aktiven Angehörigen der Freiwilligen Feuerwehr. In die Einsatzabteilung können Personen mit besonderen Fähigkeiten und Kenntnissen zur Beratung der Freiwilligen Feuerwehr aufgenommen werden (Fachberater).
(2) Als aktive Feuerwehrangehörige sollen in der Regel nur Personen aufgenommen werden, die ihren Wohnsitz in der Gemeinde Unstruttal haben (Einwohner) oder regelmäßig für Einsätze in der Gemeinde Unstruttal zur Verfügung stehen (§ 13 Abs. 5 S. 1 ThürBKG). Die Zugehörigkeit zu insgesamt zwei Gemeindefeuerwehren ist zulässig (§ 13 Abs. 5 S. 2 ThürBKG). Wahlfunktionen sollen dabei ausschließlich von solchen Angehörigen der Einsatzabteilung wahrgenommen werden, die ihren Hauptsitz in der Gemeinde Unstruttal haben (§ 13 Abs. 5 S. 3 ThürBKG).
(3) Die Angehörigen der Einsatzabteilung müssen den Anforderungen des Feuerwehrdienstes geistig und körperlich gewachsen sein (§ 13 Abs. 6 ThürBKG) sowie die persönliche Eignung i.S.d. § 13 Abs. 1 ThürBKG gewährleisten. Sie müssen das 16. Lebensjahr vollendet haben und dürfen in der Regel das 60. Lebensjahr nicht überschritten haben. Voraussetzung für die Teilnahme an Einsätzen ist die Vollendung des 18. Lebensjahres (§ 13 Abs. 3 ThürBKG). Soweit es zur Erfüllung der Aufgaben der Gemeinde nach § 2 erforderlich ist, kann auf Antrag des Feuerwehrangehörigen die Ausübung des Feuerwehrdienstes in der Einsatzabteilung bis zur Vollendung des 67. Lebensjahres durch den Bürgermeister zugelassen werden, soweit die erforderliche geistige und körperliche Einsatzfähigkeit in diesem Fall jährlich durch ärztliches Attest nachgewiesen wird (§ 13 Abs. 4 ThürBKG).
(4) Die Aufnahme in die Ortsteilfeuerwehren ist schriftlich bei dem Gemeindebrandmeister oder dem Wehrführer zu beantragen. Minderjährige haben mit dem Aufnahmeantrag die schriftliche Zustimmungserklärung ihrer gesetzlichen Vertreter vorzulegen.
(5) Bei Zweifeln über die geistige oder körperliche Tauglichkeit kann die Vorlage einer amtsärztlichen Bescheinigung verlangt werden.
(6) Auf Vorschlag des Gemeindebrandmeisters oder des Wehrführers, entscheidet der Bürgermeister über die Aufnahme und verpflichtet die ehrenamtlichen Feuerwehrangehörigen zur ordnungsgemäßen Erfüllung ihrer Aufgaben (§ 13 Abs. 7 ThürBKG).
(7) Die Verpflichtung, den Empfang des Feuerwehrausweises und der Feuerwehrsatzung bestätigt der Feuerwehrangehörige durch seine Unterschrift.
§ 7
Beendigung der Angehörigkeit zur Einsatzabteilung
(1) Die Zugehörigkeit zur Einsatzabteilung endet mit der Vollendung des 60. Lebensjahres bzw. in den Fällen des § 13 Abs. 4 ThürBKG spätestens mit Vollendung des 67. Lebensjahres, dem Austritt sowie der Entpflichtung aus wichtigem Grund gem. Abs. 3 i.V.m § 13 Abs. 8 ThürBKG.
(2) Der Austritt muss schriftlich gegenüber dem Gemeindebrandmeister oder dem Wehrführer erklärt werden.
(3) Der Bürgermeister kann einen Angehörigen der Einsatzabteilung aus wichtigem Grund nach Anhörung des Gemeindebrandmeisters, in Ortsteilen auch des Wehrführers, entpflichten (§ 13 Abs. 8 ThürBKG). Ein wichtiger Grund ist insbesondere das mehrfache, unentschuldigte Fernbleiben vom Einsatz, von der Ausbildung und/oder bei angesetzten Übungen sowie ein nachweislicher Mangel der persönlichen Eignung i.S.d. § 13 Abs. 1 ThürBKG.
§ 8
Rechte und Pflichten der Angehörigen der Einsatzabteilung
(1) Die Angehörigen der Einsatzabteilung wählen aus ihrer Mitte den Gemeindebrandmeister, dessen Stellvertreter, den Wehrführer, den stellvertretenden Wehrführer, den Gerätewart sowie den Jugendfeuerwehrwart.
(2) Die Angehörigen der Einsatzabteilung haben die in § 2 bezeichneten Aufgaben nach Anweisung des Gemeindebrandmeisters oder der sonst zuständigen Vorgesetzten gewissenhaft durchzuführen.
| Sie haben insbesondere | |
| a) | die für den Dienst geltenden Vorschriften und Weisungen (z. B. Dienstvorschriften, Ausbildungsvorschriften, Unfallverhütungsvorschriften) sowie Anweisungen des Gemeindebrandmeisters oder der sonst zuständigen Vorgesetzten zu befolgen, |
| b) | bei Alarm sofort zu erscheinen und den für den Alarmfall geltenden Anweisungen und Vorschriften Folge zu leisten, |
| c) | am Unterricht, an Übungen und sonstigen dienstlichen Veranstaltungen teilzunehmen. |
(3) Neu aufgenommene Feuerwehrangehörige dürfen vor Abschluss der feuerwehrtechnischen Ausbildung (Grundausbildung) nur im Zusammenwirken mit ausgebildeten und erfahrenen aktiven Feuerwehrangehörigen eingesetzt werden.
(4) Absätze 2 und 3 gelten nicht für die Fachberater im Sinne des § 6 Abs. 1 Satz 2.
§ 9
Ordnungsmaßnahmen
Verletzt ein Angehöriger der Einsatzabteilung seine Dienstpflicht, so kann der Gemeindebrandmeister/Wehrführer ihm
| a) | eine Ermahnung, |
| b) | einen mündlichen Verweis |
aussprechen.
Die Ermahnung wird unter vier Augen ausgesprochen. Vor dem Verweis ist dem Betroffenen Gelegenheit zur schriftlichen oder mündlichen Stellungnahme zu geben.
§ 10
Alters- und Ehrenabteilung
(1) In die Alters- und Ehrenabteilung wird unter Überlassung der Dienstkleidung übernommen, wer wegen Erreichens der Altersgrenzen gem. § 6 Abs. 3, dauernder Dienstunfähigkeit oder aus sonstigen wichtigen persönlichen Gründen aus der Einsatzabteilung ausscheidet.
(2) Die Zugehörigkeit zur Alters- und Ehrenabteilung endet
| a) | durch Austritt, der schriftlich gegenüber dem Gemeindebrandmeister/Wehrführer erklärt werden muss, |
| b) | durch Entpflichtung (§ 7 Abs. 3 S. 1 gilt entsprechend). |
§ 11
Jugendabteilung
(1) Die Jugendabteilungen der Freiwilligen Feuerwehren führen die Namen
| • | "Jugendfeuerwehr Unstruttal - Ammern", |
| • | "Jugendfeuerwehr Unstruttal - Dachrieden", |
| • | "Jugendfeuerwehr Unstruttal - Dörna", |
| • | "Jugendfeuerwehr Unstruttal - Eigenrode", |
| • | "Jugendfeuerwehr Unstruttal - Horsmar", |
| • | "Jugendfeuerwehr Unstruttal - Kaisershagen", |
| • | "Jugendfeuerwehr Unstruttal - Kleinkeula", |
| • | "Jugendfeuerwehr Unstruttal - Lengefeld", |
| • | "Jugendfeuerwehr Unstruttal - Menteroda", |
| • | "Jugendfeuerwehr Unstruttal - Reiser", |
| • | "Jugendfeuerwehr Unstruttal - Sollstedt", |
| • | "Jugendfeuerwehr Unstruttal - Urbach". |
(2) Die Jugendfeuerwehren der Gemeinde Unstruttal sind die freiwilligen Zusammenschlüsse von Jugendlichen im Alter vom vollendeten 6. Lebensjahr bis - in der Regel - zum vollendeten 16. Lebensjahr. Sie gestalteten ihr Jugendleben als selbständige Abteilungen der Freiwilligen Feuerwehren nach ihrer eigenen Jugendordnung.
(3) Als Bestandteil der Freiwilligen Feuerwehr Unstruttal untersteht die Jugendfeuerwehr der fachlichen Aufsicht und der Betreuung durch den Gemeindebrandmeister als Gesamtleiter der Freiwilligen Feuerwehren und durch den Wehrführer, der sich dazu des Jugendfeuerwehrwartes bedient. Unmittelbare Ausbildung, Organisation und Aufgabenbestimmung obliegen dem jeweiligen Jugendfeuerwehrwart. Die Ausbildung der Jugendfeuerwehr hat nach den gültigen Dienst- und Unfallverhütungsvorschriften unter Beachtung jugendschutzrechtlicher Belange zu erfolgen.
(4) Die Jugendfeuerwehrwarte und ggf. deren Stellvertreter der Freiwilligen Feuerwehren der einzelnen Ortsteile werden in der Jahreshauptversammlung der jeweiligen Ortsteilfeuerwehr von den Mitgliedern der jeweiligen Einsatzabteilung gewählt.
§ 12
Gemeindebrandmeister,
stellvertretender Gemeindebrandmeister,
Wehrführer, stellvertretender Wehrführer, Stabstellen
(1) Gesamtleiter der Freiwilligen Feuerwehr der Gemeinde Unstruttal ist der Gemeindebrandmeister.
(2) Der Gemeindebrandmeister wird von den aktiven Angehörigen der Freiwilligen Feuerwehren auf die Dauer von fünf Jahren gewählt.
(3) Die Wahl findet grundsätzlich anlässlich einer gemeinsamen Jahreshauptversammlung (§§ 15 und 16) der Freiwilligen Feuerwehren der Gemeinde Unstruttal statt.
(4) Gewählt werden kann nur, wer einer Einsatzabteilung der Freiwilligen Feuerwehr der Gemeinde Unstruttal angehört und die erforderlichen Fachkenntnisse durch erfolgreichen Besuch der nach der Thüringer Feuerwehr-Organisationsverordnung (ThürFwOrgVO) vorgeschriebenen Lehrgänge besitzt.
(5) Der Gemeindebrandmeister wird zum Ehrenbeamten auf Zeit der Gemeinde Unstruttal ernannt. Er ist verantwortlich für die Einsatzbereitschaft der Freiwilligen Feuerwehr der Gemeinde Unstruttal und die Ausbildung ihrer Angehörigen. Er hat für die ordnungsgemäße Ausstattung sowie für die Instandhaltung der Einrichtungen und Anlagen der Feuerwehren zu sorgen und den Bürgermeister in allen Fragen des Brandschutzes zu beraten. Bei der Erfüllung dieser Aufgaben haben ihn der stellvertretende Gemeindebrandmeister und die Wehrführer zu unterstützen.
(6) Der stellvertretende Gemeindebrandmeister hat den Gemeindebrandmeister bei Verhinderung zu vertreten. Er wird von den Angehörigen der Einsatzabteilungen auf die Dauer von fünf Jahren gewählt. Die Wahl findet nach Möglichkeit in der gleichen Versammlung statt, in der der Gemeindebrandmeister gewählt wird. Andernfalls hat der Bürgermeister so rechtzeitig eine Versammlung der Angehörigen der Einsatzabteilungen einzuberufen, dass binnen zwei Monaten nach Freiwerden der Stelle die Wahl eines stellvertretenden Gemeindebrandmeisters stattfinden kann. Der stellvertretende Gemeindebrandmeister wird zum Ehrenbeamten auf Zeit der Gemeinde Unstruttal ernannt.
(7) Die Wehrführer führen die einzelnen Ortsteilfeuerwehren der Freiwilligen Feuerwehr Unstruttal nach Weisung des Gemeindebrandmeisters. Der Wehrführer wird von den aktiven Angehörigen der entsprechenden Ortsteilfeuerwehr grundsätzlich in einer Jahreshauptversammlung (entsprechend § 14 Abs. 1) auf die Dauer von fünf Jahren gewählt. Gewählt werden kann nur, wer der Einsatzabteilung der Freiwilligen Feuerwehr angehört und die erforderlichen Fachkenntnisse durch erfolgreichen Besuch der nach der ThürFwOrgVO vorgeschriebenen Lehrgänge besitzt.
(8) Der stellvertretende Wehrführer hat den Wehrführer im Verhinderungsfalle zu vertreten. Er wird von den aktiven Angehörigen der entsprechenden Ortsteilfeuerwehr grundsätzlich in einer Jahreshauptversammlung der Freiwilligen Feuerwehr (§ 14 Abs. 1) auf die Dauer von fünf Jahren gewählt. Gewählt werden kann nur, wer der Einsatzabteilung der Freiwilligen Feuerwehr angehört und die erforderlichen Fachkenntnisse durch erfolgreichen Besuch der nach der ThürFwOrgVO vorgeschriebenen Lehrgänge besitzt.
(9) Für den Wehrführer und dessen Stellvertreter gilt Abs. 5 Satz 1 entsprechend.
(10) Die Stabstellen dienen, als zentrale Einheiten, der Unterstützung des Gemeindebrandmeisters und der Wehrführer und sind den Weisungen des Gemeindebrandmeisters unterstellt. Sie nehmen beratende, verwaltungstechnische und organisatorische Aufgaben ohne eigene Weisungsbefugnis wahr. Die Stabstellen werden vom Gemeindebrandmeister gebildet und aufgelöst. Die Stabstellen gliedern sich in
| a. | Stabstelle Ausbildung, |
| b. | Stabstelle Einsatzplanung und Führungsunterstützung, |
| c. | Stabstelle Technik, |
| d. | Stabstelle Gemeindejugendfeuerwehrwart, |
| e. | Stabstelle Wasserwehr. |
Die Besetzung der Stabstellen wird auf Vorschlag der Wehrführer vom Gemeindebrandmeister berufen.
(11) Die Aufgabenverteilung innerhalb der Stabstellen ist wie folgt geregelt:
| a) | Die Stabstelle Ausbildung ist verantwortlich für eine einheitliche Schulungskoordination und die Sicherstellung regelmäßiger Ausbildungen innerhalb der Freiwilligen Feuerwehr Unstruttal. |
| b) | Die Stabstelle Einsatzplanung und Führungsunterstützung übernimmt die strategische Einsatzplanung, die Einhaltung und Ausführung der Alarm- und Ausrückeordnung, das Überwachen der Einsatzberichterstattung sowie die Vorbereitung auf besondere Einsatzlagen. Eigenständige Leitungs- und Planungsdurchführungen sind dieser Stabstelle vorbehalten. Voraussetzung hierfür ist die vorherige Zustimmung des Gemeindebrandmeisters. |
| c) | Die Stabstelle Technik gewährleistet die technische Einsatzbereitschaft, insbesondere im Bereich Funktechnik und der Atemschutzgeräte. Hierzu zählt auch eine regelmäßige Bestandsaufnahme und Planung von Beschaffungsmaßnahmen. Zur Durchführung von Maßnahmen zur Verhütung von Unfällen und einsatzbedingten Gesundheitsgefahren wird ein Sicherheitsbeauftragter bestellt. |
| d) | Die Stabstelle Gemeindejugendfeuerwehrwart beinhaltet die Aufgaben der Organisation der Jugendfeuerwehren der Freiwilligen Feuerwehr Unstruttal sowie der Überwachung und Planung regelmäßiger Ausbildungseinheiten, Übungen und teambildender Maßnahmen. Zur Unterstützung des Gemeindejugendfeuerwehrwartes kann ein Stellvertreter bestellt werden. |
| e) | Die Stabstelle Wasserwehr ist für die kontinuierliche Sicherstellung und Organisation der Einsatzfähigkeit des Wasserwehrdienstes zuständig. Hierzu zählen die stetige Beobachtung von Wetter- und Pegeldaten zur Lagebewertung, die Warnung von potenziellen Betroffenen vor Wettergefahren, die Planung regelmäßiger Übungen und Ausbildungen sowie die Anleitung der Bevölkerung zur Selbsthilfe im Gefahrenfall. |
§ 13
Wehrführerversammlung
Der Gemeindebrandmeister beruft die Versammlung der Wehrführer ein. Er hat eine Wehrführerversammlung einzuberufen, wenn dies von mehr als der Hälfte der Wehrführer schriftlich unter Angabe von Gründen beantragt wird.
§ 14
Jahreshauptversammlung
(1) Unter dem Vorsitz des jeweiligen Wehrführers findet jährlich eine (getrennte) Jahreshauptversammlung der einzelnen Ortsteilfeuerwehren der Freiwilligen Feuerwehr Unstruttal statt.
(2) Die Jahreshauptversammlung wird vom Wehrführer einberufen. Er hat einen Bericht über das abgelaufene Jahr zu erstatten.
(3) Eine Jahreshauptversammlung ist innerhalb von zwei Wochen einzuberufen, wenn dies mindestens ein Drittel der Mitglieder der Einsatzabteilung schriftlich unter Angabe von Gründen verlangt.
(4) Zeitpunkt, Ort und Tagesordnung jeder Jahreshauptversammlung sind den Feuerwehrangehörigen und dem Bürgermeister mindestens eine Woche vorher schriftlich bekannt zu geben.
(5) Stimmberechtigt in der Jahreshauptversammlung sind die Angehörigen der Einsatzabteilung. Die Versammlung ist beschlussfähig, wenn mindestens ein Drittel der Angehörigen der Einsatzabteilung anwesend ist. Bei Beschlussunfähigkeit ist eine zweite Versammlung nach Ablauf einer Woche einzuberufen, die ohne Rücksicht auf die Zahl der anwesenden Angehörigen der Einsatzabteilung beschlussfähig ist. Beschlüsse der Jahreshauptversammlung werden mit einfacher Stimmenmehrheit gefasst. Die Jahreshauptversammlung beschließt auf entsprechenden Antrag im Einzelfall darüber, ob eine Abstimmung geheim erfolgen soll.
§ 15
Gemeinsame Hauptversammlung
(1) Unter Vorsitz des Gemeindebrandmeisters findet alle fünf Jahre eine gemeinsame Hauptversammlung aller Ortsteilfeuerwehren der Freiwilligen Feuerwehr Unstruttal statt. Bei dieser Versammlung hat der Gemeindebrandmeister einen Bericht über die abgelaufenen Jahre zu erstatten.
(2) Die gemeinsame Hauptversammlung wird vom Gemeindebrandmeister einberufen. Sie ist innerhalb von zwei Wochen einzuberufen, wenn dies mindestens ein Drittel der Mitglieder der Einsatzabteilungen schriftlich unter Angabe von Gründen verlangt.
(3) § 14 Abs. 4 und 5 gilt entsprechend.
§ 16
Wahl des Gemeindebrandmeisters,
des stellvertretenden Gemeindebrandmeisters,
der Wehrführer, der stellvertretenden Wehrführer,
der Gerätewarte sowie der Jugendfeuerwehrwarte
(1) Die nach dem ThürBKG und nach dieser Satzung durchzuführenden Wahlen werden von einem Wahlleiter geleitet, den die jeweilige Versammlung bestimmt.
(2) Die Wahlberechtigten sind vom Zeitpunkt und Ort der Wahl mindestens eine Woche vorher schriftlich zu verständigen. Hinsichtlich der Beschlussfähigkeit der Versammlung gilt § 14 Abs. 5 Satz 2 und 3 entsprechend.
(3) Der Gemeindebrandmeister, sein Stellvertreter, die Wehrführer, die stellvertretenden Wehrführer, die Gerätewarte sowie die Jugendfeuerwehrwarte werden einzeln nach Stimmenmehrheit der anwesenden Mitglieder gewählt. Bei Stimmengleichheit entscheidet das Los.
(4) Gewählt wird in offener Abstimmung mit Stimmenmehrheit der anwesenden Mitglieder.
(5) Über sämtliche Wahlen ist eine Niederschrift anzufertigen. Die Niederschrift über die Wahl des Gemeindebrandmeisters, seines Stellvertreters, der Wehrführer und der stellvertretenden Wehrführer ist innerhalb einer Woche nach der Wahl dem Bürgermeister zur Ernennung zum Ehrenbeamten sowie zur Vorlage an den Gemeinderat zu übergeben.
§ 17
Feuerwehrvereine
Die Angehörigen der Freiwilligen Feuerwehren können sich zu einem privatrechtlichen Feuerwehrverein zusammenschließen. Näheres regelt die Vereinssatzung.
§ 18
Wasserwehrdienst
(1) Die Gemeinde Unstruttal richtet einen Wasserwehrdienst nach § 55 Thüringer Wassergesetz (ThürWG) ein. Die Aufgabe des Wasserwehrdienstes wird durch die Feuerwehr wahrgenommen. Der Wasserwehrdienst umfasst die Schaffung der erforderlichen personellen und sachlichen Voraussetzungen sowie die organisatorischen Vorkehrungen zur Abwehr von Wassergefahren durch Überschwemmungen oder andere Ereignisse im Gemeindegebiet, soweit dies im öffentlichen Interesse geboten ist.
(2) Maßnahmen des Wasserwehrdienstes sind geboten, wenn eine abstrakte Gefahr für die öffentliche Sicherheit und Ordnung vorliegt oder Störungen dieser bereits eingetreten sind.
§ 19
Aufgaben des Wasserwehrdienstes
(1) Die Gemeinde trifft zur Erfüllung ihrer Aufgaben im Wasserwehrdienst die erforderlichen Maßnahmen.
(2) Sie hält die Ausrüstung der Einsatzkräfte sowie die technische Ausstattung zur Gefahrenabwehr bereit. Der Gemeinde obliegt die Aus- und Weiterbildung der Kräfte des Wasserwehrdienstes.
(3) Zur Abwehr von Wassergefahren obliegen dem gemeindlichen Wasserwehrdienst folgende Aufgaben:
| a) | Über die Warnhinweise und Wasserstandsmeldungen des Landes hinausgehende Beobachtung der örtlichen Wasserstandentwicklung und Eisführung sowie Beurteilung dieser im Hinblick auf die Bedrohung der Bevölkerung, deren Hab und Gut, der Gewerbeflächen und der Verkehrswege, |
| b) | Warnung betroffener Personen (z. B. Bevölkerung, Gewerbebetriebe, Industrie) bei Überschwemmungsgefahren, |
| c) | Kontrolle der Situation an wasserwirtschaftlichen Anlagen, |
| d) | Beobachtung gefährdeter Objekte, |
| e) | Bei Verschärfung: Einrichtung von Wachdiensten, |
| f) | Bekämpfung bestehender Auswirkungen von Wassergefahren durch Überschwemmungen, |
| g) | Sicherung von Schadstellen an gefährdeten Objekten, |
| h) | Übungen der Alarmierungswege und der Abwehrmaßnahmen zur praktischen Überprüfung der Alarm- und Einsatzplanungen, |
| i) | Anleitung zur Selbsthilfe der Bevölkerung. |
(4) Die Gemeinde stellt einen Organisationsplan der Kräfte des Wasserwehrdienstes auf, der mindestens folgende Angaben enthält:
| a) | die Beschreibung und Bezeichnung der Deich- und Flussabschnitte sowie der Anlagen an den Gewässern, |
| b) | die Beschreibung und Bezeichnung der gefährdeten Infrastruktur im innerörtlichen Bereich gemäß der bisherigen Ereignisse und der vorliegenden Hochwassergefahren- und Hochwasserrisikokarten, |
| c) | den Leiter des Einsatzes, seinen Stellvertreter und die vorgeplanten Kräfte sowie deren Erreichbarkeit, |
| d) | die Art der Alarmierung, |
| e) | den Sammlungsort, |
| f) | die Ablösung und Versorgung, |
| g) | die Lagerorte der Hochwasserbekämpfungsmittel, |
| h) | das Verzeichnis der Hochwasserbekämpfungsmittel, |
| i) | die Art und Weise der Nachrichtenübermittlung. Der Organisationsplan ist zusammen mit der Satzung ortsüblich öffentlich bekannt zu machen. |
(5) Für die Alarmierung und den Einsatz des Wasserwehrdienstes stellt die Gemeinde auf der Grundlage des Organisationsplanes der Kräfte des Wasserwehrdienstes einen Hochwasseralarm- und Einsatzplan auf, der mindestens folgende Angaben enthält:
| a) | die örtliche Gefährdung und die Gefahrenbereiche, |
| b) | den Beginn und die Art der Gefährdung (Bezugspegel), |
| c) | die einzuleitenden Maßnahmen, |
| d) | die erforderlichen Kräfte und Mittel, |
| e) | die zu alarmierenden Personen und die Sammlungsorte. |
Die Gemeinde schreibt den Hochwasseralarm- und Einsatzplan mindestens alle drei Jahre oder aus konkretem Anlass fort. Die Fortschreibung ist dem betreffenden Personenkreis bekannt zu geben.
§ 20
Zuständigkeit für den Wasserwehrdienst
Zur Abwehr von Wassergefahren im Gemeindegebiet ist der Bürgermeister als Leiter des Wasserwehrdienstes zuständig. Er ruft den Einsatzfall für den Wasserwehrdienst aus. Er kann die Leitung des Einsatzes auf einen persönlich und fachlich geeigneten Dritten (in der Regel dem Gemeindebrandmeister) übertragen. Der Leiter des Einsatzes nimmt die Befugnisse und Aufgaben der Gemeinde am Einsatzort wahr und leitet nach den Weisungen des Bürgermeisters die Maßnahmen des Wasserwehrdienstes am Einsatzort. Der Einsatzleiter trifft nach pflichtgemäßem Ermessen die notwendigen Entscheidungen über die Einsatzmaßnahmen am Gefahren- oder Einsatzort. Über eingeleitete Maßnahmen von überörtlicher Bedeutung sind die zuständigen Stellen zu informieren.
§ 21
Beteiligte am Wasserwehrdienst
(1) Der Leiter des Wasserwehrdienstes kann in den Wasserwehrdienst regulär die Bewohner der Gemeinde und die Mitarbeiter der Gemeindeverwaltung ab dem 18. Lebensjahr unter angemessener Berücksichtigung der persönlichen Verhältnisse (§ 55 S. 3 ThürWG) aufnehmen.
Der Bürgermeister entscheidet über den Antrag auf Aufnahme in den Wasserwehrdienst. Er kann dies auf einen persönlich und fachlich geeigneten Dritten (in der Regel dem Gemeindebrandmeister) übertragen. Die Aufgenommenen bilden zusammen mit der Freiwilligen Feuerwehr Unstruttal den regulären Wasserwehrdienst.
(2) Personen, die im Hochwasserfall aufgefordert oder freiwillig mit Zustimmung des Einsatzleiters bei der Gefahrenbekämpfung Hilfe leisten, gehören für die Dauer des Einsatzes dem Wasserwehrdienst temporär an. Im Fall der Gefährdung eines Deiches und nach Anordnung durch die Wasserbehörde werden die Bewohner der bedrohten und der benachbarten Gemeinden zum temporären Wasserwehrdienst herangezogen.
(3) Personen, die nach Abs. 1 regulär in den Wasserwehrdienst aufgenommen wurden oder nach Abs. 2 aufgefordert oder freiwillig Hilfe leisten, werden hierbei im Auftrag der Gemeinde tätig. Sie unterstehen für die Dauer und im Rahmen ihres Dienstes der Weisungsbefugnis des Leiters des Einsatzes oder einer von ihm beauftragten Person.
(4) Personen, die nach Abs. 1 regulär in den Wasserwehrdienst aufgenommen wurden, nehmen, soweit erforderlich, an Schulungen des Landes und der Kommunen sowie an Übungen teil.
§ 22
Ordnungswidrigkeiten
(1) Ordnungswidrig handelt (§ 19 Abs. 1 Satz 4 ThürKO), wer die Hilfeleistung verweigert außer, wer durch sie eine erhebliche Gefahr befürchten oder andere, höherrangige Pflichten verletzen müsste.
(2) Die Ordnungswidrigkeit kann gemäß § 19 Abs. 1 Satz 5 ThürKO mit einer Geldbuße bis zu fünftausend Euro geahndet werden.
(3) Verwaltungsbehörde im Sinne des § 36 Abs. 1 Nr. 1 des Gesetzes über Ordnungswidrigkeiten (OwiG) ist die Gemeinde.
§ 23
Gleichstellungsklausel
Status- und Funktionsbezeichnungen in dieser Satzung gelten jeweils für alle Geschlechter.
§ 24
Inkrafttreten, Außerkrafttreten
(1) Diese Satzung tritt am Tag nach Ihrer Bekanntmachung in Kraft.
(2) Gleichzeitig treten die Satzung über die Freiwilligen Feuerwehren der Gemeinde Unstruttal vom 19. Juni 2007, die Satzung über die Freiwilligen Feuerwehren der Gemeinde Menteroda vom 26. September 2005, die Satzung über die Freiwillige Feuerwehr der Gemeinde Anrode vom 21. August 2012 für die Ortsteile Lengefeld und Dörna und die Satzung über die Freiwilligen Feuerwehren der Gemeinde Dünwald vom 01. April 1999 mit deren Änderungen vom 05. Juni 2008 und 19. Dezember 2016 für den Ortsteil Zaunröden außer Kraft.
Unstruttal, 18.07.2025
Hartung — (Siegel)
Bürgermeister Gemeinde Unstruttal
Die Satzung der Gemeinde Unstruttal über die Freiwilligen Feuerwehren und den Wasserwehrdienst wurde am 06.06.2025 durch die Rechtsaufsichtsbehörde des Landratsamtes des Unstrut-Hainich-Kreises bestätigt und wird hiermit gemäß § 21 Abs. 3 ThürKO öffentlich bekannt gemacht.
Unstruttal, 18.07.2025
Hartung — (Siegel)
Bürgermeister Gemeinde Unstruttal